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Beschluss

26 Ta (Kost) 6036/19

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0605.26TA.KOST6036.19.00
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Leitsätze
1. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden.(Rn.12) 2. In Ansatz zu bringen ist dann allein der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebliche wirtschaftliche Wert.(Rn.12) 3. Zum Streitstand bezüglich der Frage einer entsprechenden Anwendung des § 182 InsO auf Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Wege eines Leistungs- oder eines Feststellungsantrags gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2019 – 42 Ca 1774/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden.(Rn.12) 2. In Ansatz zu bringen ist dann allein der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebliche wirtschaftliche Wert.(Rn.12) 3. Zum Streitstand bezüglich der Frage einer entsprechenden Anwendung des § 182 InsO auf Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Wege eines Leistungs- oder eines Feststellungsantrags gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.(Rn.10) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2019 – 42 Ca 1774/18 – wird zurückgewiesen. I. Die Parteien haben einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung geführt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 2019 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem die Parteien sich unter Nr. 1) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2018 verständigt haben. Unter Nr. 2 haben die Parteien geregelt, dass der Beklagte die der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 zustehende Vergütung auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 1.558,32 Euro unter Berücksichtigung auf Dritte übergegangener Ansprüche ermittelt und diese als Altmasseforderung ins Masseverzeichnis im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufnehmen werde. Die Aufnahme erfolge in zeitlicher Hinsicht allerdings erst, wenn sämtliche Beteiligte ihre Ansprüche angemeldet hätten und damit die Berechnung der jeweiligen Beträge möglich sei. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf einen Vierteljahresverdienst angesetzt und einen Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die unter Nr. 2 des Vergleichs getroffene Regelung abgelehnt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehren mit der am 15. April 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von 9.349,92 Euro im Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 2 des Vergleichs. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 29. April 2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zutreffend abgelehnt. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an einen Mehrvergleich gelangt. 1) Danach entsteht die anwaltliche Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts nicht vor. a) Die Parteien haben im Rahmen der Regelung unter Nr. 2 des Vergleichs eine reine Abwicklungsregelung getroffen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Vergleichs insoweit etwas geregelt worden wäre, was ein Streitpotential in sich getragen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass unter den Parteien Streit oder Unsicherheit darüber bestanden hat, ob für die Zeit des Annahmeverzugs eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist. Das kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02, Rn. 30). Zu einer Quote ist nichts geregelt. b) Es kommt hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei seiner Berechnung auch nicht berücksichtigt, dass auf Dritte übergegangene Ansprüche auch bei der Berechnung des Gegenstandswerts abzuziehen gewesen wären. c) Unabhängig davon handelte es sich hier um einen Fall, bei dem eine Realisierbarkeit der vollen Vergütungsforderung eher zweifelhaft erscheint und daher auch eine wirtschaftliche Bewertung anzustellen gewesen wäre. Der Beklagte hatte bereits am 1. November 2018 drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt, die durch § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gleichgestellt wird. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation wären die zu § 182 InsO entwickelten Grundsätze und die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend heranzuziehen gewesen. aa) Zwar findet § 182 InsO, der für Klagen nach den §§ 179, 180 InsO einen Wert in Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote bestimmt, keine unmittelbare Anwendung. Die Wertung des § 182 InsO wäre aber jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (Vergleichsmehrwert) zu berücksichtigen gewesen, weil der wirtschaftliche Wert ebenfalls von der voraussichtlichen Befriedigungsquote abhängt. § 182 InsO gilt unmittelbar nur für Klagen auf Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen, nicht aber für Masseverbindlichkeiten. Auf die Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten findet § 182 InsO nach überwiegender Ansicht jedenfalls dann entsprechend Anwendung, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend auf einen Feststellungsantrag umstellt. Dann soll der Streitwert bei einem eine Masseforderung betreffenden Leistungsantrag entsprechend § 182 InsO nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse festzusetzen sein (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 – 6 Sa 2234/07; OLG Düsseldorf 17. November 2010 – I 17 W 61/10, Rn. 8; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96, Rn. 6 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 – 4 Sa 235/87; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5). Es komme insoweit auch nicht darauf an, mit welcher Klageart die Partei nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorgehe, ob mit einer Leistungs- oder mit einer Feststellungsklage. Die insoweit zur Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des BGH könne auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung übertragen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO allerdings für das Prozessgericht bindend, sodass sie nicht dessen Überprüfung unterliegt. Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO können insgesamt nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden, während nach früherer Rechtslage ein Leistungsurteil immerhin in Höhe der Massequote ergehen konnte und nur im Übrigen die Forderung des Massegläubigers durch Feststellungsurteil zu bestätigen war. Diese Änderung der Rechtslage hindere – so die überwiegende Ansicht - eine entsprechende Anwendung des § 182 InsO auch heute nicht. Vielmehr sei die durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintretende Situation einer "Insolvenz in der Insolvenz" derjenigen Konstellation, auf die § 182 InsO unmittelbar Anwendung findet, vergleichbar (vgl. OLG Düsseldorf 17. November 2010 – I 17 W 61/10, Rn. 9). Teilweise wird vertreten, dass § 182 InsO bei der Geltendmachung von Masseforderungen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ganz unabhängig davon entsprechend Anwendung finde, ob es sich um einen Leistungs- oder um einen Feststellungsantrag handele (so Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN). Gleiches soll danach gelten, wenn der Insolvenzverwalter einer Neumasseverbindlichkeit vor Erhebung der Klage oder vor Eingang der Berufung mit der Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit begegnet war. Nach der Gegenansicht (vgl. LAG Baden-Württemberg 1. August 2014 – 5 Ta 113/14, Rn. 9; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, § 182, Rn. 4) fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 182 InsO bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. bb) Bei entsprechender Anwendung des § 182 InsO ist in den Fällen, in denen eine Quote nicht zu erwarten ist, der Wert der geringsten Gebührenstufe der Anlage 2 zum RVG festzusetzen (vgl. zu § 182 InsO BGH 16. Dezember 1999 – IX ZR 197/99, NZI 2000, 115 f.; 25. September 2013 – VII ZR 340/12, Rn. 3). cc) Werden Masseforderungen zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen – anders als hier - die oben unter 1) genannten Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung im Zweifel jedenfalls entsprechend anzuwenden. In Ansatz zu bringen ist allein der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche wirtschaftliche Wert (vgl. zur Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts einer Forderung zB BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; LAG Berlin-Brandenburg 1. Februar 2007 – 17 Ta (Kost) 6131/06, mwN; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.