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Beschluss

5 Ta 262/19

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0225.5TA262.19.00
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Leitsätze
1. Die Prozessvollmacht kann formlos durch Erklärung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erteilt werden. Auch im Parteiprozess ist im Zweifel eine nicht bloß auf einzelne Prozesshandlungen bezogene Vollmacht erteilt.(Rn.16) 2. Eine von einem vollmachtslos handelnden Vertreter erhobene Klage kann wirksam von diesem zurückgenommen werden.(Rn.17)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam  vom 4. Dezember 2018 – 3 Ca 1717/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prozessvollmacht kann formlos durch Erklärung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erteilt werden. Auch im Parteiprozess ist im Zweifel eine nicht bloß auf einzelne Prozesshandlungen bezogene Vollmacht erteilt.(Rn.16) 2. Eine von einem vollmachtslos handelnden Vertreter erhobene Klage kann wirksam von diesem zurückgenommen werden.(Rn.17) I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2018 – 3 Ca 1717/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Am 28.11.2017 ging bei dem Arbeitsgericht Potsdam eine vom Ehemann der Klägerin unterzeichnete Kündigungsschutzklage ein, die gegen eine Kündigung der Beklagten vom 10.11.2017 gerichtet war. Im Gütetermin vom 20.12.2017 wies das Arbeitsgericht den für die Klägerin erschienenen Ehemann der Klägerin darauf hin, dass er nach § 11 ArbGG prozessführungsbefugt sei, es jedoch einer Vollmacht seine Ehefrau bedürfe, diesen Prozess zu führen. Auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag der Güteverhandlung reagierte nur die Beklagte, die sodann auf die Klage erwiderte. Das Arbeitsgericht übersandte der Klägerin die Klageerwiderung mit dem Hinweis, es sei bislang keine Bevollmächtigung des Ehemannes zur Akte gereicht worden, ohne eine Vollmacht sei die Klage unzulässig. Mit Schreiben vom 19.02.2018 an das Arbeitsgericht nahm der Ehemann der Klägerin „stellvertretend“ für die Klägerin Stellung und erklärte, dass „weiterhin keine Vollmacht“ vorliege und die Klägerin auch nicht zum Termin der streitigen Verhandlung erscheinen werde. Im Termin zur streitigen Verhandlung vom 27.02.2018 vor dem Arbeitsgericht erschien wiederum nur der Ehemann der Klägerin, mit dem das Arbeitsgericht das Problem der Bevollmächtigung nochmals erörterte. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 ist niedergeschrieben: Er erklärt: „Ich nehme die Klage zurück“. Mit Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 24.06.2018 regte der Ehemann der Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens an. Dies lehnte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 27.06.2018 unter Hinweis auf die Klagerücknahme ab. Mit Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 10.07.2018 erklärte der Ehemann der Klägerin, er wolle die Fortsetzung der Sache von der weiteren gesundheitlichen Entwicklung seiner Ehefrau abhängig machen. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass er diese und ihren Ehemann vertrete, dass der Ehemann der Klägerin nicht bevollmächtigt gewesen sei, eine Klagerücknahme zu erklären, dass dieser eine Klagerücknahme auch nicht habe erklären wollen, dass die zu Protokoll vom 27.02.2018 gegebene Klagerücknahmeerklärung vorsorglich angefochten werden und deshalb das Verfahren fortzusetzen sei. Die damalige Klageerhebung sei im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt, diese genehmige dieses Vorgehen vorsorglich erneut. Mit Schriftsatz vom 26.09.2018 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, er beantrage, das Verfahren fortzusetzen und hilfsweise festzustellen, dass das Verfahren nicht durch die sich aus dem Protokoll vom 27.02.2018 ergebenden Worte des Ehemannes der Klägerin „Ich nehme die Klage zurück“ beendet sei. Nach mündlicher Verhandlung vom 04.12.2018 hat das Arbeitsgericht mit am gleichen Tag verkündetem Beschluss, wegen dessen Begründung auf Bl. 119 - 125 der Akten verwiesen wird, festgestellt, dass das Verfahren 3 Ca 1717/17 durch Klagerücknahme beendet ist. Gegen diesen der Klägerin am 12.12.2018 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 19.12.2018 beim Arbeitsgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 07.01.2019 begründete sofortige Beschwerde. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Entscheidung nicht durch Beschluss treffen dürfen. Ihr Ehemann habe bereits inhaltlich keine Klagerücknahme erklärt und habe diese auch nicht genehmigt. Vielmehr habe das Gericht den anwesenden Ehemann entsprechend gefragt und dieser habe genickt. Der Ehemann habe zudem nicht wirksam für die Klägerin handeln können, das Arbeitsgericht habe ihn auch nicht gemäß § 89 ZPO zur Prozessführung einstweilen zugelassen. Schließlich sei die Annahme des Arbeitsrechts unzutreffend, dass eine durch einen vollmachtlosen Vertreter erklärte Klagerücknahmeerklärung nicht wegen Irrtums angefochten werden könne. Die Beklagte hat vorgetragen, der Ehemann der Klägerin sei vom Arbeitsgericht jedenfalls konkludent als vollmachtloser Vertreter zugelassen worden und habe als solcher die Klage wirksam zurückgenommen. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend im Beschlusswege festgestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2019 hat das Arbeitsgericht es abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat gemäß § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss entschieden, gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist daher die sofortige Beschwerde statthaft, denn der Streitwert der Hauptsache übersteigt den im für das Arbeitsgerichtsverfahren einschlägigen § 64 Abs. 2 b) ArbGG genannten Betrag. Die sofortige Beschwerde ist von der Klägerin auch gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das vorliegende Verfahren durch Klagerücknahme beendet worden ist und hat damit der Sache nach zu Recht gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO im Beschlusswege über die nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO eintretende Wirkung der Klagerücknahme entschieden, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch in dem Falle, dass die Erklärung der Klagerücknahme zwischen den Parteien streitig ist, über die Wirksamkeit der Klagerücknahme durch Beschluss zu entscheiden (BGH vom 19.10.1977 – VIII ZB 23/77; BGH vom 22.06.1993 – X ZR 25/86). Dies folgt aus dem Wortlaut von § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Zu den dort angeführten Wirkungen der Klagerücknahme gehört gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Dies ist streitig, wenn die Parteien sich nicht darüber einig sind, ob eine Erklärung eine wirksame Klagerücknahme darstellt. Hierüber soll nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO das Gericht durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheiden. Den nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.2018 hilfsweise gestellt. Der vorrangigen „Anregung“ auf Fortsetzung des Verfahrens ist das Arbeitsgericht ebenso nicht gefolgt wie dem entsprechenden weiteren Hilfsantrag. Damit musste es auf den weiteren Hilfsantrag vom 26.09.2018 gemäß § 269 Abs. 4 ZPO entscheiden, wobei es gemäß dem Hilfsantrag lediglich über die den Rechtsstreit beendigende Wirkung der Klagerücknahme zu entscheiden hatte. b) Die von dem Ehemann der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 27.02.2018 wirksam zurückgenommen worden. aa) Der Ehemann der Klägerin hat am 27.02.2018 auch eine Klagerücknahme im Sinne von § 269 ZPO erklärt. Hiervon kann aufgrund der Beweiskraft des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 ausgegangen werden, gegen welche gemäß § 165 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist. Den Einwand der Fälschung hat die Klägerin nicht erhoben, auch nach ihrem Vortrag hat der Ehemann die Klagerücknahme dadurch erklärt, dass er auf die entsprechende Frage des Gerichts genickt hat. bb) Aufgrund der Klagerücknahmeerklärung ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Dies folgt aus dem jeweiligen Sachvortrag der Parteien. Die Klägerin hat vorgetragen, die Klagerhebung durch ihren Ehemann sei mit ihrem Einverständnis erfolgt. Die Klägerin hat ihrem Ehemann nach diesem Vortrag also eine Innenvollmacht für die Klageerhebung erteilt. Dies durfte sie gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG tun. Da sie ihren Ehemann damit zur Vornahme einer Prozesshandlung bevollmächtigte, gelten hierfür die Vorschriften der §§ 80 ff. ZPO. Eine bestimmte Form ist für die Erteilung der Prozessvollmacht nicht vorgesehen (BGH v. 05.02.1992 – XII ZB 6/92). Die von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht ermächtigte ihren Ehemann somit gemäß § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Damit war der Ehemann der Klägerin nach dem Vortrag der Klägerin aber auch dazu bevollmächtigt, die Klage zurückzunehmen. Eine Beschränkung der Prozessvollmacht darauf, lediglich die Klage zu erheben, hat die Klägerin nach ihrem Vortrag nicht erklärt, obwohl ihr dies gemäß § 83 Abs. 2 ZPO möglich gewesen wäre, da eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten war. Selbst wenn sie dies aber durch Erklärung gegenüber ihrem Ehemann getan hätte, hätte diese Einschränkung keine Wirkung haben können. Im Parteiprozess muss die Einschränkung der Prozessvollmacht dem Gegner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. Fehlt es daran oder entstehen aus der gebrauchten Fassung Zweifel über den Umfang der Prozessvollmacht, so ist eine unbeschränkte Vollmacht anzunehmen, da diese im Parteiprozess den gesetzlichen Regelfall darstellt (BAG vom 29.08.1991 – 2 AZR 220/91, Rz. 78). Irgendeine Beschränkung der Prozessvollmacht hat weder die Klägerin noch ihr Ehemann bis zum 27.02.2018 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Unterstellt man also den Vortrag der Klägerin über ihr Einverständnis mit der Klageerhebung, hat der Ehemann der Klägerin am 27.02.2018 als von der Klägerin wirksam bevollmächtigter Prozessvertreter gehandelt. Unterstellt man hingegen in den Vortrag der Beklagten, wonach die Klägerin ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht erteilt hat, handelte der Ehemann der Klägerin von Anfang an und jedenfalls bis zum 27.02.2018 mangels einer bis dahin erklärten Genehmigung seitens der Klägerin als vollmachtloser Vertreter. Auch dann hat er aber am 27.02.2018 wirksam die von ihm vollmachtlos erhobene Kündigungsschutzklage zurücknehmen können. Erklärt ein vollmachtloser Vertreter, eine von ihm ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung zurücknehmen zu wollen, führt dies zur wirksamen Rücknahme der Prozesshandlung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vollmachtlos handelnde und nicht einstweilen zur Prozessführung zugelassene Vertreter die Folgen seiner offensichtlich unzulässigen Prozesshandlung beseitigen will (BAG vom 18.07.2005 – 3 AZB 65/04, Rz. 20). So liegt es hier. Das Arbeitsgericht hat den Ehemann der Klägerin sowohl schriftlich als auch in der Verhandlung vom 27.02.2018 auf den fehlenden Nachweis einer Vollmacht seitens seiner Ehefrau und auch darauf hingewiesen, dass die Klage ohne Vollmacht unzulässig sei. Dann kann die Erklärung des Ehemannes der Klägerin, er nehme die Klage zurück, bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nur so verstanden werden, dass er die Folgen der vollmachtlos erhobenen und damit offensichtlich unzulässigen Klage beseitigen wollte. Auch nach dem Beklagtenvortrag muss also von einer wirksamen Klagerücknahme ausgegangen werden. Auf die vom Arbeitsgericht und der sofortigen Beschwerde erörterte konkludente einstweilige Zulassung des Ehemannes zur Prozessführung (§ 89 ZPO) kommt es dabei nicht an. cc) Die Klagerücknahmeerklärung ist vom Ehemann der Klägerin auch nicht wirksam angefochten worden. Auf Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGH vom 13.02.2006 – XII ZB 71/11, Rz. 13). Das Verfahrensrecht enthält für Prozesshandlungen keine den §§ 119 ff. BGB entsprechenden Vorschriften. Eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will und deshalb einen Widerruf von Prozesshandlungen – namentlich solcher, die sich maßgeblich auf die Beendigung des Verfahrens auswirken – nur in Ausnahmefällen zulässt. Es handelt sich dabei um Sonderregeln, die nicht über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus ausgedehnt werden dürfen und auch die Ergänzung durch bürgerrechtliche Anfechtungsvorschriften ausschließen (BGH vom 27.05.1981 – IVb ZR 589/80). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei unmaßgeblich, ob der Ehemann bei Vornahme der Klagerücknahme als Bevollmächtigter oder als vollmachtloser Vertreter handelte. In beiden Fällen handelt es sich bei der Klagerücknahmeerklärung um eine Prozesshandlung im Sinne der oben genannten Grundsätze. Zudem handelte der Ehemann der Klägerin am 27.02.2018 nach ihrem Vortrag nicht vollmachtlos, sondern mit von der Klägerin erteilter Prozessvollmacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 72 Abs. 2 ArbGG, § 78 ArbGG liegen nicht vor.