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Beschluss

26 Ta (Kost) 6072/24

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2024:1105.26TA.KOST6072.24.00
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Leitsätze
1. Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG (juris: GKG 2004) von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich und einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) spricht, erfordert dies, dass im Vergleich eine inhaltliche Regelung speziell zu der Frage der Weiterbeschäftigung erfolgt ist.(Rn.5) 2. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit etwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, ist nicht ausreichend, um von einer inhaltlichen Regelung im vorstehenden Sinne ausgehen zu können (vgl. Hessisches LAG 21. Juni 2024 - 12 Ta 101/24, Rn. 11; LAG Nürnberg 4. August 2020 - 2 Ta 84/20, Rn. 15; LAG Niedersachsen 24. Januar 2020 - 8 Ta 13/20, Rn. 17; LAG München 16. August 2024 - 3 Ta 62/24, Rn. 30; Sächsisches LAG 18. April 2024 - 1 Ta 26/24, Rn. 18; LAG Hamm 6. Januar 2023 - 8 Ta 254/22, Rn. 15; LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15, Rn. 25).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. September 2024 – 56 Ca 4117/24 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG (juris: GKG 2004) von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich und einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) spricht, erfordert dies, dass im Vergleich eine inhaltliche Regelung speziell zu der Frage der Weiterbeschäftigung erfolgt ist.(Rn.5) 2. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit etwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, ist nicht ausreichend, um von einer inhaltlichen Regelung im vorstehenden Sinne ausgehen zu können (vgl. Hessisches LAG 21. Juni 2024 - 12 Ta 101/24, Rn. 11; LAG Nürnberg 4. August 2020 - 2 Ta 84/20, Rn. 15; LAG Niedersachsen 24. Januar 2020 - 8 Ta 13/20, Rn. 17; LAG München 16. August 2024 - 3 Ta 62/24, Rn. 30; Sächsisches LAG 18. April 2024 - 1 Ta 26/24, Rn. 18; LAG Hamm 6. Januar 2023 - 8 Ta 254/22, Rn. 15; LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15, Rn. 25).(Rn.5) Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. September 2024 – 56 Ca 4117/24 – wird zurückgewiesen. I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gestritten. Die Klägerin hat in der Klageschrift einen Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag formuliert. Das Arbeitsgericht hat nach Abschluss eines Vergleichs auf Antrag der Klägervertreter den Gegenstandswert mit Beschluss vom 24. September 2024 auf 11.574,99 Euro (Vierteljahreseinkommen) festgesetzt. Für den hilfsweise geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag hat es den Ansatz eines Betrages abgelehnt. Die Klägervertreter haben gegen den ihnen am 17. Oktober 2024 zugestellten Beschluss mit einem am 31. Oktober 2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass nach der nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Kassel der als Hilfsantrag geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag auch dann regelmäßig nach Abschluss eines Vergleichs zu berücksichtigen sei, wenn der Vergleich insoweit keine besondere Regelung enthalte. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2024 mit sorgfältiger Begründung nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt. Der Weiterbeschäftigungsantrag, bei dem es sich ohne das Vorliegen besonderer Gesichtspunkte regelmäßig – hier auch ausdrücklich - um einen unechten Hilfsantrag handelt, war bei der Berechnung des Gesamtgegenstandswerts nicht zu berücksichtigen. Über den Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht entschieden worden. Er war auch nicht Gegenstand des Vergleichs. Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich und einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG spricht, setzt das voraus, dass im Vergleich - nur so ist auch die Parallele zu der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gewahrt - eine inhaltliche Regelung speziell zu der Frage der Weiterbeschäftigung erfolgt ist, an der es hier fehlt. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit etwas zu der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt worden ist, ist nicht ausreichend, um von einer inhaltlichen Regelung im vorstehenden Sinne ausgehen zu können (vgl. Hessisches LAG 21. Juni 2024 – 12 Ta 101/24, Rn. 11; LAG Nürnberg 4. August 2020 – 2 Ta 84/20, Rn. 15; Sächsisches LAG 18. April 2024 – 1 Ta 26/24, Rn. 18; LAG Hamm 6. Januar 2023 – 8 Ta 254/22, Rn. 15; LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15, Rn. 25). Eine nur verfahrensmäßige Erledigung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags („Damit ist der Rechtsstreit erledigt“) genügt weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 GKG (vgl. Hessisches LAG 21. Juni 2024 – 12 Ta 101/24, Rn. 11; LAG Niedersachsen 24. Januar 2020 - 8 Ta 13/2, Rn. 17; LAG München 16. August 2024 – 3 Ta 62/24, Rn. 30). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.