Beschluss
26 Ta 615/18
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0326.26TA615.18.00
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Leitsätze
1. In entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kann die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens in einem anderen Verfahren ausgesetzt werden.(Rn.13)
2. Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 19).(Rn.15)
3. Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen.(Rn.18)
4. Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9).(Rn.18)
5. Zu den bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls zu berücksichtigenden Gesichtspunkten.(Rn.21)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg – vom 17. April 2018 – 11 Ca 10062/18 – aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kann die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens in einem anderen Verfahren ausgesetzt werden.(Rn.13) 2. Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 19).(Rn.15) 3. Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen.(Rn.18) 4. Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9).(Rn.18) 5. Zu den bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls zu berücksichtigenden Gesichtspunkten.(Rn.21) I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg – vom 17. April 2018 – 11 Ca 10062/18 – aufgehoben. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit einer am 1. Februar 2018 beim Arbeitsgericht Cottbus – Kammern Senftenberg - eingegangenen Klage macht der Kläger die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 9.491,85 € brutto nebst Zinsen sowie eine uneingeschränkte Einmalzahlung (noch 90 Euro nebst Zinsen) für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden am 31. Juli 2018 geltend. Ab dem 1. August 2017 übernahm die Streithelferin den bis dahin durch die Beklagte durchgeführten Auftrag. Der Kläger hat der Kraftverkehrsgesellschaft D. mbH den Streit verkündet, da sie im Falle eines Betriebsübergangs hafte. Mit Beschluss vom 17. April 2018 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH in den Parallelverfahren 11 Ca 10090/17 und 11 Ca 10093/17 ausgesetzt. Das Arbeitsgericht hat den Gerichtshof in den Parallelverfahren mit Beschluss vom selben Tag um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht: 1. Ist die Übergabe des Betriebes von Buslinien von einem Busunternehmen auf ein anderes auf Grund eines Vergabeverfahrens nach der Richtlinie 92/50/EWG über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ein Übergang eines Betriebes im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG, auch wenn keine nennenswerten Betriebsmittel, insbesondere keine Busse, zwischen den beiden genannten Unternehmen übertragen worden sind? 2. Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen auf Grund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderung (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebes sind, eine Abweichung des Europäischen Gerichtshofes von seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (C-172/99) dahingehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187/ EWG führen kann? Der Kläger hat gegen den ihm am 23. April 2018 zugestellten Aussetzungsbeschluss mit einem am 9. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Vorlagefrage komme es hier nicht an, da er eine Sozialplanabfindung beanspruche. Die Kündigung, die das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2017 beendet habe, habe er gerade nicht angegriffen. Hier komme es zunächst auf die Frage an, ob ihm Vergütung nach der Vergütungsstufe 3 oder nach der Vergütungsstufe 5 der Entgeltgruppe 5 TV-N zustehe. Die Kraftverkehrsgesellschaft D. mbH ist dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 beigetreten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung des EuGH in den zitierten Verfahren sei vorgreiflich. Die Sozialplanabfindung habe Entgeltverluste ausgleichen sollen, die den Belegschaftsmitgliedern bei dem Betriebserwerber gegebenenfalls entstehen würden. Im Falle eines Betriebsübergangs erleide der Kläger keinen Entgeltverlust, da er dann bei der Streithelferin einen Anspruch auf Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen hätte. Abzustellen wäre nicht auf das seitens der Streithelferin tatsächlich gezahlte, sondern auf das zu gewährende Entgelt. Ein Abfindungsanspruch bestehe in diesem Fall nicht. Die Streithelferin sei verpflichtet, ebenfalls Vergütung nach dem TV-N zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24. September 2018 nicht abgeholfen und das mit der Vorgreiflichkeit von Parallelverfahren begründet. Dort gehe es gerade um die Frage, ob ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei zwar am 31. Juli 2017 beendet worden. Da der Kläger aber ab dem 1. August 2018 ein Arbeitsverhältnis bei der Streithelferin aufgenommen habe, sei die Berechnung der Höhe der Abfindung davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis auf diese übergegangen sei. Denn davon hänge es ab, in welche Vergütungsstufe der Kläger bei der Streithelferin korrekt einzustufen sei. Das gelte unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Andernfalls hätten es der Kläger und die Streithelferin in der Hand, die Höhe der Abfindung zu beeinflussen. II. 1) Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach § 252 ZPO findet gegen Entscheidungen, durch die nach §§ 148, 149 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. 2) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte jedenfalls mit der bisherigen Begründung die Verhandlung nicht in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg - vom 17. April 2018 (Rechtssache C-298/18) auszusetzen. a) § 148 ZPO regelt die Aussetzung der Verhandlung bei Vorgreiflichkeit. Unmittelbar anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV auszusetzen. Dies entspricht dem Zweck des § 148 ZPO, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen eine mehrfache Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren zu verhindern. Aufgrund dieser Zwecksetzung nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch entstehende Verzögerung des Verfahrens in Kauf (vgl. BAG 2. Juni 2010 – 7 AZR 904/08 (A), Rn. 5). b) Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 148 ZPO ist der Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Zwingende Voraussetzung einer Aussetzung ist aber die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens, dh., dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Liegen die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit vor, sind im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung zudem mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot und die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 – 10 AZB 6/14, Rn. 5), der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 – 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06), ggf. auch die Prozesswirtschaftlichkeit. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02, zu B II 2 a der Gründe). Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 19). c) Ob die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem genannten Vorabentscheidungsgesuch hier vertretbar wäre, kann bisher nicht festgestellt werden. Dazu bedürfte es zunächst weiterer Feststellungen und Ausführungen des Arbeitsgerichts zu seiner Rechtsauffassung sowie der Offenlegung seiner Ermessenserwägungen. aa) Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 148 ZPO ist der Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehler beschränkt. Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen noch die für die Aussetzung maßgebliche materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 – 11 Ta 631/06). Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen, da andernfalls Fragen, deren Klärung nach der Systematik der Zivilprozessordnung den Rechtsmitteln der Berufung und ggf. der Revision vorbehalten ist, in das anders ausgestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur mündlichen Verhandlung kennt, verschoben würden. Insoweit ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen solange zugrunde zu legen, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist. Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Oktober 2009 – 3 AZB 24/09, Rn. 9). Das Ermessen kann eingeschränkt sein mit der Folge, dass nicht jede der an sich denkbaren Möglichkeiten, sondern nur bestimmte Möglichkeiten oder sogar nur noch eine Möglichkeit einer rechtmäßigen Ermessensausübung entsprechen (vgl. BAG 27. April 2006 – 2 AZR 360/05, Rn. 19). bb) Das Arbeitsgericht ist im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Höhe der beanspruchten Abfindung von der Frage abhängt, ob ein Betriebsübergang vorgelegen hat, und daher zu einer möglichen Vorgreiflichkeit gelangt. Das wäre im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu akzeptieren. Die Auffassung des Arbeitsgerichts darf aber nicht offensichtlich fehlerhaft sein. Dazu ist es erforderlich, dass die Rechtsauffassung nachvollziehbar begründet ist. Hier hat das Arbeitsgericht im Aussetzungsbeschluss von einer Begründung abgesehen. Auch dem Nichtabhilfebeschluss ist nur zu entnehmen, dass es von einer Vorgreiflichkeit ausgeht, dieses Ergebnis aber nicht ausreichend mit rechtlichen Erwägungen untersetzt. Dies ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass auch andere Ergebnisse durchaus denkbar sind. Um zu einer Vorgreiflichkeit zu gelangen, müsste der Kläger gegen die Streithelferin nicht ohnehin einen Anspruch auf eine Vergütung nach der höheren Vergütungsstufe haben. Verneint man das, wäre zu begründen, warum dem Kläger im Falle eines Betriebsübergangs eine höhere Vergütung zustehen würde. Er führt insoweit aus, dass er der Kündigung zum 31. Juli 2017 nicht widersprochen hatte. Die Übernahme des Auftrags durch die Streithelferin erfolgte – soweit ersichtlich – erst mit Wirkung vom 1. August 2017. Ob der Kläger einen Fortsetzungsanspruch gegen die Streithelferin geltend gemacht hat und ob er insoweit erfolgreich wäre, ergibt sich weder aus dem bisher mitgeteilten Sachverhalt noch aus den Überlegungen des Arbeitsgerichts. Zudem wäre zu prüfen, welche konkreten Anforderungen der Sozialplan aufgrund welcher konkreten Auslegung insoweit stellt. Außerdem sind der Entscheidung des Arbeitsgerichts Ermessenserwägungen nicht zu entnehmen. cc) Der Kläger macht zudem für die Zeit vor dem Ausscheiden bei der Beklagten eine uneingeschränkte Anwesenheitsprämie in Höhe von 90 Euro geltend. Inwieweit diese Forderung von der Frage eines Betriebsübergangs abhängen kann, ist bisher nicht erkennbar. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Kosten des vorliegenden Verfahrens sind Teil derjenigen des Hauptverfahrens. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.