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Urteil

15 Sa 1128/20

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0120.15SA1128.20.00
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Leitsätze
1. Ob eine Rückzahlungsklausel aus einem Darlehensvertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, bestimmt sich nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Insofern ist ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen.(Rn.31) 2. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten eines Lehrgangs zum Erwerb einer Musterberechtigung (Type Rating) für das Flugzeug A 320 Family stellt nur dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen (in Abgrenzung zu BAG 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - juris).(Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.05.2020 - 23 Ca 7911/19 - abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Rückzahlungsklausel aus einem Darlehensvertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, bestimmt sich nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Insofern ist ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen.(Rn.31) 2. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten eines Lehrgangs zum Erwerb einer Musterberechtigung (Type Rating) für das Flugzeug A 320 Family stellt nur dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen (in Abgrenzung zu BAG 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - juris).(Rn.37) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.05.2020 - 23 Ca 7911/19 - abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie gemäß § 64 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO eingelegt worden. II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung angenommen, der Beklagte müsse insgesamt einen Betrag i.H.v. 19.287,66 € nebst Zinsen zurückzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung aus § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages vom 07.05.2018 ist vielmehr unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. Die Rückzahlungsverpflichtung benachteiligt den Beklagten als Arbeitnehmer unangemessen. Insofern war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 1. Die Rückzahlungsverpflichtung aus § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages vom 07.05.2018 stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, was sich schon daraus ergibt, dass die Klausel von der Insolvenzschuldnerin in einer Vielzahl von Verträgen verwendet wurde. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. 2. Die Rückzahlungsklausel in § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages ist unwirksam, denn sie benachteiligt den Beklagten unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 2.1. Ob eine Rückzahlungsklausel aus einem Darlehensvertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, bestimmt sich nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Insofern ist ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen. Soweit die Beklagte meint, dies sei nicht zutreffend, weil separate Vertragsurkunden vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung nimmt ein einheitliches Rechtsgeschäft dann an, wenn einzelne, äußerlich selbstständige Rechtsgeschäfte durch einen Verknüpfungswillen der Parteien miteinander verbunden werden. Ob dies der Fall ist, soll auf Basis der Erklärungen und der Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ermittelt werden. Ein solcher Wille wird unter anderem dann angenommen, wenn an sich selbständige Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Vertragspartner derart voneinander abhängig sein sollen, dass sie miteinander „stehen und fallen“ (OLG Rostock 23.04.2018– 4a) 4 U 36/17 – juris Rn. 7). Vorliegend ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft zwischen dem Darlehensvertrag und dem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Copilot auszugehen. Die Insolvenzschuldnerin hat dem Beklagten nicht ein Darlehen für einen Autokauf oder Ähnliches zur Verfügung gestellt. Ziel war der Erwerb einer Musterberechtigung für einen Flugzeugtyp, der auch bei der Insolvenzschuldnerin genutzt wurde. In der Sache handelt es sich in dieser Konstellation bei den vorgeschossenen Aus- und Fortbildungskosten um eine Investition im Interesse des arbeitgeberischen Unternehmens. Hierdurch wird Personalpolitik betrieben. Der Arbeitgeber wendet die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (BAG 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 – Rn. 34; LAG Rheinland-Pfalz 19.09.2013 – 10 Sa 85/13 – juris Rn. 61). Im Übrigen hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung auch bei Vorliegen eines Darlehensvertrages in der hiesigen Konstellation immer eine Angemessenheitskontrolle mit dem Argument durchgeführt, es läge eine gestörte Vertragsparität vor (BAG 21.11.2001 – 5 AZR 158/00 – juris Rn. 36). Auch insofern kann es nicht darauf ankommen, ob die entsprechende Rückzahlungsverpflichtung in einer separaten Vertragsurkunde in Gestalt eines Darlehens aufgenommen worden ist. Zusätzlich ergibt sich der für notwendig gehaltene Verknüpfungswille schon aus der Rückzahlungsklausel selbst. Die Tilgung nach § 4 des Darlehensvertrages hat „mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses“ zu erfolgen. Ohne das Vorliegen eines Arbeitsvertrages kann es somit nicht zur Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten kommen. Insofern ist es auch unerheblich, dass der Änderungsvertrag mit der Verpflichtung zur Tätigkeit als Copilot zeitlich erst nach Abschluss des Darlehensvertrages geschlossen wurde. 2.2. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten eines Lehrgangs zum Erwerb einer Musterberechtigung (Type Rating) für das Flugzeug A 320 Family stellt nur dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen (in Abgrenzung zu BAG 21.11.2001 – 5 AZR 158/00 – juris). § 307 Abs. 3 BGB steht einer Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn es handelt sich um die Ausgestaltung der Umstände des vom Arbeitnehmer gemachten Leistungsversprechens, der Rückzahlung der verauslagten Kursgebühren (BAG 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 – Rn. 34). Rückzahlungsklauseln sind insofern nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Alles andere liefe darauf hinaus, den Arbeitnehmer in unangemessener Weise Investitionsrisiken tragen zu lassen (BAG 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 – Rn. 35; LAG Rheinland-Pfalz 19.09.2013 – 10 Sa 85/13 – juris Rn. 70). Bei Anwendung dieser Kriterien liegt in der Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten. Ihm war an keiner Stelle dieses Vertrages oder eines anderen Vertrages die Möglichkeit eingeräumt worden, einer Rückzahlungsverpflichtung durch entsprechende Betriebstreue zu entgehen. Soweit das BAG in einer früheren Entscheidung (21.11.2001 – 5 AZR 158/00 – juris; zustimmend Straube/Rasche in Tschöpe: Arbeitsrecht Handbuch, 11. Aufl. 2019, Verpflichtungen des Arbeitgebers Rn 555) es für ausreichend im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung erachtet hat, dass ein Arbeitnehmer nur etwa 1/3 eines Darlehens zurückzuzahlen braucht, folgt dem die hiesige Kammer nicht. Das BAG scheint der Ansicht zu sein, dass eine unbedingte Kostenbeteiligung vorab anders zu beurteilen sei als eine nachträgliche Zahlungsverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf bestimmter Fristen (BAG a.a.O. Rn. 51). Weil der Arbeitnehmer nicht mittelbar gebunden werde, spiele die Bewertung von Bindung und Option keine Rolle (BAG a.a.O. Rn. 41). Insofern solle es ausreichen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erwerb der Musterberechtigung eine angemessene Gegenleistung erhalte (BAG a.a.O. Rn. 43). Diese Kriterien berücksichtigen zu wenig, wie sich üblicherweise die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien nach Abschluss des Darlehensvertrages weiterentwickeln. Es dürfte äußerst selten sein, dass der jeweilige Arbeitnehmer nach Erwerb der Musterberechtigung nunmehr von einem anderen Arbeitgeber ein besser vergütetes Arbeitsvertragsangebot als Pilot erhält, das er dann annimmt. Hiergegen kann der potenzielle Arbeitgeber sich dadurch absichern, dass er in einem solchen Fall die vollständige Rückzahlung der Kursgebühren regelt. Kommt es jedoch – wie auch hier – zur Arbeitsaufnahme, dann stellen die angefallenen Kursgebühren aus Perspektive des Arbeitgebers Investitionen in die Zukunft dar. Dies betont die neuere Rechtsprechung ausdrücklich. In einem solchen Fall ist aber nicht nachvollziehbar, warum ein Arbeitnehmer auch dann voll mit den Kursgebühren belastet werden darf, wenn er über die übliche Bindungsdauer hinaus in dem Arbeitsverhältnis verbleibt. Dies wäre eine unangemessene Abwälzung der Investitionsrisiken auf den Arbeitnehmer (BAG 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 – juris Rn. 35). Insofern kann ein angemessener Ausgleich der wechselseitigen Interessen nur dadurch erfolgen, dass ratierlich mit Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses die an sich mögliche Belastung des Arbeitnehmers mit den Ausbildungskosten sinkt. 2.3. Soweit eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, kommt insofern eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht (BAG 11.12.2018 – 9 AZR 383/18 – juris Rn. 31). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung (BAG a.a.O. Rn. 32) liegen nicht vor. Bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahre 2018 lagen die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.09.2013 und die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde schon vor. Mangels wirksamer Rückzahlungsklausel kann der Kläger daher vom Beklagten keinerlei Zahlung verlangen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 ZPO). Die Revision ist für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesarbeitsgericht an der Entscheidung, auf die sich auch der Kläger stützt (21.11.2001 – 5 AZR 158/00 – juris) nicht mehr weiter festhalten will. Die Parteien streiten noch über die Rückzahlung eines Darlehens in Ratenform in Höhe von insgesamt 19.287,66 EUR. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Fluggesellschaft mbH. Er ist mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.04.2019 zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 32 d.A.). Die Insolvenzschuldnerin führte Lufttransporte aller Art durch und beschäftigte zuletzt noch ca. 1.287 Mitarbeiter. Der Beklagte war seit dem 23.04.2016 bei der Insolvenzschuldnerin als Flugbegleiter beschäftigt. Er verfügte über die allgemeine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer. Am 07.05.2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte einen als Darlehensvertrag betitelten Vertrag (Blatt 38f der Akte), wobei ein Standardformular benutzt wurde, das auch dann zur Anwendung kam, wenn noch keinerlei Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin bestand. Auszugsweise lautet der Vertrag wie folgt: „Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft vereinbaren die Parteien folgendes Darlehen und zwar zur Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A 320 Family: § 1 Darlehen Die Gesellschaft gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 20.950 EUR (in Worten: zwanzigtausendneunhundertfünfzig Euro) („Darlehensbetrag“). … § 3 Zins/Lohnsteuer (1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. … § 4 Tilgung (1) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 225 EUR (in Worten: zweihundertfünfundzwanzig Euro) (Höhe der Einzelraten), mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu tilgen und zwar jeweils zum Ende des Monats, der dem Beginn des Arbeitsverhältnisses folgt (Datum der ersten Ratenzahlung). (2) Nach der ersten Ratenzahlung sind die Tilgungsraten ebenfalls jeweils zum Ende eines Monats fällig. (3) Die Tilgung des Darlehens erfolgt über einen Zeitraum von 94 Monaten. § 5 Einbehalt (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, fällige und pfändbare Lohnansprüche des Darlehensnehmers mit den jeweils fälligen Darlehenstilgungsansprüchen der Gesellschaft zu verrechnen. … § 6 Vorzeitige Beendigung des Darlehens/Fälligkeit (1) Der ausstehende Darlehensbetrag wird insgesamt fällig, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Grunde, beendet wird. Dies gilt nicht für die Fälle der betriebsbedingten Kündigung, der durch die Gesellschaft veranlassten Eigenkündigung, der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (2) Ferner wird der Darlehensbetrag insgesamt fällig, wenn der Darlehensnehmer nach der erfolgreichen Absolvierung des Type Rating Lehrganges als Co-Pilot den Arbeitsvertrag vor Arbeitsaufnahme kündigt und/oder seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Co-Pilot nicht aufnimmt. Voraussetzung für die Rückzahlung/Fälligkeit des Darlehensbetrages ist, dass die Kündigung vor Arbeitsaufnahme und/oder die Nichtaufnahme der Arbeit nicht durch die Gesellschaft veranlasst wurde. …“. Auf der Grundlage dieses Vertrages gewährte die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von 20.950,00 Euro. Zugleich mit diesem Vertrag schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte eine Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A 320 Family (Blatt 40f der Akte). Diese Ausbildungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family § 1 Gegenstand/Zeitrahmen (1) Der Co-Pilot wird auf eigene Kosten an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family teilnehmen und zwar in der Flugschule B GmbH als Ausbildungsbetrieb. A gewährt dem Co-Piloten zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen und zwar auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Darlehensvertrages. … § 2 Vergütung Mit Beginn des Lehrgangs zum Erwerb der Musterberechtigung erhält der Co-Pilot eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.550,00 Euro brutto monatlich. § 3 Beendigung Die Ausbildungsvereinbarung endet spätestens mit der Vorlage der lizenzrechtlich eingetragenen Musterberechtigung in Kopie gegen A durch den Co-Piloten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. … § 4 Arbeitsvertrag Nach erfolgreichem Abschluss des Type Ratings erhält der/die Auszubildende ein Arbeitsvertragsangebot als Co-Pilot.“ Unter dem 14.06.2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag für Co-Piloten (Bl. 36f der Akte). Danach sollte die Änderung des Arbeitsvertrages zum 20.08.2018 in Kraft treten, soweit der Beklagte u.a. die Musterberechtigung für die Airbus A320 Family erhielt. Nachdem der Beklagte die entsprechende Musterberechtigung erwarb, wurde er seit dem 20.08.2018 als Co-Pilot beschäftigt. Zuletzt erhielt er eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 3.720,00 EUR. Seit September 2018 tilgte der Kläger das Darlehen in Höhe von insgesamt 1.662,34 EUR. Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Verlustes der Betriebserlaubnis (AOC) schlossen die damaligen Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag vom 06.03.2019 (Blatt 41 der Akte). Insofern wurde das Arbeitsverhältnis zum 19.03.2019 einvernehmlich beendet. Mit Schreiben vom 25.03.2019 (Blatt 44 der Akte) machte die Insolvenzschuldnerin die Zahlung von 19.287,66 Euro geltend. Die entsprechende Klage wurde am 28.06.2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde der geltend gemachte Betrag entsprechend der Rückzahlungsklausel im Darlehensvertrag zu. Der Darlehensvertrag sei selbstständig. Er bilde keine rechtliche Einheit mit dem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Daher seien die arbeitsrechtlichen Grundsätze zu Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten nicht anwendbar. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von Euro 19.287,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 1. (zumindest teilweise) abgewiesen wird, werden folgende Anträge gestellt: 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn im Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2026 jeweils zum Monatsende einen Betrag in Höhe von Euro 225,00 zu zahlen sowie im Juni 2026 zum Monatsende eine letzte Rate in Höhe von Euro 25,00. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Rückzahlungsvereinbarung sei unwirksam, da der Darlehensvertrag nicht separat beurteilt werden könne. Alle drei Verträge seien als Einheit zu betrachten. Die getroffenen Vereinbarungen hielten einer Interessenabwägung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand. Mit Urteil vom 25.05.2020 hat das Arbeitsgericht Berlin den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.150,00 EUR nebst Zinsen und beginnend ab Mai 2020 bis Mai 2026 weitere Raten i.H.v. 225,00 EUR und im Juni 2026 eine letzte Rate i.H.v. 25,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es dies damit begründet, dass es sich bei dem Vertrag vom 07.05.2018 schlicht um ein Darlehen handele. Es liege eine echte Darlehensgestaltung vor, sodass die arbeitsrechtlichen Maßstäbe zu Rückzahlungsklauseln nicht zur Anwendung kämen. Durch die Vereinbarung eines Darlehens sei das Vorliegen eines „einheitlichen Lebenssachverhalts nicht ausgehöhlt“ worden. Zwar sei die Ausbildungsvereinbarung gleichzeitig abgeschlossen worden, was aber für den Arbeitsvertrag nicht gelte. Im Darlehensvertrag sei nur die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angekündigt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag, dem Ausbildungsvertrag und dem Arbeitsvertrag unbeachtet gelassen. Beide Parteien seien damals davon ausgegangen, dass ein Arbeitsvertrag als Copilot zustande komme. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Beklagte hätte den Arbeitsvertrag ablehnen können. Die Vertragsgestaltung laufe auf eine Umgehung arbeitsrechtlicher Grundsätze hinaus. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.05.2020 (Az. 23 Ca 7911/19) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, es liege ein echtes Darlehen vor. Die Verträge seien jeweils rechtlich selbstständig. Selbst bei einer einheitlichen Betrachtungsweise sei die Rückzahlungsverpflichtung nicht unangemessen. Der Beklagte habe keinem Abschlusszwang unterlegen. Er hätte sich jederzeit einen passenden Arbeitgeber suchen können. In Bezug auf die Angemessenheit sei auch zu berücksichtigen, dass das erworbene Type Rating sich auf das in Europa am meisten geflogene Fluggerät beziehe. Weiterhin sei zu beachten, dass der Beklagte nur die reinen Type Ratingkosten zurückzahlen müsse. Die Insolvenzschuldnerin habe darüber hinaus unstreitig eine monatliche Ausbildungsvergütung gezahlt. Auch die Kosten für die „A Standard Operating Procedures“ müsse der Beklagte nicht zurückzahlen. Letztendlich müsse der Beklagte insgesamt nur ca. 1/3 der Ausbildungskosten begleichen.