Beschluss
26 Ta (Kost) 6010/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0409.26TA.KOST6010.19.00
3mal zitiert
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (juris: GKG 2004) handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist(Rn.6)
2. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht sie zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung.
Betroffen sind regelmäßig auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnis abhängenden Sachbezüge.(Rn.8)
3. Das betrifft auch Ansprüche, die die klagende Partei im Hinblick auf die nach dem Zeitpunkt des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung nicht mehr mögliche Fahrzeugnutzung geltend macht, weil der Arbeitgeber das Fahrzeug - wie hier - zu diesem Zeitpunkt eingezogen hat.(Rn.9)
4. Auch eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen.(Rn.13)
5. Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (vgl. BGH 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, Rn. 8 f).(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2018 – 37 Ca 4885/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (juris: GKG 2004) handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist(Rn.6) 2. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht sie zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung. Betroffen sind regelmäßig auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnis abhängenden Sachbezüge.(Rn.8) 3. Das betrifft auch Ansprüche, die die klagende Partei im Hinblick auf die nach dem Zeitpunkt des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung nicht mehr mögliche Fahrzeugnutzung geltend macht, weil der Arbeitgeber das Fahrzeug - wie hier - zu diesem Zeitpunkt eingezogen hat.(Rn.9) 4. Auch eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen.(Rn.13) 5. Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (vgl. BGH 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, Rn. 8 f).(Rn.13) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2018 – 37 Ca 4885/18 – wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des Rechtsstreits waren u.a. eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13. März 2018, eine weitere ordentliche Kündigung zum 30. September 2018, Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Entzug eines Dienstwagens und die Rückforderung von Beträgen (Widerklage), die die Beklagte dem Kläger noch für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ausgezahlt hatte. Das Arbeitsgericht hat bei der Berechnung des Gegenstandswerts die Forderung wegen des Entzugs des Dienstwagens und den im Rahmen der Widerklage im Hinblick auf die angeblich überzahlte Vergütung geltend gemachten Betrag wegen wirtschaftlicher Identität unberücksichtigt gelassen. Hiergegen wendet sich der Klägervertreter mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Umstand, dass es sich bei dem Betrag im Zusammenhang mit dem Entzug des Fahrzeugs um eine Schadensersatzforderung handele, und der Gesichtspunkt, dass der Kläger sich gegen die Rückforderung der angeblich überzahlten Vergütung auf § 814 BGB berufen habe, stehe einer wirtschaftlichen Identität entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2019 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1) Der den Dienstwagen betreffende Antrag zu 9) ist zutreffend wegen wirtschaftlicher Identität mit den Kündigungsschutzanträgen nicht gesondert in Ansatz gebracht worden. a) Der Gegenstandswert bestimmt sich in einem gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG verweist auf § 48 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift sind für die Wertbestimmung die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 bis 5 ZPO heranzuziehen, soweit nichts anderes in den für die Gebührenwertberechnung maßgeblichen GKG-Vorschriften geregelt ist. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Unter dem Begriff „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der „Gegenstand“ iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unerheblich. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6118/18, Rn. 5; BGH 12. September 2013 – I ZR 61/11, Rn. 6). b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze erhöht der den Dienstwagen betreffende Antrag den Gegenstandswert hier nicht. Bei verständiger Auslegung handelt es sich bei dem die Zeit nach dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung betreffenden Antrag um einen uneigentlichen Hilfsantrag für den Fall, dass dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben wird. aa) Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht sie zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung. Betroffen sind regelmäßig auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnis abhängenden Sachbezüge. Die klagende Partei verfolgt mit den Anträgen dasselbe wirtschaftliche Ziel. Die Bestandsstreitigkeit bildet die Grundlage für die Annahmeverzugsvergütung. Diese ist nur bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Der Leistungsantrag betrifft die wirtschaftliche Folge des Feststellungsantrags, was einer Wertaddition entgegensteht (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG); entscheidend ist der Wert des höheren Antrags. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Februar 2018, an denen sich die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientieren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 1. Februar 2019 - 17 Ta (Kost) 6143/18, zu 1. der Gründe mwN). bb) Nichts anderes gilt für Ansprüche, die die klagende Partei im Hinblick auf die nach dem Zeitpunkt des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung nicht mehr mögliche Fahrzeugnutzung geltend macht, weil der Arbeitgeber das Fahrzeug – wie hier - zu diesem Zeitpunkt eingezogen hat. Es ist ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen. Auch als Schadensersatzforderung war der geltend gemachte Anspruch vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig. Im Falle der Wirksamkeit der Kündigung hätte der Kläger keinen Anspruch auf das Fahrzeug gehabt. 2) Auch der die Rückforderung der Vergütung betreffenden Widerklageantrag zu 2) erhöht den Gegenstandswert hier nicht. a) Abweichend von § 5 Halbs. 2 ZPO bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG für den Gebührenstreitwert, dass die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche regelmäßig zusammenzurechnen sind. Betreffen Klage und Widerklage aber denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, ist lediglich der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. b) Hier betrafen die Kündigungsschutzklage und die mit dem Widerklageantrag zu 2) verfolgte Rückforderung vermeintlich überzahlter Beträge denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. aa) Eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen. Auf den zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstandes kommt es deshalb auch hier nicht an. Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel“ dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (vgl. BGH 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03, Rn. 8 f). bb) Danach besteht hier hinsichtlich der Kündigungsschutzklage und der Widerklage auf Rückzahlung angeblich überzahlter Beträge wirtschaftliche Identität. Dem Kläger ging es mit dem Kündigungsschutzantrag um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit insbesondere um die Möglichkeit, auch ab dem Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung Vergütung zu erzielen. Die Widerklage hätte nach dem hier vorliegenden Sachverhalt bei Stattgabe des Kündigungsschutzantrags nicht erfolgreich sein können. Sie ist gerade damit begründet worden, dass dem Kläger wegen der außerordentlichen Kündigung über den 13. März 2018 hinaus eine Vergütung nicht zugestanden habe. Der Widerklage hätte danach allenfalls stattgegeben werden können, wenn die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden wäre. Dem steht es nicht entgegen, dass der Kläger sich hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsanspruchs auch auf § 814 BGB berufen hat. Dieser Umstand hätte der Aussichtslosigkeit der Widerklage im Falle der Stattgabe der Kündigungsschutzklage nicht entgegengestanden. 3) Die Beträge, die die entgangene Fahrzeugnutzung und den Widerklageantrag zu 2) betreffen, übersteigen den Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag (Vierteljahreseinkommen) nicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen.