Beschluss
26 Ta (Kost) 6066/20
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1127.26TA.KOST6066.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nach einer teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht kommt es für den Beschwerdewert auf den nach der Abhilfe verbleibenden Betrag an (vgl. OLG Celle 19. März 2010 - 2 W 89/10, Rn. 9; KG 17. August 2006 - 5 W 21/06, Rn. 3, jeweils mwN).(Rn.7)
2. Nachdem gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben ist, ist der Rechtsbehelf als befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG) auszulegen.(Rn.9)
3. Sind in den vor einer Verfahrensverbindung gebührenrechtlich selbständigen Klageverfahren bereits vergütungspflichtige Tätigkeiten angefallen, so bleiben die hierdurch entstandenen Gebühren von einer Verbindung unberührt. Einmal verdiente Gebühren können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen ihren Willen nicht wieder verlieren.(Rn.15)
4. Dieses Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 RVG einerseits und § 15 Abs. 4 RVG andererseits ist nur dadurch auflösbar, dass der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht eingeräumt wird:
Es können entweder nur die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren oder nur die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglich selbständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten zzgl. evtl. erstmalig nach Verbindung verwirklichter Gebührentatbestände geltend gemacht werden (vgl. BGH 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, Rn. 13 ff).(Rn.15)
Tenor
Der Teilabhilfebeschluss des Arbeitsgericht Potsdam (Rechtspfleger) vom 1. Juli 2020 – 6 Ca 2134/16 – wird aufgehoben, soweit er unter Nr. 2 die Vorlage an das Landesarbeitsgericht beinhaltet. Das Verfahren wird zur eigenen Entscheidung durch das Arbeitsgericht - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nach einer teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht kommt es für den Beschwerdewert auf den nach der Abhilfe verbleibenden Betrag an (vgl. OLG Celle 19. März 2010 - 2 W 89/10, Rn. 9; KG 17. August 2006 - 5 W 21/06, Rn. 3, jeweils mwN).(Rn.7) 2. Nachdem gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben ist, ist der Rechtsbehelf als befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG) auszulegen.(Rn.9) 3. Sind in den vor einer Verfahrensverbindung gebührenrechtlich selbständigen Klageverfahren bereits vergütungspflichtige Tätigkeiten angefallen, so bleiben die hierdurch entstandenen Gebühren von einer Verbindung unberührt. Einmal verdiente Gebühren können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen ihren Willen nicht wieder verlieren.(Rn.15) 4. Dieses Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 RVG einerseits und § 15 Abs. 4 RVG andererseits ist nur dadurch auflösbar, dass der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht eingeräumt wird: Es können entweder nur die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren oder nur die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglich selbständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten zzgl. evtl. erstmalig nach Verbindung verwirklichter Gebührentatbestände geltend gemacht werden (vgl. BGH 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, Rn. 13 ff).(Rn.15) Der Teilabhilfebeschluss des Arbeitsgericht Potsdam (Rechtspfleger) vom 1. Juli 2020 – 6 Ca 2134/16 – wird aufgehoben, soweit er unter Nr. 2 die Vorlage an das Landesarbeitsgericht beinhaltet. Das Verfahren wird zur eigenen Entscheidung durch das Arbeitsgericht - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Höhe der durch den Rechtspfleger für das Berufungsverfahren festgesetzten Kosten. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2018 Kostenfestsetzung beantragt. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Potsdam, in dem ein Teil- und ein Schlussurteil ergangen waren. Sowohl gegen das Teil- als auch gegen das Schlussurteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt. Beide Berufungen sind bei dem Landesarbeitsgericht unter gesonderten Aktenzeichen, aber – wie üblich – in einer Akte geführt worden. Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Berufungsverfahren auf denselben Tag terminiert und in nur einem Urteil über beide Berufungen entschieden, auch über „die Kosten des Berufungsverfahrens“. Diese hat es zu 96 vH der Beklagten und zu 6 vH dem Kläger auferlegt. Eine förmliche Verbindung der Berufungsverfahren war nicht erfolgt. Zu einer solchen hatte das Landesarbeitsgericht die Parteien auch nicht angehört. Das Landesarbeitsgericht hat für beide Berufungsverfahren gesondert Gegenstandswerte festgesetzt. Der Kläger hat in den beiden Kostenfestsetzungsanträgen vom 7. Mai 2018 für jedes Berufungsverfahren jeweils 1.256,76 Euro zur Ausgleichung eingebracht, die Beklagte für das unter dem Aktenzeichen 18 Sa 1332/17 geführte Berufungsverfahren 1.106,13 Euro und für das Verfahren 18 Sa 1582/17 1.109,12 Euro. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen hatte, hat das Arbeitsgericht einen durch den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Betrag in Höhe von 1.162,24 Euro festgesetzt und dabei nur die für das Berufungsverfahren 18 Sa 1332/17 durch die Parteien zur Ausgleichung angemeldeten Kosten berücksichtigt. Der Kläger hat gegen den ihm am 26. September 2019 zugestellten Beschluss mit einem am 2. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, es sei nur ein Antrag auf Kostenfestsetzung berücksichtigt worden, die Entscheidung aber – wie sich aus den Aktenzeichen des Beschlusses ergebe – zu beiden Verfahren getroffen worden. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 hat das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) den Beschluss vom 21. Mai 2019 dahingehend abgeändert, dass es einen weiteren durch den Kläger zu erstattenden Betrag in Höhe von 805,71 Euro festgesetzt hat. Bei der Berechnung ist das Arbeitsgericht nicht von den durch die Parteien zur Ausgleichung eingebrachten Beträgen ausgegangen, sondern hat diese aus einem Gegenstandswert von 10.136,04 Euro bemessen, was der Summe der durch das Landesarbeitsgericht festgesetzten Beträge entspricht. „Im Übrigen“ hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache per Beschluss dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Eine Entscheidung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts über das Rechtsmittel des Klägers ist nicht veranlasst, weil der Rechtspfleger nach der Teilabhilfe zu Unrecht von der weiteren Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgegangen ist. Die für die sofortige Beschwerde in Kostensachen nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO maßgebliche Beschwerdesumme wird nicht mehr erreicht, nachdem der Rechtspfleger dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt nicht mehr über 200 Euro. 1) Bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nach einer teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht kommt es für den Beschwerdewert auf den nach der Abhilfe verbleibenden Betrag an (vgl. OLG Celle 19. März 2010 – 2 W 89/10, Rn. 9; KG 17. August 2006 – 5 W 21/06, Rn. 3, jeweils mwN). 2) Bei Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägers, wonach die Kosten für die Berufungen gegen das Teil- und das Schlussurteil jeweils gesondert zu berechnen sind, ergäbe sich ein durch die Beklagte auszugleichender Betrag in Höhe von 2.026,10 Euro [(2.215,25 + 2513,52) x 0,96 – 2.513,52]. Das Arbeitsgericht hat bei Berücksichtigung der Abhilfeentscheidung insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.967,95 Euro festgesetzt. Die Differenz beträgt 58,15 Euro. 3) Nachdem gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben ist, ist der Rechtsbehelf des Klägers als befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG) auszulegen. Der Vorlagebeschluss des Rechtspflegers ist entsprechend aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die befristete Erinnerung zurückzugeben. Zuständig ist nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 RPflG, § 568 ZPO die für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Richterin (vgl. OLG Celle 19. März 2010 – 2 W 89/10, Rn. 9). III. Im Rahmen der weiteren Entscheidungen können durch das Arbeitsgericht die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden: 1) Berufungsverfahren können nach § 147 ZPO zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine unabhängig von dieser Norm zulässige gemeinsame Verhandlung durch bloße Terminierung auf denselben Zeitpunkt herbeizuführen und die beiden Verfahren, selbstständig fortbestehen zu lassen (vgl. BAG 25. März 2004 – 2 AZR 399/03, Rn. 22; BGH 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183). 2) Die Verfahrensverbindung setzt ua wegen möglicher Kostennachteile die Gewährung rechtlichen Gehörs voraus. Der Akte ist weder eine Anhörung zur Verbindung noch ein Verbindungsbeschluss zu entnehmen. Das spricht an sich gegen einen Verbindungswillen. Hier ist aber einheitlich entschieden worden, insbesondere auch hinsichtlich des Kostenpunkts, was dafürspricht, dass das Landesarbeitsgericht jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung selbst von einer Verbindung ausgegangen ist. 3) Gebührenrechtlich bestehen aber wohl keine Unterschiede. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verbindung bereits vor der Berufungsverhandlung erfolgt ist. Nach dem Inhalt der Akte sind die beiden Berufungsverfahren zunächst nur zur zeitgleichen Verhandlung terminiert worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung waren alle seitens der Parteien in Ansatz gebrachten Gebühren zu den Gebührenwerten der bis dahin getrennten Verfahren angefallen. Die Verbindung führt nicht dazu, dass nun hinsichtlich aller Gebühren ein Gesamtgegenstandswert zu bilden wäre. Ein solcher kommt nur für die nach einer Verbindung anfallenden Gebühren in Betracht. a) Gebührenrechtlich lagen bis zu einer Verbindung zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Dies folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Danach gilt jeder prozessrechtliche Rechtszug als eine besondere Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts. b) Erst mit der Verbindung liegt nur noch eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit vor mit der Folge des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, wonach "die Gebühren" nur einmal gefordert werden können, da sie nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten. Durch die Verbindung ist keine neue - und damit dritte - gebührenrechtliche Angelegenheit entstanden (vgl. BGH 14. April 2010 - IV ZB 6/09, Rn 23), und es ist auch nicht etwa ein Berufungsverfahren gebührenrechtlich fortgeführt und (nur) das dem "führenden" Verfahren hinzuverbundene Prozessrechtsverhältnis gebührenrechtlich beendet worden. Dem steht die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG entgegen, wonach einmal entstandene Gebühren durch nachträglich eintretende Ereignisse nicht mehr entfallen können. Sind in den vor Verbindung gebührenrechtlich selbständigen Klageverfahren bereits vergütungspflichtige Tätigkeiten angefallen, so bleiben die hierdurch entstandenen Gebühren von der Verbindung unberührt. Einmal verdiente Gebühren kann der Rechtsanwalt gegen seinen Willen nicht wieder verlieren. Dieses Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 RVG einerseits und § 15 Abs. 4 RVG andererseits ist nur dadurch auflösbar, dass dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht eingeräumt wird: Er kann entweder nur die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren oder nur die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglich selbständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten zzgl. evtl. erstmalig nach Verbindung verwirklichter Gebührentatbestände geltend machen (vgl. BGH 10. Mai 2010 – II ZB 14/09, Rn. 13 ff). c) Hier hätten die Parteien wohl ihr Wahlrecht dahin ausgeübt, die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglichen Berufungsverfahren geltend zu machen. 4) Das hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts offenbar auch so gesehen und für beide Berufungsverfahren gesondert Gegenstandswerte festgesetzt. Wäre es von einer Verfahrensverbindung vor dem Verhandlungstermin ausgegangen, hätte es Gegenstandswerte nach Verfahrensabschnitten festsetzen müssen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.