Beschluss
10 TaBV 1204/19
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1212.10TABV1204.19.00
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Eingruppierung als Sozialarbeiter ist es unschädlich, wenn sich die Tätigkeiten teilweise mit denen eines Erziehers überschneiden und der Sozialarbeiter nicht das gesamte Spektrum sozialarbeiterischer Tätigkeiten abdeckt.(Rn.66)
Tenor
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 - 14 BV 6188/18 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Eingruppierung als Sozialarbeiter ist es unschädlich, wenn sich die Tätigkeiten teilweise mit denen eines Erziehers überschneiden und der Sozialarbeiter nicht das gesamte Spektrum sozialarbeiterischer Tätigkeiten abdeckt.(Rn.66) I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 - 14 BV 6188/18 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) und der Beteiligte zu 2. (Betriebsrat) streiten im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG um die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers Rene D. seit dem 1. April 2017. Dabei steht vor allem im Streit, ob Herr D. eine erzieherische oder eine sozialpädagogische Tätigkeit auszuüben hat. Die Arbeitgeberin unterhält verschiedene Integrationsangebote, u.a. zwei therapeutische Übergangswohnheime (ÜWH) in Berlin-Lankwitz und Berlin-Steglitz. Herr D. ist in dem ÜWH Lankwitz, einer Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke Erwachsene mit 49 Wohnplätzen, tätig. Diese Plätze sind auf drei Wohngruppen mit jeweils 16 bzw. 17 Plätzen aufgeteilt. Das therapeutische Angebot richtet sich an Menschen, die überwiegend an Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis, affektiven Störungen und schweren Persönlichkeitsstörungen, insbesondere Borderline-Störungen, leiden. Teilweise handelt es sich auch um Entwicklungs- und Reifestörungen. Viele der Klienten (26 von 49 im September 2018) weisen eine zusätzliche Suchtmittel- und Abhängigkeitsproblematik auf, in der Regel aber bezüglich Alkohol und Cannabis und nicht bezüglich sogenannter harter Drogen. Vereinzelt weisen Klienten eine HIV-Infektion auf. Teilweise (5 von 49 im September 2018) handelt es sich um Patienten, die sich im Maßregelvollzug befinden und im Rahmen der Vollzugslockerung im ÜWH behandelt werden. Die Gesamteinrichtung des ÜWH Lankwitz wird von zwei Einrichtungsleitungen geleitet. Jeder Wohngruppe sind jeweils ein Therapeut und ein Sozialarbeiter zugeordnet. Weiter sind in einem Team für jede Wohngruppe ca. sieben Mitarbeiter im Betreuungsdienst tätig. Zu letzteren gehört Herr D.. Es werden Angebote an der Schnittstelle zwischen Klinikbehandlung und dem selbständigen Leben „in der Gemeinde“ entwickelt und umgesetzt. Dabei geht es darum, die Klienten, die bei der Krankheitsbewältigung, im häuslichen, sozialen oder beruflichen Bereich intensive Unterstützung benötigen, wieder auf eine selbständigere Lebensführung vorzubereiten und sie dahin zu begleiten. Zu jedem Klienten gibt es einen individuellen, auf die jeweilige persönliche Situation ausgerichteten sogenannten Behandlungs- und Rehabilitationsplan (BRP). Zum 1. April 2017 ist bei der Arbeitgeberin ein neuer Tarifvertrag eingeführt worden. Dabei erfolgte eine weitgehende Angleichung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). In dem 4. Änderungstarifvertrag vom 18. September 2017 zum Manteltarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt pro:mensch gGmbH (MTV AWO pro:mensch) vom 1. März 2012 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 5. Mai 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der im Betrieb der Arbeitgeberin anzuwenden ist, haben die Tarifvertragsparteien in der Präambel festgelegt: Die Tarifparteien stimmen darüber überein, dass der vorliegende Manteltarifvertrag die Tarifeinigung vom 13.12.2016 abbildet. Er erfasst die aufgrund des Systemwechsels in die Struktur der Entgeltordnung des Tarifvertrages der Länder im Land Berlin (TV-L Berlin) notwendigen Änderungen des bisherigen Manteltarifvertrages. Aufgrund der Vielfalt der textlichen Änderungen wurde vereinbart, eine neue gemeinsame durchgeschriebene Fassung zu erstellen. Sodann erfolgte in Abschnitt I § 2 des Änderungstarifvertrags vom 18. September 2017 die Neufassung des MTV. Seither entspricht der § 22 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der AWO pro:mensch GmbH (MTV AWO pro:mensch) weitgehend dem § 12 TV-L einschließlich der dazu vereinbarten Protokollnotizen. § 22 MTV AWO pro:mensch lautet soweit hier relevant wie folgt: § 22 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des TV-L; …. Der Arbeitnehmer erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Arbeitnehmer ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Die Protokollerklärungen zu § 22 MTV AWO pro:mensch lauten soweit für dieses Verfahren relevant wie folgt: Protokollerklärungen zu § 22 Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Dazu gibt es einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO pro:mensch gGmbH in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO pro:mensch) vom 18. September 2017. In § 3 dieses TV-Ü ist geregelt, dass die von seinem Geltungsbereich erfassten Beschäftigten am 1. April 2017 gemäß den Regelungen des TV-Ü grundsätzlich in die Entgeltordnung des TV-L übergeleitet werden. Nach § 4 TV-Ü werden alle Beschäftigten nach der Entgeltordnung des TV-L neu eingruppiert, soweit dort der Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppen vorhanden sind. Die Arbeitgeberin hat anlässlich dieser neuen Eingruppierungsmerkmale auf der Basis einer Stellenbeschreibung vom 26. Januar 2012 die Tätigkeit des Herrn D. bewertet. Die Stelle ist bezeichnet mit „Mitarbeiter/in im Betreuungsdienst“. Als Ziel der Stelle ist dort definiert: Gewährleistung einer qualifizierten und umfassenden sozialpsychiatrischen Betreuung der Klientinnen und Klienten im ÜWH Lankwitz auf der Basis der individuellen Behandlungs- und Rehabilitationsplanung sowie der Einrichtungskonzeption. Die wahrzunehmenden Aufgaben/Tätigkeiten sind differenziert nach allgemeinen Aufgaben und klientenbezogenen Aufgaben. Letztere sind weiter unterteilt in Aufgaben „bezogen auf alle Klienten (Gruppendienst)“ und „bezogen auf einzelne Klienten (Bezugsbetreuung)“. Konkret lauten die Aufgaben: Allgemeine Aufgaben: - Enge Zusammenarbeit im Team - Sicherstellung des erforderlichen internen Informationsflusses, Teilnahme am Besprechungswesen - Mitwirkung bei der Einarbeitung neuer Mitarbeitender im Arbeitsbereich - Mitwirkung bei der Ausübung des Hausrechts - Mitwirkung bei der sozialräumlichen Vernetzung des Projekts Klientenbezogene Aufgaben Bezogen auf alle Klienten (Gruppendienst) - Beteiligung an der Sicherstellung betreuerischer Präsenz - Gewährleistung der Ansprechbarkeit für alle Klienten - Unterstützung aller Klienten in alltagspraktischen Angelegenheiten - Flexibles Reagieren auf aktuelle Bedarfslagen - Gestaltung des milieutherapeutischen Rahmens - Krisenmanagement und -intervention - Übernahme spezifischer klientenbezogener Aufgaben im Rahmen der Delegation von Bezugsbetreuern - Sachgerechtes Führen der erforderlichen Dokumentation Bezogen auf einzelne Klienten (Bezugsbetreuung) - Der betreuten Person angemessene, kontinuierliche und verlässliche Beziehungsarbeit - Engmaschiges, persönlich gesteuertes und verantwortungsvolles Informationsmanagement einschl. der Pflege entsprechender Kommunikationsmittel und -wege - Hauptverantwortliche Umsetzung der im BRP vereinbarten Hilfeleistungen bzw. deren Delegation, Koordination und Evaluation - Erstellung und Fortschreibung des BRP als koordinierende Bezugsperson einschl. der Umsetzung entsprechender Maßnahmen der Hilfeplanung - Pflege der erforderlichen, einzelfallbezogenen Dokumentation Zum Anforderungs-/Qualifikationsprofil ist in der Stellenbeschreibung bezüglich der Ausbildung festgelegt: Staatliche anerkannte/r Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagoge/in, Ergotherapeut/in, Krankenpfleger/in, Heilerziehungspfleger/in oder vergleichbare Qualifikation Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Sammelmitteilung 20. Oktober 2017 u.a. mit, dass Herr D. in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 sowie dort in die Stufe 4 als Endstufe eingruppiert sei. Gemeint war die Eingruppierung nach Abschnitt 20.6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L Das Eingruppierungsmerkmal lautet: Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 gilt als „entsprechende Tätigkeit“ von Erzieherinnen auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX und für Obdachlose). Nach der Protokollerklärung Nr. 3 sind „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ z.B. - Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) … - Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten - Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen Bei der von der Arbeitgeberin als zutreffend angesehenen Entgeltgruppe E9 Fallgruppe 2 des Abschnitt 20.6 handelt es sich um die sogenannte „kleine E9“, bei der die Stufe 3 erst nach 5 Jahren in Stufe 2 (statt nach 2 Jahren) anfällt und die Stufe 4 erst nach 9 Jahren in Stufe 3 (statt nach 3 Jahren), mithin die Stufe 4 erst 9 Jahre später erreicht wird als im Regelfall der Stufenaufstiege nach § 24 Abs. 2 MTV AWO pro:mensch. Die Stufen 5 und 6 sind bei der „kleinen E9“ gar nicht mehr vorgesehen. Nach weiteren Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung des Herrn D. zuletzt am 6. Dezember 2017 widersprach der Betriebsrat nach entsprechender Beschlussfassung mit Schreiben vom 13. Dezember 2017. Der Betriebsrat geht von einer etwas anders formulierten Tätigkeit aus und sieht die Anforderung an eine schwierige Tätigkeit als erfüllt an. Er hat der von der Arbeitgeberin beantragten Eingruppierung die Zustimmung verweigert. Er meint, dass Herr D. eine sozialpädagogische Tätigkeit ausübe und deshalb nach Abschnitt 20.4 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1 eingruppiert sei. Das Eingruppierungsmerkmal lautet: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, … mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Nach der Protokollerklärung sind „schwierige Tätigkeiten“ z.B. - Beratung von Suchtmittel-Abhängigen - Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen - Begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge ehemaliger Heimbewohner - Begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene - Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9 Bei der E9 Fallgruppe 1 des Abschnitt 20.4 handelt es sich um die sogenannte „große E9“, bei der die Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 erreicht wird. Herr D. verfügt seit dem 1. März 1994 über einen Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher sowie seit dem 1. Juni 2000 über einen Abschluss als staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2019 den Antrag der Arbeitgeberin, die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Herrn D. in die Entgeltgruppe E9 Fallgruppe 2 des Abschnitt 20.6 des MTV AWO pro:mensch zu ersetzen zurückgewiesen. Eine Begründung des Beschlusses erfolgte innerhalb der 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und auch in der Zeit danach nicht. Die Arbeitgeberin legte am 24. Juni 2019 Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Januar 2019 ein und begründete dieses am 1. August 2019 mit den nicht vorliegenden Entscheidungsgründen. Im Übrigen verwies die Arbeitgeberin weitgehend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zusätzlich hob sie hervor, dass sie davon ausgehe, dass die materielle und institutionelle Durchsetzung staatlicher Hilfeangebote zugunsten benachteiligter Personen einen prägenden Kernbereich der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern darstelle. Das gehöre aber unstreitig nicht zu den Aufgaben von Herrn D. Damit fehle ein wesentliches Element, um die Tätigkeit des Herrn D. als die eines Sozialarbeiters klassifizieren zu können. Es gebe weitere Tätigkeiten im sozialarbeiterischen Bereich, die jedoch ihre besondere Qualität durch die Verbindung mit der Durchsetzung staatlicher Hilfsangebote für benachteiligte Personen erlangen würden. Auch die Korrekturen der Hilfeplanung würden durch die Therapeuten im Betrieb der Beklagten erfolgen. Da nur 3 von 21 der therapeutischen Mitarbeiter über einen Abschluss als Sozialarbeiter verfügen würden, so dass nicht anzunehmen sei, dass dieser Gruppe Tätigkeiten der Sozialarbeit übertragen würden. Sämtliche dem Herrn D. übertragenen Aufgaben ließen sich ebenso gut dem Erzieher zuordnen. Herr D. habe auch nicht täglich Kriseninterventionen zu leisten. Eine Krise im psychosozialen Sinn könne im Verlust des seelischen Gleichgewichts bestehen, wenn ein Mensch mit Ereignissen oder Lebensumständen konfrontiert werde, die er in diesem Moment nicht bewältigen könne. Für die Klienten des ÜWH Lankwitz stelle sich das als dortige Alltagssituation dar. Deshalb könne das nicht eine tariflich relevante Krisenintervention sein. Krisensituationen durch Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung würden nicht den Regelfall darstellen, sondern nur die Ausnahme. Auch läge die zentrale Verantwortlichkeit in derartigen Situationen beim Therapeuten. Soweit diese sich in der jeweiligen Krisensituation auch aufgrund anderer Arbeitszeiten als die Mitarbeiter im Betreuungsdienst nicht im Dienst befinden würden, bestehe ein Hintergrunddienst, der die Einbeziehung der Einrichtungsleitung jederzeit möglich mache. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 – 14 BV 6188/18 – abzuändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Mitarbeiters René D., geb. am … 1971, tätig als Mitarbeiter im Betreuungsdienst (Betreuer) im Übergangswohnheim Lankwitz in die Entgeltgruppe E9, Fallgruppe 2 („kleine E9“), Stufe 4 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der AWO pro:mensch gGmbH vom 1. März 2012 in der Fassung des vierten Änderungstarifvertrages vom 18. September 2017 zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat geht davon aus, dass es sich bei den Herrn D. übertragenen Aufgaben um solche eines Sozialarbeiters handele. Im Unterschied zur Tätigkeit von Erziehern und Ergotherapeuten, die ebenfalls die Entwicklung des Sozialverhaltens unterstützen würden, seien die Tätigkeiten von Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagog/inn/en im Kern stärker auf die Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme in schwierigen Situationen gerichtet, was eine psychosoziale Diagnose, Hypothesenbildung, Einschätzung und individuelle Hilfeplanung erfordere, die sich nicht in der Unterstützung beim Zugang zu staatlichen Hilfen erschöpfe. Es finde eine sehr individuelle persönliche Begleitung der Klient/innen mit einer ganzheitlichen Sicht des Menschen in seiner individuellen Eigenart und Entwicklung, seinem soziokulturellen Lebensraum und seiner ökonomischen Situation statt. Zudem umfasse die Aufgabe auch die Begleitung bei der materiellen und institutionellen Durchsetzung staatlicher Hilfsangebote. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 31. Juli 2019 und die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 26. September 2019 und 5. Dezember 2019, die Beschwerdeerwiderung des Betriebsrats vom 17. September 2019 und den Schriftsatz des Betriebsrats vom 21. November 2019 sowie das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat - auch ohne die im Rahmen eines Beschlusses mitgeteilte Begründung - im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von Herr D. auszuübende Tätigkeit nicht in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 des Abschnitt 20.6 im Teils II der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist. 1. Die Eingruppierung des Herrn D. richtet sich aufgrund der seit dem 1. April 2017 im Betrieb der Arbeitgeberin anzuwendenden Entgeltordnung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L. Herr D. ist nach § 22 MTV AWO pro:mensch in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 1.1 Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht aber die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., z.B. BAG vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 und vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16). 1.2 Die von Herrn D. auszuübende Tätigkeit besteht aus einem Arbeitsvorgang. Zwar ist die Tätigkeitsdarstellung in der Stellenbeschreibung auf drei Bereiche aufgeteilt, nämlich allgemeine Aufgaben sowie klientenbezogene Aufgaben im Gruppendienst und klientenbezogene Aufgaben in der Bezugsbetreuung. Dennoch handelt es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang. Das ist auch nicht ungewöhnlich. Das BAG hat die Tätigkeiten von Sozialpädagogen oder Erziehern häufig jeweils als einheitlichen Arbeitsvorgänge angesehen (vgl. BAG vom 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08). Das BAG hat mehrere Arbeitsvorgänge als möglich angesehen, beispielsweise bei getrennter Betreuung verschiedener Personenkreise (BAG vom 23. August 1995 - 4 AZR 341/94). 1.2.1 Bei den allgemeinen Aufgaben handelt es sich hier nicht um Arbeitsvorgänge, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, sondern um Querschnittsaufgaben, die innerhalb der Gruppenbetreuung oder der Bezugsbetreuung zwar eine Rolle spielen, nicht aber ein abgrenzbares Arbeitsergebnis nach sich ziehen. 1.2.2 Herr D. bewegt sich während seiner Arbeitszeit in der Wohngruppe oder nimmt Aufgaben mit einzelnen Klienten der Wohngruppe wahr. Regelmäßig abgrenzbare Arbeitsaufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 1 MTV AWO pro:mensch konnten auch nach den insoweit ausführlich geführten Erörterungen in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Insbesondere wird auch im Alltag nicht zwischen der Gruppenbetreuung und der Bezugsbetreuung unterschieden. Denn auch die Klienten der Bezugsbetreuung gehören zugleich auch der jeweiligen Wohngruppe an. Diese sind nach der Stellenbeschreibung ganzheitlich zu betreuen. Getrennte Betreuungen unterschiedlicher Personenkreise sind nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt weitgehend der Wohnbereich die Personenkreise. Dass diese wesentlich unterschiedlich wären, wurde weder vorgetragen noch war das sonst ersichtlich. 1.2.3 Eventuell könnte man die Erstellung und Fortschreibung des BRP sowie die Dokumentation aus dem einheitlichen Arbeitsvorgang herauslösen, da diese beiden Tätigkeiten unter Umständen jeweils zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen könnten. Anhaltspunkte, dass Herr D. mit diesen beiden Aufgaben mindestens 50% seiner Arbeitszeit verbringen würde, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Betreuung der Klient/inn/en in dem Wohnbereich sowohl in der Gruppen- wie in der Bezugsbetreuung den die Eingruppierung bestimmenden Arbeitsvorgang darstellt. 1.2.4 Auch der von der Arbeitgeberin geschilderte Hintergrunddienst oder die Unterstützung durch anwesende Therapeuten bei der Krisenintervention führen zu keinem anderen Ergebnis. Wie oben unter 1.1 beschrieben, reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Bei der Krisenintervention ist Herr D. zunächst verantwortlich einzugreifen. Dieses ist für den Gruppendienst eindeutig in der Stellenbeschreibung festgelegt und auch bei der Bezugsbetreuung in der „angemessenen, kontinuierlichen und verlässlichen Beziehungsarbeit“ enthalten. Herr D. kann dann nach eigenem Ermessen andere Personen hinzuziehen. Damit steht aber nicht zu Beginn der Tätigkeit fest, wie der Arbeitsablauf im Krisenfall gestaltet ist. Es kommt vielmehr auf die konkrete Krisensituation und deren Verlauf an. Deshalb führt die Möglichkeit der Einbindung weiterer Personen nicht zu einer anderen tariflichen Wertigkeit. 2. Die Tätigkeit des Herrn D. unterfällt auch nicht dem Abschnitt 20.4 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Denn seine Tätigkeit entspricht nicht der eines Erziehers, sondern der eines Sozialarbeiters. 2.1 Zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Erziehers und eines Sozialarbeiters hat das BAG im Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 377/90 - ausgeführt: Insoweit ergeben sich allerdings nach dem Berufsbild des Sozialarbeiters Überschneidungen mit den Aufgaben eines Erziehers. Aber die Erziehung von gehemmten, geistig oder körperlich behinderten Personen gehört auch zum Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters. Allein daraus, dass dies gleichzeitig Aufgabe eines Erziehers sein kann, wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend herausstellt, kann jedoch nicht gefolgert werden, es handele sich dann nicht um eine der Ausbildung eines Sozialarbeiters entsprechende Tätigkeit. Die Aufgaben von Erziehern unterscheiden sich in vielen Aufgabenstellungen nicht wesentlich von denen anderer pädagogischer, sozialpädagogischer und sozialer Berufe. So sind alle um Erziehung und Bildung des einzelnen in der Gemeinschaft bemüht; dementsprechend nehmen Erzieher bedeutungsvolle Aufgaben auch in der Heimerziehung, etwa in Internaten und Einrichtungen der Erziehungshilfe und des Behindertenbereichs wahr. Daraus lässt sich jedoch nur der Schluss ziehen, dass bestimmte Tätigkeiten (…) sowohl dem Berufsbild des Erziehers als auch dem Berufsbild des Sozialarbeiters zugeordnet werden können. Damit sind solche Tätigkeiten sowohl entsprechende Tätigkeiten eines Sozialarbeiters als auch entsprechende Tätigkeiten eines Erziehers. Dies bedeutet nicht, dass man zwischen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters und Tätigkeiten eines Erziehers nicht mehr unterscheiden kann. Vielmehr zeigt das Berufsbild der beiden Berufe, dass in einem Teil des Berufsbilds, also in bestimmten Bereichen, Überschneidungen vorliegen. Insoweit können dann bestimmte Tätigkeiten sowohl dem Beruf des Sozialarbeiters als auch dem Beruf des Erziehers zugeordnet werden. Sieht man aber das Berufsbild des Sozialarbeiters und des Erziehers als Ganzes, sind Unterschiede durchaus feststellbar. Aufgabe von Erziehern und Erzieherinnen ist es in erster Linie, Kinder und Jugendliche zu Selbsterfahrung und Selbstvertrauen, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu führen, zu gemeinschaftlichem oder sozialverantwortlichem Verhalten und Handeln anzuhalten, ihre Entscheidungsfreudigkeit, ihre Lernbereitschaft und ihr kindliches Urteilsvermögen zu stärken und sie zu geistiger Beweglichkeit und schöpferischem Tun anzuregen. Insoweit muss der Klägerin auch eingeräumt werden, dass bei Erzieherinnen die Arbeit mit gesunden Kindern im Vordergrund steht, es jedenfalls nicht darauf ankommt, ob es sich um Problemfälle handelt. Bei der Sozialarbeit geht es in erster Linie um die Betreuung sozial Benachteiligter, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt. Das ist insbesondere für körperbehinderte Jugendliche - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen. Die Betreuung dieses Personenkreises kann zwar auch zum Aufgabenbereich eines Erziehers gehören. So nehmen Erzieher nach ihrem Berufsbild häufig auch sozialpädagogische Aufgaben in Bereichen wahr, die sich nicht oder nicht ausschließlich an Kinder und Jugendliche wenden, z. B. in Freizeiteinrichtungen und teilpädagogischen Einrichtungen, die überwiegend mit Erwachsenen arbeiten. Damit haben sie sich mit Personen zu befassen, die soziale Defizite aufzuweisen haben. Gleichwohl gehört dies auch zum Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters. Es ist unschädlich, dass die Klägerin nur in einem Teilbereich des Berufs eines Sozialarbeiters tätig ist und dieser Teilbereich sich zudem mit dem Berufsbild des Erziehers überschneidet. Für eine dem Berufsbild entsprechende Tätigkeit kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den AVR nicht gefordert werden, dass der betreffende Arbeitnehmer in allen Bereichen seines Berufsbilds tätig wird. Denn dies dürfte in der Praxis kaum jemals zutreffen, zumal wenn - wie vorliegend - der Beruf weit gefächert ist. Erforderlich ist für eine einem bestimmten Beruf „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne von Eingruppierungsmerkmalen vielmehr nur, dass die ausgeübte Tätigkeit zum Berufsbild des betreffenden Berufs gehört. Daher ist es unerheblich, wenn die entsprechende Tätigkeit sich im Einzelfall - wie vorliegend - mit dem Berufsbild eines anderen Berufs überschneidet und insoweit auch als entsprechende Tätigkeit des anderen Berufs (hier: Erzieher) qualifiziert werden kann. In einer weiteren Entscheidung vom 6. August 1997 hat das BAG zur Tätigkeit des Sozialarbeiters ausgeführt: Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/ Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen. Die Betreuung soll Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Neben der sozialtherapeutischen Hilfestellung unterstützt der Sozialarbeiter den Betreuten bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. 2.2 Nach dieser auch von der hier erkennenden Kammer geteilten Ansicht zur Abgrenzung der Tätigkeiten von Erziehern und Sozialarbeitern entspricht der Herrn D. übertragene Arbeitsvorgang der Tätigkeit eines Sozialarbeiters. Zwar könnten die allgemeinen Aufgaben wie die „Beteiligung an der Sicherstellung betreuerischer Präsenz“, die „Gewährleistung der Ansprechbarkeit für alle Klienten“, die „Unterstützung aller Klienten in alltagspraktischen Angelegenheiten“, das „Flexible Reagieren auf aktuelle Bedarfslagen“ und teilweise das „sachgerechte Führen der erforderlichen Dokumentation“ im Gruppendienst sowie die „angemessene, kontinuierliche und verlässliche Beziehungsarbeit“ das „engmaschige, persönlich gesteuerte und verantwortungsvolle Informationsmanagement einschl. der Pflege entsprechender Kommunikationsmittel und -wege“ und Teile der „erforderlichen, einzelfallbezogenen Dokumentation“ ebenso von Erziehern wie von Sozialarbeiter wahrgenommen werden, aber folgende Aufgaben sind eindeutig der Tätigkeit eines Sozialarbeiters zuzuordnen: - Gestaltung des milieutherapeutischen Rahmens - Krisenmanagement und -intervention - Hauptverantwortliche Umsetzung der im BRP vereinbarten Hilfeleistungen bzw. deren Delegation, Koordination und Evaluation - Erstellung und Fortschreibung des BRP als koordinierende Bezugsperson einschl. der Umsetzung entsprechender Maßnahmen der Hilfeplanung Soweit die Arbeitgeberin dargestellt hat, dass die materielle und institutionelle Durchsetzung staatlicher Hilfeangebote zugunsten benachteiligter Personen einen prägenden Kernbereich der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern darstelle, mag das sein. Unstreitig gehört das auch nicht zu den Aufgaben von Herrn D.. Wie oben unter 2.1 ausgeführt, ist das nach der Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 20. Februar 1991 aber nicht entscheidend. Es ist ausreichend, dass Herr D. wie vorstehend beschrieben nur in einem Teilbereich des Berufs eines Sozialarbeiters tätig ist und es ist für die Eingruppierung als Sozialarbeiter unerheblich, dass dieser Teilbereich sich zudem mit dem Berufsbild des Erziehers überschneidet. 3. Da Herr D. die Tätigkeit eines Sozialarbeiters ausübt im Sinne der Entgeltordnung des TV-L ausübt, konnte die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Herrn D. nicht durch das Gericht ersetzt werden. III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. IV. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es sich hier nicht um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, sondern um ein Beschlussverfahren über eine personelle Einzelmaßnahme gehandelt hat, ist auch, soweit hier zumindest mittelbar über die Fallgruppe entschieden worden ist, da sowohl der Erzieher wie auch der Sozialarbeiter in die Entgeltgruppe EG 9 eingruppiert sind, die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung ebensowenig anzunehmen wie eine Divergenz etwa zu dem Urteil des BAG vom 22. Januar 2003 - 4 AZR 700/01. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Eingruppierung in die „kleine EG 9“ und eine Eingruppierung in die „große EG 9“ faktisch nicht nur die Fallgruppe, sondern letztlich eine zwar im Ausgangspunkt gleich bezeichnete, in den Auswirkungen aber unterschiedliche Entgeltgruppe betrifft (ähnlich auch Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese TVöD § 12 RN 1208 und BAG vom 10. Dezember 2008 - 4 AZR 811/07). Die Arbeitgeberin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.