Beschluss
21 Ta 1552/18
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1221.21TA1552.18.00
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Leitsätze
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einbeziehung in den von der ZIF -Berliner Zentrum für internationale Friedenseinsätze gGmbH unterhaltenen Expertenpool zur Vorauswahl des zivilen Personals für Einsätze im Rahmen der internationalen Krisenprävention nach dem Sekundierungsgesetz ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.(Rn.19)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2018 - 27 Ca 4642/18 - abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einbeziehung in den von der ZIF -Berliner Zentrum für internationale Friedenseinsätze gGmbH unterhaltenen Expertenpool zur Vorauswahl des zivilen Personals für Einsätze im Rahmen der internationalen Krisenprävention nach dem Sekundierungsgesetz ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.(Rn.19) I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2018 - 27 Ca 4642/18 - abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist. Sie vermittelt und entsendet mit Erlaubnis des Auswärtigen Amts ziviles Personal in internationale, supranationale oder ausländische staatliche Einrichtungen für Einsätze im Rahmen der internationalen Krisenprävention im Auftrag und im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Einsätzen handelt es sich um Auslandseinsätze im Rahmen von Friedensmissionen unter Führung der Vereinten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder im Rahmen von Wahlbeobachtungsmissionen unter Führung der EU oder der OSZE. Die Entsendung erfolgt in Form sog. Sekundierungen nach dem Sekundierungsgesetz, welches 2017 durch das Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2017) novelliert worden ist. Bei der sog. Sekundierung werden die zivilen Einsatzkräfte für die jeweilige Organisation oder Mission unter deren Regie im Rahmen eines sog. Aufnahmeverhältnisses tätig, wobei die soziale Absicherung und ggf. Vergütung von der Bundesrepublik Deutschland als sekundierender Staat übernommen wird. Dazu wählt die Beklagte als einzige Sekundierungseinrichtung iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SekG für Einsätze, an denen die Bundesrepublik Deutschland ein politisches Interesse hat, geeignete Fachkräfte aus und schlägt diese der entsprechenden Organisation oder Mission vor. Entscheidet sich die Organisation oder Mission für eine der vorgeschlagenen Fachkräfte, begründet die Beklagte mit der Fachkraft nach § 3 Abs. 1 SekG ein Sekundierungsverhältnis durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SekG) oder eines sog. Sekundierungsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SekG) Bei Letzterem handelt es sich um einen Vertrag besonderer Art, mit dem keine Vergütung, sondern nur eine gewisse soziale Absicherung verbunden ist. Wie in der Gesetzesbegründung vorgesehen (BT-Drs. 18/11134 S. 18 u. 19) schließt die Beklagte mit den Einsatzkräften regelmäßig Arbeitsverträge und nur ausnahmsweise z.B. bei Kurzzeitwahlbeobachtungen einen Sekundierungsvertrag. Auf diese Weise entsendet die Beklagte jährlich etwa 160 zivile Fachkräfte in internationale Krisenpräventionseinsätze. Die Beklagte unterhält einen Expertenpool mit ca. 1.500 Mitgliedern, den sog. ZIF-Expertenpool. Einsatzstellen, an denen die Bunderepublik Deutschland politisch interessiert ist, veröffentlicht die Beklagte auf ihrer Homepage in der Regel im zugangsbeschränkten Mitgliederbereich dieses Pools. Die Mitglieder des Expertenpools können sich dann auf jeweiligen Positionen bewerben. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Expertenpool, den Verbleib und die Beendigung der Mitgliedschaft sind in sog. „terms and conditions“ (Bl. 43 ff. d.A.) geregelt. In diesen in englischer Sprache abgefassten „terms and conditions“ hat sich die Beklagte ua. das Recht vorbehalten, eine Mitgliedschaft jederzeit und ohne nähere Begründung zu beenden, und beispielhaft bestimmte zur Beendigung der Mitgliedschaft führende Umstände aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 27 d.A.) verwiesen. Daneben vermittelt die Beklagte in Einsätze mit einem erhöhten Personalbedarf auch Fachkräfte, die nicht Mitglied des Expertenpools sind und veröffentlicht diese Ausschreibungen frei zugänglich auf ihrer Homepage. Die am …. 1954 geborene Klägerin ist Volljuristin und wurde 2009 in den Expertenpool aufgenommen. In demselben Jahr wurde sie als Kurzzeitwahlbeobachterin unter der Führung der OSZE nach Albanien entsandt und 2010 für etwa ein Jahr als Rechtsberaterin im Rahmen einer EULEX-Mission in den Kosovo. Nach Beendigung ihrer aktiven Phase in ihrem Hauptberuf bewarb sich die Klägerin 2016 für eine längerfristige Wahlbeobachtung (STO) und alternativ für eine kurzzeitige Wahlbeobachtung (LTO) in den USA sowie 2017 für einen STO- und alternativ für einen LTO-Einsatz im Kosovo. Alle Bewerbungen wurden abgelehnt. Ferner engagierte sie sich ab Dezember 2016 in der Interessengemeinschaft ExpertInnen für zivile Krisenprävention (IGEK), einer Interessenvertretung der Sekundierten, und setzte sich in mehreren Gesprächen mit dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auch auf die Sekundierten ein. Anlässlich eines Telefonats am 26. Mai 2017 wegen der Nichteinladung zu einer Jubiläumsfeier teilte die Mitarbeiterin der Beklagten Frau R. der Klägerin mit, dass sie, die Klägerin, mit sofortiger Wirkung aus dem Expertenpool ausgeschlossen sei. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2017 teilte die stellvertretende Direktorin der Beklagten Frau Dr. I. der Klägerin mit, Frau R. habe die Klägerin nicht aus dem Expertenpool ausgeschlossen, sondern ihr Profil lediglich für zwei Jahre gesperrt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 erklärte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin im Expertenpool mit sofortiger Wirkung für beendet. Die Klägerin habe die Regeln einer angemessenen Kommunikation gegenüber verschiedenen Mitarbeitern der Beklagten verletzt und erfülle damit nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Expertenpool. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 23. Januar 2018 (Bl. 58 ff. d. A.) verwiesen. Nach anwaltlicher Zurückweisung der Beendigungserklärung mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (Bl. 61 ff. d.A.) kündigte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool mit Schreiben vom 30. Januar 2018 (irrtümlich datiert auf den 30. Januar 2017) erneut. Mit der am 23. März 2018 vor dem Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen ihren Ausschluss aus dem Expertenpool. Sie macht die Unwirksamkeit der Kündigungen ihrer Mitgliedschaft in dem Expertenpool vom 23. Januar 2018 und 30. Januar 2018 sowie der am 26. Mai 2017 veranlassten Sperrung ihres Profils geltend. Ferner begehrt sie die Freischaltung ihres Zugangs zu dem Expertenpool sowie die Entgegennahme ihrer Bewerbungen und deren Berücksichtigung durch die Beklagte unter Beachtung der Kriterien des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG und stützt dies auf einen Erfüllungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gerügt. Die Klägerin hat gemeint, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d ArbGG. Durch den Ausschluss aus dem Expertenpool werde sie von den Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weshalb ihre Situation mit der abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber vergleichbar sei. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der angestrebten Mitgliedschaft in dem Expertenpool handele es sich nicht um eine arbeitsvertragliche Beziehung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG. Es bestehe auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem beabsichtigten Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG. Da durch die Mitgliedschaft in dem Expertenpool nur die Möglichkeit eröffnet werde, sich für ein noch in weiter Ferne liegendes Arbeitsverhältnis zu bewerben, sei die Verknüpfung zwischen der Mitgliedschaft und einem möglichen Arbeitsverhältnis nicht hinreichend konkret. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 90 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen der Klägerin am 27. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 6. Juli 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat eingewandt, bei der Mitgliedschaft handele es sich um ein dem Arbeitsverhältnis vorgelagertes Vertragsverhältnis, das gerade den Zugang zu den von der Beklagten auf arbeitsvertraglicher Basis angebotenen Einsätzen ermögliche und bezwecke. Zudem habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass sie sich auch auf ihren Bewerberverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG stütze und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG geltend mache. Schließlich sei auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gegeben. Dieser ergebe sich daraus, dass sie u.a. bei langfristigen Wahlbeobachtungen sowie internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention tätig werden wolle, diese auf arbeitsvertraglicher Basis durchgeführt werden und dafür die Mitgliedschaft im Expertenpool notwendige Voraussetzung sei. Der ganz überwiegende Anteil der Auslandseinsätze werde nicht von den Organisationen direkt als sog. kontraktierte Positionen, sondern über die Beklagte als sekundierte Positionen ausgeschrieben und bei dieser ausschließlich über den Expertenpool. Die Beklagte bleibt dabei, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben. Die Mitgliedschaft im Expertenpool sei von der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses denklogisch noch viel zu weit weg. So sage die Mitgliedschaft noch nicht einmal etwas darüber aus, ob sich das Mitglied jemals auf einen internationalen Einsatz bewerben werde. Ferner könnten sich Interessierte auch direkt bei den Organisationen sowie über sekundierende Einrichtungen anderer Länder bewerben. Bei einem erhöhten Personalbedarf vermittle auch sie immer wieder Sekundierte ohne vorherige Mitgliedschaft im Expertenpool. Außerdem treffe nicht sie, sondern die jeweilige Organisation die abschließende Auswahlentscheidung. Zudem erfolge die Sekundierung nicht in jedem Fall über den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Bei den Einsätzen handele es, auch nicht um öffentliche Ämter iSd. Art. 33 Abs. 2 GG, abgesehen davon, dass das Letztentscheidungsrecht bei der jeweiligen Organisation liege und sie auch schon deshalb kein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Bewerberverfahren durchführen könne. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 6. Juli 2018 (Bl. 101 - 105 d.A.), 21. September 2018 (Bl. 133 - 141 d. A.) und 15. November 2018 (Bl. 190 - 194 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16. August 2018 (Bl. 113 - 116 d.A.) und 31. Oktober 2018 (Bl. 166 - 173 d.A.) verwiesen. Wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. August 2018 wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 120 f. d.A.) verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. § 48 Abs. 1, § 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht iSv. § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der eingeschlagene Rechtsweg ist zulässig. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Juni 2018 war daher abzuändern und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. a) Soweit sich die Klägerin gegen ihren Ausschluss aus dem ZIF-Expertenpool und die Sperrung ihres Profils wendet sowie einen Erfüllungsanspruch auf Zugang zum Mitgliederbereich des Expertenpools und die Berücksichtigung ihrer Bewerbungen durch die Beklagte unter Beachtung der Kriterien des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG geltend macht, ergibt sich die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG. aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ua. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören alle denkbaren Ansprüche gegen eine potentielle Arbeitgeberin oder einen potentiellen Arbeitgeber im Zusammenhang mit der möglichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. GMP/Schlewing, ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 71; ErfK/Koch, 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 17; BeckOK ArbR/Clemens, § 2 ArbGG Rn. 20). Erfasst werden beispielsweise Ansprüche auf Ersatz der Vorstellungskosten, auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss, auf Rücksendung der Bewerbungsunterlagen und auf Mittelung der Ergebnisse durchgeführter Tests oder auf Löschung gespeicherter persönlicher Daten, aber auch Ansprüche auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sowie auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahrens nach § 15 AGG (GMP/Schlewing, § 2 Rn. 71) oder auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung im öffentlichen Dienst nach Art 33 Abs. 2 GG (Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. § 2 Rn. 122). bb) Danach ist für die oben genannten Ansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. (1) Der Streit zwischen den Parteien über den Ausschluss der Klägerin aus dem Expertenpool ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Hierrüber gibt es zwischen den Parteien auch keine Meinungsverschiedenheiten. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Arbeitsgerichts handelt es sich auch um eine Streitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies folgt daraus, dass die Mitgliedschaft in dem Expertenpool in der Regel die Grundvoraussetzung für eine arbeitsvertraglich unterfütterte Sekundierung durch die Beklagte für einen Auslandseinsatz zur zivilen Krisenprävention ist. Die Bewerbung um eine Aufnahme in den Expertenpool bildet quasi den ersten Schritt in den Bewerbungsverfahren für einen der von der Beklagten dem Expertenpool vorbehaltenen Einsätze. Mit der Aufnahme in den Expertenpool ist das Verfahren zur „Vorvorauswahl“ erfolgreich durchlaufen und damit die erste Stufe der Bewerbungsverfahren genommen. Entsprechendes gilt für den Fortbestand der Mitgliedschaft. Mit dem Ausschluss aus dem Expertenpool wiederum steht fest, dass die ausgeschlossene Person bereits an der ersten Stufe der Bewerbungsverfahren scheitert. (2) Dass die Mitgliedschaft in dem Expertenpool nicht auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis ausgerichtet ist, sondern die Möglichkeit zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses für ganz unterschiedliche Auslandseinsätze für unterschiedliche Organisationen im Bereich der zivilen Krisenprävention eröffnet, ist ohne Belang. Die einzelnen Tatbestände des Zuständigkeitskatalogs des Arbeitsgerichtsgesetzes sind weit auszulegen (GMP/Schlewing, § 2 Rn. 6 f.). Durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d ArbGG sollte eine umfassende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für alle denkbaren Rechtsstreitigkeiten der (potentiellen) Arbeitsvertragsparteien begründet werden (GMP/Schlewing, § 2 Rn. 70). Entscheidend ist, dass die Aufnahme in den Expertenpool und der Fortbestand der Mitgliedschaft Fachkräften, die an einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten für einen Auslandseinsatz in Rahmen einer zivilen Krisenprävention interessiert sind, die Möglichkeit eröffnet, sich für einen solchen Einsatz zu bewerben. Dabei hat der Expertenpool nicht nur die Funktion der Begrenzung des Bewerberkreises auf für solche Einsätze geeignete Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer Vorvorauswahl, sondern dient darüber hinaus als Plattform für die Ausschreibungen und als „Poststelle“ für die Entgegennahme der Bewerbungen. (3) Dem steht auch nicht entgegen, dass sich an Auslandseinsätzen in der zivilen Krisenprävention Interessierte unter Umständen auch direkt bei der jeweiligen Organisation oder auch über eine sekundierende Einrichtung eines anderen Landes bewerben können, da solche Bewerbungen nicht die Chance auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten eröffnen. Soweit die Beklagte bestimmte Einsätze auf ihrer Homepage für alle freizugänglich ausschreibt, ändert auch dies nichts daran, dass die Aufnahme in den Expertenpool und der Fortbestand der Mitgliedschaft in dem Expertenpool die erste Stufe für eine erfolgreiche Bewerbung um ausschließlich im Expertenpool ausgeschriebene Einsätze darstellt. b) Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB geltend macht, ergibt sich die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG. aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen auch ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Nicht erforderlich ist, dass die unerlaubte Handlung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Sie kann vielmehr auch vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung begangen worden sein (ErfK/Koch, § 2 Rn. 18 mwN.). Sie muss lediglich in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien stehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen wurzelt (vgl. BGH 11. Juli 1995 - IV ZR 4957 - Rn. 7 zitiert nach juris, NZA 1996, 951). Dass ein Arbeitsverhältnis tatsächlich zustande kommt, ist angesichts der Zielrichtung der Zuständigkeitsnorm unerheblich. bb) Eine solche innere Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien ist vorliegend gegeben. Die Klägerin sieht die unerlaubte Handlung, auf die sie ihren Schadensersatzanspruch stützt, in der einseitigen Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem Expertenpool und der Sperrung ihres Profils durch die Beklagte. Die Kündigung der Mitgliedschaft in dem Expertenpool und die Sperrung des Profils der Klägerin wiederum zielt darauf ab, die Klägerin aus dem Kreis der möglichen Bewerberinnen und Bewerber für einen Mitgliedern des Expertenpools vorbehaltenen Auslandseinsatz im Rahmen der zivilen Krisenprävention auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten auszuschließen. c) Der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nach der Nr. 3 Buchst. c und d des § 2 Abs. 1 ArbGG steht auch nicht entgegen, dass die Sekundierungen durch die Beklagte nach § 3 Abs. 1 SekG nicht in jedem Fall auf der Basis eines Arbeitsvertrages erfolgen müssen, sondern bei Kurzzeiteinsätzen wie z.B. Kurzzeitwahlbeobachtungen auch der Abschluss eines sog. Sekundierungsvertrages möglich ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Streitigkeiten im Zusammengang mit einem solchen Sekundierungsvertrag analog § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder 8a ArbGG aufgrund der vergleichbaren sozialen Situation der Sekundierten mit Entwicklungshelferinnen und -helfern nach dem Entwicklungshelfergesetzes (vgl. dazu BT-Drs. V/3783 S. 5 zu § 16 EhfG) oder mit Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen oder nicht. Denn zum einen erfolgen die Sekundierungen regelmäßig auf der Grundlage des Abschlusses eines Arbeitsvertrages und nur ausnahmsweise auf der Basis eines sog. Sekundierungsvertrages. Zum anderen genügt es für die Begründung der Rechtswegszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, dass Grundlage für die Sekundierungen auch ein Arbeitsvertrag sein kann und die Klägerin zumindest auch ein Arbeitsverhältnis anstrebt. d) Soweit die Beklagte einwendet, die Mitgliedschaft in dem Expertenpool sage noch nicht einmal etwas darüber aus, ob sich das Mitglied jemals auf einen Einsatz bewerben werde, betrifft dies nicht die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs. Die Frage, ob der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse und/oder Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, stellt sich erst bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.