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Urteil

5 Sa 610/18

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0110.5SA610.18.00
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Leitsätze
1. Allein aus der vorbehaltlosen Zahlung auf ein nach § 62 Abs 1 S 1 ArbGG vorläufig vollstreckbares, nicht rechtskräftiges Urteil folgt ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein Berufungsverzicht nach § 515 ZPO.(Rn.36) 2. Dass die Ankündigung und Vornahme der Zahlung auf ein nach § 62 Abs 1 S 1 ArbGG vorläufig vollstreckbares Urteil einen selbständigen Schuldgrund begründen und nicht nur der Abwendung einer möglichen Zwangsvollstreckung oder auch vorsorglich der Vermeidung von Verzugsansprüchen dienen soll, bedarf diesbezüglicher Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass ein entsprechender Vorbehalt nicht erklärt wird, ergibt keinen solchen Anhaltspunkt.(Rn.42) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 147/19)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2018 – 19 Ca 2372/17 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst: 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, a) an die Klägerin 12.489,39 EUR brutto (zwölftausendvierhundertneunundachtzig 39/100) zu zahlen; b) an die Klägerin ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 734,67 EUR brutto (siebenhundertvierunddreißig 67/100) zu zahlen; c) an die Klägerin ab Februar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 734,67 EUR brutto (siebenhundertvierunddreißig 67/100) zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, a) an die Klägerin 2.983,50 EUR brutto (zweitausendneunhundertdreiundachtzig 50/100) zu zahlen; b) an die Klägerin ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 175,50 EUR brutto (einhundertfünfundsiebzig 50/00) zu zahlen; c) an die Klägerin ab Februar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 175,50 EUR brutto (einhundertfünfundsiebzig 50/00) zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben die Klägerin 33 %, der Beklagte zu 1) 54 % und die Beklagte zu 2) 13 % zu tragen, mit Ausnahme der aufgrund der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aus der vorbehaltlosen Zahlung auf ein nach § 62 Abs 1 S 1 ArbGG vorläufig vollstreckbares, nicht rechtskräftiges Urteil folgt ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein Berufungsverzicht nach § 515 ZPO.(Rn.36) 2. Dass die Ankündigung und Vornahme der Zahlung auf ein nach § 62 Abs 1 S 1 ArbGG vorläufig vollstreckbares Urteil einen selbständigen Schuldgrund begründen und nicht nur der Abwendung einer möglichen Zwangsvollstreckung oder auch vorsorglich der Vermeidung von Verzugsansprüchen dienen soll, bedarf diesbezüglicher Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass ein entsprechender Vorbehalt nicht erklärt wird, ergibt keinen solchen Anhaltspunkt.(Rn.42) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 147/19) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2018 – 19 Ca 2372/17 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst: 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, a) an die Klägerin 12.489,39 EUR brutto (zwölftausendvierhundertneunundachtzig 39/100) zu zahlen; b) an die Klägerin ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 734,67 EUR brutto (siebenhundertvierunddreißig 67/100) zu zahlen; c) an die Klägerin ab Februar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 734,67 EUR brutto (siebenhundertvierunddreißig 67/100) zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, a) an die Klägerin 2.983,50 EUR brutto (zweitausendneunhundertdreiundachtzig 50/100) zu zahlen; b) an die Klägerin ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 175,50 EUR brutto (einhundertfünfundsiebzig 50/00) zu zahlen; c) an die Klägerin ab Februar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 175,50 EUR brutto (einhundertfünfundsiebzig 50/00) zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben die Klägerin 33 %, der Beklagte zu 1) 54 % und die Beklagte zu 2) 13 % zu tragen, mit Ausnahme der aufgrund der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 ZPO. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich nicht um eine Klageerweiterung im Sinne von § 533 ZPO, denn die damit allein streitig gestellten Renten in Höhe von 734,67 EUR bzw. 175,50 EUR sind bereits Streitgegenstand der Anträge zu 1. und 2. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Berufungsverzichts der Beklagten unzulässig. Aus den mit der gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG verspätet eingegangenen Berufungserwiderung vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 26.04.2018, 22.05.2018 und 19.07.2018 sowie der Ende Mai 2018 erfolgten Zahlung von Renten für die Monate ab Januar 2011 folgt weder ein Berufungsverzicht nach § 515 ZPO gegenüber dem Gericht, noch die Erklärung eines solchen Verzichts gegenüber der Klägerin oder ein Berufungsverzichtsbetrag (zum Berufungsverzicht gegenüber dem Prozessgegner oder durch Vertrag: BGH, Urteil v. 14.05.1997 - XII ZR 184/96). Der Berufungsverzicht nach § 515 ZPO stellt eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung dar, die aufgrund der gegenüber Klägerin abgegebenen Erklärungen ausscheidet. Es lagen aus Sicht der Klägerin aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Beklagten wollten mehr als nur auf das gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbare Urteil leisten und drohende Verzugsansprüche minimieren, sondern vielmehr ihr gegenüber auf die noch mögliche und vor Zahlungsvornahme dann auch eingelegte Berufung verzichten. Dafür hätte es einer darauf hindeutenden Erklärung und nicht bloß des Unterlassens eines entsprechenden Vorbehaltes bedurft. Aus keinem der Schreiben geht hervor, dass die Beklagten auf noch mögliche bzw. dann auch wahrgenommene prozessuale Rechte verzichten wollten. I. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin stehen für die Monate vor Februar 2014 die mit den Anträgen zu 1 a. und 1 b. geltend gemachten rückständigen Renten gegen den Beklagten zu 1. nur in Höhe von 12.489,39 EUR und gegen die Beklagte zu 2. nur in Höhe von 2.983,50 EUR zu. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen. 1. In Höhe von 734,67 EUR (Antrag zu 1 a.) bzw. 175,50 EUR (Antrag zu 2 a.) hätte das Arbeitsgericht der Klage bereits deshalb nicht stattgeben dürfen, weil sie in diesem Umfang gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig ist. Mit den genannten Anträgen wurde in der Fassung des Schriftsatzes vom 30.10.2017 (Bl. 585 d. A.) Berufsunfähigkeitsrente für Februar 2014 geltend gemacht wurde, welche bereits aufgrund der Anträge zu 1 b. bzw. 2 b. in der Fassung aus der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 16.10.2017 (Bl. 581 d. A.) rechtshängig geworden war. 2. Im Übrigen sind die Anträge zu 1 a. und 2 a. unbegründet, soweit sie sich auf Berufsunfähigkeitsrente für die Monate August 2010 bis August 2012 beziehen, weil der Klägerin gemäß § 18 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten insoweit keine Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Daher besteht kein Anspruch i. H. v. 18.366,75 EUR (25 Monate zu je 734,67 EUR; Antrag zu 1 a.) bzw. 4.387,50 EUR (25 Monate zu je 175,50 EUR, Antrag zu 1 b.). a) Gemäß § 18 Abs. 3 der einschlägigen Versicherungsbedingungen der Beklagten beginnt die Berufsunfähigkeitsrente mit dem ersten Tag des Antragsmonats, wenn der Antrag auf Gewährung der Rente später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird. Diese Klausel kann einen rechtlich zulässigen teilweisen Leistungsausschluss bewirken (OLG Saarbrücken, Urteil v. 26.01.2011 – 5 U 136/10 – 26; BGH, Urteil v. 02.11.1994 – IV ZR 324/93). Dazu ist es hier gekommen. Die Klägerin hat unstreitig erstmals am 19.09.2012 bei dem Beklagten zu 1) Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Es ist nicht vorgetragen, dass die Berufsunfähigkeit der Klägerin erst am 19.06.2012 oder später eingetreten war, vielmehr trägt sie vor, diese habe im August 2010 begonnen. Davon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Dann aber durfte es der Klägerin die geltend gemachten Renten erst ab September 2012 zusprechen. Zu Unrecht geht die Klägerin in der verspäteten Berufungserwiderung davon aus, die Beklagten dürften sich auf § 18 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen nicht berufen, weil sie die Klägerin bei der vorgerichtlichen Korrespondenz im Rahmen der Leistungsprüfung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hätten, dass ihr die Darlegung möglich sei, dass sie die Verspätung des Antrages nicht verschuldet habe. Diesen Einwand hätte die Klägerin auch im erstinstanzlichen Verfahren noch vortragen können, nachdem sich die Beklagten in der Klageerwiderung auf die Ausschlussfrist berufen hatten. Auch innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (§ 66 Abs. 1 S. 3, 67 Abs. 4 ArbGG) war es der Klägerin möglich, den Einwand zu erheben. Es gibt keinen Grund dafür, anzunehmen, die Beklagten müssten sich bereits vorgerichtlich auf § 18 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen berufen, um den Einwand verspäteter Antragstellung wirksam erheben zu können. Auch wenn sich die Beklagten erst im gerichtlichen Verfahren auf eine verspätete Antragstellung berufen kann sich die Klägerin effektiv dagegen verteidigen. b) Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente für die Monate August 2010 bis August 2012 ergibt sich auch nicht aus einem abstrakten oder kausalen Schuldanerkenntnisvertrag der Parteien. Ein solcher Vertrag der Parteien ist nicht aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 26.04.2018, 22.05.2018 und 19.07.2018 sowie der Ende Mai 2018 erfolgten Zahlung von Renten für die Monate ab Januar 2011 zustande gekommen. Mit diesen Schreiben und der Vornahme der Zahlung haben die Beklagten keine auf den Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, die Beklagten hätten mit Ankündigung und Vornahme der Zahlung einen selbständigen, neben den Zahlungsbefehl des Urteils vom 12.02.2018 tretenden Schuldgrund begründen wollen (§§ 133, 157 BGB). Das Urteil war gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar, dafür, dass die Ankündigung und Vornahme der Zahlung mehr als nur der Abwendung einer möglichen Zwangsvollstreckung oder auch vorsorglich der Vermeidung von Verzugsansprüchen dienen sollte, hatte die Klägerin keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass die Beklagten einen entsprechenden Vorbehalt nicht erklärten, ergibt keinen solchen Anhaltspunkt. Hätte die Beklagte bereits bei Ankündigung oder Vornahme der Zahlung die endgültige und vorbehaltlose Absicht gehabt, keine Einwendungen gegen die titulierte Forderung zu erheben, hätte es des Abschlusses eines neben das Urteil tretenden abstrakten oder kausalen Schuldanerkenntnisvertrages nicht bedurft, das schlichte Verstreichenlassen der Berufungsfrist hätte ausgereicht, um einen endgültigen Rechtsgrund für titulierte, aber tatsächlich nicht geschuldete Rentenzahlungen zu schaffen. Der Umstand, dass die Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2018 ihre Erklärung im Schreiben vom 26.04.2018 dahin einschränkten, sie wollten Renten erst ab dem 01.01.2011 auszahlen, die Zahlung insoweit Ende Mai 2018 dann auch vornahmen und dies mit Schreiben vom 19.07.2018 nochmals bekräftigten, ändert nichts an dem vorstehenden Ergebnis. Auch im Schreiben vom 22.05.2018 wird das angefochtene Urteil als Grund der Zahlung angegeben und im Schreiben vom 19.07.2018 auf die Klageerwiderung im dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren Bezug genommen. Die Abgabe einer Willenserklärung, man wolle darüber hinaus mit der Klägerin einen Schuldanerkenntnisvertrag abschließen, konnte die Klägerin auch aus diesen Schreiben und der nur auf die Zeit ab dem 01.01.2011 beschränkten Zahlung nicht herleiten. c) Die Beklagten sind auch nicht hinsichtlich der Rentenzahlungen ab Januar 2011 gemäß einem Anerkenntnis zu verurteilen (§ 307 ZPO), denn sie haben kein entsprechendes Anerkenntnis erklärt. Das Anerkenntnis nach § 307 ZPO ist eine Prozesshandlung, die gegenüber dem Prozessgericht erklärt werden muss (Musielak/Voit/Musielak, 15. Aufl. 2018, ZPO § 307 Rz. 9). Weder aus den Schreiben vom 26.04.2018, 22.05.2018 und 19.07.2018 noch der Vornahme der Zahlung folgen ausdrückliche oder konkludente Erklärungen gegenüber der Berufungskammer. Zudem hatten die Beklagten die Berufung vom 07.05.2018 bereits eingelegt, als sie die Zahlung vornahmen. Die Erklärung der beklagten Prozesspartei, dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder zum Teil bestehe kann zwar auch konkludent abgegeben werden. Es kommt aber darauf an, dass eindeutig der Wille des Beklagten erkennbar wird, den vom Kläger gegen ihn erhobenen Anspruch für begründet zu erklären und sich diesem Anspruch zu unterwerfen (Musielak/Voit/Musielak, 15. Aufl. 2018, ZPO § 307 Rz. 3). Daran fehlt es, wenn ein Beklagter die gegen ihn geltend gemachte Forderung außerhalb des Prozesses vorbehaltlos erfüllt, jedoch weiter auf Abweisung der Klage besteht. Mit diesem Antrag begehrt er nämlich ausdrücklich weiteren Rechtsschutz gegen den Klageanspruch und stellt sich insofern in Gegensatz zu einer Partei, welche den Klageanspruch vor Gericht anerkennt (BGH, Urteil v. 20.11.1980 – VII ZR 49/80, Rz. 8). II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der aufgrund der Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten folgt sie aus § 17 b Abs. 2 S. 2 GVG. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, mit dem sich dieses für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen hat, ist rechtskräftig geworden und hat damit gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung erlangt. Ob er in der Sache zu Unrecht erging, was die Klägerin unter Hinweis auf § 215 VVG behauptet, welcher allerdings ohnehin nur die im Rahmen des § 17 b GVG nicht einschlägige örtliche Zuständigkeit im Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit regelt, ist nach § 17 b Abs. 2 S. 2 GVG unerheblich, maßgeblich ist allein, dass eine bindende Verweisung in einen anderen Rechtsweg erfolgte. III. Für die Zulassung der Revision besteht kein sich aus § 72 Abs. 2 ArbGG ergebender Anlass. Die Klägerin wird auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.08.2012. Die Klägerin ist seit dem 01.02.1991 aufgrund einer Versorgungsleistung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin bei dem Beklagten zu 1) u. a. gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert. Zum 01.07.1999 wechselte die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hinsichtlich Durchführungsweg und Versorgungsträger zu der Beklagten zu 2). Ab dem 01.09.2011 führte die Klägerin, der für die Zeit ab dem 01.02.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden war, die Versorgung mit freiwilligen Beiträgen fort. Auf die Versicherungsleistungen beider Beklagter findet u. a. § 18 Abs. 3 der für den jeweils einschlägigen Tarif bzw. Leistungsplan geltenden Versicherungsbedingungen Anwendung, der übereinstimmend lautet: Wird der Antrag auf Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, so beginnt die Rente mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit sind zu beachten. Am 19.09.2012 stellte die Klägerin telefonisch bei dem Beklagten zu 1) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, dem die Beklagten nicht nachkamen. Mit der am 17.02.2014 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen Klage und späteren Klageerweiterungen hat die Klägerin die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente ab August 2010 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 23.05.2014 hat das Landgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im Sinne von § 15 der einschlägigen Versicherungsbedingungen seit August 2010 berufsunfähig gewesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, a) an die Klägerin 31.590,81 Euro brutto zu zahlen, b) der Klägerin ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 734,67 Euro brutto zu zahlen, c) der Klägerin ab Februar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 734,67 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, a) an die Klägerin 7.546,50 Euro brutto zu zahlen, b) der Klägerin ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 175,50 Euro brutto zu zahlen, c) an die Klägerin ab Februar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 175,50 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, die Klägerin sei ausweislich von den Beklagten eingeholter ärztlicher Stellungnahmen nicht berufsunfähig. Mit Urteil vom 12.02.2018 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei dauerhaft zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig im Sinne von § 15 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten. Dabei hat es die Stellungnahme eines vom Arbeitsgericht bestellten Sachverständigen zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 26.04.2018 haben die Beklagten der Klägerin mitgeteilt, sie wollten ihr gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts ab 01.08.2010 eine Rente zahlen (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.08.2018). Am 07.05.2018 haben sie beim Landesarbeitsgericht Berufung gegen das ihnen 20.04.2018 zugestellte Urteil eingelegt. Mit Schreiben vom 22.05.2018 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.08.2018) haben sie erklärt, sie wollten ab dem 01.01.2011 Rente an die Klägerin auszahlen, was Ende Mai 2018 auch erfolgte. Mit Schreiben vom 19.07.2018 erklärten sie auf den Hinweis der Klägerin den Zeitraum August bis Dezember 2010 betreffend, sie hätten in der Klageerwiderung hinsichtlich dieser Monate die Einrede der Verjährung geltend gemacht (Anlage B 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.08.2018). Mit der nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.07.2018 am 04.07.2018 begründeten Berufung machen die Beklagten geltend, das Arbeitsgericht habe der Klägerin aufgrund ihres erst am 19.09.2012 gestellten Antrages keine Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.08.2012 zusprechen dürfen. Zudem habe das Arbeitsgericht für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2014 eine Monatsrente mehr zugesprochen, als die Klägerin für diesen Zeitraum maximal verlangen könne. Jedenfalls seien die Ansprüche für August 2010 bis Dezember 2010 verjährt. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2018, Aktenzeichen 19 Ca 2372/17, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit 1. der Beklagte zu 1) verurteilt wurde, an die Klägerin rückständige Renten zu zahlen, die einen Betrag in Höhe von 12.489,39 EUR brutto übersteigen; 2. der Beklagte zu 2) verurteilt wurde, an die Klägerin rückständige Renten zu zahlen, die einen Betrag in Höhe von 2.983,50 EUR brutto übersteigen; sowie 3. der Klägerin die mit der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragen die Beklagten, das Urteil des Arbeitsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Klägerin für den Zeitraum von 42 Monaten (August 2010 bis einschließlich Januar 2014) nur Anspruch auf rückständige Zahlungen gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 30.856,14 EUR brutto sowie gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 7.731,00 EUR brutto hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt mit der am 08.01.2019 per Fax eingegangenen Erwiderung vom 30.08.2018 auf die ihr am 02.08.2018 zugestellte Berufungsbegründungsschrift vor, die Beklagten hätten ihre Leistungspflicht für die Zeit vor September 2012 mit der vorbehaltlosen Zahlungsankündigung in den Schreiben vom 26.04.2018 und 22.05.2018, dem Schreiben vom 19.07.2018 sowie der vorbehaltlosen Zahlung von Renten für die Zeit ab dem 01.01.2011 anerkannt. Zudem hätten sie sich erst mit der Klageerwiderung und damit zu spät auf § 18 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen berufen. Schließlich dürften die Kosten der Anrufung des Landgerichts Düsseldorf nicht der Klägerin auferlegt werden, da dieses nach § 215 VVG zuständig gewesen sei. Wegen des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2018 (Bl. 659 – 662 d. A.), den Schriftsatz nebst Anlagen der Klägerin vom 30.08.2018 (Bl. 697 – 708 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2019 (Bl. 709 – 710 d. A.) verwiesen.