Beschluss
26 Ta (Kost) 6078/20
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1202.26TA.KOST6078.20.00
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Leitsätze
1. Der Streit über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen.(Rn.4)
2. Eine Wertaddition hat bei einem Streit über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Voraussetzung, dass es im konkreten Beschlussverfahren um zwei oder drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geht. Hierüber gibt der Antrag Auskunft, an dem aber nicht verhaftet werden darf. Vielmehr muss stets auch die Antragsbegründung zur Auslegung des Begehrens herangezogen werden. Fehlt es danach an entsprechenden Anhaltspunkten, gehen die Anträge evtl. über das Begehren hinaus (sog. überschießende Anträge).(Rn.6)
Allein aus einem Abweisungsantrag der beteiligten Arbeitgeberin kann dann nicht gefolgert werden, dass neben der Frage der nicht offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auch die Person der/s Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer im Streit waren (vgl. LAG Hamm 18. Februar 2020 - 7 Ta 477/19, Rn. 7, mit Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7).(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2020 – 36 BV 7124/20 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streit über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen.(Rn.4) 2. Eine Wertaddition hat bei einem Streit über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Voraussetzung, dass es im konkreten Beschlussverfahren um zwei oder drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geht. Hierüber gibt der Antrag Auskunft, an dem aber nicht verhaftet werden darf. Vielmehr muss stets auch die Antragsbegründung zur Auslegung des Begehrens herangezogen werden. Fehlt es danach an entsprechenden Anhaltspunkten, gehen die Anträge evtl. über das Begehren hinaus (sog. überschießende Anträge).(Rn.6) Allein aus einem Abweisungsantrag der beteiligten Arbeitgeberin kann dann nicht gefolgert werden, dass neben der Frage der nicht offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auch die Person der/s Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer im Streit waren (vgl. LAG Hamm 18. Februar 2020 - 7 Ta 477/19, Rn. 7, mit Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7).(Rn.7) Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2020 – 36 BV 7124/20 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Der Betriebsrat hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Einsetzung einer Einigungsstelle mit drei Beisitzern über den Regelungsgegenstand „Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gegen Gefährdungen der Arbeitnehmer*innen durch das Corona-Virus“ unter dem Vorsitz von Richter am Arbeitsgericht aD V.R. beantragt. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich keine Stellungnahme abgegeben, was sie zweitinstanzlich damit erklärt hat, keine Ladung erhalten zu haben. Zweitinstanzlich hat sie die Zuständigkeit der Einigungsstelle bezweifelt, aber weder gegen die Person des vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden noch gegen die Anzahl der Beisitzer Einwände erhoben. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde wurde durch die Arbeitgeberin zurückgenommen, nachdem die Kammer des Landesarbeitsgerichts darauf hingewiesen hatte, dass die Einigungsstelle in der konkreten Konstellation nicht offensichtlich unzuständig sei. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 2.500,00 EUR (jeweils 1.250 Euro für die Anträge zu 1) (Einsetzung der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters aD V.R.) und zu 2) (jeweils drei Beisitzer) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Sie halten einen Gegenstandswert in Höhe von 7.500 Euro (keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle: 5000 Euro; Einigungsstellenvorsitzender: 1.250 Euro; Anzahl der Beisitzer: 1.250 Euro) für angemessen. Angesichts der pauschalen Ablehnung der Einigungsstelle seien alle drei Gegenstände zu bewerten. Die Angelegenheit sei aufwändig und von erheblicher Bedeutung für die Belegschaft gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, in der Antragsschrift werde das Fehlen der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle lediglich als Voraussetzung für die Bestimmung des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle genannt. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 1) Der Streit über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (EzA-SD 6/2018, S. 9-16) für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4. folgende Ansätze vor: höchstens der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle (II.4.1); grundsätzlich ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Person des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (II.4.2) und grundsätzlich insgesamt ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Anzahl der Beisitzer (II.4.3) (eingehend: Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7). 2) Der mit der Beschwerde angegriffene Wertansatz erweist sich danach als nicht ausreichend. Für den die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit betreffenden Antrag ist ein Hilfswert in Höhe von 5.000 Euro angemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer findet aber eine Wertaddition nicht statt. a) Eine Wertaddition hat zur Voraussetzung, dass es im konkreten Beschlussverfahren um zwei oder drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geht. Hierüber gibt der Antrag Auskunft. Nach dem Antrag kommen drei Teilgegenstände in Betracht. Bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens darf aber nicht am Wortlaut des Antrags verhaftet werden. Vielmehr muss stets auch die Antragsbegründung zur Auslegung des Begehrens herangezogen werden. Dabei ist das Vorbringen des antragstellenden Beteiligten so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seinem Interesse entspricht. Wird aus der Antragsbegründung deutlich, dass nur ein oder zwei der möglichen drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geltend gemacht werden sollen, bestimmen lediglich die relevanten Teilgegenstände den Gegenstandswert (entsprechend der Rechtsprechung zu Erhöhungsklagen, vgl. Ziemann in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn 127 mwN). b) Hier ging es allein um die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle (Ansatz: 5.000 Euro). Weder die Antragschrift selbst noch die Anlagen lassen einen Schluss auf einen Streit über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer erkennen. Auch aus einem Abweisungsantrag der beteiligten Arbeitgeberin allein wäre nicht zu folgern gewesen, dass auch die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer im Streit waren (vgl. LAG Hamm 18. Februar 2020 – 7 Ta 477/19, Rn. 7, mit Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7). An einem solchen fehlte es hier erstinstanzlich zudem. Auch in der Beschwerdeschrift findet sich allerdings nur ein Abweisungsantrag. Streit über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer ist weiterhin nicht erkennbar. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Die angefallene Gebühr wird angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf ½ reduziert. Das vorliegende Verfahren nimmt nicht an der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 2 GKG teil, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 2a Abs. 1 ArbGG, sondern um eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG handelt. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.