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Urteil

10 Sa 112/20

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0702.10SA112.20.00
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Leitsätze
1. Folgt in einem Schreiben, welches ein Beschäftigungsangebot enthält, nach einer Beschreibung der tariflichen Lage eine konkrete Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit, bezieht sich dieses Angebot nur auf die Tätigkeit.(Rn.55) 2. Zur Eingruppierung und Beschäftigung eines Arbeitnehmers als "ständiger persönlicher Fahrer" und nach Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 der Entgeltforderung zum Tarifvertrag-L in Verbindung mit § 5 Pkw-Fahrer-Tarifvertrag-L in einem Einzelfall.(Rn.49)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2019 – 21 Ca 4348/18 teilweise abgeändert. II. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem beklagten Land mit Wirkung vom 1. März 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden sowie einem Bruttomonatsentgelt von 3.716,60 EUR vom 8. Januar 2017 bis 30. April 2017, von 3.790,93 Euro vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2017, von 3.848,66 Euro vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017, von 3.939,10 Euro vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, von 4.057,67 EUR vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von 4.184,27 EUR seit dem 1. Januar 2020 besteht. III. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger als ständigen persönlichen Fahrer im Sinne des § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer TV-L-Berlin zu beschäftigen. IV. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2018 weitere 329,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2018 zu zahlen. V. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger über den gemäß IV. zugesprochenen Betrag eine Gehaltsabrechnung zu erteilen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land zu 68% und der Kläger zu 32%. VII. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.982,03 EUR festgesetzt. VIII. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Folgt in einem Schreiben, welches ein Beschäftigungsangebot enthält, nach einer Beschreibung der tariflichen Lage eine konkrete Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit, bezieht sich dieses Angebot nur auf die Tätigkeit.(Rn.55) 2. Zur Eingruppierung und Beschäftigung eines Arbeitnehmers als "ständiger persönlicher Fahrer" und nach Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 der Entgeltforderung zum Tarifvertrag-L in Verbindung mit § 5 Pkw-Fahrer-Tarifvertrag-L in einem Einzelfall.(Rn.49) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2019 – 21 Ca 4348/18 teilweise abgeändert. II. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem beklagten Land mit Wirkung vom 1. März 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden sowie einem Bruttomonatsentgelt von 3.716,60 EUR vom 8. Januar 2017 bis 30. April 2017, von 3.790,93 Euro vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2017, von 3.848,66 Euro vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017, von 3.939,10 Euro vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, von 4.057,67 EUR vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von 4.184,27 EUR seit dem 1. Januar 2020 besteht. III. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger als ständigen persönlichen Fahrer im Sinne des § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer TV-L-Berlin zu beschäftigen. IV. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2018 weitere 329,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2018 zu zahlen. V. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger über den gemäß IV. zugesprochenen Betrag eine Gehaltsabrechnung zu erteilen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land zu 68% und der Kläger zu 32%. VII. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.982,03 EUR festgesetzt. VIII. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig und weitgehend begründet. II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Kläger einen Anspruch hat, als ständiger persönlicher Fahrer eingesetzt zu werden. Es besteht ebenfalls Streit darüber, ob das beklagte Land dem Kläger für den Streitzeitraum die Vergütung zahlen muss, die ein persönlicher Fahrer im Sinne des § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L als neu eingestellter Beschäftigter mit der Entgeltgruppe 4 Stufe 1. bis 10. Jahr nach der Anlage 1 PKW-Fahrer -TV-L im Land Berlin zu beanspruchen hat. Der mit den Anträgen angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. III. Die Parteien haben mit den Schreiben des beklagten Landes vom 2. März 2017 in Verbindung mit dem dort ausdrücklich genannten Schreiben vom 14. Januar 2016 einerseits und spätestens mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme am 1. März 2016 einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach das beklagte Land sich verpflichtete, den Kläger dauerhaft als ständigen persönlichen Fahrer im Sinne des PKW-Fahrer-TV-L einzusetzen. Auch der Vergütungsanspruch steht dem Kläger in der geltend gemachten Höhe zu, da das beklagte Land dem Kläger für Februar 2018 nicht mehr die Pauschalvergütung als ständiger persönlicher Fahrer, sondern nur noch nach der Pauschalgruppe III gezahlt hat. 1. In diesem Rechtsstreit geht es entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht um die Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung, sondern um die Vereinbarung einer auszuübenden Tätigkeit mit der daraus resultierenden Vergütung. Völlig richtig gingen und gehen beide Parteien davon aus, dass der Kläger als Kraftfahrer zutreffend in die Entgeltgruppe 4 des TV-L eingruppiert ist. Weiter gingen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als Personenwagenfahrer tätig werden soll und deshalb der PKW-Fahrer-TV-L Anwendung findet. Allerdings hat das beklagte Land dem Kläger im Schreiben vom 14. Januar 2016 angeboten, als ständiger persönlicher Fahrer tätig zu sein. Eine konkrete Vergütungshöhe hat das beklagte Land dem Kläger nicht zugesagt, sondern lediglich auf die sich aus der vereinbarten Tätigkeit ergebende Vergütung verwiesen. Das beklagte Land hat dem Kläger im Schreiben vom 2. März 2016 auch nicht nur mitgeteilt, dass der Kläger als Vollzeitbeschäftigter (Personenkraftwagenfahrer) unbefristet eingestellt worden sei, sondern es wurde „im Übrigen … auf mein Schreiben vom 14.01.2016“ verwiesen. Damit hat das beklagte Land zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt des Schreibens vom 14. Januar 2016 weiter gelten soll. 1.1 Bei dem Schreiben vom 14. Januar 2016 handelte es sich um ein rechtsgeschäftliches Vertragsangebot. Die für derartige Erklärungen zuständige Stelle (Personalservice) hat im ersten Absatz die Absicht mitgeteilt, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen. Der Kläger wurde vom beklagten Land ausdrücklich aufgefordert, „die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich zu bestätigen“. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dementsprechend eine schriftliche Annahme des Angebotes erklärt hat. Aber mit seinem Erscheinen zur Arbeitsaufnahme am 1. März 2016 hat der Kläger den Willen zur Annahme des Angebotes vom 14. Januar 2016 belegt. Am Folgetag hat das beklagte Land dann mitgeteilt, dass der Kläger „ab 01.03.2016 als Vollzeitbeschäftigter (Personenkraftwagenfahrer) unbefristet eingestellt“ sei. 1.2 Der Vertrag ist auch mit dem vom Kläger angenommenen Tätigkeitsinhalt zustande gekommen. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14). Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Das beklagte Land hat dem Kläger im Schreiben vom 14. Januar 2016 mit der Entgeltgruppe E 4 TV-L die zutreffende Eingruppierung für Kraftfahrer mitgeteilt und angeboten, ihn „als ständiger persönlicher Fahrer“ zu beschäftigen. Zwar wurde das Wort „eingruppiert“ verwendet, aber es handelte sich nicht um die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe, sondern zu einer Pauschalgruppe. Dabei wurde diese Pauschalgruppe nicht als die „höchstmögliche“, sondern als die einzige genannt. Sie wurde nicht mit irgendwelchen einschränkenden Vokabeln wie „bis zu“, „derzeit“, „auch“ oder ähnlichem ergänzt, sondern ausschließlich genannt. Hinzu kommt, dass diese Erklärung des beklagten Landes noch ergänzt wurde durch die exakte Angabe der Vergütung für die Tätigkeit als ständiger persönlicher Fahrer. Auch die Nennung der Vergütungshöhe erfolgte ohne jede Einschränkung wie etwa die oben stehenden beispielhaft einschränkenden Vokabeln. Da das Schreiben somit nach der allgemeinen Beschreibung der tariflichen Lage eine konkrete Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit nannte, bezog sich dieses Angebot nur auf diese Tätigkeit. Dieses wurde durch den Kläger am 1. März 2016 konkludent/mündlich angenommen. 1.3 Die Vereinbarung der Parteien wurde auch später nicht relativiert, widerrufen oder abgeändert. Das beklagte Land hat im Schreiben vom 2. März 2016 noch einmal ausdrücklich das Schreiben vom 14. Januar 2016 in Bezug genommen. Damit hat das beklagte Land deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt dieses Schreibens weiter gelten soll. Auch der Arbeitsvertrag vom 3. März 2016 hat die vertragliche Absprache der Parteien nicht abgeändert. Mit der Nennung der Entgeltgruppe 4 TV-L und der Nennung der Tätigkeit als „vollbeschäftigter Personenkraftwagenfahrer“ haben die Parteien deutlich gemacht, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis auf der Basis der PKW-Fahrer-TV-L handelt. Dass das beklagte Land mit diesem Formularvertrag die konkret auszuübende und zwischen den Parteien zuvor vereinbarte Tätigkeit des Klägers abändern wollte, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Zwar enthält § 6 des Formulararbeitsvertrages ein einfaches Schriftformerfordernis für Nebenabreden, doch ist die Wirkung der einfachen Schriftformklausel gering. Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben. Das ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben (BAG, Urteil vom 14. September 2011 – 10 AZR 526/10). Darüber hinaus ist hier § 305b BGB zu beachten, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Dieses Prinzip setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln durch (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07). Deshalb hätte es in dem Vertrag vom 3. März 2016 eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, dass die zuvor zwischen den Parteien vereinbarte Einschränkung des Direktionsrechts des beklagten Landes wieder beseitigt werden soll. Der Vorrang der Individualabrede gilt auch hinsichtlich des allgemein in § 4 des Formulararbeitsvertrages beschriebenen Rechts zur Zuweisung einer anderen Tätigkeit. Deshalb war im Tenor zu I. 1. zu entscheiden, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis miteinander geschlossen haben, nach dem der Tätigkeitsinhalt sich auf den ständigen persönlichen Fahrer beschränkt. Lediglich der vom Kläger begehrte Zusatz „zu den Bedingungen des Arbeitsvertragsangebots vom 14. Januar 2016“ war nicht auszusprechen, da abgesehen von der konkret vereinbarten auszuübenden Tätigkeit die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 3. März 2016 die zwischen ihnen geltenden Bedingungen vereinbart haben. 2. Da ein Arbeitnehmer Anspruch grundsätzlich Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung hat, war das beklagte Land entsprechend zu verurteilen. Anhaltspunkte, dass diese Beschäftigung unmöglich oder unzumutbar wäre, hat das beklagte Land nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 3. Da der Kläger Anspruch darauf hat, vertragsgerecht entlohnt zu werden, hat er auch einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz für Februar 2018. Allerdings waren dem Kläger nur der Bruttodifferenzbetrag zuzusprechen. Die vom beklagten Land abgerechnete Vergütung für Februar 2018 betrug nach dem Vortrag des Klägers unter Ziffer 8.3 der Berufungsbegründung 3.609,88 EUR. Mithin war dem Kläger nur der Bruttodifferenzbetrag zu 3.939,10 EUR zuzusprechen. Auf die begründete Klageforderung steht dem Kläger entsprechend § 286 Abs. 1 und § 288 Abs. 1 BGB zudem noch ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, allerdings erst ab dem 1. März 2018, da die Februarvergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L erst am Monatsletzten fällig ist und damit Zinsen erst ab dem 1. des Folgemonats beansprucht werden können. Ebenso hat der Kläger nach § 108 GewO einen Anspruch auf Abrechnung der zugesprochenen zusätzlichen Vergütung. IV. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Zwar hat der Kläger den Antrag zu 2. auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ablösung des Klägers als ständiger persönlicher Fahrer auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen, aber bei der Kostenquote war dieser zu berücksichtigen. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien um die Art und Weise der Beschäftigung, die (Un-)wirksamkeit der Ablösung des Klägers als ständiger persönlicher Fahrer und die Weiterbeschäftigung des Klägers. Diese drei Begehren waren mit je einem Bruttomonatsgehalt von 4.184,27 EUR zu bewerten sowie der Zahlungsanspruch mit 329,22 EUR und der Abrechnungsanspruch mit 100,00 EUR. Der erstinstanzlich dem Kläger zugesprochene Betrag von faktisch 329,22 EUR brutto ist geringfügig und führt zu keiner anderen Kostenquote. IV. Die Revision war für das beklagte Land zuzulassen, da die hiesige Vertragsauslegung zumindest von der der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg abweicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Parteien eine Tätigkeit als „ständiger persönlicher Fahrer“ oder als „(allgemeiner) Personenkraftwagenfahrer“ vereinbart haben sowie die daraus resultierende Vergütungsdifferenz für den Monat Februar 2018. Im Amtsblatt von Berlin vom 13. März 2015 war eine Stelle für eine/n „Fahrerin/ Fahrer“ für das Arbeitsgebiet „Personengebundene Fahrdienstleistungen“ mit der Entgeltgruppe 4 ausgeschrieben. Es waren mehrere Stellen zu besetzen. Der Kläger bewarb sich unter dem 3. August 2015. In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte das beklagte Land u.a. mit: „ich beabsichtige Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer) mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden unbefristet einzustellen. Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweiligen Fassung. Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. Sie werden in der Entgeltgruppe E 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabsatz 2 der Entgeltordnung zum TV-L, als ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer TV-L eingruppiert. Die Höhe Ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt 3.633,04 EUR. … Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen.“ Bitte setzen Sie sich zur Festlegung des Termins Ihrer Arbeitsaufnahme mit der Büroleitung Ihrer zukünftigen Beschäftigungsdienststelle … in Verbindung. Das beklagte Land hat Schreiben, die inhaltlich dem Schreiben vom 14. Januar 2016 im Wesentlichen entsprechen, auch an andere Bewerber*innen gesandt. Nachdem der Kläger am 1. März 2016 zur Arbeitsaufnahme beim beklagten Land erschienen war erhielt er unter dem 2. März 2016 ein Schreiben des Personalservice des beklagten Landes. Darin teilte das beklagte Land dem Kläger u.a. mit: Ich habe Sie ab 01.03.2016 als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer) mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden unbefristet eingestellt. Im Übrigen verweise ich auf mein Schreiben vom 14.01.2016. Bitte sprechen Sie in den nächsten Tagen zur Vertragsunterzeichnung vor. … Ihre Personalnummer lautet … Am 3. März 2016 unterzeichneten der Kläger und ein Vertreter des beklagten Landes einen Arbeitsvertrag, der in Auszügen wie folgt lautet: § 1 … wird ab 1. März 2016 als vollbeschäftigter Personenkraftwagenfahrer eingestellt. § 2 Geltendes Tarifrecht (1) Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV- L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. § 4 Eingruppierung, Regelung zum Direktionsrecht Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 4 TV-L eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.“ Vom 1. März 2016 bis 7. März 2017 war der Kläger als persönlicher Fahrer eines bestimmten damaligen Staatssekretärs beschäftigt. Im Anschluss wurde er als persönlicher Fahrer der Senatssprecherin eingesetzt. Mit einem Schreiben vom 26. Januar 2018 machte das beklagte Land Ausführungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses und der Anwendung des PKW-Fahrer-TV-L. Der Kläger sei seit dem 1. März 2016 bis 31. Dezember 2017 in jedem Monat überzahlt worden, da er keinem der in § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger/in des Abgeordnetenhauses von Berlin, Regierender Bürgermeister, Senatoren/Senatorinnen und Staatssekretäre/Staatssekretärinnen persönlich zugewiesen gewesen sei. Demgemäß sei der Kläger in der Zeit von Juli bis Dezember 2017 in Höhe der Differenz zwischen der Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen und der Pauschalgruppe III überzahlt worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Februar 2018 hat der Kläger sich gegen diese Handhabung und Auffassung des beklagten Landes gewandt und am 20. März 2018 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ablösung des Klägers von der Funktion als ständiger persönlicher Fahrer, auf eine entsprechende Weiterbeschäftigung, die Feststellung, dass die Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer Vertragsinhalt sei sowie auf Vergütungsdifferenzen und deren Abrechnung erhoben. Nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L sind Kraftwagenfahrer in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Für Personenkraftwagenfahrer der Länder enthält der PKW-Fahrer-TV-L in § 3 gegenüber dem („allgemeinen“ TV-L) abweichende Regelungen bezüglich der Arbeitszeit und in §§ 4 und 5 bezüglich des Entgelts. Nach § 3 Abs. 2 des PKW-Fahrer-TV-L beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten bis zu 15 Stunden täglich und (im Tarifgebiet West) bis zu 268 Stunden monatlich. Nach § 4 Abs. 1 PKW-Fahrer-TV-L erhält der PKW-Fahrer ein Pauschalentgelt, mit dem das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TV-L und das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 TV-L) abgegolten sind. Nach § 4 Abs. 2 PKW-Fahrer-TV-L bemisst sich das Pauschalentgelt nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr und der sich daraus ergebenden Pauschalgruppe. Sofern im vorhergehenden Kalenderhalbjahr keine Beschäftigung als Fahrer erfolgt ist, erfolgt jeweils eine Monatsbetrachtung. In § 5 PKW-Fahrer-TV-L wird zwischen den Pauschalgruppen I (ab 185 bis 196 Stunden) bis IV (über 244 bis 268 Stunden) und der Pauschalgruppe „Ständige persönliche Fahrer“ (bis 288 Stunden) unterschieden. Nach der Anlage 1 zum PKW-Fahrer-TV-L betrug das Entgelt im 1.-10. Jahr im Jahre 2017 in der Pauschalgruppe I 2.710,01 € und für Ständige persönliche Fahrer 3.848,66 €, im Jahre 2018 in der Pauschalgruppe I 2.773,70 € und für Ständige persönliche Fahrer 3.939,10 €. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, dass er einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf habe, als ständiger persönlicher Fahrer eingesetzt und nach der diesbezüglichen Pauschalgruppe vergütet zu werden. Die Zusage des beklagten Landes, ihn als ständigen persönlichen Fahrer einzusetzen und zu vergüten, ergebe sich aus dem Angebot mit Schreiben vom 14. Januar 2016, welches er rechtzeitig angenommen habe. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe sei nicht eingruppierungsrelevant und habe daher nicht Gegenstand einer Mitteilung über die Eingruppierung sein können. Zwar nenne das Schreiben vom 14. Januar 2016 Pauschalgruppe und Pauschalentgelt fehlerhafterweise als Bestandteil der Eingruppierung, es sei aber ausdrücklich auf die einschlägigen Tarifverträge für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses verwiesen worden. Der Kläger habe nicht annehmen können, das beklagte Land habe ihm eine übertarifliche Vergütung zubilligen wollen oder bewusst sein Direktionsrecht einschränken wollen. Das beklagte Land habe sich nicht verpflichtet, den Kläger ausschließlich als ständigen persönlichen Fahrer einzusetzen. Das Arbeitsgericht hat, soweit für die Berufung relevant, mit Urteil vom 20. November 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein Arbeitsvertrag mit dem vom Kläger zum Inhalt der begehrten Feststellung gemachten Inhalt zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei. Insbesondere enthalte das Schreiben des beklagten Landes vom 14. Januar 2016 kein Vertragsangebot des von ihm angenommenen Inhalts. Die Nennung der maximalen Monatsarbeitszeit bedeute gerade nicht eine Konkretisierung auf eine Tätigkeit als ständiger persönlicher Fahrer, sondern benenne lediglich die obere Grenze des Rahmens der Arbeitszeit, der für alle Personenkraftwagenfahrer gelte. Die Nennung einer konkreten Vergütungshöhe sei nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Zusage des genannten nominalen Betrages zu verstehen. Weder der typische öffentliche Arbeitgeber noch der typische Bewerber habe den erkennbaren Willen, ein statisches Gehalt zu vereinbaren. Vielmehr seien beide Seiten darauf aus, das dynamische Tarifentgelt zu vereinbaren, das mit jeder Tarifrunde ansteige. Nach der Systematik des Pkw-Fahrer-TV-L werde gerade durch Ausübung des Direktionsrechts erst im Rahmen des auszufüllenden Arbeitsverhältnisses bestimmt, ob der Arbeitnehmer gegebenenfalls zeitweise Personen befördere, die ihn zum ständigen persönlichen Fahrer machen würden. Selbst wenn das Schreiben vom 14. Januar 2016 als Angebot des beklagten Landes, den Kläger ausschließlich als ständigen persönlichen Fahrer zu beschäftigen, ausgelegt würde und der Kläger dieses Angebot durch Arbeitsaufnahme am 1. März 2016 angenommen hätte, hätte am Schluss der mündlichen Verhandlung am 20. November 2019 kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit dem Inhalt des Schreibens vom 14. Januar 2016 und dem Gegenstand der Einstellung des Klägers als ständigen persönlichen Fahrer mehr bestanden. Denn die Parteien hätten jedenfalls durch den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 3. März 2016 vereinbart, dass der Kläger als vollbeschäftigter Personenkraftwagenfahrer eingestellt sei. Durch die Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages sei eine vorher getroffene anderweitige vertragliche Absprache zur Beschäftigung jedenfalls geändert worden. Gegen dieses den Klägervertretern am 9. Januar 2020 zugestellte Urteil haben diese am 28. Januar 2020 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 8. April 2020 begründet. Dabei wiederholt und vertieft der Kläger seine erstinstanzlichen Ausführungen. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts sei dem Kläger mit formularmäßigem Schreiben ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt unterbreitet worden, ihn als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer) „als ständigen persönlichen Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer TV-L in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabsatz 2 der Entgeltordnung zum TV-L mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden sowie einem Bruttomonatsentgelt von € 3.790,93 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis“ einzustellen. Dieses Angebot habe der Kläger unstreitig angenommen und am 1. März 2016 seine Tätigkeit zu den vereinbarten Bedingungen angetreten. Damit sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit diesem Inhalt begründet worden. Das Arbeitsgericht habe unter Verkennung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB übersehen, dass bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen sei, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen würden. Es gehe hier nicht um eine unzutreffende Eingruppierungsmitteilung, denn die Entgeltgruppe 4 sei unstreitig zutreffend. Der Streit bestehe darüber, ob der Kläger als Personenkraftfahrer mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden in der Funktion als „ständiger persönlicher Fahrer“ zu einem Monatsentgelt (zum Einstellungstermin) von € 3.790,93 eingestellt worden sei und diese Bedingungen Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden seien. Dass aber mit der ausdrücklichen Formulierung der Absicht den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristet einzustellen und der Bitte, die Annahme dieses Beschäftigungsangebots möglichst bald zu bestätigen, das beklagte Land kein bindendes Vertragsangebot habe abgegeben wollen, habe sich für den Kläger beim besten Willen nicht erschließen können. Bestätigt werde diese Auffassung auch noch einmal eindeutig durch das Schreiben des beklagten Landes vom 2. März 2016. Auch der später abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag habe daran nichts geändert. Die dort beschriebene Tätigkeit als „vollbeschäftigter Personenkraftwagenfahrer“ stehe nicht im Widerspruch zu den Hauptabreden aus dem Schreiben vom 14. Januar 2016 oder ändere sie ab. Selbst wenn das beklagte Land dem Kläger mit dem Arbeitsvertrag vom 3. März 2016 ein neues Vertragsangebot habe unterbreiten wollen, sei der Vertrag unter den Bedingungen des ursprünglichen Angebots zustande gekommen. Denn nach Treu und Glauben hätte das beklagte Land diese für den Kläger nicht erkennbare Änderung klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2019 – 21 Ca 4348/18 – abzuändern: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem beklagten Land mit Wirkung vom 1. März 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertragsangebots vom 14. Januar 2016 als ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden sowie einem Bruttomonatsentgelt von 3.716,60 EUR vom 8. Januar 2017 bis 30. April 2017, von 3.790,93 Euro vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2017, von 3.848,66 Euro vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017, von 3.939,10 Euro vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, von 4.057,67 EUR vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von 4.1984,27 EUR seit dem 1. Januar 2020 besteht. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger als ständigen persönlichen Fahrer im Sinne des § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer TV-L-Berlin zu beschäftigen. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.939,10 EUR brutto abzüglich 2.415,51 EUR netto für den Monat Februar 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit 1. Februar 2018, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 3. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger über den gemäß III. zugesprochenen Betrag eine Gehaltsabrechnung zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und schließt sich den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts an. Zwar sei vom beklagten Land immer wieder die gleiche fehlerhafte Vorlage verwandt worden, aber bereits der Verweis auf das geltende Tarifrecht belege, dass keine übertarifliche Behandlung des Klägers beabsichtigt gewesen sei. Die Mitteilung einer Pauschalgruppe und eines Pauschalentgelts als bewusste Zusage des Arbeitgebers auszulegen, sei vor dem Hintergrund der geschilderten Tarifrechtslage abwegig. Es habe sich um einen ungewollten Fehler gehandelt, der aber kein Arbeitsverhältnis mit dem vom Kläger begehrten Inhalt begründe. Die Begriffe „personenbezogene Fahrdienstleistungen“ und „ständige/r persönliche/r Fahrerin/Fahrer“ seien nicht bedeutungsgleich. Das werde vom Kläger verkannt und die Begriffe vermischt. Der erste Begriff beschreibe die Art der Tätigkeit, der zweite die Zuweisung die regelmäßige Zuweisung einer Fahrerin/eines Fahrers zu einer der in § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer-TV-L genannten Person. Der Stellenausschreibung habe man nicht entnehmen können, dass es um eine Tätigkeit als Ständiger persönlicher Fahrer gegangen sei. Die Benennung des Entgelts mit 3.633,04 EUR sei kein Angebot mit rechtsgeschäftlich begründender Wirkung gewesen, wie der nachgelagerte unterzeichnete Arbeitsvertrag zeige. Die Mitteilungen zur Vergütung/Eingruppierung seien nur deklaratorisch gewesen. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 3. März 2017 stehe dem vom Kläger begehrten Ergebnis eines Nebeneinanders zweier Arbeitsverträge mit verschiedenen Inhalten bezüglich der Eingruppierung und damit einhergehenden Vergütungshöhe entgegen. Die Parteien hätten nur einen Vertrag gewollt, der spätestens mit der Vereinbarung vom 3. März 2016 im Sinne eines Änderungsvertrages die tarifvertragliche Eingruppierung/Vergütung in der Entgeltgruppe 4 TV-L, nicht aber als „ständiger persönlicher Fahrer“ regele. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 3. März 2016 sei ggf. als Änderungsvertrag in Bezug auf frühere Regelungen der Vergütung zu werten. Soweit eine fehlerhafte Schreibvorlage mehrfach als Vorlage genutzt worden sei, zeige dies gerade den deklaratorischen Charakter der Mitteilung auf. Schließlich sehe § 2 TV-L die Schriftform für Arbeitsverträge vor, so dass nur der Vertrag vom 3. März 2016 maßgeblich sein könne. Schließlich sei zu beachten, dass der Kläger selbst im Falle der Berechtigung der Differenz bei Vergütung nicht Bruttobeträge mit Nettobeträgen verrechnen könne. Die Bruttobeträge seien dem Kläger bekannt, so dass er diese auch der Differenzvergütung zugrunde legen müsse. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 8. April 2020, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 6. Mai 2020 und das Sitzungsprotokoll vom 2. Juli 2020 Bezug genommen.