Beschluss
26 Ta (Kost) 6091/18
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0226.26TA.KOST6091.18.00
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Leitsätze
1. Für die Berechnung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ist gem. § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen.(Rn.16)
2. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.(Rn.18)
3. Ein Abschlag auf 80 vH lässt sich regelmäßig nicht rechtfertigen. Dieser für den Wert der Beschwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht übertragbar. Auch Feststellungsanträge sind nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).(Rn.23)
4. Berücksichtigt werden kann allerdings, wenn bereits bei der Einreichung der Klage deutlich gemacht wird, dass ein Sozialleistungsbezug mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist und die Auslegung ergibt, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist.(Rn.17)
5. Eine Reduzierung des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).(Rn.23)
6. Die Angabe eines "Kostenstreitwerts" im Urteilstenor führt regelmäßig neben der Angabe des Werts nach § 61 Abs. 1 ArbGG, aus dem das Berufungsgericht den Wert der Beschwer zu ermitteln hat, zu Irritationen bei den Parteien, da für sie nicht erkennbar ist, ob damit eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert gemeint sein soll. Unnötige Kostenbeschwerden können dadurch vermieden werden, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehene Angabe im Urteilstenor unterbleibt.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2018 – 44 Ca 13154/17 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Berechnung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ist gem. § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen.(Rn.16) 2. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.(Rn.18) 3. Ein Abschlag auf 80 vH lässt sich regelmäßig nicht rechtfertigen. Dieser für den Wert der Beschwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht übertragbar. Auch Feststellungsanträge sind nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).(Rn.23) 4. Berücksichtigt werden kann allerdings, wenn bereits bei der Einreichung der Klage deutlich gemacht wird, dass ein Sozialleistungsbezug mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist und die Auslegung ergibt, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist.(Rn.17) 5. Eine Reduzierung des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).(Rn.23) 6. Die Angabe eines "Kostenstreitwerts" im Urteilstenor führt regelmäßig neben der Angabe des Werts nach § 61 Abs. 1 ArbGG, aus dem das Berufungsgericht den Wert der Beschwer zu ermitteln hat, zu Irritationen bei den Parteien, da für sie nicht erkennbar ist, ob damit eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert gemeint sein soll. Unnötige Kostenbeschwerden können dadurch vermieden werden, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehene Angabe im Urteilstenor unterbleibt.(Rn.14) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2018 – 44 Ca 13154/17 – wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde ua die Berücksichtigung übergegangener, allerdings in der Klageschrift nicht erwähnter Sozialleistungen geltend. Außerdem geht es ihr um eine weitere Reduzierung des Streitwerts, da nur ein Feststellungs-, nicht ein Leistungsantrag formuliert worden sei. Die Klägerin hat in der Klageschrift folgende Anträge angekündigt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.691,67 Euro nebst Zinsen … 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 1.11.2017, ein Nettogehalt in Höhe von 1.750 Euro zu zahlen. Hintergrund war die Frage, ob der Beklagte aufgrund eines Betriebsübergangs auf ihn zur Zahlung von Vergütung verpflichtet war. Mit dem Antrag zu 1) hat die Klägerin danach eine Nettovergütung für den Monat September 2017 geltend gemacht, mit dem Antrag zu 2) die Vergütung für die Folgemonate. Mit Schriftsatz vom 2. November 2017 erhöhte die Klägerin den Antrag zu 1) auf 1.750 Euro. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. November 2017 änderte die Klägerin den Antrag zu 1) dann dahingehend ab, dass sie nunmehr „3.500 Euro netto abzüglich erhaltener Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 731,97 Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.750 Euro seit dem 2. Oktober 2017 und seit dem 1. November 2017“ geltend machte. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 änderte die Klägerin erneut ihre Anträge. Nun formulierte sie diese wie folgt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.451,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.750 Euro seit dem 1. Oktober 2017, aus 1.018,03 Euro seit dem 1.11.2017 sowie aus 936,70 Euro seit dem 1.12.2017, 1.1.2018, 1.2.2018, 1.3.2018 und 1.4.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jeweils zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2018 ein Nettogehalt in Höhe von 1.750 Euro abzüglich 813,30 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, fällig jeweils zum 1. Eines jeden Monats, zu zahlen. Am 12. April 2018 erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, in dem im Rahmen der Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Tenors der „Kostenstreitwert“ mit 41.163,74 Euro und unter Nr. 3 des Tenors der „Wert des Streitgegenstandes“ für das Versäumnisurteil mit 7.451,54 Euro in Ansatz gebracht worden ist. Die Klägerin hat zunächst gegen eine Festlegung des Kostenstreitwerts auf 41.163,74 Euro in dem Urteil Beschwerde eingelegt und vertreten, maßgeblich sei der auf 80 vH reduzierte 36-fache Differenzbetrag zwischen 1.750 Euro und 813,70 Euro (Arbeitslosengeldbetrag), im Ergebnis also 26.976,96 Euro. Das Gericht hat die „Beschwerde“ als Antrag auf Festsetzung des Streitwerts betrachtet und eine Absichtserklärung in Höhe von 33.721,20 Euro abgegeben. Die Klägerin verfolgte danach auch zunächst das Ziel einer Festsetzung des Streitwerts auf 33.721,20 Euro. Im Schriftsatz vom 26. Juli 2018 differenzierte die Klägerin dahin, dass der Gerichtskostenwert auf 7.451,54 Euro (weil im Versäumnisurteil unter III. des Tenors entsprechend angegeben) und nur der „Anwaltsgebührenwert“ auf 33.721,20 Euro festzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 2. August 2018 auf 33.721,20 Euro festgesetzt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor, der den Beschluss am 13. August 2018 erhalten hatte, mit einem vor dem 21. August 2018 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gebührenstreitwert für die Berechnung der gerichtlichen Gebühren auf 63.000 Euro (1.750 Euro x 36) festzusetzen. Maßgeblich für die Wertberechnung sei der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, es sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um ein unstreitig bestehendes Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Mit Beschluss vom 7. September 2018 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Bezirksrevisors abgeholfen und den Wert des Streitgegenstandes „für die Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 GKG und über § 32 Abs. 1 RVG grds. auch für die Anwaltsgebühren)“ auf 63.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss mit einem beim Arbeitsgericht am 3. Oktober 2018 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie nun weiterhin eine Festsetzung des Gerichtsgebührenstreitwerts auf 7.451,54 Euro und für die Anwaltsgebühren auf 26.976,96 Euro beantragt, hilfsweise für alle Gebühren auf 26.976,96 Euro. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zutreffend auf 63.000 Euro festgesetzt. Abzustellen ist auf die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung formulierten Anträge. Maßgeblich ist der 36-fache Wert des für jeden Monat geltend gemachten Betrags. Dieser ist nicht vor dem Hintergrund zu ermäßigen, dass es sich bei dem Antrag zu 2) um einen Feststellungsantrag handelt. 1) Das Arbeitsgericht hat zunächst die „Beschwerde“ der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Urteil vertretbar als Antrag auf Streitwertfestsetzung ausgelegt. Es hat den Wert des Streitgegenstandes dann (erstmals) mit dem Beschluss vom 2. August 2018 festgesetzt und insoweit auch zutreffend mit Beschluss vom 7. September 2018 über die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen diesen Beschluss entschieden. Das Urteil vom 12. April 2018 enthielt entgegen der Annahme der Klägerin keine Festsetzung des Gebührenstreitwerts, wie auch die nicht vorhandene Begründung und eine fehlende Rechtsmittelbelehrung zeigen. Allerdings sind in Entscheidungen von Arbeitsgerichten über die Verteilung der zu tragenden Kosten (Kostengrundentscheidung) immer wieder Angaben zum „Kostenstreitwert“ zu finden, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Das führt häufig zu Irritationen bei den Parteien, weil nicht klar ist, welche Bedeutung diesen „Mitteilungen“ zukommen soll. Nicht selten werden dann angesichts der für die Parteien verständlicherweise unklaren Situation vorsorglich – überflüssige - Beschwerden eingelegt, wie auch hier. Nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist zwar der Wert des Streitgegenstands im Urteil festzusetzen, wie es hier auch – allerdings unter III. des Tenors - geschehen ist. Dabei handelt es sich aber nicht um den Gebührenstreitwert, sondern um den Wert, aus dem das Berufungsgericht den Wert der Beschwer zu ermitteln hat. Die das Berufungsgericht regelmäßig bindende Festsetzung dieses Streitwertes durch das Arbeitsgericht dient der Rechtsmittelklarheit hinsichtlich der Berufung. Da der Beschwerdewert nie höher liegen kann als der Streitwert zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, begrenzt der festgesetzte Streitwert die Höhe der Beschwer (vgl. BAG 16. Mai 2007 – 2 AZB 53/06, Rn. 6). Aus Streitwert, Gründen und Anträgen ist die Höhe der Beschwer auch in den Fällen teilweisen Obsiegens zu ermitteln. Hilfreich kann die demgegenüber rechtlich nicht vorgesehene Mitteilung eines „Kostenstreitwerts“ im Tenor – wie hier unter II. - für die Parteien allenfalls sein, weil sich daraus nicht selten – so auch hier - recht augenfällig ergibt, wenn das Arbeitsgericht bei der Verteilung der Kostenlast von falschen Gebührenstreitwerten ausgegangen ist. Das entspricht im Zweifel allerdings meist nicht der Intention des Arbeitsgerichts. Der Hintergrund für die gesetzlich nicht vorgesehene Angabe eines „Kostenstreitwerts“ im Tenor erschließt sich danach nicht. Sie sollte zur Vermeidung von Irritationen und unnötigen Beschwerden unterbleiben. 2) In der Sache ist entgegen der Ansicht der Klägerin für die Wertberechnung nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen. Der Gebührenstreitwert bemisst sich also – unbeschadet späterer Werterhöhungen durch Klageerweiterungen oder nachfolgender Rücknahmen – nach dem Wert der Anträge aus der Klageschrift, worauf der Bezirksrevisor zutreffend hinweist. In der Klageschrift hat die Klägerin ua die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichte sei, ihr jeweils zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. November 2017, ein Nettogehalt in Höhe von 1.750 Euro zu zahlen. Dieser Antrag ist entscheidend. Zu berücksichtigen sein kann es ggf., wenn bereits bei der Einreichung der Klage deutlich gemacht wird, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist und die Auslegung ergibt, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist. Dafür ergaben sich aus der Klageschrift hier aber keine Anhaltspunkte. 3) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Das sind hier 63.000 Euro, ausgehend von den geltend gemachten 1.750 Euro netto monatlich. Dem steht nicht entgegen, dass es der Klägerin mit dem Antrag zu 2) um die Feststellung einer Leistungspflicht des Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag ging. a) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung „wiederkehrende Leistungen“ beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 ). Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04) b) Nach der Neuordnung des Kostenrechts lässt sich ein Abschlag in dieser Konstellation nicht mehr rechtfertigen. aa) Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht lediglich vor, dass Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind. In welcher Form diese Ansprüche geltend gemacht werden, ist in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht angesprochen. Auch der vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung verwendete Begriff der „wiederkehrenden Leistungen“ erfasst nicht nur solche, die im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden. Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn. 8). bb) Einschränkungen ergeben sich auch nicht wegen der Unterschiede zwischen einem positiven Feststellungs- und einem Leistungsantrag. Im Hinblick auf die Ermittlung der Beschwer iSd Rechtsmittelrechts ist die Überlegung entwickelt worden, der für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Wert des dreijährigen Differenzbetrags sei um 20 vH zu ermäßigen, da eine positive Feststellungsklage nicht zu einem vollstreckbaren Titel führe. Dieser für den Wert der Beschwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht übertragbar. Wertfestsetzungen hinsichtlich der Beschwer und hinsichtlich des Gebührenstreitwerts unterliegen unterschiedlichen Regelungszusammenhängen. Die für die Bewertung der durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Beschwer maßgeblichen Grundsätze stellen darauf ab, inwieweit ein Urteil für die verurteilte Partei belastend und für die das Urteil erstreitende Partei unmittelbar nützlich ist. Demgegenüber dient die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f). Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08). c) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für eine Verringerung des Gebührenstreitwerts auf 80 vH hier nicht vor. Um einen Sachverhalt, der nach der zitierten Rechtsprechung eine Anknüpfung an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung rechtfertigen könnte (zB Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung), handelt es sich hier nicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.