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Urteil

26 Sa 682/18 und 26 Sa 898/18, 26 Sa 682/18, 26 Sa 898/18

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0920.26SA682.18.00
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Leitsätze
1. Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls iSd. §§ 104, 105 SGB VII. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis).(Rn.41) 2. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09, Rn. 50).(Rn.41) 3. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08, Rn. 50).(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 21.03.2018 und vom 14.06.2018 - 4 Ca 954/17 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls iSd. §§ 104, 105 SGB VII. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis).(Rn.41) 2. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09, Rn. 50).(Rn.41) 3. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08, Rn. 50).(Rn.41) 1. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 21.03.2018 und vom 14.06.2018 - 4 Ca 954/17 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage unbegründet ist. 1) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 2) und 3) nicht nachgewiesen sind. Den geltend gemachten Klageansprüchen steht der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII entgegen. a) Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich sowohl bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) um betriebliche Tätigkeiten handelte. aa) Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (vgl. BAG 19. März 2015 – 8 AZR 67/14, Rn. 20). Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich zB., wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (vgl. BAG 19. März 2015 – 8 AZR 67/14, Rn. 21). bb) Die aus Sicht der Klägerin schadensursächlichen Handlungen der Beklagten zu 2) und zu 3) stellen bei Zugrundlegung dieser Gesichtspunkte betriebliche Tätigkeiten iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) vor, er habe sie angewiesen, auch neben drei weiteren Personen auf die Hebebühne zu steigen, obwohl er habe erkennen müssen, dass diese dafür ungeeignet sei und seine Anweisung zu den eingetretenen Schäden habe führen können. Dem Beklagten zu 3) wirft sie im Wesentlichen vor, er habe als Betriebsleiter jedenfalls den Einsatz von mehr als drei Personen auf der Bühne verhindern und eine ordnungsgemäße Wartung sicherstellen müssen. Insoweit wirft sie den Beklagten zu 2) und zu 3) Handlungen bzw. Unterlassungen vor, die im unmittelbaren Zusammenhang zu ihren betrieblichen Aufgaben stehen und sich daher auch als betriebliche Aufgaben iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellen. b) Dem Arbeitsgericht ist auch insoweit zu folgen, als dem Haftungsausschluss nicht ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 2) und zu 3) entgegensteht. aa) Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls iSd. §§ 104, 105 SGB VII. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis). Der Vorsatz des Schädigers muss nämlich nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (vgl. BAG 28. April 2011 – 8 AZR 769/09, Rn. 50). Dies folgt bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2009 – 8 AZR 188/08, Rn. 50). Insoweit lässt es das BAG ausreichen, dass sich aus dem Vortrag des in Anspruch genommene ergibt, dass dieser darauf vertraut hat, es werde „kein Absturz aus großer Höhe und damit eine Verletzung von Mitarbeitern stattfinden“ (vgl. BAG 19. Februar 2009 – 8 AZR 188/08, Rn. 51). bb) Danach kann hier von vorsätzlichem Handeln der Beklagten zu 2) und zu 3) nicht ausgegangen werden. Der Beklagte zu 2) hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass er den Beklagten zu 3) nach Übertragung der neuen Tätigkeit im Jahr 2002 darauf angesprochen habe, was es mit dem Einsatz von drei bzw. vier Mitarbeitern entgegen der Angabe zur möglichen Belastung auf dem Schild auf der Hebebühne auf sich habe. Dieser habe ihm erklärt, dass die Bühne speziell für eine höhere Belastung beschafft worden und ausgelegt sei sowie, dass das Schild insoweit unbeachtlich sei. Der Beklagte zu 2) hat insoweit auch durchaus nachvollziehbar dargestellt, dass dieselben Schilder sich auch auf Hebebühnen befanden, die nur halb so groß waren. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 2) aufgrund dieser Gesichtspunkte den Angaben des Beklagten zu 3) vertraut hat, uU. auch vertrauen konnte. Es kommt hinzu, dass der Einsatz auch über viele Jahre ohne irgendwelche Schadensereignisse erfolgt ist. Auf die Frage, ob der Mitarbeiter W. ausdrücklich auf die Kennzeichnung an der Hebebühne hingewiesen hat, kam es nicht an, wenn der Beklagte zu 2) sie aufgrund der Hinweise des Beklagten zu 3) und der sonstigen Umstände als nicht maßgeblich betrachten konnte. Der Beklagte zu 2) konnte auch davon ausgehen, dass die Maschine sachgerecht gewartet wurde. Er muss aufgrund der Ausfallzeiten während der Wartung mitbekommen haben, dass entsprechende Wartungen – auch bei dem Herstellerunternehmen – durchgeführt worden sind und aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstandene Mängel mitgeteilt worden wären. Davon, dass die seitens der Beklagten dargelegten Wartungen in Auftrag gegeben wurden, geht die Kammer aus, nachdem diese durch entsprechende Abrechnungen belegt worden sind und Anhaltpunkte für eine Urkundenfälschung nicht bestanden, insbesondere seitens der Klägerin auch nicht behauptet worden sind. Jedenfalls konnte der Beklagte zu 2) nicht davon ausgehen, dass im Rahmen der Wartung die durch den Sachverständigen auf Seite 7 seines Gutachtens beschriebenen „gravierend fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen“ im Bereich des Anlenkpunktes nicht erkannt würden. Auch musste er nicht damit rechnen, dass unsachgemäße Schweißarbeiten vorgenommen worden waren, die nach dem DEKRA-Gutachten zu Veränderungen der konstruktiven Gegebenheiten geführt haben. Der Gutachter kommt zudem auf Seite 10 des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass eine durch die Personenzahl bedingte nominelle Überlastung nicht als unfallursächlich zu charakterisieren sei. Eine entsprechende Überlastung wäre danach vom Hebemechanismus ertragen worden, wenn dieser nicht in der vorgefundenen Form Vorschädigungen aufgewiesen hätte. Das ergebe sich aus den bei der Auslegung einer solchen Konstruktion zu berücksichtigenden Sicherheiten. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass es bei Gewährleistung der Beibehaltung der ursprünglichen konstruktiven Gegebenheiten durch fach- und sachgerecht ausgeführte Reparaturmaßnahmen nicht zur Ausbildung der letztlich schadensauslösenden Beanspruchung im Schaftbereich gekommen wäre. Nach den Feststellungen des Gutachters hätte allerdings auch eine maximale Belastung der Hebebühne mit zwei Personen der Ausbildung sicherheitsbeeinträchtigender Verschleißerscheinungen entgegengewirkt. Dies hätte aber nach dem Gutachten bei sachgerechter Wartung erkannt und vermieden werden können. Danach wäre es bei ordnungsgemäßer Wartung auch bei der hier vorgenommenen Belastung aufgrund der zu berücksichtigenden Sicherheiten nicht zu dem Schaden gekommen. Die unsachgemäße Wartung wiederum lag nicht im Verantwortungsbereich bzw. Kenntnisbereich des Beklagten zu 2). Jedenfalls kann aber vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, der Beklagte zu 2) habe es bewusst in Kauf genommen, dass die Klägerin die entstandenen Gesundheitsschäden erleiden würde. cc) Auch vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 3) konnte jedenfalls in Bezug auf den Eintritt des Schadens nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 3) hat sich dahin eingelassen, dass er in Abstimmung mit Herrn L. Ende der 90er Jahre bewusst ein belastbareres Gerät bestellt habe. Zum einen sei es um eine größere Bühnenfläche gegangen, damit Praktikanten parallel an einem Nachbarbaum arbeiten konnten. Zum anderen sei eine stabilere Auslegung und höhere Belastbarkeit in Auftrag gegeben worden, was der Beklagte zu 3) im Rahmen der Anhörung durch die Kammer auch nochmals bestätigt hat. Allerdings war der Beklagte zu 3), was in der Berufungsverhandlung durch ihn unstreitig gestellt worden ist, Betriebsleiter mit Oberaufsicht auch über die Werkstatt. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er von einer unsachgemäßen Wartung hätte ausgehen müssen. Die Beklagten haben Wartungsunterlagen vorgelegt, aus denen sich regelmäßige Wartungen – zuletzt noch Ende 2013 auch an der Hydraulik – ergeben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den Sachverständigen festgestellten unsachgemäßen Wartungen dem Beklagten zu 3) bekannt gewesen sind oder er diese hätte erkennen können oder müssen. Auch die im Jahr 2014 anstehende Wartung war bereits vorbereitet, ein Angebot des TÜV bereits eingeholt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass bei sachgerechter Wartung und der Durchführung der notwendigen Wartungsarbeiten in der Vergangenheit auch die höhere Belastung aufgrund der konstruktionsbedingten Sicherheiten nicht zum Schadensereignis geführt hätte. Bei früherer ordnungsgemäßer Wartung hätte also auch das geringe Überschreiten des Wartungszeitpunktes die Gefahr des Schadenseintritts nicht erhöhen können. Für die unzureichende Wartung hatte der Beklagte zu 3) nach dem festgestellten Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte. Im Übrigen bezieht der Beklagte zu 3) sich auf die aktuellen Herstellerangaben, die für vergleichbare Geräte von einer Belastbarkeit mit bis zu 500 kg oder vier Personen ausgingen. Jedenfalls kann vor dem Hintergrund dieser unwiderlegten Angaben auch bei dem Beklagten zu 3) nicht davon ausgegangen werden, dass dieser es in Kauf genommen hat, dass die Klägerin die entstandenen Gesundheitsschäden erleiden würde. 2) Gegen die Beklagte zu 1) ist die Klage schon unbegründet, da zwischen der Klägerin mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und mangels einer anderweitig feststellbaren Verantwortlichkeit für den Schadenseintritt keine Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche besteht. Unter den Parteien ist insoweit nicht streitig, dass das Arbeitsverhältnis ursprünglich zwischen der Klägerin und der „H. L. Baumschulen GbR“ begründet worden ist. Die Beklagte zu 1) hat – durch Vorlage notarieller Unterlagen belegt – vorgetragen, dass die ursprüngliche Arbeitgeberin der Klägerin in die L. Baumschulen KG umgewandelt worden ist, also gerade nicht in die Beklagte zu 1). Zudem hat die Beklagte zu 1) bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die L. Baumschulen KG den Baumschulenbetrieb betreibe, während es sich bei der Beklagten zu 1) um ein reines Handelsunternehmen handele. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht belegt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten einen schweren Arbeitsunfall mit erheblichen Folgen für die Gesundheit der Klägerin vorsätzlich herbeigeführt haben und deshalb zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Klägerin arbeitete im Jahr 2014 in einem Baumschulenbetrieb, in dem der Beklagte zu 2) als ihr Vorgesetzter und der Beklagte zu 3) als Objektleiter beschäftigt waren. Ende der 90er Jahre wurde für den Beschnitt von Bäumen ein fahrbares Gerät mit einer Hebeplattform angeschafft, welches schwerer ausgelegt war als die übrigen für den Baumschnitt im Betrieb eingesetzten Gerätschaften. Hinsichtlich der Unterschiede wird Bezug genommen auf den Vortrag des Beklagten zu 2) auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 16. März 2018. Die gelieferte Hydraulikbühne war mit einem Schild versehen, auf dem stand: „MAXIMAL 250 kg, 2 AK“. Der Beklagte zu 2) war im Jahr 2000 im Rahmen seiner Tätigkeit im Baumschulenbetrieb zunächst nicht mit Arbeiten betraut, die den Einsatz der hier streitgegenständlichen Hebebühne erforderlich machten. Er hat in dieser Zeit aber beobachtet, dass die Bühne zeitweise mit vier Mitarbeitern besetzt war. Seit November 2002 ist der Beklagte als Vorgesetzter ua. der Klägerin beschäftigt und für die Einteilung der Arbeitskräfte im Baumschnitt an der großen Hydraulikbühne zuständig. Nach Übernahme der Aufgabe fragte er den Beklagten zu 3), was es mit dem Schild an der Maschine auf sich habe, wonach die Bühne nur mit 250 kg oder zwei Personen besetzt werden dürfe. Daraufhin legte der Beklagte zu 3) ihm den Ablauf der Bestellung der Maschine dar. Der Beklagte zu 3) erklärte dem Beklagten zu 2) in diesem Zusammenhang, dass es sich insoweit um eine besondere Ausführung handle, die – entgegen der Angaben auf dem Schild – für vier Personen ausgelegt sei. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sagte der Zeuge Bernd L. Folgendes aus: „Die Bühne wurde damals als Bühne für vier Personen bestellt. In der Firma sind wir davon ausgegangen, dass auch vier Personen darauf arbeiten können. Es gibt aber keine Unterlagen, die das belegen können. Es gab mündliche Absprachen. Herr Lo. ist der Betriebsleiter. Er steht dafür auch gerade.“ Der Beklagte zu 2) wies die Klägerin und andere Belegschaftsmitglieder im Rahmen der Arbeitsaufgaben ua. an, Praktikantinnen bzw. Praktikanten auch als vierte Person mit auf die Hebebühne zu nehmen. Das war jedenfalls in der Berufungsinstanz unter den Parteien nicht mehr streitig. Unstreitig war zuletzt auch, dass die Bühne zwar nicht regelmäßig, aber insbesondere dann mit mehr als zwei bis zu vier Personen betreten wurde, wenn Praktikanten angeleitet werden sollten. Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) hat es wegen der Frage, ob die Plattform mit vier Personen besetzt werden solle, nicht gegeben. Das war jedenfalls in der Berufungsverhandlung unter den Parteien unstreitig. Es gab einen Fall, in dem die Klägerin das Betreten einer anderen Bühne nach einem Brand abgelehnt hat. Die Nutzung wurde daraufhin einen Tag ausgesetzt. Im Juni 2014 ist ein Wartungsangebot für die Bühne beim TÜV Rheinland eingeholt worden, welcher die nächste Wartung durchführen sollte. Das Angebot lag bereits vor, als es am 17. Juli 2014 während eines Baumschnitts in einer Baumschule zu einem schweren Unfall kam. Die Klägerin und drei weitere Personen, ua. eine Praktikantin, standen auf der ausgefahrenen Plattform in vier Meter Höhe, um Ulmen zu beschneiden, als diese plötzlich absackte. Das Wartungsintervall war zu diesem Zeitpunkt um 39 Stunden überschritten. Alle vier Personen stürzten ab und verletzten sich schwer. Die Klägerin erlitt ua. eine zweigradige offene distale Unterschenkelfraktur. Sie musste bis zum 5. August 2014 stationär versorgt werden. Bis zum 24. November 2014 war sie arbeitsunfähig. Erst seit Anfang 2015 arbeitet sie nach einer Phase im Hamburger Modell wieder vollzeitig. Es folgten weitere Operationen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete gegen die Beklagten zu 2) und 3) Strafverfahren ein. Sie ließ zur Unfallursache ein Gutachten erstellen. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (DEKRA-Gutachten vom 19. Januar 2015) Bezug genommen. Am 19. Dezember 2017 ist das Strafverfahren mangels nachweisbarer fahrlässiger Körperverletzung eingestellt worden. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich gehandelt, da er ungeachtet des Warnschildes angeordnet habe, dass sie und ihre Kolleginnen und Kollegen auch zu viert auf der Bühne zu arbeiten hätten. Anfangs – so im Jahr 2003 – habe er noch angeordnet, dass drei Personen auf die Hebebühne sollten, später immer häufiger auch vier. Hinzu komme noch Gepäck von bis zu 20 kg. Er sei so verfahren, obwohl der Kollege W., der die Hydraulikbühne zu bedienen hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen gehabt habe, dass die Bühne nicht für eine Belastung mit vier Personen ausgelegt sei. Dem Beklagten zu 3) sei das Verhalten des Beklagten zu 2) zuzurechnen. Ihn treffe ein Organisationsverschulden. Er sei als Betriebsleiter für die ordnungsgemäße Wartung der Bühne verantwortlich gewesen. Das Wartungsintervall sei zum Zeitpunkt des Unfalls um 39 Stunden überschritten gewesen, was unter den Parteien nicht streitig ist. Die Bühne sei in der betriebseigenen Werkstatt gewartet worden. Eine Wartung der Tragekonstruktion habe in der Werkstatt nicht stattgefunden. Auslöser des Unfalls seien die dauerhafte Überlastung des Raupenwagens durch mehr als vier Personen mit Arbeitsgerät, eine mangelhafte Wartung des Raupenwagens, wodurch massive Verschleißerscheinungen nicht erkannt und beseitigt worden seien, sowie eigenmächtige Veränderungen bzw. untaugliche Reparaturversuche am Gerät. Aus den Bekundungen der Werkstattmitarbeiter, wonach diese nicht wussten, dass nachträglich ein durch den Sachverständigen vorgefundenes Blech angeschweißt worden ist, ergebe sich, dass dieser wesentliche Bereich nie angesehen worden sei. Angesichts des Alters des Fahrzeugs hätte gerade die Hydraulik besonderer Wartung bedurft. Schwerste Verletzungen seien vorprogrammiert gewesen. Die seitens der Beklagten eingereichten Wartungsunterlagen belegten nicht, dass die hydraulische Hebevorrichtung sowie deren Verbindung zur Hebebühne überprüft oder repariert worden seien. Sie habe den Anweisungen des Beklagten zu 2) auch Folge leisten müssen, da er erklärt habe, dass „der Meister immer Recht habe“. Da hier klar gegen Warnhinweise verstoßen worden sei, greife die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII nicht. Entsprechende Anweisungen seien vom Haftungsprivileg nicht erfasst, da es an einem betrieblichen Zusammenhang fehle. Die Klägerin hat erstinstanzlich zunächst behauptet, zwischen ihr und der Beklagten zu 1) bestehe ein Arbeitsverhältnis. Sie sei in deren Baumschule in T. beschäftigt gewesen. Die streitgegenständliche Maschine stehe im Eigentum der Beklagten zu 1). Später hat sie ihren Vortrag dahin korrigiert, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich zu der H. L. Baumschulen GbR bestehe, sie aber für den Betrieb in T. eingestellt worden sei, den nun die Beklagte zu 1) betreibe. Die Beklagte zu 1) hafte als Inhaberin und Betreiberin der Baumschule sowie als Halterin des Raupenbühnenwagens für alle Schäden der dort Beschäftigten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 25.000 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17. Juli 2014 zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben sich auf das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII berufen. Der Beklagte zu 2) hat vertreten, er habe von der größeren Tragkraft ausgehen dürfen und davon, dass die Bühne auch ausgefahren mit vier Personen gefahrlos habe besetzt werden können. Insoweit beruft er sich auf die Erklärungen des Beklagten zu 3) und darauf, dass die Hydraulikbühne mindestens doppelt so groß war wie andere Bühnen, die – unstreitig - mit einem gleichen Schild versehen waren. Sie verfüge über eine größere Arbeitshöhe und sei wesentlich kompakter gebaut, was ebenfalls unter den Parteien nicht streitig ist. Auf eine Überladung sei er niemals angesprochen worden. Der Beklagte zu 3) hat bestritten, für den technischen Bereich zuständig zu sein, in der Berufungsverhandlung aber seine Objektleiterrolle und damit die Oberaufsicht nicht mehr in Frage gestellt. Jedenfalls liege die Verantwortung für die Technik beim Werkstattleiter. Die Hebebühne sei regelmäßig gewartet worden, ausweislich einer unabhängigen Überprüfung durch einen Sachverständigen zwei- bis dreimal jährlich in der eigenen Werkstatt und regelmäßig auch im Herstellerbetrieb in den Niederlanden, zuletzt noch im Dezember 2013 (Reparatur der Hydraulikpumpe), worüber er Versandbelege bzw. Rechnungen beigefügt hat. Schweißarbeiten seien in der eigenen Werkstatt niemals durchgeführt worden. Das Überschreiten des Wartungsintervalls um 39 Stunden habe im Toleranzbereich gelegen. Die Beklagten haben bestritten, dass der Unfall durch eine Überlastung der Hebebühne verursacht worden ist. Im Übrigen sei der Klägerin der Warnhinweis auf dem Schild an der Bühne aber auch bekannt gewesen, was diese nicht bestreitet. Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich zuletzt bestritten, Arbeitgeberin der Klägerin zu sein. Die Klägerin sei nicht bei ihr, sondern bei der H. L. Baumschulen KG beschäftigt. Diese betreibe einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, während es sich bei der Beklagten zu 1) um einen reinen Handelsbetrieb handele. Einen Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Die Maschine habe weder zu irgendeinem Zeitpunkt in ihrem Eigentum gestanden noch habe sie diese betrieben. Das Arbeitsgericht hat zunächst die Klage im Wege eines Teilurteils gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) abgewiesen und das damit begründet, dass diesen Vorsatz hinsichtlich Schädigungshandlung und des Schädigungserfolgs nicht nachzuweisen sei. Allein der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift indiziere kein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten. Gegen Vorsatz spreche das routinemäßige Verhalten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) sei nach seinem Vortrag davon ausgegangen, dass es sich bei „der 400er Maschine“ um eine vom Hersteller mit einer Maximalbelastung von 500 kg und vier Arbeitskräften vorgesehene Maschine handele. Jedenfalls könne dafür auch die deutlich stabilere Auslegung sprechen. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) habe die Klägerin bereits die Verantwortlichkeit nicht ausreichend dargelegt, da dieser sich darauf berufen habe, nicht technischer Leiter zu sein. Mit Schlussurteil vom 14. Juni 2016 hat das Arbeitsgericht auch die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Seine Begründung hat es auf die nicht vorhandene Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 1) gestützt. Zum behaupteten Betriebsübergang fehle jeglicher Vortrag. Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. April 2018 zugestellte Teilurteil am 22. Mai 2018 Berufung eingelegt und diese mit einem am 20. Juni 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen das ihr am 25. Juni 2018 zugestellte Schlussurteil hat die Klägerin am 27. Juni 2018 Berufung eingelegt. Begründet hat sie diese mit einem am 26. Juli 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz. Zur Begründung ihrer Berufung gegen das Teilurteil wiederholt die Klägerin unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte zu 2) habe jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt. Stürze aus einer Höhe von vier Metern seien potentiell tödlich. Auch wenn es sich um eine sehr große Plattform gehandelt habe, hätte diese nicht ungeachtet des Warnschildes um das Doppelte überladen werden dürfen. Gerade bei einem vollständigen Ausfahren der Bühne werde schnell der Grenzbereich erreicht. Das sei jedem Laien bekannt. Der Beklagte zu 2) habe auch wissen müssen, dass jede Überladung die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhe. Die ständige Überlastung führe zu einer Ermüdung des Materials. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht einen Beweisantritt übergangen, nämlich in Bezug auf den Zeugen W.. Soweit das Arbeitsgericht die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3) damit begründet habe, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass dieser Betriebsleiter gewesen sei, sei das nicht zutreffend. Der Beklagte zu 3) habe – soweit erkennbar – nie bestritten, den Baumschulenbetrieb geleitet zu haben. Jedenfalls seien ihm für die Einsatzplanung die Wartungszeitpunkte bekannt gewesen. Der Beklagte zu 3) sei als Letztverantwortlicher dafür zuständig gewesen zu bestimmen, wann welche Arbeiten an welchen Bäumen durchzuführen waren. Er habe die Verwendung der Hebebühne angeordnet. Die Mitarbeiter hätten in einer Arbeitshöhe von bis zu neun Metern gearbeitet. Zur Begründung der Berufung gegen das Schlussurteil führt die Klägerin aus, das Arbeitsgericht habe den Inhalt des durch sie vorgelegten Arbeitsvertrages nicht hinreichend gewürdigt. Danach sei ursprünglich die „H. L. Baumschulen“ Arbeitgeberin gewesen. Ein Betriebsübergang werde aus anwaltlicher Vorsicht bestritten. Deshalb könne die Beklagte zu 1) sich nicht ohne weiteres darauf berufen, ihre Arbeitgeberin zu sein. Die ursprüngliche Arbeitgeberin gebe es nicht mehr. Sie könne also nur bei der Beklagten zu 1) oder einem weiteren Unternehmen beschäftigt sein, nämlich der L. Baumschulen KG. Entscheidend sei, wer den Pflanzenzuchtbetrieb T. weiterbetreibe. Das sei die Beklagte zu 1), wie der Internetauftritt zeige. Die Beklagte zu 1) sei für die Betriebssicherheit der dort eingesetzten Maschinen verantwortlich. Die Beklagte zu 1) sei Halterin und Eigentümerin der Hebebühne. Die Klägerin beantragt – nach Verbindung der beiden Berufungsverfahren in der Berufungsverhandlung, I. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 2018 – 4 Ca 954/17 – abzuändern und 1. die Beklagte zu 2) und 3) neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 20.000 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) verpflichtet sind, ihr alle künftigen materillen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17. Juli 2014 zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. II. das Schussurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Juni 2018 – 4 Ca 954/17 – abzuändern und 1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2) und zu 3) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 25.000 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet ist, ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17. Juli 2014 zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Auch sie wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht sei hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es am Vorsatz fehle. Der Beklagte zu 3) sei für den Einsatz und auch für die Einsatzplanung nicht verantwortlich gewesen. Er habe als ausgebildeter Gärtner keine Kenntnisse über etwaige Verschleißerscheinungen am technischen Gerät haben können. Auch für den technischen Zustand sei er nicht verantwortlich gewesen, sondern der Technikleiter. Dass der Unfall für den Beklagten zu 3) zumindest unerwünscht gewesen sei, ziehe schon die Klägerin nicht in Zweifel. Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass sie die „H. L. Baumschulen“ übernommen habe. Richtig sei, dass dieses zunächst als GbR betriebene Unternehmen in die H. L. Baumschulen KG umgewandelt worden sei. Insoweit legt sie eine entsprechende Urkundenrolle des beurkundenden Notars vor. Der Beklagte zu 2) wiederholt ebenfalls im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Hebebühne sei tatsächlich für eine Traglast von 500 kg hergestellt worden, wie das Arbeitsgericht auf Seite 9 des Urteils zutreffend festgestellt habe. Die von der Herstellerfirma auch aktuell angebotenen Hebebühnen entsprächen haargenau der Bauart der am 17. Juli 2014 verunfallten Maschine, nur das Typenschild sei geändert worden und sehe nun eine Maximalbelastung von „500 kg bzw. 4 AK“ vor. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2018.