Beschluss
10 TaBV 811/20
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0311.10TABV811.20.00
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Leitsätze
Die Zuordnung einer Filiale eines Betriebes zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers ist für die in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer eine personelle Einzelmaßnahme, die eine Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG erfordert, auch wenn sich außer der Zuordnung zu dem anderen Betrieb keine Änderung der Tätigkeit ergibt.(Rn.145)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgericht Berlin vom 11. März 2020 - 39 BV 14935/19 - abgeändert.
1. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
2. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. H in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
3. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herr K. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
4. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
5. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau T. T in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
6. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. F in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
7. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. W in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
8. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. R in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
9. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn F. Di F in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
10. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn E. O in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
11. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. A El-K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
12. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau M. T in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
13. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn S. W in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
14. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn E. D. M in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
15. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn T. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
16. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau D. S in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
17. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. Z in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
18. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau R. M in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
19. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau H. G in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
20. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn S. P in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
21. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau J. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
22. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn T. C. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
23. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau D. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
24. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau C. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
25. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau B. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
26. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau C. T. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
27. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. J. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
28. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau P. J. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
29. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn J. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
30. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau S. Ö. in den Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
31. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau R. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
32. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn G. S. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
33. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau St. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
34. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau E. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
35. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. P. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
36. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
37. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau D. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
38. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau K. N. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
39. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau E. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
40. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau M. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
41. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn F. S. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
42. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
43. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn T. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
44. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn D. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
45. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau M. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
46. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau N. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
47. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau C. Th. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
48. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn D. F. K. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
49. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau I. N. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
50. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau G. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
51. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau J. Sch. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
52. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau T. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
53. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn S. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
54. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau L. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
55. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau F. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
56. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn M. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
57. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau E. O. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
58. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau Y. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
59. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau H. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
60. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn H. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
61. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn D. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
62. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau F. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
63. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn J. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
64. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn B. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
65. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau J. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
66. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau A. Sch. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;
67. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau Sh. C. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
68. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau E. K. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
69. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn Y. L. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
70. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn B. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
71. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau G. E. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
72. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn N. R. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
73. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau V. O. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
74. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn E. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
75. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau M. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
76. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau D. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
77. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau M. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
78. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn J. P. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
79. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau H. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
80. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn M. U. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
81. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau Ch. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben;
Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffern 1. bis 81. ein Ordnungsgeld von je bis zu 250,00 Euro angedroht.
II.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.500,00 EUR festgesetzt.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuordnung einer Filiale eines Betriebes zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers ist für die in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer eine personelle Einzelmaßnahme, die eine Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG erfordert, auch wenn sich außer der Zuordnung zu dem anderen Betrieb keine Änderung der Tätigkeit ergibt.(Rn.145) I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgericht Berlin vom 11. März 2020 - 39 BV 14935/19 - abgeändert. 1. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 2. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. H in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 3. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herr K. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 4. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 5. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau T. T in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 6. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. F in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 7. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. W in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 8. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. R in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 9. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn F. Di F in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 10. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn E. O in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 11. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N. A El-K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 12. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau M. T in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 13. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn S. W in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 14. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn E. D. M in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 15. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn T. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 16. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau D. S in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 17. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. Z in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 18. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau R. M in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 19. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau H. G in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 20. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn S. P in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 21. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau J. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 22. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn T. C. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 23. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau D. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 24. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau C. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 25. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau B. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 26. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau C. T. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 27. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. J. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 28. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau P. J. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 29. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn J. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 30. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau S. Ö. in den Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 31. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau R. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 32. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn G. S. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 33. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau St. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 34. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau E. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 35. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau A. P. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 36. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 37. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau D. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 38. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau K. N. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 39. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau E. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 40. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau M. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 41. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn F. S. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 42. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 43. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn T. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 44. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn D. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 45. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau M. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 46. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau N. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 47. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau C. Th. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 48. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn D. F. K. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 49. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau I. N. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 50. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau G. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 51. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau J. Sch. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 52. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau T. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 53. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn S. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 54. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau L. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 55. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau F. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 56. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn M. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 57. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau E. O. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 58. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau Y. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 59. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau H. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 60. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn H. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 61. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn D. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 62. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau F. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 63. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn J. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 64. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn B. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 65. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau J. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 66. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau A. Sch. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 67. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau Sh. C. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 68. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau E. K. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 69. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn Y. L. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 70. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn B. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 71. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau G. E. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 72. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn N. R. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 73. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau V. O. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 74. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn E. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 75. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau M. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 76. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau D. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 77. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau M. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 78. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn J. P. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 79. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau H. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 80. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung des Herrn M. U. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 81. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Versetzung der Frau Ch. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffern 1. bis 81. ein Ordnungsgeld von je bis zu 250,00 Euro angedroht. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.500,00 EUR festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz weiter darüber, ob die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, 39 Versetzungen und 42 Einstellungen nach § 101 BetrVG aufzuheben, weil sie das nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmungsersetzungsverfahren bei einer Ausgliederung von Caféhäusern aus einem ihrer Betriebe und deren Eingliederung in zwei andere ihrer Betriebe nicht durchgeführt hat. Die Arbeitgeberin betreibt in Berlin zahlreiche Caféhäuser (Stores). Diese wurden von der Arbeitgeberin verschiedenen Distrikten zugeordnet. Bis zum 14. November 2019 bestand der Distrikt Berlin 1 aus den Stores - Checkpoint Charlie, - Friedrichstraße 61 (F 61), - Friedrichstraße 96 (IHZ), - Pariser Platz 5 (P 5) und - Sony Center. In diesen Stores wurden etwa 110 Arbeitnehmer beschäftigt. Distriktmanagerin war Frau G. P. In diesem Betrieb war ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller und Beteiligte zu 1) des vorliegenden Verfahrens, gebildet, dessen Vorsitzender Herr Mo. B. F war. Der Distrikt Berlin 2, dessen Distriktmanager Herr B. Sch. war, bestand aus den Stores - Berlin Pariser Platz, - Hauptbahnhof, - Alexanderplatz Bahnhof, - Alexanderplatz Turm, - Alexa Einkaufszentrum (Alexa EKZ), - Schloßstraße - Potsdam Brandenburger Straße. In diesen Stores wurden etwa 130 Arbeitnehmer beschäftigt. In dem Distrikt wurde ein siebenköpfiger Betriebsrat unter dem Vorsitz des Herrn M. G. gebildet. Der Betriebsratsvorsitzende des Distrikts Berlin 2 war im Store Alexa EKZ tätig, während alle übrigen Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder im Store Hauptbahnhof beschäftigt wären, nämlich Frau N. K, Herr K. B, Herr F. Di F, Herr T. K, Herr S. W, Frau A. Z, Frau N. R und Frau N. A. El-K. Ferner bestanden ein Distrikt Berlin 3, in welchem etwa 80 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und ein Distrikt Berlin 4 mit etwa 50 Arbeitnehmern. Distriktmanagerin dieser beiden Distrikte war Frau S. J. Für den Distrikt Berlin 3 bestand ein siebenköpfiger Betriebsrat unter dem Vorsitz der Frau P. Z, für den Distrikt Berlin 4 ein dreiköpfiger Betriebsrat unter dem Vorsitz des Herrn M. R. Die Arbeitgeberin plante im Mai 2019, die Betriebe in Berlin neu zu strukturieren. Danach sollte der zukünftige Betrieb Distrikt Berlin 1 aus den Stores - Potsdamer Platz 5, - Checkpoint Charlie, - Sony Center, - Hauptbahnhof und - Alexa Einkaufzentrum gebildet werden, der künftige Distrikt Berlin 2 aus den Stores - Bahnhof Alexanderplatz, - Alexanderplatz Fernsehturm, - Pariser Platz, - Schloßstraße und - Potsdam, Brandenburger Straße. Die Stores - IHZ und - Friedrichstraße 61 sollten aus den Distrikt Berlin 1 herausgelöst und einem gleichzeitig neu gebildeten Distrikt Berlin 5 zugeordnet werden. Der Distrikt Berlin 1 sollte nunmehr von Herrn B. Sch. als Distriktmanager betreut werden, der Distrikt Berlin 2 von Frau G. P. als Distriktmanagerin. Die Stelle eines Distriktmanagers für den Distrikt Berlin 5 sollte ausgeschrieben werden. Dieses sogenannte Redistricting wurde zum 15. November 2019 umgesetzt. Am 18. November 2019 teilte die Arbeitgeberin mit, dass Frau P. interimsweise als Betriebsleiterin im Distrikt Berlin 5 eingesetzt werde. Beteiligungsverfahren bezüglich der vom Distrikt Berlin 2 (Hauptbahnhof und Alexa Einkaufzentrum) in den Distrikt Berlin 1 verlagerten Beschäftigten (Anträge zu 1. bis 42.) erfolgten ebensowenig wie bezüglich der vom Distrikt Berlin 1 in den Distrikt Berlin 5 (IHZ und Friedrichstraße 61) verlagerten Beschäftigten (Anträge zu 43. bis 81). Der Betriebsrat des Distrikts Berlin 1 begehrt in diesem Verfahren die Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmer der Stores Alexa EKZ und Berlin Hauptbahnhof in den Distrikt Berlin 1 und der Versetzungen der Arbeitnehmer der Stores IHZ und F 61 in den neu gegründeten, bislang betriebsratslosen Distrikt Berlin 5 nach § 101 Satz 1 BetrVG, da eine Beteiligung des Antragstellers gemäß § 99 Absatz 1 BetrVG weder zu den Einstellungen noch zu den Versetzungen erfolgt sei. Die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG habe der Schutzfunktion und dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu folgen. Die Rechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG dienten zum einen den Interessen der bereits im Betrieb Beschäftigten, zum Beispiel gemäß § 99 Absatz 2 Nummer 3 BetrVG bei unbefristeter Einstellung dem Schutz bereits im Betrieb befristet beschäftigter Arbeitnehmer, zum anderen dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers, auch des Bewerbers, wie aus § 99 Absatz 2 Nummer 4 BetrVG ersichtlich sei. Nur bei rechtzeitiger und umfassender Information durch den Arbeitgeber habe der Betriebsrat die Möglichkeit, alle relevanten Umstände zu prüfen, zu erörtern und daraus seine Entscheidung zu entwickeln. Die Zuordnung der Stores Hauptbahnhof und Alexa EKZ bewirke die Einstellung der dort tätigen Arbeitnehmer in den Betrieb Distrikt Berlin 1, in welchen sie nunmehr eingegliedert seien. Die Arbeitsbedingungen der aus dem Distrikt Berlin 2 kommenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer änderten sich, auch wenn deren jeweilige Stammfilialen identisch seien. Allein der Wechsel in eine andere betriebsverfassungsrechtliche Struktur begründe die Beteiligungspflicht des Betriebsrats gemäß § 99 Absatz 1 BetrVG. Ausreichend sei, dass durch den Wechsel in eine andere betriebsverfassungsrechtliche „Landschaft“ die Möglichkeit bestehe, dass sich die Arbeitsbedingungen änderten oder sonstige Nachteile für die von der Einstellung betroffenen Arbeitnehmer oder die Belegschaft des aufnehmenden Betriebes entstehen könnten. Diese hätten sich vorliegend sogar realisiert, denn im Distrikt Berlin 2 gelte die Betriebsvereinbarung Arbeitszeitorganisation vom 14. September 2017, welche Zuschläge für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsehe. Diese Zuschläge gingen durch die Einstellung in den Distrikt Berlin 1 verloren. Darüber hinaus könnten die in den Betrieb eintretenden Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch storeübergreifend eingesetzt werden, was in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen sei. Selbst ohne die Möglichkeit storeübergreifenden Einsatzes wirkte sich der Eintritt weiterer Arbeitnehmer in den Betrieb immer auf die bereits vorhandene Belegschaft des Betriebes aus, denn durch die Aufnahme der Arbeitnehmer bestehe die Möglichkeit, dass jede einzelne personelle Maßnahme den Betriebsfrieden stören könne. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 111 BetrVG im Rahmen einer Betriebsänderung stehe dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nicht entgegen. Gleiches gelte für die Versetzung der Arbeitnehmer in den neu gebildeten Distrikt Berlin 5 durch Zuordnung der Arbeitnehmer der Stores IHZ und F 61. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, mangels personeller Maßnahme und mangels Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs lägen weder eine Versetzung noch eine Einstellung der betroffenen Mitarbeiter vor. Den Mitarbeitern der Stores Hauptbahnhof und Alexa sowie der Stores IHZ und F 61 sei kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Der Wechsel des Arbeitsbereichs sei allein eine automatische Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Betriebsteile Store Hauptbahnhof und Store Alexa zukünftig dem Betrieb Berlin 1 zuzuordnen sowie den Store IHZ und Store F 61 dem Betrieb Berlin 5 zuzuordnen. Sofern und soweit für einen Mitarbeiter abweichende Regelungen aus bestehenden Betriebsvereinbarungen bestehen sollten, würden diese Regelungen für den jeweiligen Mitarbeiter in der bestehenden Form fortgelten. Daher erleide der Mitarbeiter keine Nachteile im Falle einer Änderung der Betriebsstruktur, sondern behalte die für ihn geltenden Regelungen im Rahmen des „Rucksackprinzips“. Mit Beschluss vom 11. März 2020 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Für die Mitarbeiter der Stores F 61 und IHZ liege keine Versetzung vor. Der Wechsel des Arbeitsbereichs vom Distrikt 1 in den Distrikt Berlin 5 sei lediglich eine automatische organisatorische Folge der unternehmerischen Zuordnungsentscheidung. Den dortigen Arbeitnehmern sei kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Sie würden vielmehr unverändert ohne Änderung der Arbeitsaufgabe oder des Arbeitsumfeldes am bisherigen Arbeitsplatz im selben Store weiterarbeiten. Auch die Person der Vorgesetzten sei zunächst nach der unternehmerischen Planung für diese Mitarbeiter unverändert geblieben, denn die bisherige Distriktmanagerin des Distrikts Berlin 1 Frau G. P. habe kommissarisch zur Distriktmanagerin des neu gebildeten Distrikts Berlin 5 ernannt werden sollen. Ein anderes „Arbeitsregime“ sei damit nicht gegeben. Anderes folgt auch nicht daraus, dass nunmehr gegebenenfalls von den Mitarbeitern dieser Stores im Vertretungsfall nicht mehr in anderen bisher demselben Distrikt Berlin 1 angesiedelten Stores gearbeitet werden müsse, sondern in jenen, welche ebenfalls dem neu gebildeten Distrikt Berlin 5 zugeordnet seien. Solche, das Gesamtbild der Arbeitsleistung nicht prägenden, nur gelegentlichen, vorübergehenden kurzfristigen Einsätze würden keine erheblichen Änderungen im Sinne von § 95 Absatz 3 BetrVG darstellen, denn es sei nicht ersichtlich, dass der außerhalb der Stores, welchen die Arbeitnehmer generell zugeordnet seien, zu erbringende Arbeitsanteil einen Anteil von 20 Prozent erreiche oder gar überschreite. Mitarbeiter der Stores Hauptbahnhof und Alexa Einkaufszentrum, welche bisher dem Distrikt Berlin 2 zugehörig gewesen seien, würden nicht dadurch im Sinne von § 99 BetrVG in den Distrikt Berlin 1 eingestellt, dass die Zuordnung der Stores wechsele. Denn es fehle wiederum an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Fehle es an einem solchen, weil die Eingliederung in den Betrieb automatisch infolge einer Änderung der Betriebsstruktur erfolge, greife das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nicht. Es könne dahinstehen, ob der Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Position der in den Stores Hauptbahnhof und Alexa EKZ arbeitenden Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder ein Beteiligungsrecht gemäß § 99 Absatz 1 BetrVG zu begründen vermöge, denn in die betriebsverfassungsrechtliche Position werde nicht durch die Zuordnung dieser Stores zum Distrikt eingegriffen, sondern durch die Ausgliederung dieser Stores aus dem Distrikt Berlin 2, durch welchen gegebenenfalls die Zugehörigkeit zum entsprechenden Betrieb und damit das Betriebsratsamt enden könne. Insoweit sei die Maßnahme, welche unter Umständen eine Versetzung aus dem Distrikt Berlin 2 darstelle, im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem abgebenden Betriebsrat, gegebenenfalls im Verfahren nach § 103 Absatz 3 BetrVG zu klären. Gegen diesen den Vertretern des Betriebsrates am 13. Mai 2020 zugestellten Beschluss haben diese am 11. Juni 2020 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 13. August 2020 begründet. Die Beschäftigten seien jeweils dem neuen Distrikt zugewiesen worden. Die Eingliederung eines Arbeitnehmers in einen Betrieb stelle jeweils eine Einstellung dar. Der Anlass der Einstellung sei dabei unerheblich. Auch die Ausgliederung der zwei Filialen sei beteiligungspflichtig. Es handele sich um eine Versetzung, weil die Beschäftigten aus dem bisherigen Betrieb herausgelöst und einem neuen Betrieb zugeordnet würden. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. März 2020 – 39 BV 14935/19 – abzuändern und 1. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau N. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 2. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn M. H in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 3. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herr K.B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 4. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau N. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 5. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau T. T in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 6. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn M. F in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 7. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau A. W in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 8. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau N. R in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 9. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn F. Di F in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 10. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn E. O in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 11. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau N. A El-K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 12. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau M. T in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 13. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn S. W in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 14. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn E. D. M in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 15. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn T. K in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 16. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau D. S in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 17. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau A. Z in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 18. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau R. M in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 19. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau H. G in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 20. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn S. P in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 21. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau J. B in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 22. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn T. C. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 23. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau D. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 24. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau C. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 25. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau B. K. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 26. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau C. T. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 27. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau A. J. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 28. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau P. J. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 29. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn J. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 30. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau S. Ö. in den Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 31. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau R. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 32. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn G. S. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 33. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau St. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 34. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau E. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 35. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau A. P. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 36. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn M. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 37. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau D. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 38. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau K. N. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 39. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau E. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 40. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung der Frau M. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 41. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn F. S. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 42. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Einstellung des Herrn M. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 43. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn T. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 44. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn D. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 45. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau M. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 46. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau N. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 47. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau C. T. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 48. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn D. F. K. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 49. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau I. N. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 50. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau G. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 51. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau J. Sch. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 52. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau T. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 53. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn S. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 54. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau L. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 55. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau F. A. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 56. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn M. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 57. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau E. O. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 58. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau Y. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 59. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau H. H. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 60. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn H. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 61. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn D. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 62. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau F. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 63. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn J. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 64. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn B. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 65. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau J. W. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 66. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau A. Sch. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben; 67. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau Sh. C. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 68. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau E. K. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 69. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn Y. L. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 70. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn B. G. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 71. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau G. E. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 72. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn N. R. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 73. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau V. O. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 74. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn E. F. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 75. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau M. D. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 76. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau D. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 77. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau M. M. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 78. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn J. P. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 79. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau H. B. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 80. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung des Herrn M. U. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 81. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Versetzung der Frau Ch. L. in den Betrieb Distrikt Berlin 5 aufzuheben; 82. für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffern 1. bis 81. wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld von je bis zu 250,00 Euro angedroht. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Alle Mitarbeiter hätten ihre konkreten Arbeitsplätze behalten. Durch das Redistricting erfolge automatisch eine Änderung der Betriebsstruktur, die keine Auswirkungen auf den jeweiligen Mitarbeiter gehabt habe. Die Zuteilung eines Betriebsteils zu einer anderen Leitungsstelle stelle keine Änderung des Arbeitsbereichs dar. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung des Betriebsrats vom 13. August 2020 sowie die Beschwerdeerwiderung der Arbeitgeberin vom 4. November 2020 und das Sitzungsprotokoll vom 11. März 2021 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist auch begründet. 1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Betriebsrats des Distrikts 2 der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Stores Hauptbahnhof und Alexa EKZ hatte die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 2. September 2020 (15 TaBVGa 883/20) ausgeführt, dass es sich nicht um eine beteiligungspflichtige Versetzung handele. Konkret wurde in dem Beschluss ausgeführt: 1. Die Ausgliederung einzelner Filialen aus einem Betrieb und die gleichzeitige Zuordnung zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers stellt keine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 103 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 BetrVG ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine Versetzung jedenfalls dann an, wenn dem Arbeitnehmer auf Dauer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung ein anderer wird. Davon sei dann auszugehen, wenn der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 10.04.1984 – 1 ABR 67/82 – juris Rn. 16). Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn der oder die Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen werden. Derartige Änderungen sollen aber dann nicht vorliegen, wenn eine bisher in sich geschlossene Einheit erhalten bleibt und lediglich einer anderen Stelle zugewiesen wird (BAG aaO Rn. 24). Die auf Dauer angelegte Versetzung von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen soll die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs sein, weil der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird (BAG 20.09.1990 – 1 ABR 37/90 – Rn. 19). Die Verlagerung eines Betriebsteils innerhalb einer politischen Gemeinde soll trotz der räumlichen Veränderungen wegen des unveränderten Verhältnisses des einzelnen Arbeitsplatzes zu seinem betrieblichen Umfeld keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs darstellen (BAG 27.06.2006 – 1 ABR 35/05 – juris Rn. 13). Auch aus systematischen Erwägungen stelle die Verlagerung eines Betriebsteils nicht die Summe personeller Einzelmaßnahmen dar. Die Veränderungen fänden nicht auf der individuellen personellen Ebene, sondern auf der Ebene des gesamten Betriebs oder Betriebsteils statt. In diesen Fällen gebietet der Zweck des § 99 BetrVG es nicht, insofern eine Mitbestimmung des Betriebsrats anzunehmen. Es gehe nicht wie sonst bei personellen Einzelmaßnahmen um eine vom Betriebsrat zu kontrollierende Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Arbeitnehmern, denn von der Verlagerung seien sämtliche Arbeitnehmer der betrieblichen Einheit betroffen (BAG ebenda). Ob eine Betriebsspaltung eine Versetzung darstellt, ist streitig und vom BAG noch nicht entschieden. Eine Betriebsänderung in Form der Abspaltung ist dann gegeben, wenn ein Betriebsteil vom ursprünglichen Betrieb abgelöst wird und als eigenständiger Betrieb fortgeführt oder in einen anderen Betrieb eingegliedert wird (LAG Nürnberg 11.10.2010 – 7 TaBVGa 7/10 – juris Rn. 67). Eine solche Abspaltung liegt hier vor, denn die Filialen, in denen unter anderem die Betriebsratsmitglieder eingesetzt waren, wurden aus den Distrikt 2 herausgelöst und in den Betrieb des Distriktes 1 eingegliedert, wobei dieser Betrieb schon einen Betriebsrat besaß. Teilweise wird für diese Fallgestaltung darauf hingewiesen, dass der einzelne Arbeitnehmer bei einer Betriebsspaltung seinen konkreten Arbeitsplatz behalte, er also nicht versetzt wird (Fitting 30. Auflage 2020 § 103 BetrVG Rn. 67). Dem Arbeitnehmer werde insofern keine andere Tätigkeit zugewiesen. Auch verliere das Betriebsratsmitglied sein Amt noch nicht (HaKo-Kloppenburg 5. Auflage 2018 § 103 BetrVG Rn. 12). Die Ausgliederung eines Betriebsteils stelle keine Versetzung dar (GK-Raab 10. Auflage 2014 § 103 BetrVG Rn. 40). Es finde keine „Zuweisung“ eines anderen Arbeitsbereichs statt, denn es fehle an einer auf eine einzelne Person bezogenen Entscheidung (LAG Düsseldorf 27.01.2017 – 6 TaBV 60/16 – juris Rn. 110, betreffend die Zuordnung einzelner Bankfilialen). Die Gegenansicht betont, dass ein hiervon betroffenes Betriebsratsmitglied zwar sein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) behalte, die Versetzung nach Beendigung des Übergangsmandats aber zum Verlust des Amtes führe. Daher bedürfe eine solche Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats (KR-Rink 12. Auflage 2019 § 103 BetrVG Rn. 171). Bei Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte geht die hiesige Kammer davon aus, dass keine Versetzungen im Sinne der §§ 99 Abs.1, 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen. Für den einzelnen Beschäftigten ändert sich sein konkreter Arbeitsplatz nicht. Er verrichtet seine Arbeit weiterhin in dem jeweiligen Kaffeehaus in unveränderter Form. Insofern ändert sich auch nicht die Zuordnung zu seiner betrieblichen Abteilung. Daher wird kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, auch wenn die Zuordnung zu einem anderen Betrieb erfolgt. Die hiesige Kammer hält auch die Überlegungen des BAG für übertragbar, wonach systematische Erwägungen nicht zur Annahme einer Versetzung führen. Auch im Falle der Betriebsabspaltung finden die Veränderungen nicht auf der individuellen personellen Ebene statt, sondern betreffen die Ebene des Betriebsteils. Da der Zweck des Mitbestimmungsrechtes nach § 99 BetrVG darin besteht, dass der Betriebsrat die vorzunehmende Auswahl kontrollieren soll, kann sich diese Zwecksetzung nicht realisieren. Eine Auswahl auf der individuellen Ebene findet nicht statt. Vielmehr wird der jeweilige Betriebsteil unverändert einem anderen Betrieb zugewiesen. Es liegt auch keine Versetzung im Sinne des § 103 Abs. 3 BetrVG vor. Auch im Rahmen dieser Norm gilt der allgemeine Versetzungsbegriff im Sinne der §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG (DKKW-Bachner 16. Auflage 2018 § 103 BetrVG Rn. 73). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Gesetzgebers. Zwar wurde insofern in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, dass ein Arbeitgeber auch jenseits von Kündigungen durch „andere arbeitsrechtliche Maßnahmen“ Einfluss auf die Stellung Unabhängigkeit der Amtsführung betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger nehmen kann (BT-Drucks 14/5741, Seite 50f), doch wurde als Schlussfolgerung „nur“ eine Einschränkung bezüglich der Versetzungsbefugnis vorgenommen. Es wurden gerade nicht alle möglichen anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen aufgeführt. Die Anknüpfung erfolgte an den Versetzungsbegriff, wobei dieser in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der Betriebsspaltung vorliegt, weil der Gesetzgeber diese Konstellation in § 21a Abs. 1 BetrVG geregelt hat, ohne ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats auch für diese Konstellation vorzusehen (Arbeitsgericht Krefeld 30.11.2016 – 3 BV 3/16 – juris Rn. 18). Will man im Rahmen des § 103 Abs. 3 BetrVG einen abweichenden Versetzungsbegriff unterstellen (so wohl KR-Rink 12. Auflage 2019 § 103 BetrVG Rn. 171), hätte dies zur Folge, dass die Abspaltung von Betriebsteilen für die übrigen Beschäftigten zu einer veränderten Zuordnung zu einem anderen Betrieb führen würde, während es für die betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger jedenfalls bei mangelnder Zustimmung des Betriebsrats zu keinerlei Veränderung käme. Die als Einheit geplante Betriebsänderung könnte nicht umgesetzt werden. Für eine solch weitreichende Schlussfolgerung sieht die Kammer nicht genügend Anhaltspunkte im Gesetzestext. 2. Aus den von der Kammer 15 des LAG Berlin-Brandenburg angeführten Gründen leitet die hier entscheidende Kammer 10 des Landesarbeitsgerichts ein anderes Ergebnis ab. Die hier betroffenen Arbeitnehmer*innen werden aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen betrieblichen Einheit zugewiesen. Dieses hat das BAG in der Entscheidung vom 20. September 1990 – 1 ABR 37/90 bereits als Versetzung angesehen. Mit einer solchen Maßnahme verändert sich auch das Verhältnis des einzelnen Arbeitsplatzes zu seinem betrieblichen Umfeld. Dazu hatte das BAG in der Entscheidung vom 27. Juni 2006 – 1 ABR 35/05 ausgeführt, dass es sich um keine Versetzung handele, wenn ein Arbeitsplatz (in diesem Fall räumlich) verlagert werde, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung etwas ändere. Mithin geht die hier erkennende Kammer davon aus, dass sich durch die Zuordnung des einzelnen Stores mit den dortigen Arbeitsplätzen und den auf diesen beschäftigten Arbeitnehmer*innen zu einem anderen Distrikt das betriebliche Umfeld so ändert, dass es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt, die eine Beteiligungspflicht nach § 99 BetrVG auslöst. 3. Da die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht nach § 99 BetrVG beteiligt hat, kann der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahmen (Einstellungen vom Distrikt 2 in den Distrikt 1 bzw. Versetzungen vom Distrikt 1 in den Distrikt 5) zwangsgeldbewehrt verlangen. 4. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.