Urteil
15 Sa 42/20
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1021.15SA42.20.00
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Leitsätze
Ist der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen in einem Landkreis in der Weise organisiert, dass Fahrer und Vorarbeiter bestimmten Betriebshöfen fest zugeordnet sind, von denen die umliegenden Linien bedient werden, dann liegt der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor, wenn die weit überwiegende Anzahl der Busfahrer eines solchen Betriebshofes übernommen wird, auch wenn weder Busse noch der Betriebshof selbst übernommen werden.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.10.2019 – 12 Ca 10.384/17 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.07.2017 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit dem 01.08.2017 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 342,56 EUR brutto zu zahlen.
4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 612,81 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz bei einem Streitwert von 6.474,69 EUR haben der Kläger 66 % und die Beklagte zu 1) 34 % zu tragen. Von den weiteren Kosten der 2. Instanz bei einem Streitwert von 6.744,94 EUR haben der Kläger 76 % und die Beklagten zu 1) 24 % zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen in einem Landkreis in der Weise organisiert, dass Fahrer und Vorarbeiter bestimmten Betriebshöfen fest zugeordnet sind, von denen die umliegenden Linien bedient werden, dann liegt der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor, wenn die weit überwiegende Anzahl der Busfahrer eines solchen Betriebshofes übernommen wird, auch wenn weder Busse noch der Betriebshof selbst übernommen werden.(Rn.54) I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.10.2019 – 12 Ca 10.384/17 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.07.2017 beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit dem 01.08.2017 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. 3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 342,56 EUR brutto zu zahlen. 4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 612,81 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz bei einem Streitwert von 6.474,69 EUR haben der Kläger 66 % und die Beklagte zu 1) 34 % zu tragen. Von den weiteren Kosten der 2. Instanz bei einem Streitwert von 6.744,94 EUR haben der Kläger 76 % und die Beklagten zu 1) 24 % zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfang und nur hinsichtlich der Feststellung Erfolg, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.07.2017 beendet worden ist. Im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten zu 1) war hingegen festzustellen, dass zwischen diesen beiden Parteien ab dem 01.08.2017 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) hat ebenfalls Erfolg, so dass der Kläger zu verurteilen war, 612,81 € nebst Zinsen zu zahlen. Soweit der Kläger im Wege der Berufung ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 2) und im Wege der Klageerweiterung ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 3) festgestellt wissen möchte, war dies nicht erfolgreich. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Klageerweiterung während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des neu einbezogenen Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 12.05.2020 ist ebenfalls zulässig. Es liegt ein Fall der nachträglichen Klagehäufung (§ 260 ZPO) vor, über dessen Zulässigkeit nach §§ 263, 533 ZPO zu entscheiden ist (BAG 19.08.2010 – 8 AZR 315/09 – juris Rn. 25). Da die Beklagte zu 3) sich in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat, ergibt sich schon allein daraus die Zulässigkeit (Vgl. BAG a.a.O. Rn. 27). Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) ist ebenfalls zulässig (§ 524 ZPO). Sie ist innerhalb der verlängerten Frist zur Berufungserwiderung eingelegt und begründet worden. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob eine Beschwer in Höhe von mehr als 600,00 € vorliegt, da die Anschlussberufung ein Antrag innerhalb eines fremden Rechtsmittels ist, so dass eine Beschwer nicht vorliegen muss. Insbesondere braucht die Berufungssumme nicht erreicht werden (Zöller § 524 ZPO Rn 31). II. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.10.2019 teilweise abzuändern. Insofern ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.07.2017 beendet worden ist. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Cottbus fehlt es für die Befristung an einem sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Februar 2015 war nicht ersichtlich, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bis zum 31.07.2017 bestehen würde. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf in einem Betrieb kann sich unter anderem daraus ergeben, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird. Beruft sich ein Arbeitgeber hierauf, dann muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber hierüber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen. Eine solche Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt eine Befristung nicht, da sie Teil des unternehmerischen Risikos des Arbeitgebers ist (BAG 21.08.2019 – 7 AZR 572/17 – juris Rn. 21). Im Falle einer Kündigung verlangt das BAG bei einer Entscheidung zur Schließung des Betriebes hinsichtlich der Prognose, dass diese Entscheidung zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen sein muss. Die Entscheidung müsse feststehen und greifbare Formen angenommen haben (BAG 13.02.2008 – 2 AZR 75/06 – juris Rn. 22). Es reiche nicht aus, dass der Stilllegungsentschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst worden sei (BAG a.a.O. Rn. 23). Insofern müsse der Arbeitgeber vortragen, wann und von wem eine solche Entscheidung getroffen worden ist und welche organisatorischen Maßnahmen – außer den Kündigungen der Arbeitsverhältnisse – von ihm getroffen worden sind oder konkret geplant waren (BAG a.a.O. Rn. 25). Insbesondere, wenn für den Arbeitgeber noch keine sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den nachfolgenden Dienstleistungsauftrags auf keinen Fall erhalten werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die notwendige Prognose mit einiger Sicherheit realisieren werde (BAG a.a.O. Rn. 26). Bei Anwendung dieser Kriterien kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Februar 2015 schon mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen war, dass ein Arbeitskräftebedarf für den Kläger über den 31.07.2017 hinaus nicht bestehen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass schon zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) endgültig entschlossen war, sich an einer neuen Ausschreibung nicht zu beteiligen und daher ihren Betrieb stillzulegen. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Bedingungen noch gar nicht bekannt waren, unter denen der Folgeauftrag durch den Landkreis ausgeschrieben werden sollte. Schon dies spricht dafür, dass die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer endgültigen Betriebsstilllegung entschlossen war. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich ihre Prognose bestätigt habe, da sie sich tatsächlich nicht an einer Neuausschreibung beteiligt habe. Dies allein reicht als Indiz nicht aus, um eine Prognoseentscheidung für eine gesicherte Betriebsstilllegung schon im Jahre 2015 annehmen zu können. Denkbar bleibt insofern auch die Möglichkeit, dass sich die Beklagte hierzu erst nach Kenntnis der konkreten Ausschreibungsbedingungen entschlossen hat. Für einen solch späten Entschluss spricht das Vorbringen der Beklagten in Parallelverfahren, mit denen die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aus dem Jahre 2017 gerechtfertigt werden soll. So trägt die Beklagte im Verfahren 15 Sa 1036/20 auf Seite 3 des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 13.6.2017 vor, sie habe im September 2016 die unternehmerische Entscheidung getroffen, sich nicht an der Ausschreibung zu beteiligen. Ausschlaggebend sei gewesen, dass als einziges Zuschlagskriterium der Preis angegeben worden sei. Auf Seite 4 dieses Schriftsatzes wird dann vorgetragen, dass Ende Januar 2017 der Entschluss gefasst worden sei, jegliche betriebliche Tätigkeit vollständig einzustellen. All dies liegt deutlich nach Februar 2015. Unabhängig hiervon liegen aber auch sonst keine nach außen erkennbaren Indizien dafür vor, dass die Beklagte schon im Jahre 2015 endgültig zu einer Betriebsstilllegung entschlossen war. Die Beklagte übersieht auch, dass nach dem Recht der Europäischen Union eine Ausschreibung möglich gewesen wäre, wonach der neue Betreiber den Arbeitnehmern des bisherigen Betreibers Entgeltbedingungen anbieten muss, die denen bei einem Betriebsübergang entsprechen (Art. 4 Abs. 5 EG-VO 1370/2007). Unter diesen Voraussetzungen hätte auch sie aus ihrer Perspektive ein konkurrenzfähiges Angebot abgeben können. Die Beklagte meint insofern nur, dies sei schon deswegen ausgeschlossen, weil sich hierdurch die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen erhöht hätten, so dass angesichts der Verschuldung des Landkreises eine solche Variante nicht realistisch gewesen sei. Tatsächlich erfolgen aber auch in Deutschland Ausschreibungen über diese Variante (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz 01.02.2016 – 3 Sa 257/15 – juris Rn. 3). Auch wird von der Beklagten nicht vorgetragen, dass der hiesige Landkreis schon vor Februar 2015 zu erkennen gegeben hat, dass eine solche Ausschreibungsvariante künftig ausgeschlossen werde. Gegen den behaupteten endgültigen Beschluss zur Betriebsstilllegung schon im Jahre 2015 sprechen zusätzlich die Formulierungen im Interessenausgleich und Sozialplan vom 19.01.2017. Unter I. wird dort formuliert, dass mit dem erfolgreichen Wettbewerber Gespräche auch zur Erbringung von Werkleistungen und Dienstleistungen, z.B. das Fahren von Betriebsspitzen geführt werden sollen. Je nach Ergebnis dieser Gespräche soll es dann zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Insofern stand selbst zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Stilllegung des gesamten Betriebes aus Sicht der Beklagten zu 1) endgültig fest. III. Da der Kläger mit seinem Antrag zu 1., der Entfristungsklage, erfolgreich war, ist über die schon erstinstanzlich hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten zu 1) zu entscheiden. Insofern ist festzustellen, dass zwischen diesen beiden Parteien ab dem 01.08.2017 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist vielmehr ab diesem Zeitpunkt auf die Beklagte zu 3) gemäß § 613a BGB übergegangen. 1. Ein Betiebs(teil)übergang im Sinne von § 613a BGB – ebenso wie nach der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.3.2001 – liegt vor, wenn dieser den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Letzteres ist dann zu bejahen, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 06.03.2014 – C-458/12 – Amatori Rn. 29f; BAG 25.8.2018 – 8 AZR 53/15 – juris Rn 25). Eine solche Einheit muss auf Dauer angelegt sein und darf sich nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränken. Dies ist gegeben bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 06.03.2014 – C-458/12 – Amatori Rn. 31f; BAG 25.8.2018 – 8 AZR 53/15 – juris Rn 26). Für die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Einheit übergeht, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und auch des BAG sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. All diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte einer vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert berücksichtigt werden (EuGH 27.02.2020 – C-298/18 – juris Rn. 24). Die bloße Übernahme der Tätigkeit einer wirtschaftlichen Einheit durch eine andere wirtschaftliche Einheit reicht jedoch nicht aus. Die Identität einer solchen Einheit darf nicht auf deren Tätigkeit reduziert werden. Die Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängen Faktoren wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (EuGH a.a.O. Rn. 26). Wird bei einem Busverkehr der vorhandene Bestand nicht übernommen, weil dies für den neuen Betreiber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vernünftig gewesen wäre, weil die Busse die zugelassene Betriebsdauer erreicht hatten und die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllten, steht dieser Umstand einem Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie nicht notwendigerweise entgegen (EuGH a.a.O. Rn. 32, 35). 2. Bei Anwendung dieser Kriterien fand vorliegend am 01.8.2017 ein Betriebsteilübergang statt, wobei der Kläger diesem Betriebsteil angehörte. Ist – wie hier – der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen in einem Landkreis in der Weise organisiert, dass Fahrer und Vorarbeiter bestimmten Betriebshöfen fest zugeordnet sind, von denen die umliegenden Linien bedient werden, dann liegt der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor, wenn die weit überwiegende Anzahl der Busfahrer eines solchen Betriebshofes übernommen wird, auch wenn weder Busse noch der Betriebshof selbst übernommen werden. Die Organisationen des Busbetriebes der Beklagten zu 1) um den Betriebshof Lauchhammer herum stellt eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit dar. Der Einheit waren bestimmte Busfahrer und Vorarbeiter fest zugeordnet, so auch der Kläger. An dem Busbahnhof startete und endete die tägliche Arbeitsleistung. Von hier aus wurden bestimmte Linien bedient. Auch wenn der Einsatz der Fahrer und Busse zentral gesteuert wurde, lag die notwendige ausreichende funktionelle Autonomie vor, denn der Einsatz erfolgte gerade nicht verteilt über den gesamten Landkreis, sondern nur in der engeren Region um den jeweiligen Busbahnhof herum. Insofern war dieser wirtschaftlichen Einheit ein Teilzweck zugeordnet, den diese Einheit mit fest zugeordneten personellen und materiellen Mitteln erfüllte. Soweit der EuGH in einer späteren Entscheidung angenommen hat, ein Arbeitsverhältnis könne anteilig auch auf zwei neue Zuschlagsempfänger übergehen (26.03.2020 – C-144/18 – juris), ist dies vorliegend nicht relevant. Zwar können bei einem Betriebsübergang mehrere Erwerber involviert sein, doch werden die aufgeworfenen Fragen nur dann relevant, wenn der klagende Arbeitnehmer in verschiedenen Betriebsteilen oder in Overheadfunktionen tätig war (Löw/Stolzenberg NZA 2020, 1279, 1279; Meyer NZA 2020, 1273, 1275; Joussen ZESAR, 2020, 397, 397; Wolff EWiR 2020, 569, 570). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall, denn er war nur auf dem Betriebshof Lauchhammer eingesetzt. Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung ist auch festzustellen, dass die hier betroffene wirtschaftliche Einheit von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) identitätswahrend übergegangen ist. Die Beklagte zu 3) hat allerdings keinerlei materielle Betriebsmittel, insbesondere Busse übernommen. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist dies in dem vorliegenden Fall aber deswegen nicht streitentscheidend, da der Busbestand nicht mehr genutzt werden konnte, da die zugelassene Betriebsdauer erreicht war und die sonstigen Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt werden konnten (EuGH 27.02.2020 – C-298/18 – juris Rn. 32; Seidel NZA 2020, 498). Davon gehen beide Parteien aus. Die Beklagte zu 3) hat auch nicht den Betriebshof Lauchhammer übernommen, was eher gegen den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit spricht. Andererseits wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit hierdurch nur geringfügig beeinträchtigt. Die Beklagte zu 3) hat die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert gelassen. Der Einsatz der Fahrer und der Busse selbst erfolgt zwar nicht mehr von dem alten Betriebshof aus, sondern von einem Gelände, das nur ca. dreieinhalb Kilometer entfernt liegt. Für die Fahrer bedeutet dies keinen wesentlichen Unterschied, zumal der Kläger trägt nicht einmal vorträgt, dass das neue Gelände zum Abstellen der Busse schlechter erreichbar wäre. Der regionale Busbetrieb ist ohne jegliche Unterbrechung fortgeführt worden, was auch der EuGH als wesentlichen Faktor ansieht (a.a.O. Rn. 41). Es ist auch davon auszugehen, dass die Zeitkartenkunden unverändert weiter bedient wurden. Nach Darstellung der Beklagten zu 1) wurden von den ursprünglich 16 Fahrern 14 (88 %) übernommen. Nach der Behauptung des Klägers betrug die Übernahmequote sogar 100 % (bei 14 Fahrern). Die Übernahme des Personals ist vorliegend deswegen von so hoher und letztlich auch entscheidender Bedeutung, da andernfalls der Busbetrieb ohne Unterbrechungen gar nicht hätte aufrechterhalten werden können. Bei den Fahrern handelt es sich um qualifiziertes Personal mit entsprechendem Personenbeförderungsschein, das auch nach Auffassung beider Parteien im ländlichen Raum nicht ohne weiteres rekrutiert werden kann. Die mangelnde Ersetzbarkeit des Personals kann auch nach Rechtsprechung des BAG identitätsbestimmend für die wirtschaftliche Einheit sein (BAG 25.08. 2016 – 8 AZR 53/15 – juris Rn. 36). Der Übergang erfolgte auch durch Rechtsgeschäft, wobei insofern keine unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen (ErfK-Preis § 613a BGB Rn 58). Insofern erfolgte eine Auftragsvergabe durch den Landkreis an die Beklagte zu 2). Diese hat wiederum die Beklagte zu 3) mit der tatsächlichen Durchführung des Busbetriebes insbesondere in der Region Lauchhammer beauftragt. Die Beklagte zu 3) hat wiederum auf arbeitsvertraglicher Grundlage die ehemaligen Busfahrer bei sich ab dem 01.08.2017 eingestellt. IV. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) ist erfolgreich. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht sie zur Zahlung von mehr als 342,56 € brutto an den Kläger verurteilt. Insofern ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage (in Höhe von 557,44 €) abzuweisen. Da auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß der arbeitsvertraglichen Regelung die bei der Beklagten zu 1) geltenden Tarifbestimmungen zur Anwendung kommen, hat der Kläger grundsätzlich auch Anspruch auf die tarifvertraglich geregelte Anwesenheitsprämie i.H.v. 900,00 €. Soweit die Regelung eine Kürzungsmöglichkeit für jeden Krankheitstag i.H.v. 45,00 EUR vorsieht, ist diese Regelung bezogen auf den Kläger unwirksam. Sie verstößt gegen § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz, denn insofern darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Bei einem Jahresentgelt i.H.v. 22.295,75 € brutto und 260 Arbeitstagen beträgt die zulässige Kürzung somit 21,44 € brutto. Bei 26 Fehltagen ergibt sich somit eine Kürzungsmöglichkeit um 557,44 € brutto, sodass als Zahlungsanspruch für den Kläger nur 342,56 € brutto verbleiben. Soweit der Kläger der Ansicht ist, es bestünde überhaupt keine Kürzungsmöglichkeit, ist dies rechtlich nicht zutreffend. Der Kläger geht davon aus, dass durch die Veröffentlichung der Tarifinformation durch die Beklagte zu 1) diese eine Gesamtzusage erteilt habe. Daher seien diese Regelungen nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. Eine geltungserhaltende Reduktion der Kürzungsmöglichkeit auf das vom Gesetz zulässige Maß müsse daher entfallen, so auch LAG Hamm 13.01.2011 – 16 Sa 1521/09 – juris 27. Diese Rechtsansicht ist deswegen nicht zutreffend, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Gesamtzusage vorliegt. Es wird vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) Zahlungsverpflichtungen unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung hätte eingehen wollen. Bei einer Globalverweisung im Arbeitsvertrag auf die gesamten einschlägigen Tarifverträge bleibt jedoch kein Raum für eine Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Erfurter Kommentar-Preis §§ 305-310 BGB Rn. 13 mwN). V. Da der vorherige Antrag der Beklagten zu 1) im Rahmen der Anschlussberufung erfolgreich war, ist auch über den weiteren Antrag zu entscheiden. Insofern war der Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 612,81 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen. Nach §§ 67 Abs. 7, 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO ist der Kläger zum Schadensersatz in dieser Höhe verpflichtet. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dann vor, wenn der Schuldner sich einem ihm gegenüber ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt. Insofern ist Voraussetzung, dass die Vollstreckung konkret droht (BAG 20.03.2014 – 8 AZR 560/13 – juris Rn 26). Mit Schreiben vom 24.01.2020 hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ausgeurteilten 900,00 € konkret angedroht. Am 31.01.2020 hat die Beklagte zu 1) daraufhin insgesamt 1.023,78 € inklusive Zinsen an den Kläger gezahlt. Der Schaden der Beklagten besteht daher darin, 557,44 EUR zu viel gezahlt zu haben. Bezogen auf diesen Betrag hat sie ferner Zinsen i.H.v. 55,37 EUR zu viel geleistet, was die Gesamtsumme von 612,81 EUR ergibt. Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden auch der fiktive Zinsverlust gehört (BAG 12.11.2014 – 7 ABR 86/12 – Juris Rn. 31). Insofern stehen ihr Zinsansprüche i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Gesamtsumme ab dem 01.02.2020 zu. VI. Soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass sein Arbeitsverhältnis seit Beginn des 01.08.2017 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser unbefristet fortbesteht, sind die Klage und die Berufung nicht begründet. Der Antrag des Klägers bedarf der Auslegung. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger ab dem 01.08.2017 ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 2) festgestellt wissen will. Ein solcher Antrag betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 10.05.2012 – 8 AZR 434/11 – juris Rn. 21). Wird zusätzlich formuliert, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers von einem Beklagten auf einen anderen Beklagten übergegangen ist, sieht das BAG darin nicht die Feststellung einer Rechtsfolge, was unzulässig wäre, sondern lediglich einen Teil der Antragsbegründung (BAG 11.12.1997 – 8 AZR 729/96 – juris Rn. 18). Für den so auszulegenden Antrag ist auch ein Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte zu 2) leugnet, mit den Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Antrag des Klägers ist jedoch nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einer wirtschaftlichen Einheit vor dem 01.08.2017 angehört hat, die nunmehr tatsächlich von der Beklagten zu 2) betrieben wird. Der Kläger war ausschließlich als Busfahrer ausgehend vom Betriebshof in Lauchhammer tätig. Diese wirtschaftliche Einheit ist allenfalls von der Beklagten zu 3) übernommen worden, jedenfalls nicht von der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) betreibt nur den Busbetrieb ausgehend vom Ort Senftenberg. Dort war der Kläger auch nach eigener Darstellung nicht tätig. Die Beklagte zu 2) mag auch für die Beklagte zu 3) die Verwaltung und den technischen Einsatz betreiben. Diesen Bereichen gehörte der Kläger aber ebenfalls nicht an. VII. Soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass sein Arbeitsverhältnis seit Beginn des 01.08.2017 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist und mit dieser unbefristet fortbesteht, ist dieser Antrag unzulässig. Der Antrag des Klägers bedarf auch hier der Auslegung. Die Kammer geht nach den obigen Kriterien davon aus, dass der Kläger ab dem 01.08.2017 ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 2) festgestellt wissen will. Für diesen Antrag fehlt es jedoch an dem alsbaldigen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, denn unstreitig befindet der Kläger sich seit dem 01.08.2017 in einem Arbeitsverhältnis mit dieser Beklagten. Ähnliche Anträge legt das Bundesarbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzungen dahingehend aus, dass die Klägerseite die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Beklagten zu bestimmten Arbeitsbedingungen, nämlich zu den Bedingungen des vor dem Übergang geschlossenen Arbeitsvertrages besteht (BAG 20.08.2016 – 8 AZR 53/15 – juris Rn. 22). Dies erfolgte jedoch vor dem Hintergrund, dass die dortige Klägerin – wie hier – mit dem neuen Arbeitgeber zwar einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, aber darüber hinaus geltend machte, dieser sei wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig. Vorliegend behauptet der Kläger dies nicht. Ein solches Rechtsinteresse kann auch nicht unterstellt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vergütung bei der Beklagten zu 3) von Anfang an um fast 100,00 € höher liegt als das letzte Arbeitsentgelt bei der Beklagten zu 1). Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er die neuen arbeitsvertraglichen Bedingungen komplett beseitigen und durch die alten, schlechteren vertraglichen Bedingungen ersetzt haben will. VIII. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger zu tragen, da er insofern in beiden Instanzen mit seinen Angriffen erfolglos war. Die übrigen Kosten sind gemäß § 92 ZPO aufzuteilen, woraus sich die vorliegende Kostenentscheidung ergibt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Arbeitsgerichtsgesetz) wird hingewiesen. Der Kläger streitet mit der Beklagten zu 1) darüber, ob sein Arbeitsverhältnis mit dem 31.07.2017 wegen einer Befristungsabrede sein Ende gefunden hat, und widerklagend darüber, ob es seit dem 01.08.2017 wegen eines Betriebsübergangs nicht mehr besteht. Weiterhin begehrt der Kläger von der Beklagten zu 1) die Zahlung einer Anwesenheitsprämie i.H.v. 900,00 EUR brutto. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) möchte der Kläger festgestellt wissen, dass seit dem 01.08.2017 mit diesen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war auf Basis des Arbeitsvertrages vom 20.02.2015 bei der Beklagten zu 1) befristet im Zeitraum vom 16.03.2015 bis 31.07.2017 als Omnibusfahrer beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 1.858,23 EUR. Die Beklagte zu 1) betrieb im Landkreis Oberspreewald-Lausitz den öffentlichen Nahverkehr mit Bussen. Sie unterhielt 5 Betriebshöfe in Senftenberg, Lauchhammer, Lübenau, Calau und Großkmehlen. Von diesen Betriebshöfen wurden die umliegenden Linien bedient. Den Betriebshöfen Lauchhammer, Großkmehlen und Senftenberg waren bestimmte Fahrer und Vorarbeiter fest zugeordnet. Hinsichtlich der Betriebshöfe Lübbenau und Calau waren die Arbeitnehmer ausnahmsweise beiden Betriebshöfen zugeordnet. Der Kläger war auf dem Betriebshof Lauchhammer eingesetzt. Am 06.08.2016 erfolgte die Neuausschreibung des Busverkehrs für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz (Anl. BB1, Bl. 750ff der Akte). Dort heißt es unter Nummer III.2.2): „Bieter haben sich gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten, ihre bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch den auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen. Repräsentativer Tarifvertrag ist der Tarifvertrag Nahverkehr Brandenburg (TV-N BRB).“ An dieser Ausschreibung hat die Beklagte zu 1) sich nicht beteiligt. Die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit der Busfahrer bei der Beklagten zu 1) lag zwischen 25 und 30 Jahren. Die Busse der Beklagten zu 1) waren im Schnitt 13 Jahre alt. Sie erfüllten im Wesentlichen nur die Euro-3-Norm und die Euro-4-Norm. Im Verhältnis zum Kläger ist ferner unstreitig, dass keiner der von der Beklagten zu 1) zur Erbringung der Nahverkehrsleistungen eingesetzten Busse die Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllte. Den Zuschlag auf Basis der Neuausschreibung erhielt die Beklagte zu 2) im Dezember 2016. Am 19.01.2017 einigte die Beklagte zu 1) sich mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat auf einen Interessenausgleich und Sozialplan. Mit Schreiben vom 10.04.2017 teilte die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) mit, dass sie keine Busse, Betriebshöfe oder Betriebsanlagen kaufen, mieten oder in sonstiger Weise nutzen werde. Am 24.04.2017 hat die Beklagte zu 1) mit der Gewerkschaft ver.di unter anderem eine Einigung dahingehend erzielt, dass eine Einmalzahlung i.H.v. 900,00 EUR brutto für den Fall gezahlt wird, dass der Mitarbeiter an allen Arbeitstagen im Zeitraum Mai 2017 bis Juli 2017 anwesend ist. Der Betrag wird aber um 45,00 EUR für jeden Krankheitstag des Mitarbeiters gekürzt (vergleiche Tarif-Information Bl. 12 der Akte). Der Kläger war im fraglichen Zeitraum 26 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 01.08.2017 beauftragte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3), ein Schwesterunternehmen, mit der Durchführung des Busbetriebes bezogen auf die Linien, die auch zuvor von den Orten Lauchhammer, Lübbenau, Calau und Großkmehlen bedient wurden. Den Busverkehr ab Senftenberg führte die Beklagte zu 2) selbst durch. Hierbei nutzten die Beklagten zu 2) und 3) für die Busse Abstellflächen, die in der Nähe der ehemaligen Betriebshöfe liegen. Zur Erbringung der Nahverkehrsleistungen werden mehrheitlich Busse der Vetter GmbH Omnibus - und Mietwagenbetrieb eingesetzt. Dem Betriebshof Lauchhammer waren ursprünglich 16 Busfahrer (so die Beklagte zu 1) bzw. 14 Busfahrer (so der Kläger) zugeordnet. Die Beklagte zu 3) stellte hiervon 14 Busfahrer ab den 01.08.2017 mit neuen Arbeitsverträgen ein, wobei 10 Busfahrer in Lauchhammer und 4 Busfahrer in Großkmehlen eingesetzt wurden. Die Beklagten zu 2) und 3) übernahmen insgesamt zwischen 72 % und 82 % der ehemaligen Busfahrer. Sie übernahmen auch weitere Führungskräfte. Die Beklagte zu 3) beschäftigt den Kläger seit dem 01.08.2017 auf Basis eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages im Wesentlichen ab Lauchhammer. Das Arbeitsentgelt betrug insofern 1.944,78 EUR. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrages sei unwirksam. Das Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen, da diese seiner Behauptung nach 80 % der Busfahrer übernommen habe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) nicht aufgrund einer Befristung mit Ablauf des 31.07.2017 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis seit dem 01.08.2017 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser unbefristet fortbesteht; 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 900,00 EUR brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen und 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinem Antrag zu 1) festzustellen, dass zwischen dem Kläger und ihr seit dem 01.08.2017, hilfsweise seit dem 01.09.2017, kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, sie habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Februar 2015 eine Teilnahme an einer erneuten Ausschreibung nicht mehr in Betracht gezogen. Sie sei im Gegenteil davon ausgegangen, kein wirtschaftlich tragbares Angebot unterbreiten zu können. Nach dem Vergabegesetz im Land Brandenburg hätte ein repräsentativer Tarifvertrag zur Anwendung kommen müssen. Da bei ihr die Beschäftigten zu einem überwiegenden Teil jahrzehntelang schon tätig gewesen waren, hätte sie Entgelte nach einer hohen Stufenlaufzeit zahlen müssen, was für Mitbewerber nicht gegolten hätte. Insofern habe sie ihre Tätigkeit zum 31.07.2017 einstellen wollen. Da sie sich an der Ausschreibung nicht beteiligt habe, habe sich diese Prognose auch bestätigt. Im Übrigen habe ein Betriebsübergang auf einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 2) und der späteren Beklagten zu 3) stattgefunden. Die Übernahme der Busse sei aus wirtschaftlichen Gründen faktisch ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, es habe nur eine Funktions- bzw. Auftragsnachfolge stattgefunden. Gegen einen Betriebsübergang spreche, dass sie ehemaliges Leitungspersonal in anderen Funktionen einsetze. Sie habe die Dienst- und Umlaufplanung auch nicht übernommen, sondern optimiert. Auch bediene sie insgesamt 176.000 Streckenkilometer mehr pro Jahr mit insgesamt weniger Busfahrern. Entscheidend sei vor allem, dass sie keine Busse und Betriebshöfe übernommen habe. Mit Urteil vom 24.10.2019 hat das Arbeitsgericht Cottbus der Klage bezogen auf den Zahlungsantrag i.H.v. 900,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2017 wirksam war. Der Wegfall des Mehrbedarfs an Beschäftigung sei aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten gewesen. Entfalle der tatsächliche Beschäftigungsbedarf mit Ablauf der Befristungsabrede, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die arbeitgeberseitige Prognose zutreffend erstellt worden sei. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Daher sei auch nicht auf die Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) zu erkennen. Die Anwesenheitsprämie sei in voller Höhe zu zahlen. Eine Kürzung für krankheitsbedingte Fehltage verstoße gegen § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz. Hiergegen richtet sich die am 13.01.2020 eingegangene Berufung des Klägers. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Erbringung von Fahrdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr um eine kommunale Pflichtaufgabe handele. Diese bestehe dauerhaft. Daher habe auch dauerhaft ein Beschäftigungsbedarf des Klägers bestanden. Es bestehe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte zu 1) auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristung sich nicht mehr an der Ausschreibung zur Erbringung von Fahrdienstleistungen habe beteiligen wollen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bedingungen der Ausschreibungen noch gar nicht bekannt gewesen. Allenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleiches und Sozialplanes am 19.01.2017 habe sich die Schließungsentscheidung manifestiert. Sollte die Befristung unwirksam sein, sollte eine Entscheidung des EuGH in einem Parallelrechtsstreit abgewartet werden. Mit Schreiben vom 24.01.2020 hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ausgeurteilten 900,00 € angedroht. Am 31.01.2020 hat die Beklagte zu 1) insgesamt 1.023,78 € inklusive Zinsen an den Kläger gezahlt. Mit Schriftsatz vom 12.05.2020 hat der Kläger erstmals die Beklagte zu 3) in den Prozess einbezogen, nachdem der EuGH am 27.02.2020 (C-298/18) in einem parallelen Rechtsfall entschieden hat. Der Kläger ist insofern nunmehr auch der Ansicht, es habe einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) gegeben. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg – vom 24.10.2019 zum Geschäftszeichen 12 Ca 10384/17 teilweise – soweit die Klageanträge zu den Ziffern 1. und 2. abgewiesen wurden – abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.07.2017 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis seit Beginn des 01.08.2017 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser unbefristet fortbesteht. Im Wege der Klageerweiterung beantragt der Kläger, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis seit dem 01.08.2017 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist und mit dieser unbefristet fortbesteht. Die Beklagte zu 1) beantragt sinngemäß, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinem Antrag zu 1. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und ihr seit dem 01.08.2017, hilfsweise seit dem 01.09.2017, kein Arbeitsverhältnis mehr besteht; 3. das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg – vom 24.10.2019, Az.: 12 Ca 10384/17 abzuändern, soweit sie zur Zahlung von mehr als Euro 342,56 brutto verurteilt wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen; 4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3. den Kläger zu verurteilen, an sie 612,81 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) hält die erstinstanzlichen Erwägungen für zutreffend. Insbesondere sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2017 wirksam. Angesichts der Überschuldung des auftraggebenden Landkreises hätte nur theoretisch die Möglichkeit bestanden, dass dieser die Neuvergabe des Auftrages auch daran hätte koppeln können, dass die Beschäftigten zu den Bedingungen eines Betriebsübergangs hätten übernommen werden müssen. In rechtlicher Hinsicht sei es unerheblich, dass sie die Rechte des Betriebsrats im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung des Betriebes möglicherweise nicht gewahrt habe. Im Hinblick auf die hilfsweise erhobene Widerklage sei davon auszugehen, dass ein Betriebsübergang gemeinsam auf die Beklagte zu 2) und 3) stattgefunden hätte. Diese unterhielten nunmehr einen gemeinsamen Betrieb. Eine weitere Unterteilung sei ausgeschlossen, da die einzelnen Betriebshöfe für sich nicht funktionsfähig seien. Die Anwesenheitsprämie des Klägers hätte für jeden krankheitsbedingten Fehltag um 21,44 € brutto gekürzt werden können. Daher hätte das Arbeitsgericht dem Kläger lediglich eine Zahlung i.H.v. 342,46 € brutto zusprechen dürfen. Im Hinblick auf die angedrohte Zwangsvollstreckung sei der Kläger zum Schadensersatz verpflichtet und müsste insofern 612,81 € brutto zurückzahlen. Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, die Beklagte zu 1) habe über 27 Niederflurbusse und 5 Niederflurkleinbusse verfügt. Sie halten an ihrer Auffassung fest, wonach insbesondere bei mangelnder Übernahme von Bussen ein Betriebsübergang ausgeschlossen sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung der Anwesenheitsprämie sei auf Basis einer Gesamtzusage erfolgt. Daher sei eine geltungserhaltende Reduktion der Anrechnungsregelung nicht möglich.