Urteil
10 Sa 2039/19
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0702.10SA2039.19.00
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Leitsätze
1. Enthält eine Korrekturabrechnung den konkreten Überzahlungsbetrag und den Überzahlungsmonat sowie den Hinweis, dass die Überzahlung im nächsten Monat abgezogen werde, handelt es sich um eine ausreichende Geltendmachung.(Rn.32)
2. Befindet sich ein Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung in Elternzeit, geht ihm ein Schreiben des Arbeitgebers in einem vom Arbeitgeber betriebenen und während des aktiven Arbeitsverhältnisses genutzten Mitarbeiterportal nicht zu.(Rn.35)
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2019 – 41 Ca 17044/18 abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klägerin und Widerbeklagte zur Zahlung von mehr als 1.007,55 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 88,5% und der Beklagte zu 11,5%.
III.
Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,17 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält eine Korrekturabrechnung den konkreten Überzahlungsbetrag und den Überzahlungsmonat sowie den Hinweis, dass die Überzahlung im nächsten Monat abgezogen werde, handelt es sich um eine ausreichende Geltendmachung.(Rn.32) 2. Befindet sich ein Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung in Elternzeit, geht ihm ein Schreiben des Arbeitgebers in einem vom Arbeitgeber betriebenen und während des aktiven Arbeitsverhältnisses genutzten Mitarbeiterportal nicht zu.(Rn.35) I. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2019 – 41 Ca 17044/18 abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klägerin und Widerbeklagte zur Zahlung von mehr als 1.007,55 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt hat. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 88,5% und der Beklagte zu 11,5%. III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,17 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist zulässig, aber weitgehend unbegründet. Denn die Klägerin hat den objektiv bestehenden Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht. Lediglich im Umfang der unstreitig gezahlten Bonuszahlung in Höhe von 1.278,82 EUR war der Berufung zu entsprechen, so dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag von 2.286,37 EUR netto auf 1.007,55 EUR zu reduzieren war. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Korrekturabrechnung Juli 2018 grundsätzlich eine hinreichende Geltendmachung der Rückforderung der Überzahlung ist. Dieser Abrechnung kann entnommen werden, dass es eine Auszahlungskorrektur für Mai und eine Auszahlungskorrektur für Juni 2018 gibt. Dazu ist jeweils der konkret geforderte Rückzahlungsbetrag genannt. Damit ist der Rückforderungsanspruch hinreichend beziffert. Die Klägerin hat mit dem Zusatz „Überzahlung wird im nächsten Monat abgezogen“ auch hinreichend deutlich gemacht, dass die Beträge vom Beklagten verlangt werden. Damit hat die Klägerin die Anforderungen an eine Geltendmachung, wie sie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter 2.2.1 beschrieben hat, erfüllt. 2. Dennoch hat die Klägerin die Rückforderung nicht rechtzeitig geltend gemacht. Zugegangen ist eine Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen (vgl. etwa BAG vom 23. Januar 2020 – 8 AZR 484/18 m.w.N.). Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (vgl. etwa BAG vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19). Bei dem Crewportal handelt es sich jedoch nicht um eine vom Empfänger vorgehaltene Empfangseinrichtung wie etwa ein Hausbriefkasten. Es handelte sich vielmehr um eine von der Klägerin eingerichtete Empfangseinrichtung, bei der jedenfalls während der Elternzeit des Klägers eine Kenntnisnahme von dort eingestellten Dokumenten nicht mehr erwartet werden konnte. Denn wenn während der Elternzeit die jeweiligen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, gibt es keinerlei Grund für den Beklagten, in von der Klägerin bereitgestellte dienstliche Portale Einsicht zu nehmen. Zwar hat die Klägerin auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis ausgeführt, dass das Portal die einzige Option sei, die Lohnabrechnungen zu erhalten und der Beklagte verpflichtet sei diese zu nutzen. Dieses folge zum einen unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung zum IT-System workday, über das das „Payroll Portal“ laufe und dessen Anlagen, sowie zum Anderen aus der arbeitsvertraglichen Pflicht des Beklagten zur Kontrolle seiner Lohnabrechnungen und Mitteilung etwaiger Überzahlungen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsvertrages. Da der Beklagte sich aber seit dem 14. Mai 2018 in Elternzeit befand, hatte er Ende Juli 2018 keine Abrechnungen der Klägerin mehr zu erwarten. Insofern konnte die Klägerin nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ bzw. den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ nicht erwarten, dass der Beklagten noch Einsicht in das Crewportal nimmt. 3. Auch unter der früheren Berliner Anschrift des Beklagten ist die Rückforderung der Klägerin dem Beklagten nicht zugegangen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 15. Dezember 2017 der Personalabteilung der Klägerin klar und eindeutig die nun maßgebliche Adresse mitgeteilt hat. Die Mitteilung des Beklagten ließ keinerlei Zweifel offen, dass die mitgeteilte Adresse in Freilassing nun die einzig maßgebliche sei. Der Beklagte hatte keine „weitere“ Adresse, sondern seine „neue“ Adresse mitgeteilt. Auch die Klägerin hatte offenbar keinerlei Zweifel, wie die Antwortmail der Klägerin vom 18. Dezember 2017 zeigt. Die Änderung wurde danach schlicht vollzogen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Korrespondenz des Beklagtenvertreters mit der Klägerin Ende Januar 2018 zum Pflegefreistellungsantrag des Beklagten. Zwar wurde dort auf die Adresse in Freilassing als Zweitwohnsitz hingewiesen, aber durch die Tatsache, dass es sich um einen Antrag des Beklagten vom 18. November 2017 handelte und die beigefügte Meldebestätigung der Stadt Freilassing vom 14. Februar 2017 ergibt sich eindeutig, dass sich die Angaben auf einen Sachverhalt vor dem 15. Dezember 2017 bezogen. Dass damit die eindeutige Erklärung des Beklagten vom 15. Dezember 2017 quasi widerrufen werden sollte, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. 4. Damit hat die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch erst mit dem Schreiben vom 7. November 2018 und damit außerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist von drei Monaten geltend gemacht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es dem Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf die Versäumung dieser Ausschlussfrist zu berufen. Denn eine entsprechende Treuwidrigkeit im Sinne des § 242 BGB liegt nicht vor. Dies käme nur in Betracht, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit der Klägerin durch ein positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten veranlasst worden wäre (BAG vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11). Der Beklagte hat den Kläger von einer Geltendmachung der Ansprüche aber nicht abgehalten. Denn der Klägerin war die Überzahlung des Beklagten spätestens am 27. Juli 2018 bekannt, als die Korrekturabrechnung und damit die Rückforderung von ihr in das Crewportal eingestellt wurde. Wenn aber der Klägerin die Überzahlung innerhalb der Ausschlussfrist bekannt ist, kann ein unterlassener Hinweis des Beklagten auf die Überzahlung die verspätete Geltendmachung nicht mehr begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer überzahlten Vergütung. Der Beklagte ist 45 Jahre alt (geb. …. 1975) und seit dem 4. Dezember 2006 bei der Klägerin als Pilot beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Vergütungstarifvertrag Cockpit Nr. 3 (VTV 3) Anwendung. Seit dem 14. Mai 2018 befand sich der Beklagte in Elternzeit, so dass das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Hauptleistungspflichten ruhte. Dennoch zahlte die Klägerin dem Beklagten über den 14. Mai 2018 hinaus bis zum 30. Juni 2018 Vergütung, so dass es zu einer Überzahlung gekommen ist. Der Zahlbetrag für Mai 2018 betrug 7.581,12 EUR brutto entsprechend 5.279,30 EUR netto und 323,03 EUR Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (KV-Zuschuss), also insgesamt 5.602,33 EUR netto. Nach Ansicht der Klägerin hatte der Kläger Anspruch auf 3.279,76 EUR brutto (entsprechend 2.455,26 EUR netto) oder 3.368,80 EUR brutto und 139,98 EUR KV-Zuschuss, also insgesamt 2.595,24 EUR netto, nach Ansicht des Beklagten statt 3.279,76 EUR brutto tatsächlich 3.364,59 EUR brutto, also brutto 84,83 EUR mehr. Im Juni 2018 zahlte die Klägerin 7.407,87 EUR brutto (= 5.754,08 EUR netto) sowie 323,03 EUR Zuschuss zur privaten KV und 13,87 EUR Zuschuss zur privaten PV. Die Klägerin meint, dass sie die überzahlten Beträge zurückverlangen könne. Der Beklagte hatte widerklagend eine Bonuszahlung für 2018 in Höhe von 2.286,37 EUR netto begehrt. Darauf hatte der Beklagte unstreitig 1.278,82 EUR netto von der Klägerin erhalten. In einer Korrekturabrechnung hat die Klägerin eine Rückforderung von 3.007,09 EUR für Mai 2018 (Auszahlungskorrektur aus: [May 2018] und in Höhe von 5.740,71 EUR für Juni 2018 (Auszahlungskorrektur aus: [June 2018] aufgeführt. Weiter ist dort ein Gesamtbetrag von 9.465,85 EUR mit dem Zusatz versehen: „Überzahlung, wird im nächsten Monat abgezogen“. Diese Abrechnung wurde nach dem Vorbringen der Klägerin am 27. Juli 2018 in das sogenannte Crew-Portal der Klägerin hochgeladen. Bei dem Crew-Portal handelt es sich um das sogenannte Payroll Portal im IT-System workday der Klägerin. Auch in einem Schreiben vom 27. August 2018 hat die Klägerin eine Rückforderung geltend gemacht und zwar in Höhe von 9.798,61 EUR. Diese Schreiben war an eine Berliner Wohnanschrift des Klägers gesandt. Der Kläger wurde aufgefordert, den Erhalt des Schreibens bis zum 7. September 2018 zu bestätigen. Ob das Schreiben dem Kläger zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. November 2018 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten, um die Überzahlung von 9.798,61 EUR zu erlangen. Hier wurde eine Bestätigung des Erhalts des Schreibens bis zum 14. November 2018 erbeten. Bereits mit E-Mail vom 15. Dezember 2017 hatte sich der Beklagte an das HR Service Center der Klägerin gewandt und mitgeteilt: Hi, please be advised that I have updated my personal contact details as per 01/12/2017. New adress is: Markus L. R. Strasse 38a 83395 F. Germany Many thanks Kind regards MArkus Sinngemäß übersetzt bedeutete der Einleitungssatz: Hallo, bitte beachten Sie, dass ich meine persönlichen Kontaktdaten zum 01.12.2017 aktualisiert habe. Die neue Adresse lautet Markus L. R. Strasse 38a 83395 F. Germany Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen MArkus Am 18. Dezember 2017 teilte ein Mitarbeiter des HR ServiceCenter mit: Hi Markus Update complete. Thanks Sinngemäß übersetzt bedeutete der Satz: Hallo Markus, Aktualisierung abgeschlossen. Danke Im Rahmen der Auseinandersetzung der Parteien über einen Pflegefreistellungsantrag wegen einer Frühgeburt seines Kindes im November 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit E-Mail vom 31. Januar 2018 mit, dass der Beklagte die Wohnung in Freilassing seit dem 11. Februar 2017 als Zweitwohnung bewohne. In § 16 Nr. 1 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen wenn und soweit sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Oktober 2019 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin sei verfallen. Die Korrekturabrechnungen würden keine ausreichende Geltendmachung im Sinne von Ziffer 16.1 des Arbeitsvertrages darstellen. Einen Zugang des Geltendmachungsschreibens vom 27. August 2018 habe die Klägerin nicht bewiesen. Das Schreiben nach Freilassing sei dem Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen. Denn Ansprüche auf Rückforderung würden im Zeitpunkt der Überzahlung entstehen. Man könne zwar unterstellen, dass es vom Beklagten treuwidrig sei, wenn er sich auf die Ausschlussfristen berufe und er grundsätzlich eine Offenbarungspflicht gehabt habe. Dieses sei aber für das Eingreifen der Ausschlussfristen nicht kausal gewesen. Die Anwendung der Ausschlussfrist beruhe auf der von der Klägerin verwandten falschen Adresse. In seiner Adressmitteilung habe der Kläger keinen zweiten Wohnsitz mehr erwähnt. Die spätere E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Beklagten habe sich ersichtlich auf einen Zeitraum in 2017 bezogen. Die Widerklage sei zulässig und begründet. Die Aufrechnung sei aufgrund des Lohnpfändungsschutzes unwirksam. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und begründet. Zunächst sei die Widerklage in Höhe von 1.278,82 EUR abzuweisen, da der Beklagte in dieser Höhe eine Zahlung erhalten habe. Die Ausschlussfrist würde nicht greifen. Bereits mit dem Einstellen der Abrechnungen in das Crew-Portal habe die Klägerin den Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Der Kläger habe bei der Adressmitteilung aber auch nicht ausgeführt, dass es sich um die einzige Anschrift handele. Insofern habe er einen etwaigen Nicht-Zugang des Geltendmachungsschreibens vom 27. August 2018 zu vertreten. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2019 – 41 Ca 17044/18 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.747,80 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. November 2018 zu zahlen; 2. die Widerklage des Beklagten abzuweisen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; Der Beklagte hat in der Berufserwiderung erneut darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Überzahlung im Mai 2018 nicht zutreffend sei. Die Klägerin habe die Vergütung des Monats Mai 2018 zur Ermittlung der Tagesvergütung durch 31 dividiert, § 4 Abs. 2 VTV 3 sehe aber eine Division durch 30 vor. Mit der Geltendmachung vom 9. November 2018 sei diese außerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist erfolgt. Die Gehaltsabrechnungen würden nicht der arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftform entsprechend. Als vor dem 1. Oktober 2016 geschlossener Vertrag greife die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB hier noch nicht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 30. Januar 2020 sowie die Schriftsätze vom 27. und 29. Mai 2020 und den Inhalt der Berufungsbeantwortung des Beklagten vom 6. März 2020 und den Schriftsatz vom 2. Juni 2020 sowie das Sitzungsprotokoll vom 4. Juni 2020 Bezug genommen.