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Urteil

12 Sa 719/23

LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0315.12SA719.23.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf die Stufenzuordnung in Anwendung von § 16 TV-L richtet sich bei einer Einstellung in Fortsetzung der Beschäftigung zum selben Arbeitgeber die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben und vom erneut einstellenden Arbeitgeber anlässlich der der Beschäftigungsfortsetzung vorhergehenden Einstellung bereits anerkannt worden ist, nach § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L als der tarifvertraglichen Regelung zur Berücksichtigung von Berufserfahrungen aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitnehmer.(Rn.33) 2. Die Vorschriften zur Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L und § 16 Absatz 2a TV-L sind auf die Einstellung anzuwenden, mit der der Arbeitgeberwechsel vollzogen wird, nicht auf nach dem Arbeitgeberwechsel erneut etwa infolge Ablaufs einer vereinbarten Befristung erfolgende Einstellungen.(Rn.33)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2023 - 58 Ca 12632/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Stufenzuordnung in Anwendung von § 16 TV-L richtet sich bei einer Einstellung in Fortsetzung der Beschäftigung zum selben Arbeitgeber die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben und vom erneut einstellenden Arbeitgeber anlässlich der der Beschäftigungsfortsetzung vorhergehenden Einstellung bereits anerkannt worden ist, nach § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L als der tarifvertraglichen Regelung zur Berücksichtigung von Berufserfahrungen aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitnehmer.(Rn.33) 2. Die Vorschriften zur Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L und § 16 Absatz 2a TV-L sind auf die Einstellung anzuwenden, mit der der Arbeitgeberwechsel vollzogen wird, nicht auf nach dem Arbeitgeberwechsel erneut etwa infolge Ablaufs einer vereinbarten Befristung erfolgende Einstellungen.(Rn.33) I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2023 - 58 Ca 12632/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Das beklagte Land hat die Berufung innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG eingelegt. Die Berufungsbegründung hat es innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingereicht. Die Formanforderungen aus §§ 46c, 46g ArbGG sind beachtet. Die Begründung genügt den inhaltlichen Anforderungen aus § 520 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Insbesondere setzt das beklagte Land sich hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinander. Mit dem Vorbringen zu der seiner Auffassung nach vorliegend gebotenen gesonderten Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber und einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber macht es einen Rechtsfehler bei der Anwendung von § 16 TV-L geltend, auf dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhen soll, vgl. 520 Absatz 3 Nummer 2 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahrens gehaltenen Vortrags ist die Klage zulässig und begründet. Allerdings ist bei der Abfassung der Entscheidungsgründe aufgefallen, dass der erstinstanzliche Urteilstenor geringfügig klarzustellen gewesen wäre. Für die Monate September und Oktober 2022 ist die Erfüllung der Vergütungspflicht nach EG 5 Stufe 5 TV-L zwischen den Parteien nicht im Streit. Das beklagte Land hat den Kläger entsprechend vergütet, so dass der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist und deshalb gegenwärtig nicht mehr besteht. Dementsprechend hätte im Tenor formuliert werden müssen, dass das beklagte Land dem Kläger gegenüber seit November 2022 zur Vergütung nach EG 5 Stufe 5 TV-L verpflichtet ist und es für die Monate September und Oktober 2022 war. 1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist – wie es das Arbeitsgericht angenommen hat – als Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO zulässig. Die Vergütungspflicht, deren Höhe sich aus der Entgeltgruppe und der Stufenzuordnung ergibt, kann auch bei auf die Stufenzuordnung beschränktem Streit in zulässiger Weise zur gerichtlichen Feststellung gestellt werden (vgl. BAG, 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11, juris Rn 42). Ein Stufenfeststellungsbegehren ist allgemein üblich und zulässig (vgl. BAG, 6. September 2018 - 6 AZR 836/16, juris Rn 12). Für den Zeitraum seit November 2022 folgt das für die Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse daraus, dass das beklagte Land Vergütung nur nach der EG 5 Stufe 3 TV-L gewährt hat und die von dem Kläger geltend gemachte Vergütungspflicht nach der EG 5 Stufe 5 TV-L abstreitet. Für September und Oktober 2022 besteht zwar im Hinblick auf die diesbezügliche Teilerledigung kein Streit mehr über von der Einstufung abhängige (Rück-) Zahlungsansprüche. Der Antrag bleibt aber als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Absatz 2 ZPO zulässig. Die Einstufung in die Stufe 3 oder die Stufe 5 kann Auswirkungen auf den weiteren Stufenaufstieg des Klägers haben. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über den Streit um das Bestehen von Zahlungsansprüchen hinausgehen (vgl. BAG, 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09, juris Rn 7). 2. Der Feststellungantrag ist begründet. Der Kläger war bzw. ist seit September 2022 von dem beklagten Land nach der EG 5 Stufe 5 TV-L zu vergüten. a. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des TV-L vereinbart. Dementsprechend ist § 15 TV-L anwendbar und der Kläger hat von dem Beklagten das Tabellenentgelt zu erhalten, bestimmt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. b. Der Kläger ist – dies ist zwischen den Parteien nicht umstritten – in die EG 5 eingruppiert. Die Eingruppierung beruht auf der Entgeltordnung zum TV-L, Teil III Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten, dort 2.3. EG 5 Fallgruppe 1, wonach ein „Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren“ in die EG 5 eingruppiert wird. Der Kläger hat eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit der erforderlichen Dauer absolviert. Das von ihm erlernte Handwerk eines Gas- und Wasserinstallateurs ist für den Hausmeisterberuf einschlägig. c. Für den Kläger galt bereits bei der Einstellung im September 2022 die Stufe 5. Die Berücksichtigung seiner Berufserfahrungszeiten einschließlich der Zeiten bei der Freien Universität richtet sich im Hinblick darauf, dass eine Einstellung in Fortsetzung der Beschäftigung zum beklagten Land zu beurteilen ist, insgesamt nach § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L. Bei einer Einstellung in Fortsetzung der Beschäftigung zum selben Arbeitgeber richtet sich die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben und vom erneut einstellenden Arbeitgeber anlässlich der der Beschäftigungsfortsetzung vorhergehenden Einstellung bereits anerkannt worden ist, nach § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L als der tarifvertraglichen Regelung zur Berücksichtigung von Berufserfahrungen aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitnehmer. Die Vorschriften zur Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L und § 16 Absatz 2a TV-L sind auf die Einstellung anzuwenden, mit der der Arbeitgeberwechsel vollzogen wird, nicht auf nach dem Arbeitgeberwechsel erneut etwa infolge Ablaufs einer vereinbarten Befristung erfolgende Einstellungen. Dementsprechend war vorliegend bereits bei der Einstellung von der Absolvierung der erforderlichen Stufenlaufzeiten auszugehen und das beklagte Land verpflichtet, Vergütung nach Stufe 5 zu gewähren. Außerdem ist die Klage nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückstufung begründet. Auf der Grundlage des Sachvortrags des beklagten Landes kann nicht ausgeschlossen werden, dass es eine zu Gunsten des Klägers in Ermessensausübung erfolgte Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten bei Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs in unzulässiger Weise rückgängig machen will. aa. Zur Einstufung bestimmt der TV-L: „§ 16 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. … (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; ... . (2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. (3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“ bb. Die Zuordnung des Klägers in die Stufe 5 folgt aus § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L. (1) Die Anwendungsvoraussetzungen der Tarifvorschrift sind gegeben. Der Kläger verfügt über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Vorliegend bestand ein befristetes Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land bis zum 31. Juli 2022. Die eingetretene Unterbrechung vor Wiedereinstellung am 1. September 2022 ist in Anwendung von Ziffer 3 Prokollerklärung zu § 16 Absatz 2 TV-L unschädlich. Sie beträgt nur einen Monat. Eine mehr als einjährige einschlägige Berufserfahrung bei dem beklagten Land ist gegeben. Sie liegt bereits im Hinblick auf Beschäftigungszeiten seit der Einstellung des Klägers zum 16. März 2021 durch das Bezirksamt N. als Selbstverwaltungseinheit des beklagten Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor, vgl. § 2 Absatz 1 BezVwG BE 2011. Die damals zunächst vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2021 ist unschädlich. § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L bezieht die einschlägige Berufserfahrung aus einem befristeten Arbeitsverhältnis ausdrücklich ein. (2) Die nach der Regelung in § 16 Absatz 3 TV-L für die Stufe 5 erforderlichen insgesamt 10 Jahren einschlägiger Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis sind festzustellen. Unstreitig sind bei der Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L insoweit zunächst die Zeiten zwischen der erstmaligen Einstellung bei dem beklagten Land zum 1. Februar 2019 und dem Ende der Beschäftigung bei dem Bezirksamt N. Ende Juli 2022 mit 3,5 Jahren zu berücksichtigen. Auch insoweit ist der zwischenzeitliche Ablauf der zum 31. Dezember 2021 vereinbarten Befristung unschädlich. Entsprechendes gilt für den Wechsel zwischen den Bezirksämtern. (3) Zusätzlich ist die bei der F. U. Berlin erreichte Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Nach der bei der Ersteinstellung durch das beklagte Land erfolgten Berücksichtigung als bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erworbener Stufe zählt die dadurch mittelbar anerkannte Erfahrungszeit zur einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis im Sinne von § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L. Bei Fortsetzung der Beschäftigung zu dem vorherigen Arbeitgeber sind nach einem früheren Wechsel von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu dem jetzigen Arbeitgeber anerkannte Berufserfahrungszeiten deshalb zwingend zusätzlich zu berücksichtigen, ohne dass es auf die hinsichtlich der Dauer einer unschädlichen Unterbrechung engeren Anwendungsvoraussetzungen des § 16 Absatz 2a TV-L oder die dort vorgesehene Ermessensausübung ankäme. (a) Wortlaut und Zweck der Vorschrift sprechend für die hier vertretene Auslegung. Dem Wortlaut nach erfasst § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Erfahrungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die anlässlich einer früheren Begründung des Arbeitsverhältnisses zum aktuellen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung gefunden haben. Im Hinblick auf die dort erfolgte Anerkennung können solche Zeiten als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung „aus“ dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum aktuellen Arbeitgeber angesprochen werden. Nach der mit dem Stufenaufstieg honorierten verbesserten Leistungsfähigkeit ist kein Unterschied zwischen den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber und solchen Erfahrungszeiten zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu erkennen, die bei der früheren Einstellung seitens des aktuellen Arbeitgeber durch Berücksichtigung der bei dem anderen Arbeitgeber gewährten Entgeltstufe anerkannt worden sind. (b) Die hier vertretene Auslegung erlaubt die zweckgemäße Abgrenzung zwischen den Tarifvorschriften. § 16 Absatz 2 Satz 3 bzw. § 16 Absatz 2a TV-L sind anwendbar auf die Einstellung, mit der ein Wechsel von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verwirklicht wird. Dies ist aber nicht die hier zu beurteilende Situation. Es geht nicht um den Wechsel von einem anderen Arbeitgeber, sondern um die Fortsetzung der Beschäftigung zu dem bisherigen Arbeitgeber, wie sie in § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L geregelt ist. Die von dem beklagten Land geforderte gesonderte Betrachtung der Erfahrungszeiten aus Arbeitsverhältnissen zu ihm und zu anderen (öffentlichen) Arbeitgebern ist bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses angezeigt, nicht aber bei der Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung innerhalb der nach der Protokollerklärung, dort Ziffer 3, unschädlichen Zeiträume. Weshalb das beklagte Land erneut auf der Grundlage von § 16 Absatz 2a TV-L Ermessen ausüben können müsste, wird nicht ersichtlich. Anders als § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L, der an einen besonderen Bedarf an der Neueinstellung anknüpft, enthält § 16 Absatz 2a TV-L keine tatbestandlichen Elemente, die für die vorliegend zu beurteilende Konstellation der Wiedereinstellung nach kurzer Frist die Notwendigkeit einer erneuten Ermessensausübung begründen könnten. (c) Ein Vorrang von § 16 Absatz 2a TV-L im Falle der Beschäftigungsfortsetzung bei dem bisherigen Arbeitgeber würde außerdem die Gefahr einer nach § 4 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz unzulässigen Benachteiligung wegen der befristeten Beschäftigung mit sich bringen. Eine Einstellung im Sinne von § 16 Absatz 2 TV-L erfolgt auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet wird (BAG, 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11, juris Rn 9). Würde bei einer Einstellung auch nach nur kurzer Unterbrechung seit Ablauf der vereinbarten Befristung jeweils die Erfahrungszeit, wie sie aus einer bei der zuvor erfolgten Einstellung als Folge einer Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst berücksichtigten Stufe resultiert, anstelle einer zwingenden uneingeschränkten Berücksichtigung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L nur gemäß § 16 Absatz 2a TV-L uneingeschränkt berücksichtigt werden können, könnte der öffentliche Arbeitgeber erneut das in § 16 Absatz 2a TV-L eingeräumte Ermessen auch zu Lasten des Beschäftigten ausüben und eine Anerkennung verweigern. Der Ablauf der vereinbarten Befristung würde eine Rückstufung oder jedenfalls einer Verzögerung bei dem Stufenaufstieg mit sich bringen, obwohl die Erfahrungszeit tatsächlich anstiege. Dies erscheint widersinnig und widerspräche der gebotenen Gleichbehandlung befristet Beschäftigter. Der Umstand, dass zunächst eine befristete Einstellung erfolgte und darum bei der erneuten Einstellung eine abermalige Stufenzuordnung erforderlich wurde, darf nicht dadurch zu einem Nachteil bei dieser Zuordnung führen, dass die zunächst anerkannte Berufserfahrung wieder „untergeht“ (vgl. Spelge/Pfeiffer in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Auflage 2020, Rn 24_43). (b) Dementsprechend sind vorliegend zu den 3 Jahren und 6 Monaten aus der Beschäftigung bei dem beklagten Land 10 Jahre hinzuzuzählen, wie sie der im Beschäftigungsverhältnis zur F. U. Berlin gewährten Stufe 5 entsprechen. Bei der F. U. handelt es sich um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 34 Absatz 3 Satz 3 TV-L. Sie wendet auf der Grundlage eines Anwendungstarifvertrags ebenfalls den TV-L an. (c) Unerheblich ist, dass auf der Grundlage des Parteivortrags nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Beschäftigungszeiten die F. U. eine Vergütung nach der Stufe 5 gewährt hat. Die dort vom Kläger zurückgelegten etwa 6,5 Jahre würden nur zu einer Einstufung in die Stufe 4 führen. Vorliegend macht das beklagte Land eine korrigierende Rückstufung geltend. Nachdem es dem Kläger zunächst für September und Oktober 2022 eine Vergütung nach der Stufe 5 gewährt hat, will es seit November 2022 nur noch an eine Vergütungspflicht nach Stufe 3 gebunden sein. Bei der korrigierenden Rückstufung sind aber die für die korrigierende Rückgruppierung entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast zu Anwendung zu bringen (BAG, 5. Juni 2014 – 6 AZR 1008/12, juris Rn 13). Deshalb hätte vorliegend das beklagte Land dartun müssen, weshalb tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anerkennung der seitens der F. U. gewährten Entgeltstufe nicht vorliegen. Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Aufgrund welches aus den durch den ehemaligen Arbeitgeber übersandten Daten zu entnehmenden Sachverhaltes die Einstufung in die Stufe 5 erfolgt ist, teilt das beklagte Land nicht mit. cc. Außerdem kann der Kläger vorliegend deshalb mit Erfolg die Feststellung einer Vergütungspflicht nach Stufe 5 geltend machen, weil das beklagte Land seiner Darlegungslast hinsichtlich der Voraussetzungen einer korrigierenden Rückstufung nicht nachgekommen ist. Alternativ zu der unter II 2 c bb entwickelten Begründung kann auf der Grundlage seines Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der von ihm vorgenommenen korrigierenden Rückstufung eine zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L erfolgte Ermessensausübung – also die Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten bei einer Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs – in unzulässiger Weise rückgängig machen will. (1) Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das beklagte Land von der einmal vorgenommenen Stufenzuordnung abweichen wolle und es deshalb für deren Fehlerhaftigkeit darlegungsbelastet sei. Damit sind die Grundsätze zur korrigierenden Rückstufung angesprochen, auf die das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2024 hingewiesen hat. Danach kommt bei einer Stufenzuordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L eine korrigierende Rückstufung nur in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber bei der Rechtsanwendung und damit auf der Tatbestandsebene über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale geirrt hat. Im Umfang der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite ist eine solche Rückstufung nicht zulässig (BAG, 15. Oktober 2021 - 6 AZR 254/20, juris Rn 17). Erweist sich die praktizierte Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraus-setzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren. Im Umfang der Ermessensausübung ist dagegen eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig (BAG, 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12, juris Rn 17 und 21). (2) Einen Irrtum auf der Tatbestandsebene oder bei der Rechtsanwendung macht das beklagte Land nicht geltend. Weder wendet es ein fehlendes Bedürfnis zur Deckung eines qualifizierten Beschäftigungsbedarfs ein, noch das Fehlen förderlicher Zeiten auf Seiten des Klägers. Beides spricht es nicht an. Eine fehlende ausdrückliche Thematisierung der Vorschrift im Einstellungsprozess steht der Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L nicht entgegen. Nach dem aus dem Mailschreiben vom 12. September 2022 erkennbaren Verständnishorizont des Klägers erwartete dieser eine Entscheidung des Bezirksamtes über seine Einstufung. Dies umfasst die Anwendung sämtlicher Vorschriften zur Einstufung einschließlich des hier in Rede stehenden § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L. Einer Äußerung oder Bekundung mit Bezug zu § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L seitens des Kläger bedurfte es nicht. Die Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L hat gerade nicht zur Voraussetzung, dass der in die Auswahl gekommene Bewerber die Berücksichtigung förderlicher Zeiten tatsächlich geltend oder sogar zur Bedingung seiner Einstellung macht (BAG, 15. Oktober 2021 - 6 AZR 254/20, juris Rn 18). (3) Weshalb vor diesem Hintergrund, wie es das beklagte Land im Schriftsatz vom 25. Januar 2024 geltend macht, § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L vorliegend nicht einschlägig sein soll, erläutert es nicht. Zwar beruft es sich seit dem Schreiben an den Kläger aus November 2022 auf eine Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L. Es wird aber nicht ersichtlich, dass dies bereits Ende September und Ende Oktober 2022, als es ihm Vergütung nach der Stufe 5 zahlte, dem Kläger erkennbar gewesen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen (BAG, 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12, juris Rn 25). (4) Auch das weitere Vorbringen des beklagten Landes steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Die hier angenommene Bindung an ausgeübtes Ermessen bedeutet nicht, dass aus jeder Überzahlung oder fehlerhaften Gewährung einer Vergütungsstufe eine konkludente Einigung über eine übertarifliche Einstufung folgen würde. Vielmehr bleibt dies auf solche Situationen beschränkt, wo bei Vorliegen der einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen bzw. bei deren ausgebliebener Wiederlegung die seitens des öffentlichen Arbeitgebers erfolgten Zahlungen vom Beschäftigten dahin verstanden werden konnten, dass der öffentliche Arbeitgeber ein ihm eröffnetes Ermessen zu Gunsten des Beschäftigten hat ausüben wollen. 3. Von den Nebenentscheidungen beruht die Entscheidung zur Kostentragungspflicht des mit der Berufung unterlegenen Landes auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgte in Anwendung von § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung. Der Kläger, der Geselle des Gas- und Wasserinstallationshandwerks ist, stand vom 16. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2019 in einem Arbeitsverhältnis als Hausmeister zur F. U. Berlin. Im Anschluss beschäftigte das beklagte Land den Kläger ebenfalls als Hausmeister vom 1. Februar 2019 bis zum 15. März 2021 beim Bezirksamt L. und vom 16. März 2021 bis zum 31. Juli 2022 beim Bezirksamt N. Der zuletzt genannten Beschäftigung lagen zum 31. Dezember 2021 bzw. zum 31. Juli 2022 befristete Arbeitsverträge zu Grunde. Jedenfalls seit Oktober 2018 erhielt der Kläger in den genannten Beschäftigungsverhältnissen eine Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 5 Tarifvertrag der Länder (TV-L). Seit dem 1. September 2022 beschäftigt das beklagte Land den Kläger als Schulhausmeister bei dem Bezirksamt P. (im Folgenden: Bezirksamt). Arbeitsvertraglich ist die Anwendbarkeit des TV-L und ergänzender Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Mit Mail-Schreiben vom 12. September 2022 an das Bezirksamt fragte der Kläger, ob „es mit meiner Eingruppierung geklappt hat? Bei Unterschreiben vom Vertrag stand E 5 Stufe 3, obwohl ich ja vorher E 5 Stufe 5 gehabt habe.“ Für die Monate September und Oktober zahlte das beklagte Land dem Kläger ein Arbeitsentgelt nach EG 5 Stufe 5 TV-L am 30. September bzw. am 31. Oktober 2022. Mit Schreiben vom 21. November 2022 teilte das Bezirksamt dem Kläger mit, er werde aufgrund der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung in Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L der Stufe 3 zugeordnet. Eine Zuordnung zu der im vorigen Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe in Anwendung der Regelung in § 16 Absatz 2a TV-L könne im Hinblick auf die einmonatige Unterbrechung der Beschäftigung nicht erfolgen. Zugleich forderte das Bezirksamt die Differenz zwischen den Entgeltstufen 5 und 3 für September und Oktober 2022 zurück. Mit der am 21. Dezember 2022 zugestellten Klage zum Arbeitsgericht hat der Kläger die Feststellung geltend gemacht, er sei seit September 2022 nach der Stufe 5 der EG 5 TV-L zu vergüten. Er hat die Auffassung vertreten, die Stufenzuordnung richte sich nach der tarifvertraglichen Regelung zur Neueinstellung im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Deshalb seien alle einschlägigen Berufserfahrungen aus dem alten Arbeitsverhältnis anzurechnen. Die Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung sei spätestens bei der Einstellung bei dem Bezirksamt N. erfolgt. Wolle ein Arbeitgeber von der einmal vorgenommenen Stufenzuordnung abweichen, so sei er darlegungsbelastet, dass diese fehlerhaft gewesen sei. Er hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. September 2022 nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 des TV-L zu vergüten. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat vorgetragen, die zunächst erfolgte Stufenzuordnung sei irrtümlich erfolgt aufgrund der vorherigen Tätigkeit bei dem Bezirksamt N. und der entsprechend durch den ehemaligen Arbeitgeber übersandten Daten. Tatsächlich seien die Vorbeschäftigungszeiten beim Land und bei der Freien Universität als anderem Arbeitgeber getrennt zu betrachten. Die auf Stufe 3 begrenzte Berücksichtigungsfähigkeit von Erfahrungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber könne die ebenfalls auf die Stufe 3 hinauslaufende Stufenordnung wegen der Vorbeschäftigungszeiten beim Land nicht verbessern. Eine weitergehende Berücksichtigung der zuvor in dem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst erworbenen Stufenzuordnung nach der Vorschrift in § 16 Absatz 2a TV-L scheitere an der vorliegend eingetretenen Beschäftigungsunterbrechung vor der Einstellung. Wegen der Rückforderung der Differenzvergütung für die Monate September und Oktober 2022 hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 eine bei dem Kläger eingetretene Entreicherung anerkannt und auf die Rückforderung verzichtet. In der Folge haben die Parteien den weiteren Klageantrag, die fehlende Berechtigung der Rückforderung festzustellen, übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aus den in Betracht kommenden tarifvertraglichen Grundlagen für die Berücksichtigung der Vorbeschäftigung bei der F. U. folge, dass das beklagte Land bei der Einstellung des Klägers eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Hieran bleibe es gebunden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung sei nicht dargetan. Die Unterbrechung vor der zuletzt erfolgten Einstellung von einem Monat sei unschädlich. Die erneute Prüfung der gesamten Berufserfahrung würde dem Zweck der Vorschriften zur Stufenzuordnung widersprechen, wie er darin bestehe, einschlägige Berufserfahrung und ein daraus resultierendes höheres Leistungsvermögen bzw. das Ausbleiben von Einarbeitungszeiten zu honorieren. Gegen das ihm am 25. Mai 2023 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 22. Juni 2023 Berufung eingelegt und – nach Fristverlängerung auf den 25. August 2023 – am 2. August 2023 begründet. Es verfolgt die Klageabweisung weiter und macht geltend: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Liege – wie vorliegend – einschlägige Berufserfahrung vor, erworben sowohl bei dem einstellenden Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber, so seien die unterschiedlichen Regelungen in § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L zu beachten. Eine Zusammenrechnung der danach jeweils zu berücksichtigenden Zeiten könne nicht erfolgen. Die Tarifvorschrift zur Berücksichtigung einer anderweitig im öffentlichen Dienst erworbenen Stufe in § 16 Absatz 2a TV-L sei im Hinblick auf die Unterbrechung vor der zuletzt erfolgten Einstellung nicht anwendbar. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht eine Bindung an ausgeübtes Ermessen angenommen. Bei einer Neueinstellung könne der Arbeitgeber erneut Ermessen ausüben. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 hat das beklagte Land ergänzt: Wie es sich aus dem Mailschreiben vom 12. September 2022 ergäbe, habe der Kläger Kenntnis von der Einstufung in die Stufe 3 gehabt. Aus der fehlerhaften Zahlung könne keine konkludente Einigung folgen. Nicht jeder Überzahlung komme Erklärungswert zu. Vorliegend sei eine Stufenzuordnung unter Berücksichtigung vorheriger einschlägiger Berufserfahrungen nach den (Muss-)Regelungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L erfolgt. Satz 4 der Vorschrift sei nicht einschlägig. Bei den in § 16 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handele es sich um eine reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber sei berechtigt in diesen Fällen eine gegebenenfalls fehlerhafte Stufenzuordnung durch einseitige Rückstufung rückwirkend zu korrigieren. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2023 - 58 Ca 12632/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat die Berufung beantwortet. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Insbesondere umfasse die in der Tarifvorschrift zur Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber unterfallende Zeit alle vom Vorarbeitgeber festgestellten Berufserfahrungszeiten. Irgendein substantiierter Vortrag zur Begründung der Stufe 3 liege nicht vor. Er wäre aber bei der Sachlage erforderlich, da der Beklagte von der vorher im Land Berlin vorgenommenen Stufenzuordnung abweichen wolle.