Beschluss
26 Ta 1743/21
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0802.26TA1743.21.00
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Leitsätze
1. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99, zu B I 1 der Gründe).(Rn.24)
2. Der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 Abs. 1 BetrVG beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags und besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Aufgestellt ist der Wahlvorschlag, wenn er die erforderliche Zahl an Stützunterschriften nach § 14 Abs. 4 BetrVG aufweist. Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Wahlvorschlag auch bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist; es muss jedoch ein Wahlvorstand bestellt sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe).(Rn.28)
3. Ebenfalls keine Voraussetzung ist, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erstellt hat oder die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen begonnen hat. Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).(Rn.28)
4. Ist ein Wahlvorschlag erstellt und sogar beim Wahlvorstand eingereicht, beeinträchtigt auch die spätere Rücknahme von Unterschriften deren Wirksamkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 WO nicht (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu 2 der Gründe). Der Schutzzweck des § 103 BetrVG und der des § 15 Abs. 3 KSchG gebiete es, dem Wahlbewerber im Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WahlO den einmal erworbenen (zeitlich befristeten) besonderen Kündigungsschutz zu belassen.(Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2021 – 63 Ca 10823/21 – abgeändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Raten mit Wirkung vom 29. Oktober 2021 bewilligt und Rechtsanwalt Bechert beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99, zu B I 1 der Gründe).(Rn.24) 2. Der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 Abs. 1 BetrVG beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags und besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Aufgestellt ist der Wahlvorschlag, wenn er die erforderliche Zahl an Stützunterschriften nach § 14 Abs. 4 BetrVG aufweist. Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Wahlvorschlag auch bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist; es muss jedoch ein Wahlvorstand bestellt sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe).(Rn.28) 3. Ebenfalls keine Voraussetzung ist, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erstellt hat oder die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen begonnen hat. Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).(Rn.28) 4. Ist ein Wahlvorschlag erstellt und sogar beim Wahlvorstand eingereicht, beeinträchtigt auch die spätere Rücknahme von Unterschriften deren Wirksamkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 WO nicht (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu 2 der Gründe). Der Schutzzweck des § 103 BetrVG und der des § 15 Abs. 3 KSchG gebiete es, dem Wahlbewerber im Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WahlO den einmal erworbenen (zeitlich befristeten) besonderen Kündigungsschutz zu belassen.(Rn.28) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2021 – 63 Ca 10823/21 – abgeändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Raten mit Wirkung vom 29. Oktober 2021 bewilligt und Rechtsanwalt Bechert beigeordnet. I. Die Parteien haben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Beschäftigung des Beschwerdeführers nach außerordentlicher Kündigung gestritten. Der Beschwerdeführer war bei der Verfügungsbeklagten und deren Rechtsvorgängerin als sogenannter „Rider“ tätig. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt in Berlin mehr als 2.000 Personen, überwiegend Fahrradkuriere (sog. Rider), die sie für die von ihr angebotenen kurzfristigen Lieferungen von Waren des Supermarktsortiments einsetzt. Im Betrieb der Verfügungsbeklagten ist im vierten Quartal 2921 erstmals eine Betriebsratswahl durchgeführt worden. Dazu fand am 3. Juni 2021 eine Betriebsversammlung statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde, bestehend aus neun Wahlvorstandsmitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, darunter Frau H., die zur Vorsitzenden bestellt wurde. Am 1. Oktober 2021 beteiligte sich der Beschwerdeführer an einer Protestaktion vor dem „Warehouse Bergmannkiez“. Belegschaftsmitglieder stellten ua. ihre Fahrräder „auf den Kopf“. Der Beschwerdeführer arbeitete danach nicht mehr, so auch am 4. Oktober 2021. Der Wahlvorstand hängte am 4. Oktober 2021 in verschiedenen „Warehouses“ der Verfügungsbeklagten gegen 17:00 Uhr ein „Wahlausschreiben für die Wahl eines Betriebsrats“ aus. Danach ist bei dem Wahlvorstand ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Banna Dreams“ eingereicht worden, auf dem der Beschwerdeführer als Wahlbewerber aufgeführt war. Das Schreiben war mit über 50 Stützunterschriften versehen. Unter den Parteien ist streitig, ob der Wahlvorschlag noch am 4. Oktober 2021 bei dem Wahlvorstand eingegangen ist. Die Verfügungsbeklagte beschäftigte den Beschwerdeführer dann nicht mehr, strich die ihm bereits zugeteilten Dienste aus dem Dienstplan und entzog ihm seine Zugangsberechtigung für die App, mit der sie ihren Arbeitnehmern Dienstzeiten und Aufträge mitteilt. Die Verfügungsbeklagte ermöglichte es dem Verfügungskläger aber, zum Zwecke der Wahlwerbung die Betriebsräume zu betreten. Am 6. Oktober 2021 kündigte die Verfügungsbeklagte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats mündlich. Sie versuchte am 7. Oktober 2021 erfolglos, dem Beschwerdeführer unter seiner ihr mitgeteilten Anschrift ein Kündigungsschreiben zuzustellen. Sie hatte eine Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Verfügungsklägers nicht eingeholt. Der Verfügungskläger hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Beschäftigung, da die Kündigung offensichtlich unwirksam sei. Das gelte eindeutig für die mündliche Kündigung. Es fehle aber auch an einer Abmahnung. Es bestehe zudem Sonderkündigungsschutz. Angesichts seiner Kandidatur für den Betriebsrat stehe ihm der Schutz nach § 103 BetrVG und § 15 Abs. 3 KSchG zu. Die Vorschlagsliste „Banna Dreams“ sei bei dem Wahlvorstand am 4. Oktober 2021 um 19:04 Uhr eingegangen. Insoweit hat der Antragsteller sich auf eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Wahlvorstandsvorsitzenden berufen. Für die Vorschlagsliste „Banna Dreams“ habe es 56 Stützunterschriften gegeben. Er hat als Anlage zu seiner Antragsschrift die Vorschlagsliste „Banna Dreams“ vorgelegt, die an vierter Stelle seinen Namen enthält, sowie eine Eingangsbestätigung durch den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste nicht beanstandet. Dem stehe es nicht entgegen, dass der Wahlvorschlag bereits kurz nach Aushang des Wahlausschreibens eingegangen sei. Da die Einleitung der Betriebsratswahl bekannt gewesen sei, sei es nicht verwunderlich, dass die Belegschaftsmitglieder nicht erst mit dem Wahlaushang angefangen hätten, Vorschlagslisten zu erstellen. Soweit sich Mängel im Rahmen des Wahlausschreibens ergeben hätten, seien diese durch den Wahlvorstand korrigiert worden. Es komme auch nicht darauf an, ob einer der Kandidaten oder Unterstützer auch auf einer anderen Liste ebenfalls unterschrieben habe. Soweit er wisse, sei zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keine weitere Liste eingereicht gewesen. Er selbst habe nur auf der Liste „Banna Dreams“ als Kandidat und Unterstützer unterschrieben. Prozesskostenhilfe hat der Kläger für den Antrag beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache (63 Ca 10675/21) mit 30 Stunden wöchentlich als Rider in Berlin zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei, was einem Beschäftigungsanspruch entgegenstehe. Die Kündigung sei aufgrund der Teilnahme des Verfügungsklägers an einem wilden Streik gerechtfertigt. Bereits mit Schreiben vom 22. Juli 2021 habe sie nach einem vorherigen wilden Streik alle Belegschaftsmitglieder darauf hingewiesen, dass ein illegaler Streik disziplinarische Konsequenzen haben könne. Zudem habe sie den Verfügungskläger am 7. August 2021 abgemahnt, da dieser nicht zur Schicht erschienen sei. Der Verfügungskläger habe den Zugang der Kündigung vom 4. Oktober vereitelt, da zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 7. Oktober 2021 dessen Name auf den Briefkästen der ihr mitgeteilten Adresse nicht vorhanden gewesen sei. Der Antragsteller habe die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Es fehle bereits an einem wirksamen Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben sei nicht an allen Betriebsstätten ausgehängt worden, teilweise unvollständig. Knapp 70 Mitarbeiter seien aktiv von der Betriebsversammlung am 3. Juni 2021 ausgeschlossen worden. Das Wahlausschreiben sei auch inhaltlich unvollständig gewesen. Zudem sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Der Wahlvorstand habe die Konsequenzen einer am 1. Oktober 2021 erfolgten Unternehmensspaltung nicht erkannt. Die Belegschaft sei noch im September 2021 über einen Anfang Oktober 2021 geplanten Betriebsübergang informiert worden. Zu dem Zeitpunkt, als die Unterstützer ihre Unterschriften gelistet hätten, sei jedenfalls unklar gewesen, auf welchen Betrieb sich die Wahl bezogen habe. Auch bestünden Bedenken gegen das Vorliegen eines wirksamen Wahlvorschlags. Es fehle ua an der Glaubhaftmachung, dass es sich um eine einheitliche Urkunde gehandelt habe. Es habe an der notwendigen Anzahl der Stützunterschriften gefehlt. Zehn Stützunterschriften seien ungültig, ua weil mehrere Unterstützer nach der Erstellung des Wahlvorschlags, aber noch vor der Wahl selbst gekündigt hätten. Die Verfügungsbeklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Wahlberechtigten, die auf der Vorschlagsliste „Banna Dreams“ unterzeichnet haben, nicht auch gleichzeitig auf anderen Vorschlagslisten unterschrieben haben. Auch wisse sie nicht, ob nicht auch der Antragsteller sich auf anderen Listen beworben habe. Mit Nichtwissen hat sie auch bestritten, dass die Kandidatenliste und die Liste mit den Stützunterschriften physisch miteinander verbunden gewesen seien. Selbst wenn der Verfügungskläger aber Wahlbewerber gewesen sein sollte, begründete das keinen Beschäftigungsanspruch, weil dieser Umstand keine Beschäftigung erfordere und der Zugang zum Betrieb zum Zwecke der Wahlwerbung unabhängig von der Beschäftigung sei. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 18. November 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, da der Verfügungskläger ein besonderes Beschäftigungsinteresse nicht dargelegt habe. Ein solches lasse sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Verfügungskläger Wahlbewerber gewesen sei. Es sei nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger den Zugang zum Betrieb verweigert habe. Auch der pauschale Vortrag, ihm fehlten finanzielle Mittel, sei nicht geeignet, einen Verfügungsgrund zu rechtfertigen. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus denselben Gründen zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen den ihm am 6. Dezember 2021 zugestellten Beschluss mit einem am 23. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens. An die Erfolgsaussichten dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Aus dem Umstand, dass er Wahlbewerber gewesen sei, folge zwingend ein Weiterbeschäftigungsanspruch. Das dem Wahlbewerber eingeräumte Recht zum Zugang zum Betrieb zur Wahlwerbung stehe einem Beschäftigungsanspruch nicht entgegen. Insoweit bezieht er sich auf die Gesetzesbegründung zu § 103 BetrVG. Es gehe insoweit nicht nur um das Beschäftigungsinteresse, sondern auch um das Interesse an der Funktionsfähigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Eine zeitweise Entfernung des Bewerbers aus dem Betrieb könne als Machtmittel verwendet werden. Zudem fehlten den Wahlbewerbern, so auch ihm, häufig die finanziellen Mittel für ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache. Auch während eines Zustimmungs- und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens entfalle der Beschäftigungsanspruch nur ausnahmsweise bei überwiegenden und schutzbedürftigen Interessen des Arbeitgebers. Hier habe es bereits an einem solchen Verfahren gefehlt. Außerdem hätten zahlreiche Kammern des Arbeitsgerichts Berlin die einsteiligen Verfügungen erlassen. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2021 – 63 Ga 10823/21 - abzuändern und ihm antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Beschwerde sei unbegründet. Es sei gerade unter den Parteien streitig, ob der Beschwerdeführer überhaupt Wahlbewerber gewesen ist. Sie habe die Kündigung nicht in Kenntnis des besonderen Kündigungsschutzes ausgesprochen. Darauf habe sich der Verfügungskläger erst im Rechtsstreit berufen. Außerdem habe der Verfügungskläger auch gar keine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt. Zudem verweist sie auf zahlreiche abweisende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin, die Sachverhalte betrafen, bei denen Belegschaftsmitglieder an wilden Streiks teilgenommen und sich nach der außerordentlichen Kündigung auf einen angeblichen Kündigungsschutz berufen hätten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 23. Dezember 2021 und vom 19. Januar 2022. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. 1) Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit voraus. a) Nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10, Rn. 15). Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist. Es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Würdigung des zur Entscheidung berufenen Gerichts an. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, § 114 Satz 2 ZPO. b) Dabei dürfen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit – das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06) - die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24. Juli 2002 – 2 BvR 2256/99, zu B I 1 der Gründe). 2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte kann dem Verfügungskläger Prozesskostenhilfe hier nicht versagt werden. Es spricht nach dem Vortrag der Parteien im Eilverfahren, insbesondere aber auch schon nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten, viel dafür, dass die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam ist und damit ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gegeben waren. Auch eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht. a) Die am 6. Oktober 2021 im Rahmen eines Telefonats ausgesprochene Kündigung ist bereits wegen §§ 623, 134 BGB unwirksam. Der Kläger hat in dem Verfahren im Übrigen unwidersprochen dargelegt, dass ihm eine Kündigung vom 4. Oktober 2021 nicht zugegangen sei. Das stünde bereits der Existenz einer Kündigung entgegen. Insoweit hat sich die Beklagte auf eine Zugangsvereitelung berufen und dies nur damit begründet, dass an der ihr bekannten Adresse des Klägers an den Briefkästen kein Namensschild vorhanden gewesen sei. b) Entscheidend gegen die Wirksamkeit der angeblichen Kündigung vom 4. Oktober 2021 spricht jedoch, dass der Kläger sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG berufen kann. Denn zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zugangsfiktion war ein Wahlvorstand bestellt. Der Verfügungskläger hat sich zudem auf die eidesstattliche Versicherung der Vorsitzenden des Wahlvorstands berufen, wonach bereits am Abend des 4. Oktober 2021 die Wählerliste „Banna Dreams“ beim Wahlvorstand eingegangen ist und damit existent gewesen sein muss, und darauf, dass diese Liste mit einer Zusammenstellung von 56 Stützunterschriften verbunden gewesen sei, welche ebenfalls im Rahmen des Verfahrens vorgelegt worden und der Verfügungsbeklagten bekannt ist. aa) Der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 Abs. 1 BetrVG beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags und besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Aufgestellt ist der Wahlvorschlag, wenn er die erforderliche Zahl an Stützunterschriften nach § 14 Abs. 4 BetrVG aufweist. Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Wahlvorschlag auch bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist; es muss jedoch ein Wahlvorstand bestellt sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 – 2 AZR 377/10, Rn. 14; 5. Dezember 1980 – 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe). Ebenfalls keine Voraussetzung ist, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erstellt hat oder die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen begonnen hat. Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 – 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 – 2 AZR 299/11, Rn. 12). Behebbare Mängel bei der Kandidatenaufstellung beeinträchtigen den besonderen Kündigungsschutz nicht (vgl. BAG 7. Juli 2011 – 2 AZR 377/10, Rn. 26). Der Kündigungsschutz entfällt nicht dadurch, dass die Vorschlagsliste später durch Streichung von Unterschriften geändert wird. Ist ein Wahlvorschlag erstellt und sogar beim Wahlvorstand eingereicht, beeinträchtigt auch die spätere Rücknahme von Unterschriften deren Wirksamkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 WO nicht (vgl. BAG 5. Dezember 1980 – 7 AZR 781/78, zu 2 der Gründe). Insbesondere gebietet es aber der Schutzzweck des § 103 BetrVG und der des § 15 Abs. 3 KSchG, dem Wahlbewerber im Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WahlO den einmal erworbenen (zeitlich befristeten) besonderen Kündigungsschutz zu belassen. § 103 BetrVG dient wie § 15 Abs. 3 KSchG einem doppelten Schutzzweck (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1786, S. 60): Zum einen erscheinen Wahlbewerber im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber vorübergehend ähnlich schutzbedürftig wie die Mitglieder des Betriebsrates. Zum anderen soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber ihm nicht genehme Kandidaten durch eine Kündigung von der Wahl und der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Ämter ausschließt (vgl. BAG 5. Dezember 1980 – 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe). bb) Danach genoss der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zugangsfiktion Kündigungsschutz. (1) Ein Wahlvorstand war unstreitig bestellt, die Existenz des Wahlvorschlags durch die Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der Vorsitzenden des Wahlvorstands und die entsprechende zur Akte gereichte Bestätigung des Wahlvorstands glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger war auf dem vorgelegten Wahlausschreiben unter Nr. 4 aufgeführt. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten zur angeblich nicht ausreichenden Anzahl an Stützunterschriften steht dem nicht entgegen. Der Umstand, dass später Belegschaftsmitglieder ausgeschieden sind, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, ist unschädlich. Damit fehlte es entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten auf den Seiten zehn und elf ihres Schriftsatzes vom 18. November 2021 gerade nicht an zehn Stützunterschriften. Vielmehr waren jedenfalls 50 Stützunterschriften vorhanden, auch wenn man einige Unterschriften herausnimmt, die nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten Belegschaftsmitgliedern in Berlin nicht sicher zugeordnet werden können. (2) Der Wahlvorschlag begegnet auch in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Da der Wahlvorschlag nicht lediglich ein Vorschlag des Listenvertreters oder des Einreichers der Vorschlagsliste ist, sondern ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben, müssen alle Unterschriften den gesamten Wahlvorschlag decken. Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass alle Unterschriften auf demselben Blatt geleistet werden. Sie können sich auch auf mehreren Blättern befinden. Es muss aber eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich die geleisteten Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihm eine einheitliche Urkunde bilden. Dies setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass die Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften körperlich fest und gegen Trennung gesichert, zB durch Zusammenheftung, miteinander verbunden sind. Vielmehr kann sich die Einheitlichkeit der Urkunde auch aus anderen den Schriftstücken anhaftenden Umständen, zB aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder ähnlichen Merkmalen ergeben (vgl. BAG 25. Mai 2005 – 7 ABR 39/04, Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt der eingereichte Wahlvorschlag. Es liegen durchgehende Nummerierungen vor, alle Seiten sind mit einem einheitlichen Kennwort gekennzeichnet sowie mit einer Listenvertreterin. Der inhaltliche Zusammenhang ist deutlich erkennbar. cc) Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung unmittelbar beim Arbeitsgericht zu beantragen, § 103 Abs. 2a BetrVG. Eine Zustimmung ist hier vor dem vermeintlichen Eintreten der Zugangsfiktion nicht erteilt worden. b) Eine außerordentliche Kündigung vom 4. Oktober 2021 könnte auch nicht in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden, weil die fristgemäße Kündigung gem. § 15 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB unwirksam wäre, das nichtige Rechtsgeschäft also nicht den Erfordernissen eines anderen entspricht (§ 140 BGB) (vgl. BAG 5. Dezember 1980 – 7 AZR 781/78, zu Rn. 2 der Gründe). c) Jedenfalls bei Zugrundlegung der im Rahmen des PKH-Verfahrens anzulegenden Maßstäbe bestehen auch keine Bedenken, vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen. Bei offensichtlicher Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung besteht kein ernstzunehmender Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sodass in einem solchen Fall allein mit der rein subjektiven Ungewissheit des Arbeitgebers über den Prozessausgang kein der Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründet werden kann. Da in solchen Fällen objektiv gar keine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht, kann eine solche grundsätzlich auch nicht zum Anlass genommen werden, den Arbeitnehmer vorübergehend nicht zu beschäftigen (vgl. BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84, zu II 3 a der Gründe). Der Streit, unter welchen Voraussetzungen in dieser Konstellation weitere Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes neben dem Verfall des Verfügungsanspruchs zu stellen sind (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 12. Januar 2022 - 23 Sa 1521/21, Rn. 38 ff.), bedarf im PKH-Verfahren keiner Entscheidung. Das ist eine im Rahmen der Hauptsache zu beantwortende Frage. III. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.