Beschluss
10 SaGa 1659/18
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1205.10SAGA1659.18.00
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Leitsätze
Bietet ein Arbeitgeber einem unterlegenen Bewerber einen Arbeitsvertrag entsprechend der ausgeschriebenen Stelle an, kann das Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung der Stellenbesetzung entfallen.(Rn.15)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15. August 2018 - 8 Ga 13/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bietet ein Arbeitgeber einem unterlegenen Bewerber einen Arbeitsvertrag entsprechend der ausgeschriebenen Stelle an, kann das Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung der Stellenbesetzung entfallen.(Rn.15) I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15. August 2018 - 8 Ga 13/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Beim Landesarbeitsgericht ist am 21. September 2018 vom Verfügungskläger und Antragsteller (nachfolgend: Kläger) unter dem Datum 19. September 2018 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15. August 2018 - 8 Ga 13/18 - eingegangen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dieses Urteil dem Kläger am 23. August 2018 zugestellt. Dem Antrag waren eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das genannte arbeitsgerichtliche Urteil und der vierseitige Entwurf einer Berufungsbegründung nebst Anlagen beigefügt. Der Kläger ist 63 Jahre alt, hat ein Studium des Allgemeinen Maschinenbaus als Diplom-Ingenieur und ein Studium der Betriebswirtschaftslehre als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Er war ca. 10 Jahre Geschäftsführer und Gesellschafter eines Unternehmens und ca. 14 Jahre freiberuflicher Unternehmensberater. Er hat in seinem bisherigen Berufsleben 4 Arbeitsverträge als Arbeitnehmer und ca. 80 als Arbeitgeber abgeschlossen. Ursprünglich hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2018 bei der Beklagten unter Bezugnahme auf eine Stellenausschreibung mit der Kennziffer 38/931 als Sachbearbeiter Archivierungsunterstützung beworben. Unter dieser Kennziffer hatte die Beklagte „für den Fachbereich Soziales und Gesundheit sowie den Fachbereich Recht, Personal und Organisation 6 Sachbearbeiter/innen Archivierungsunterstützung (5 Stellen mit 20 Stunden, 1 Stelle mit 30 Stunden, befristet für 6 Monate)“ mit einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 3 TVöD ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018, dem Kläger zugegangen am 27. Juli 2018, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich nicht für den Kläger entschieden habe. Am 3. August 2018 nahm der Kläger bei der Beklagten innerhalb von 70 Minuten eine erste Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Am 5. August 2018 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht Potsdam eine einstweilige Verfügung mit dem Antrag, der Beklagten zu untersagen, die von ihr unter Kennziffer 38/931 öffentlich ausgeschriebenen 6 Stellen als Sachbearbeiter/in Archivierungsunterstützung ( 5 Stellen mit 20 h/Woche, 1 Stelle mit 30h/Woche) zu besetzen und sie zu verpflichten, alle Akten zum Bewerbungsverfahren auch der Stelle mit 30h/Woche als anonymisierte Kopie zu übergeben, hilfsweise zur mehrfachen Einsichtnahme des Antragstellers bereit zu legen. Diese Antragsschrift ging der Beklagten am 7. August 2018 zu. Mit Faxschreiben vom 6. August 2018 hatte der Kläger bei der Beklagten u.a. angefragt, ob er an dem vereinbarten Folgetermin am 8. August 2018 um 14:00 Uhr alle Akten zum Bewerbungsverfahren der 6 Stellen einsehen und von ihm ausgewählte Unterlagen als anonyme Kopie erhalten könne. Das vereinbarte Treffen fand am 8. August 2018 in den Räumen der Beklagten statt. In diesem Gespräch bot die Beklagte dem Kläger eine der Ausschreibung entsprechende Stelle bei der Beklagten an und legte dem Kläger einen seitens der Beklagten bereits rechtsverbindlich unterschriebenen, bei der Beklagten üblicherweise verwendeten Formular-Arbeitsvertrag vor. Der Kläger nahm dieses Angebot, für dessen Annahme ihm auf Nachfrage von der Beklagten 30 Minuten Bedenkzeit eingeräumt waren, nicht an. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. August 2018 das Begehren des Klägers abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorläufigen Untersagung der Stellenbesetzung für die ausgeschriebenen 6 Stellen besitze. Auch für die fortgesetzte Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen gebe es für den Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der Kläger habe den angebotenen Arbeitsvertrag vorbehaltlos abgelehnt. Die – aus Sicht des Klägers zu kurze – Bedenkzeit habe er nicht genutzt. Etwaige Fragen zu dem Arbeitsvertrag hätte der Kläger in dem Gespräch klären können. Auch für die Akteneinsicht bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn diese diene der Vorbereitung einer sogenannten Konkurrentenklage. Einer solchen habe es aber angesichts des angebotenen Arbeitsvertrages aber nicht mehr bedurft. Im Rahmen des hier zu entscheidenden Prozesskostenhilfeantrags hat der Kläger weiter vorgetragen, dass ihm zunächst überhaupt keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. Aber auch die dann eingeräumten 30 Minuten hätten keinem fairen Verfahren entsprochen. Eine Bedenkzeit von 24 Stunden wäre unbedenklich gewesen. Üblicherweise würden Arbeitsvertragsangebote per Post übersandt oder persönlich erläutert und dann mitgegeben, um sie in Ruhe zu prüfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in diesem Prozesskostenhilfeverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. September 2018, 18. Oktober 2018, 23. Oktober 2018, 26. Oktober 2018, 1. November 2018, 7. November 2018, 14. November 2018, 20. November 2018 (soweit leserlich), 28. November 2018 und 29. November 2018 und die Schriftsätze der Beklagten vom 29. Oktober 2018 und 14. November 2018 verwiesen. II. Gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger scheidet aber zurzeit aus, da dem Vorbringen des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung entnommen werden kann. 1. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es zunächst eines sogenannten Verfügungsanspruchs. § 935 ZPO setzt als sicherbaren Anspruch einen Klageanspruch (Leistungsklage, Gestaltungsklage oder Feststellungsklage) voraus, dessen Rechtsverwirklichung und -durchsetzung gesichert werden soll. Bei einer Konkurrentenklage wie hier soll durch die einstweilige Verfügung verhindert werden, dass die in Aussicht genommene(n) Stelle(n) schon besetzt sind und damit die Einstellung des abgelehnten Mitbewerbers faktisch verhindert wird. Hier hat die Beklagte jedoch über das unmittelbare Klageziel des Klägers hinaus sogar dessen endgültiges Klageziel bereits erfüllt. Sie hat dem Kläger am 8. August 2018 einen im Öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertrag angeboten. Dieser enthielt die für eine Beschäftigung im Öffentlichen Dienst erforderlichen und üblichen Angaben. Das mag dem Kläger, der sein ganzen Arbeitsleben wohl außerhalb des Öffentlichen Dienstes verbracht hat, ungewöhnlich erschienen sein, aber das hätte innerhalb der dem Kläger letztlich eingeräumten Bedenkzeit zwischen den Parteien besprochen werden können. Angesichts der beruflichen Lebenserfahrung des Klägers ist eine Überforderung bei ihm durch diese relativ kurze Bedenkzeit nicht zu erkennen. Es mag sein, dass der Kläger überrascht war, zumal er ca. die letzten drei Jahre arbeitssuchend gewesen war. Aber diese Überraschung hätte auch innerhalb der 30minütigen Bedenkzeit auch durch etwaige Nachfragen bei der Beklagten abgebaut werden können. Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts annehmen würde, dass die Bedenkzeit für den Kläger zu kurz bemessen gewesen wäre und es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, den Arbeitsvertrag innerhalb dieses Zeitraums anzunehmen, ist ein rechtserheblicher und ein einstweiliges Verfügungsverfahren rechtfertigender Anspruch auf Abbruch der Stellenbesetzung und Neubeginn der Stellenausschreibung nicht gegeben. Denn dem Arbeitsvertrag war zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis am 1. September 2018 beginnen sollte und innerhalb der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende hätte gekündigt werden können. Da eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht ausgeschlossen war, hätte der Kläger auch problemlos den Arbeitsvertrag unterzeichnen und bei nachträglichem Nichtgefallen noch vor dessen Vollzug bis zum 17. August 2018 wieder fristgemäß zum 1. September 2018 kündigen können. Dass dieses für den Kläger als im Arbeitsleben - auch als Arbeitgeber - versierter Mensch nicht ersichtlich gewesen oder innerhalb der 30minütigen Bedenkzeit nicht hätte mit der Beklagten geklärt werden können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Da es somit nach Vorlage des konkreten Arbeitsvertragsangebots an den Kläger seit dem 8. August 2018 objektiv keines für den Kläger zu sichernden Anspruchs mehr bedurfte, weil das unmittelbare und das mittelbare Klageziel mit dem verbindlichen Arbeitsvertragsangebot an den Kläger bereits erreicht war, gibt es auch keinen Grund mehr, gerichtliche Hilfe – im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Anspruch zu nehmen. Der Kläger bedurfte und bedarf objektiv dieses Rechtsschutzes nicht mehr. Wenn es aber kein Rechtsschutzbedürfnis für das einstweilige Verfügungsverfahren mehr gibt, kann auch das angestrebte Berufungsverfahren keinen Erfolg mehr haben. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig, so dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das angestrebte Berufungsverfahren nicht gegeben sind. 3. Dieses gilt auch für das einstweilige Verfügungsverfahren bezüglich der Akteneinsicht bzw. der auszugsweisen Aktenübergabe, da dieses nur der Vorbereitung bzw. Durchführung eines Konkurrentenschutzverfahrens dienen würde. Da es aber bereits für ein solches Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gibt (vgl. oben 1. und 2.), gibt es auch kein objektiv bestehendes Bedürfnis an der Sicherung der Auskunftsrechte im Wege der einstweiligen Verfügung mehr. 4. Soweit die Beklagte meint, dass schon die nicht rechtzeitig eingelegte Berufung durch den Kläger einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegenstehe, übersieht die Beklagte allerdings, dass das Rechtsmittel nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. In diesem Fall kann zunächst das PKH-Verfahren und anschließend mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO das Berufungsverfahren geführt werden (vgl. etwa BVerfG vom 5. November 2013 – 1 BvR 2544/12 unter Hinweis auf die Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes). III. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.