OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 TaBV 1886/19

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1206.2TABV1886.19.00
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 9 Abs 3 ASiG hat Vorrang gegenüber § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG. Für den Fall der Einstellung eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht, für den Fall einer Verpflichtung der beruflichen Fachkräfte als Freiberufler oder als Beschäftigte eines überbetrieblichen Dienstes besteht nur ein Anhörungsrecht.(Rn.39)
Tenor
1) Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2019 – 1 BV 12051/19 – teilweise abgeändert. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung Wärmeentlastung“ wird Frau Richterin am Arbeitsgericht Dr. Sch., Arbeitsgericht Berlin, für den Fall der Verhinderung Herr Richter am Arbeitsgericht E., Arbeitsgericht Berlin, und für den Fall der Verhinderung der zwei Vorgenannten Herr Richter am Arbeitsgericht M., Arbeitsgericht Berlin, bestellt. Die Zahl der Beisitzer, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden, wird auf zwei für jede Seite festgesetzt. 2) Im Übrigen werden die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats zurückgewiesen. 3) Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 9 Abs 3 ASiG hat Vorrang gegenüber § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG. Für den Fall der Einstellung eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht, für den Fall einer Verpflichtung der beruflichen Fachkräfte als Freiberufler oder als Beschäftigte eines überbetrieblichen Dienstes besteht nur ein Anhörungsrecht.(Rn.39) 1) Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2019 – 1 BV 12051/19 – teilweise abgeändert. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung Wärmeentlastung“ wird Frau Richterin am Arbeitsgericht Dr. Sch., Arbeitsgericht Berlin, für den Fall der Verhinderung Herr Richter am Arbeitsgericht E., Arbeitsgericht Berlin, und für den Fall der Verhinderung der zwei Vorgenannten Herr Richter am Arbeitsgericht M., Arbeitsgericht Berlin, bestellt. Die Zahl der Beisitzer, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden, wird auf zwei für jede Seite festgesetzt. 2) Im Übrigen werden die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats zurückgewiesen. 3) Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben. I. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1), der bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) für deren Berliner Betrieb „Kunde A.“ gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), begehrt im Verfahren nach § 100 ArbGG eine Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle, konkret die Entscheidung über die Person des Vorsitzenden und über die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle Gesundheit mit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch zwei eigenständigen Regelungsgegenständen. Die Einigungsstelle soll eine Betriebsvereinbarung Wärmeentlastung aufstellen. Zwischen der Arbeitgeberin sowie zwei weiteren Unternehmen auf der einen und einem „Gesamtbetriebsrat“ dieser Unternehmen auf der anderen Seite wurde eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung zur Wärmeentlastung und Luftqualität im Betrieb“ abgeschlossen. Am 10.07.2019 schlossen die Beteiligten in dem Verfahren 55 BVGa 7659/19 vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Vergleich, in dem befristet bis zum 31.10.2019 unter anderem Maßnahmen der Temperaturmessung vereinbart sind. Gespräche und E-Mail-Verkehr zu einer Umsetzung oder Anpassung der „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung zur Wärmeentlastung und Luftqualität‘ für den Berliner Betrieb „Kunde A.“ führten nicht zu einer Einigung. Zweiter Regelungsgegenstand der Einigungsstelle soll die Bestellung/Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes sein. Die Beteiligten haben im August 2015 (durch Spruch einer Einigungsstelle) eine „Betriebsvereinbarung über den Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sowie den Arbeitsschutzausschuss“ und im September 2017 eine „Betriebsvereinbarung Laufzeit BAD“ geschlossen (wegen der Einzelheiten vgl. die Betriebsvereinbarung Laufzeit BAD sowie die in Bezug genommene „Betriebsvereinbarung über den Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sowie den Arbeitsschutzausschuss“ Bl. 21 ff. und Bl. 28 ff. d. A.). Auf der Grundlage der ersteren wurde zunächst die B.A.D. G. und S. GmbH als überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet. In zweiterer ist u.a. geregelt: „3. Die Betriebsparteien werden ab dem 02.01.2019 gemeinsam prüfen und beraten, ob bzw. inwieweit die Beauftragung des B.A.D. (…) über den 30.06.2019 hinaus fortgesetzt wird. 4. Die Betriebsvereinbarung (…) kann (…) mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum 30.06.2019. (…) 5. Nach Ablauf der Laufzeit gilt § 9 ASIG in vollem Umfang, insbesondere Abs. 3 erneut. Dem Betriebsrat wird im Rahmen der erneuten bzw. weiteren Beauftragung eines externen Dienstes ein Mitbestimmungsrecht zugestanden (…)“ Mit E-Mails vom 10.04. und 09.05.2019 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin Beschlüsse mit, wonach die Arbeitgeberin unter Verweis auf das in der Betriebsvereinbarung Laufzeit BAD eingeräumte Mitbestimmungsrecht aufgefordert wird mitzuteilen, wie sie sich ab dem 01.07.2019 eine Nachfolgeregelung der Gesundheitssteuerung vorstelle, der Betriebsrat feststellte, dass die bisherige Arbeit der BAD nicht vollständig zufriedenstellend sei und er deshalb eine Verlängerung der Beauftragung ablehne. Am 04.09.2019 beschloss der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Eine Kündigung der Betriebsvereinbarung lag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 06.12.2019 nicht vor. Das Arbeitsgericht Berlin hat für die beiden zuletzt noch verbliebenen Regelungsgegenstände eine Richterin am Arbeitsgericht Berlin, für den Fall der Verhinderung einen Richter am Arbeitsgericht Berlin und für den Fall der Verhinderung beider einen weiteren Richter am Arbeitsgericht Berlin zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle Gesundheit mit den eigenständigen Regelungsgegenständen Betriebsvereinbarung Wärmeentlastung und Bestellung/Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes – soweit dies für das Verfahren noch relevant ist – und die Zahl der Beisitzer auf zwei für jede Seite festgesetzt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag hinreichend bestimmt und auch sonst zulässig sowie begründet sei. Es liege keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor. Eine Einigungsstelle, die eine konkrete betriebliche Regelung zur Wärmeentlastung finden solle, sei nicht offensichtlich unzuständig. § 3 a ArbStättVO sei eine hinreichend bestimmte Rahmenvorschrift, bei deren Ausfüllung dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zustehe. Der Betriebsrat habe bei Maßnahmen zur Verringerung von aufgrund Hitze in den Arbeitsräumen auftretenden Belastungen der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V.m. § 3 a Abs. 1 S. 1 ArbStättVO und Punkt 3.5 deren Anhangs. Es existiere keine bestehende Regelung, die die Einsetzung einer Einigungsstelle ausschließen würde. Dies wäre der Fall, wenn es eine mitbestimmte Regelung zur Wärmeentlastung bei der Arbeitgeberin gäbe. Hier schließe die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Wärmeentlastung und Luftqualität die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht offensichtlich aus. Denn diese werde vom Betriebsrat für unwirksam erachtet und dies auch nicht offensichtlich zu Unrecht. Der Betriebsrat stelle auf die Unwirksamkeit der Errichtung des „Gesamtbetriebsrats“ ab. Ein solcher sei nach § 47 Abs. 1 BetrVG zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestünden. Die mehreren Betriebe müssten alle von demselben Unternehmen betrieben werden, es genüge aber, dass sie von diesem im Falle eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen zumindest mitbetrieben würden. Insofern könne zwar für Betriebe verschiedener Unternehmen kein gemeinsamer (unternehmensüberschreitender) Gesamtbetriebsrat, jedoch durchaus, was § 47 Abs. 9 BetrVG voraussetze, ein Gesamtbetriebsrat auch unter Beteiligung von Mitgliedern errichtet werden, die aus dem Betriebsrat eines Betriebs mehrerer Unternehmen entsandt werde. Bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen sei ein Gesamtbetriebsrat zu bilden, wenn in einem der Trägerunternehmen neben dem Betriebsrat im Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat bestehe. Losgelöst davon sei die Zuständigkeit eines – selbstunterstellt wirksam errichteten – Gesamtbetriebsrats für den Regelungsgegenstand „Wärmeentlastung“ zweifelhaft. Der Gesamtbetriebsrat sei nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe beträfen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden könnten. Die sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG fielen in der Regel in die Zuständigkeit des Betriebsrats, nicht in die des Gesamtbetriebsrats, weil die diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte in der Regel betriebsbezogen seien. Das BAG habe konkret entschieden, dass Maßnahmen zur Verringerung von aufgrund Hitze in den Arbeitsräumen auftretender Belastungen der Arbeitnehmer sich typischerweise konkret auf die Gegebenheiten in den einzelnen Arbeitsräumen auf betrieblicher Ebene bezögen und eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für diese Angelegenheit in der Regel ausscheide (BAG 18.07.2017 – 1 ABR 59/15 – Beck Rs. 2017, 1283/17, Rdz. 18 ff.). Die „in der Regel“ ausscheidende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats genüge hier, denn auch hinsichtlich der Zuständigkeit von Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat gelte im Verfahren nach § 100 ArbGG der Maßstab der Offensichtlichkeit; dieser sei auch für alle sonstigen im Zusammenhang mit der Entscheidung zu prüfenden (Vor-)fragen der Zuständigkeit der Einigungsstelle anzuwenden. Der im Verfahren 55 BVGa 7659/19 vor dem Arbeitsgericht Berlin geschlossene Vergleich enthalte nach seinem Inhalt schon erkennbar keine abschließende Regelung (es gehe dort primär um die Messung der Temperatur, weniger um Maßnahmen zu ihrer Absenkung) und sei außerdem bis zum 31.10.2019 befristet. Der Regelungsgegenstand der Bestellung/Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes liege ebenfalls nicht offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit einer Einigungsstelle. Zwar räume § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG dem Betriebsrat vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes (§ 19 ASiG) lediglich ein Anhörungsrecht ein. Jedoch statuiere die Betriebsvereinbarung Laufzeit BAD für den Betriebsrat darüber hinausgehend unstreitig ein echtes Mitbestimmungsrecht. Außerdem könne diese Mitbestimmung schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung in Ziff. 3 nicht nur im Falle ihrer Kündigung gelten, sondern sie gelte unabhängig von einer Kündigung für die Zeit nach dem 30.06.2019; die Bestellung des B.A.D. sei damit laut der Betriebsvereinbarung mit dem 30.06.2019 ausgelaufen und eine erneute Bestellung nicht mitbestimmungsfrei möglich. Es seien die von dem Betriebsrat benannte Vorsitzende und die beiden Ersatzvorsitzenden für den Verhinderungsfall zu bestellen. Hinsichtlich der Person der vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden und der Ersatzvorsitzenden habe die Arbeitgeberin keine Einwände geäußert; ihre Fachkunde stehe außer Frage. Die Bestellung von Ersatzvorsitzenden durch das Arbeitsgericht für den Fall der Verhinderung sei richtigerweise zulässig. Die Argumente der Gegenmeinung insbesondere des LAG Köln vom 30.05.2012 – 3 TaBV 39/12 – zitiert nach Juris, Rdz. 11 f) überzeugten vor allem in Hinblick auf das vom LAG Köln in Rdz. 12 selbst bemühte Beschleunigungsgebot nach § 100 Abs. 1 S. 6 ArbGG nicht, weil sonst bei einer Verhinderung das Verfahren fortgeführt oder ein neues Verfahren nach § 100 ArbGG eingeleitet werden müsste. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend – gegen keinen der (auch Ersatz-) Vorsitzenden Bedenken geäußert würden. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Beteiligten in der ersten Instanz wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2019 Bl. 81 ff. d. A. verwiesen. Gegen diesen ihr am 17.10.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 30.10.2019 eingegangene und zugleich begründete Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie trägt vor, dass der Antrag hinsichtlich seines zweiten Spiegelstrichs und des Regelungsgegenstandes Betriebsvereinbarung Wärmeentlastung unbegründet sei. Aufgrund der wirksamen und ungekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung bestehe kein Regelungsbedarf. Die Gesamtbetriebsvereinbarung werde von dem Betriebsrat offensichtlich zu Unrecht für unwirksam erachtet. Im Übrigen habe der Betriebsrat nicht den Versuch einer Einigung unternommen. Der Betriebsratsvorsitzende habe im Anhörungstermin der ersten Instanz erklärt, dass er nicht bestätigen könne, dass der vom Betriebsrat vorgelegte Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Wärmeentlastung einen verbindlichen Vorschlag des Betriebsrats darstelle, den dieser so unterbreiten wolle. Ferner sei der Antrag auch bezüglich des dritten und letzten Spiegelstrichs und Regelungsgegenstandes Bestellung/Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und als Betriebsarztes unbegründet. Auch insoweit sei ein Regelungsbedarf von vornherein nicht zu erkennen und die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Denn die Betriebsvereinbarung Laufzeit BAD entfalte weiter Wirksamkeit. Sie sei nicht gekündigt. Insbesondere enthalte Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung keine Regelung, die zu einem Auslaufen der Bestellung der B.A.D. führe. Nach ihrem Wortlaut regele sie vielmehr eine gemeinsame Prüfungs- und Beratungspflicht, die aber nicht automatisch zum Auslaufen führe. Eine solche Rechtsfolge gebe der Wortlaut gerade nicht her. Auch im Gesamtzusammenhang lasse sich eine solche Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht festmachen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag des Betriebsrats unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 10.10.2019 – 1 BV 12051/19 – zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 30.10.2019 und den Schriftsatz des Betriebsrats vom 27.11.2019 verwiesen. II. 1. Die gemäß § 100 ArbGG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 und 3; 89 ArbGG zulässige Beschwerde, über die gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG der Vorsitzende der Kammer allein zu entscheiden hatte, ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2. Die Beschwerde ist zum Teil, nämlich hinsichtlich des Regelungsgegenstandes Bestellung/Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes, begründet. a) Zum einen steht der Einsetzung einer Einigungsstelle eine mitbestimmte Regelung in Form der Betriebsvereinbarung „Laufzeit BAD“ vom 11.09.2017 entgegen. Diese Betriebsvereinbarung war bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nicht gekündigt. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist die Betriebsvereinbarung nicht am 30.06.2019 abgelaufen. Die Betriebsvereinbarung „Laufzeit BAD“ ist unbefristet abgeschlossen worden, sie konnte frühestens zum 30.06.2019 gekündigt werden. Da dies nicht geschah, gilt Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung „Laufzeit BAD“ und damit § 9 ASiG (noch) nicht und damit auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Beauftragung eines externen Dienstes. b) Unabhängig davon ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 9 Abs. 3 ASiG nicht gegeben; § 9 Abs. 3 ASiG ist lex specialis gegenüber § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG . aa) Letzteres sieht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.04.1979 – 1 ABR 34/77 – zitiert nach Juris – anders, allerdings prüft es nicht den Vorrang des § 9 Abs. 3 ASiG vor § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG, sondern im Rahmen von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, ob eine gesetzliche Grundlage entgegensteht und verneint dies im Fall von § 9 Abs. 3 ASiG. Wörtlich heißt es in der Entscheidung unter Rdz. 22; „nach der Meinung des Senats will § 9 Abs. 3 ArbSichG mit der Trennung zwischen Zustimmungserfordernis und Anhörung nur den Fall regeln, dass nach der abstrakten Wahl zwischen den drei Möglichkeiten der betriebsärztlichen Versorgung entschieden wird, welche konkrete Person oder welcher konkrete Dienst zu welchen Bedingungen in Anspruch genommen wird. Es gibt keinen Hinweis, aus dem entnommen werden könnte, der Gesetzgeber habe durch die Regelung über die Beteiligung des Betriebsrats in § 9 Abs. 3 ArbSichG die „Vorfrage“, welche der drei Lösungen gewählt werden soll, der alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers vorbehalten wollen. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (vgl. z. B. BT-Drucks. 7/1085, S. 7) ist mehrfach darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 9 Abs. 3 ArbSichG sonst die Rechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die mit der Erfüllung einzelner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zusammenhängen, unberührt lasse (Sund, a.a.O., S. 66, Denck, a.a.O., S. 475 ff.). bb) Dies entspricht nicht der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung nach der BT-Drucks. 7/1085, S. 7. Darin heißt es wörtlich: „Einhellig war der Ausschuss der Meinung, dass dem Betriebsrat bei der Bestellung, Änderung der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zusätzlich über § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz hinausgehende Beteiligungsrechte einzuräumen seien. Ohne das Vertrauen der Arbeitnehmerschaft und ihrer gesetzlichen Repräsentation, des Betriebsrates, sei das Ziel des Gesetzentwurfs, humanere Arbeitsbedingungen, unter denen die Arbeit zu verrichten ist, nicht zu erreichen. Die in Absatz 2 vorgesehene enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zur Erfüllung der diesem nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes obliegenden Aufgaben ist nach Ansicht des Ausschusses nur möglich, wenn der Betriebsrat unter anderem schon bei der Bestellung der Fachkräfte seiner betrieblichen Stellung entsprechend beteiligt wird. Der einstimmig auf Antrag der SPD und FDP beschlossene Satz 3 betrifft die Verpflichtung und Entpflichtung freiberuflich tätiger Fachkräfte oder überbetrieblicher Dienste (§ 18). Die Beteiligungsbefugnis des Betriebsrats besteht hier in der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu hören. Diese andere Form der Beteiligung des Betriebsrats ist aus Gründen der Praktikabilität des Gesetzes geboten und wird zugleich dem Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in entsprechender Weise gerecht.“ cc) Daraus und aus dem eindeutigen konkreten Text des § 9 Abs. 3 ASiG gegenüber dem Text des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, der nur allgemeine „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften „ betrifft, ergibt sich ein Vorrang von § 9 Abs. 3 ASiG gegenüber § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG. Für den Fall der Einstellung eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht, für den Fall einer Verpflichtung der beruflichen Fachkräfte als Freiberufler oder als Beschäftigte eines überbetrieblichen Dienstes besteht nur ein Anhörungsrecht. c) Soweit der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung Wärmeentlastung begehrt, ist die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin darauf hingewiesen, dass ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 oder Nr. 7 BetrVG besteht (vgl. nur die bereits vom Arbeitsgericht Berlin zitierte Entscheidung des BAG vom 18.07.2017 – 1 ABR 59/15 – zitiert nach Juris, Rdz. 15). Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der Einzelbetriebsrat zuständig (vgl. BAG, a.a.O., Rdz. 18 ff.). Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt aufgrund welcher (§ 3 Ziff. 2 oder 3 BetrVG?) Norm, die einer tarifvertraglichen Grundlage bedürfte, welche vorliegend nicht vorgetragen wurde, ein Gesamtbetriebsrat für welche Unternehmen (eines Konzerns?) wirksam gebildet wurde und ob die vorgelegte Gesamtbetriebsvereinbarung der Mitbestimmung des antragstellenden Betriebsrats in Berlin entgegensteht. d) Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin auch bereits die Ersatzvorsitzenden für den Fall der Verhinderung eingesetzt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin insofern in vollem Umfang und sieht von einer nur wiederholenden Begründung ab. III. Das Beschlussverfahren ist auch in der zweiten Instanz gerichtskostenfrei. IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.