Urteil
10 Sa 1223/16
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0426.10SA1223.16.00
24Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Applizieren des Kunststoffs Polyurea an und in Gebäuden sowie im Bereich des Wasserbaus unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV(Rn.35)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 - 66 Ca 61365/15 - abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 54.198,92 Euro verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
III.
Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 54.619,52 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Applizieren des Kunststoffs Polyurea an und in Gebäuden sowie im Bereich des Wasserbaus unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV(Rn.35) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 - 66 Ca 61365/15 - abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 54.198,92 Euro verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 54.619,52 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die zulässige Berufung ist aber nur zu einem kleinen Teil (420,60 EUR) begründet. 1. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass die Art und Weise der Geltendmachung der Sozialkassenbeiträge durch den Kläger verwirrend ist. Deshalb hatte das Gericht in den Hinweisen vom 24. Januar 2018 Herkunft, Werdegang und Zusammensetzung der klägerischen Forderung dargestellt. In dem am 7. Januar 2015 vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Verfahren 15 Sa 876/14 ging es um die Sozialkassenbeiträge für die Jahre 2009 bis November 2011. In diesem Rechtsstreit vor der Kammer 10 des LAG Berlin-Brandenburg geht es um die Beiträge für den Folgezeitraum vom Dezember 2011 bis November 2013. • Für Beiträge bezüglich der Zeit von Dezember 2011 bis Juni 2013 wurde das Verfahren mit dem Mahnbescheid 4 Ba 44508/13 vom 23. September 2013 für Beiträge in Höhe von 14.630,00 EUR für „jeweils mindestens 2 gewerbliche Arbeitnehmer“ begonnen. Dieses Verfahren wurde sodann unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60122/14, später unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60242/15 und schließlich unter dem Aktenzeichen 66 Ca 61365/15 fortgeführt. • Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 - damals noch unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60242/15 - erweiterte der Kläger die Klage auf eine Klagesumme von 41.413,54 EUR entsprechend der unter dem 12. Mai 2015 vom Beklagten unterzeichneten Aufstellung des Klägers. Rechnerisch richtig ist nach dieser Aufstellung die Summe von Dezember 2011 bis Juni 2013 für 5 Arbeitnehmer in 12/2011 und 1/2012, 7 Arbeitnehmer von 2/2012 bis 5/2012 und von 10/2012 bis 6/2013 sowie 8 Arbeitnehmern von 6/2012 bis 9/2012 mit den dort jeweils aufgeführten Lohnsummen und dem jeweils aufgeführten Beitragssatz. • Für Beiträge bezüglich der Zeit von Juli 2013 bis September 2013 wurde das Verfahren mit dem Mahnbescheid 4 Ba 40203/14 vom 29. Januar 2014 für Beiträge in Höhe von 2.310,00 EUR für „jeweils mindestens 2 gewerbliche Arbeitnehmer“ begonnen. Dieses Verfahren wurde sodann unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60327/14, später unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60234/15 und schließlich unter dem Aktenzeichen 66 Ca 61366/15 fortgeführt. • Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 – damals noch unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60243/15 - erweiterte der Kläger die Klage auf eine Klagesumme von 7.837,71 EUR ebenfalls entsprechend der am 12. Mai 2015 vom Beklagten unterzeichneten Aufstellung des Klägers. Rechnerisch entsprachen die Einzelsummen nach dieser Aufstellung für Juli 2013 bis September 2013 (2.598,48 EUR, 2.576,80 EUR und 2.241,83 EUR) nicht der dort für jeweils 7 Arbeitnehmer mit den dort jeweils aufgeführten Lohnsummen und dem jeweils aufgeführten Beitragssatz, sondern ergaben lediglich einen um 420,60 EUR reduzierten Betrag von 7.417,11 EUR. • Für Beiträge bezüglich der Zeit von Oktober 2013 bis November 2013 wurde das Verfahren mit dem Mahnbescheid 4 Ba 40757/14 vom 20. März 2014 für Beiträge in Höhe von 1.540,00 EUR für „jeweils mindestens 2 gewerbliche Arbeitnehmer“ begonnen. Dieses Verfahren wurde sodann unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60576/14, später unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60244/15 und schließlich unter dem Aktenzeichen 66 Ca 61364/15 fortgeführt. • Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 - damals noch unter dem Aktenzeichen 66 Ca 60244/15 - erweiterte der Kläger die Klage auf eine Klagesumme von 5.368,27 EUR entsprechend der vom Beklagten am 12. Mai 2015 unterzeichneten Aufstellung des Klägers. Rechnerisch richtig ist nach dieser Aufstellung die Summe von Oktober 2013 bis November 2013 für 7 Arbeitnehmer mit den dort jeweils aufgeführten Lohnsummen und dem jeweils aufgeführten Beitragssatz. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 wurden die Verfahren 66 Ca 61364/15 und 66 Ca 61365/15 unter Führung des Verfahrens 66 Ca 61365/15 verbunden. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2016 wurden die Verfahren 66 Ca 61366/15 und 66 Ca 61365/15 unter Führung des Verfahrens 66 Ca 61365/15 verbunden. Da der Kläger somit für die Monate Juli 2013 bis September 2013 eine um 420,60 EUR zu hohe Klagesumme geltend gemacht hatte, war der Berufung insoweit stattzugeben. 2. Soweit der Beklagte meint, dass er aufgrund des vom Kläger angekündigten Negativbescheides nicht mehr widerspruchsfrei in Anspruch genommen werden könne, übersieht der Beklagte, dass selbst nach Erteilung eines Negativbescheides auch wenn das mehrfach geschehen ist, kein Vertrauensschutz entsteht. Das Vertrauen eines Arbeitgebers darauf, nicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren herangezogen zu werden, weil die Zusatzversorgungskasse als Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes ausdrücklich erklärt hat, dass er an dem Sozialkassenverfahren nicht teilnehme, solange sich an der Verteilung der Arbeitszeiten auf die einzelnen Gewerke nichts Wesentliches ändere, ist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung einer geänderten Rechtsauffassung nicht mehr schutzwürdig (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 10 AZR 850/08). Denn die zugunsten der Sozialkassen bestehenden Beitragspflichten betreffen nicht nur das Verhältnis zwischen den Parteien, sondern schutzwürdige Drittinteressen. Wäre der Arbeitgeber bei unveränderter betrieblicher Tätigkeit dauerhaft von den Verpflichtungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV/Bau) befreit, geschähe dies auf Kosten seiner Arbeitnehmer, aber auch seiner Wettbewerber. Die Einstellung dieser gewichtigen Drittinteressen in eine Abwägung führt dazu, dass die Belange des Arbeitgebers zurückzutreten haben (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 10 AZR 850/08). 3. Im Übrigen ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten deshalb zurückzuweisen. In einem zwischen den Parteien ergangenen Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2015 hatte dieses eine Beitragspflicht des Beklagten festgestellt. Zu den Tätigkeiten im Betrieb des Beklagten wurde für den Zeitraum von 2009 bis November 2011 ausgeführt: Im Jahre 2011 machten die hier relevanten Beschichtungsarbeiten im Bereich des Wasserbaus, der Industrieböden und -wände, der Arbeits- und Lagerflächen etc. ¾ der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus, so dass insgesamt jeweils über 50 % der Gesamtarbeitszeit auf Bautätigkeiten im Sinne des VTV entfielen. Dämm- und Isolierarbeiten unterfallen nach der Rechtsprechung des BAG, soweit sie an Gebäuden (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV) oder technischen Anlagen (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV) ausgeführt werden, dem VTV. Hierzu zählen Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten (BAG 12.02.2003 – 10 AZR 251/02 – Rn 18), wobei eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien oder auf bestimmte Isoliertätigkeiten nicht anzunehmen ist. Isolierarbeiten dienen auch der Vermeidung des Eindringens von Feuchtigkeit bei Tiefgaragen, Balkonen und Feuchträumen (BAG 22.06.1994 – 10 AZR 656/93 – Rn 50; damals noch zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 VTV). Insofern stellt die Flüssigkeitsdichteerstellung einer Kunststoffwanne in einem Industriegebiet (Anlage BK3, Bildserie 2, Bl. 187 ff. d. A.) und die Schallpegelsenkung durch Beschichtung von Riffelblechen bei einem Mineralbrunnenbetrieb (Anl. BK3, Bildserie 5, Bl. 200 ff. d. A.) eine Isoliermaßnahme dar, denn es wird das Durchsickern von Feuchtigkeit bzw. der Schallschutz verbessert. Die Ummantelung von Rohrleitungen mit Polyurea stellt Rohrleitungsbau im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 25 VTV dar, soweit hierdurch die Instandhaltung, also die längere Nutzungsdauer, der Rohrleitungen erreicht werden soll. Soweit die Isolierung des in der Rohrleitung transportierten Mediums Zweck der Arbeiten ist, unterfällt diese Tätigkeit § 1 Abs. 2 Abschn. IV Ziff. 3 des VTV. Dies betrifft z. B. die Beschichtung der Rohre gemäß der Anlage BK3, Bildserie 3, Bl. 191 ff. d. A. Soweit der Beklagte Flüssigfolie direkt auf das Erdreich zum Auffangen von Regenwasser aufträgt (Anl. BK3, Bildserie 8, Bl. 210 ff. d. A.) oder Hafenbecken und Schwimmbäder hiermit auskleidet, unterfällt diese Tätigkeit den Tiefbauarbeiten oder den Wasserwerksbauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 36, 41 VTV). Unter Wasserbau werden bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft, nämlich z. B. zur Vermeidung von Wassermangel, zur Reduzierung oder Verhinderung von Wasserverschmutzung, für die Belange der Schifffahrt und der Fischerei sowie für Erholungszwecke verstanden. Hierfür erstellte Bauten sind u. a. Wasserrückhaltebecken und Häfen (BAG 25.04.2007 – 10 AZR 246/06 – Rn 31). Gleichzeitig kann es sich um Tiefbauarbeiten handeln. Insofern ist unerheblich, ob der Unternehmer die Aushub- und Verfüllungsarbeiten nicht selbst durchführt, denn er übernimmt eine wesentliche Teiltätigkeit zur Herstellung der Becken und Gruben, indem er diese undurchlässig macht (BAG a. a. O. Rn 33). Im Übrigen dienen die von dem Kläger hier angegebenen Beschichtungstätigkeiten Bauleistungen im Sinne des §1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Hierauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen (Seite 4 f. der angefochtenen Entscheidung). Im Gegensatz zum Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ist es unerheblich, dass die Beschichtungen nach seiner Darstellung erst dann durchgeführt werden, wenn das entsprechende Bauwerk schon (längst) vollendet ist. Auch dann liegt jedenfalls eine Bauleistung im Sinne der Instandhaltung vor, denn auch nach Darstellung des Beklagten dienen die Beschichtungen dem Korrosions- und Verschleißschutz. Soweit Arbeiten dem § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG ferner erforderlich, dass der betreffende Betrieb baulich geprägt ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet wird (BAG 25.04.2007 – 10 AZR 246/06 – Rn 36). Dies ist hier der Fall. Polyurea stellt einen Kunststoff dar. Auch im Baugewerbe wird mit Kunststoffen gearbeitet. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 4 und 11 VTV, denn dort werden Kunststoffe ausdrücklich erwähnt. Auch die Rechtsprechung des BAG sieht in der Verwendung von Kunststoffen eine Tätigkeit im Sinne des VTV (BAG 17.11.2010 – 10 AZR 845/09 – Rn 25; 19.02.2014 – 10 AZR 428/13 – Rn 3, 21 zur Verwendung von Elastomere). Insofern weist das BAG zu Recht auch darauf hin, dass sich die Bauweise schon immer gewandelt hat und sich auch künftig aufgrund neuer Techniken und neuer Materialien weiter entwickeln wird (BAG 18.10.2006 – 10 AZR 576/05 – Rn 26). Die Materialien müssen auch nicht kraftschlüssig verbunden werden, denn auch Folien werden in vielfacher Weise nur ausgelegt und nicht verklebt. Die Arbeitsmethode des Versprühens mit Hilfe eines technischen Gerätes ist ebenfalls dem Baugewerbe zuzurechnen (BAG 22.06.1994 – 10 AZR 656/93 – Rn 40, 50 zu einem Airless-Spritzverfahren für Bitumenschutzanstriche; BAG 15.01.2014 – 10 AZR 415/13 – zu Dampfstrahlern; BAG 14.01.2004 – 10 AZR 182/03 – Rn. 54 f. zu Kugelstrahlern und Hochdruckheißdampfgeräten). Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten kommt es gerade nicht entscheidend darauf an, dass die Beschichtungen mit Polyurea ein neuartiges Verfahren darstellen. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer 10 des Landesarbeitsgerichts an. Wie der Beklagte in der hiesigen Berufungsverhandlung ausgeführt hat, war (und ist) die Annahme der Kammer 15 des Landesarbeitsgerichts zutreffend, dass es sich je nach Einsatzbereich der „Polyureafolie“ um Dämm- oder Isolierarbeiten handeln könne und der VTV dabei weder zwischen verschiedenen Arten der verwendeten Materialien noch verschiedener Isoliertätigkeiten unterscheide. Je nach Einsatzbereich kann es sich auch um Tiefbau- oder Wasserwerksbauarbeiten handeln, wie die Kammer 15 des LAG zutreffend festgestellt hat. Schließlich handelt es sich beim Verschleißschutz, den der Beklagte in der hiesigen Berufungsverhandlung noch einmal ausdrücklich hervorgehoben hat, jedenfalls um Bauleistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, denn der Verschleißschutz dient offensichtlich der Instandhaltung eines Gebäudes. Nach den Schilderungen des Beklagten ist sein Betrieb baulich geprägt. Denn entsprechend den Ausführungen der Kammer 15 des LAG Berlin-Brandenburg ist der Werkstoff Polyurea zwar relativ neu, aber für Beschichtungen an Bauwerken jedenfalls soweit für den Rechtsstreit relevant vergleichbar. Die Arbeitsmittel (Spritzpistole zum Zusammenführen mehrerer Komponenten) sind für das Baugewerbe ebenso typisch wie die Arbeitsmethode des Applizierens einer Flüssigkeit. Dabei spielt auch die vom Beklagten hervorgehobene Frage des kraftschlüssigen Verbundes mit dem Bauwerk keine entscheidende Rolle. Denn der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, dass das Material in sehr kurzer Zeit aushärte und dann nur noch sehr schwer wieder zu entfernen sei. damit ist es einem kraftschlüssigen Verbund jedenfalls vergleichbar. 4. Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verstößt nicht gegen das GG. Insbesondere ist die dort angeordnete echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig. Diesbezüglich schließt sich das Landesarbeitsgericht den Ausführungen des Hessischen LAG im Verfahren vom 2. Juni 2017 – 10 Sa 907/06 an. 4.1 Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Es ist im Grundsatz zwischen den Fällen einer echten und einer unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. 4.2 Allerdings gibt es anerkannte Ausnahmen von dem Verbot einer unechten Rückwirkung. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Dabei ist das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das Rückwirkungsverbot ist dann nicht verletzt, wenn die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist, den Norm unterworfenen in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme von den sich aus dem Gesetz ergebenen Leistungen zu beeinflussen. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist regelmäßig nicht in die Nichtigkeit einer Tarifnorm anzuerkennen, sondern nur umgekehrt, soweit die Norm unterworfenen in die Gültigkeit der Tarifnorm vertrauten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bauarbeitgeber relevante Dispositionen in Bezug auf ihr Vertrauen in die Unwirksamkeit der AVE getätigt hätten. Der Gesetzgeber ist auch befugt, eine unwirksame Norm durch eine wirksame zu ersetzen. In einem solchen Fall kann es schon an einer „Belastung“ fehlen. Insbesondere wurden in der Vergangenheit Gesetze mit einer Rückwirkung dann unbeanstandet gelassen, wenn die fehlerhafte Norm lediglich an formellen Mängeln litt. Auch insoweit stehen die Entscheidungen des BAG einer Rückwirkung des SokaSiG nicht entgegen. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. In diesem Verfahren streiten die Parteien auf der Basis des SokaSiG um Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum vom Dezember 2011 bis November 2013. Der Kläger ist die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Auf der Grundlage des ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und mittlerweile durch das am 24. Mai 2017 veröffentlichte Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 gesetzlich abgesichert, begehrt der Kläger 54.198,92 € oder 54.619,52 € für • 5 gewerbliche Arbeitnehmer in den Monaten 12/2011 bis 01/2012 in Höhe von 3.491,85 € (= 16,60% von einer Bruttolohnsumme von 21.035,25 €) • 7 gewerbliche Arbeitnehmer in den Monaten 02/2012 bis 05/2012 in Höhe von 8.333,76 € (= 16,60% von einer Bruttolohnsumme von 50.203,38 €) • 8 gewerbliche Arbeitnehmer in den Monaten 06/2012 bis 09/2012 in Höhe von 9.725,01 € (= 16,60% von einer Bruttolohnsumme von 58.584,40 €) • 7 gewerbliche Arbeitnehmer in den Monaten 10/2012 bis 11/2013 in Höhe von 32.648,30 € (= 16,60% von einer Bruttolohnsumme von 196.676,52 €) Dabei stützt sich der Kläger auf eine nach einem Betriebsbesuch des Klägers am 12. Mai 2015 von einem seiner Mitarbeiter erstellte Übersicht, die der Beklagte, jedenfalls nach der vorliegenden Kopie, gestempelt und unterzeichnet und im Laufe des Verfahrens nicht bestritten hatte, wobei eine ausführliche Erörterung im Gütetermin am 25. Februar 2016 vor dem Arbeitsgericht Berlin stattgefunden hatte. Inhaltlich streiten die Parteien darüber, ob es sich bei dem Herstellen bzw. Ausbringen einer Polyurea-Folie um eine bauliche Leistung im Sinne des VTV handelt, denn im Betrieb des Beklagten werden seit 2011 ausschließlich derartige Tätigkeiten erbracht. (Polyurea ist ein dampfdiffusionsoffener, feuchtigkeitsdichter Zwei-Komponenten-Kunststoff (teilweise mit weiteren Komponenten), der im Spritzverfahren naht- und fugenlos aufgebracht wird und am Untergrund haftet, ohne sich mit ihm zu verbinden). Während der Kläger das Ausbringen der Polyurea-Folie als bauliche Leistung ansieht, meint der Beklagte, dass das keine solche sei. Bauliche Leistungen seien nach dem VTV „die Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken“. Es gebe vielfältige Polyurea-Einsatzgebiete. Eine Beschichtung im eigentlichen Sinne liege nicht vor. Es handele sich um eine Art „vorgehangene Folie“ in Form einer Ummantelung als lose Spritzfolie. Dabei werde es teilweise zum Säureschutz genutzt. Selbst wenn man annehmen würde, dass der VTV grundsätzlich auf den Betrieb des Beklagten anzuwenden wäre, sei er als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6) oder als Betrieb der Säurebauindustrie (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10) ausdrücklich wieder aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dass die Verarbeitung des Polyurea-Stoffes keine bauliche Leistung sei, solle durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 54.619,52 EUR verurteilt. Mit der Montage der Flüssigfolie aus Polyurea, die sofort aushärte, belastbar sowie dauerelastisch und resistent gegen Säure sei, erbringe der Beklagte eine Bauleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Denn die Tätigkeit diene der Erstellung oder Instandsetzung eines Bauwerkes, da damit Arbeiten gemeint seien, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet der Errichtung und Vollendung von Bauwerken dienen würden. Soweit der Beklagte mit der Beschichtung von Schienen und Streustromisolierungen an Brücken andere Arbeiten vorgetragen habe, die in der Firma des Beklagten und nicht im Rahmen von Bauvorhaben erledigt würden, ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, dass diese Arbeiten zeitlich überwogen hätten. Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 28. Juni 2016 zugestellte Urteil legten diese am 22. Juli 2016 Berufung ein und begründeten diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 2. September 2016. Unter teilweiser Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags führte der Beklagte aus, dass sein Betrieb seit Anfang des Jahres 2011 zu beinahe 100% mit der Verarbeitung des Polyurea-Stoffes befasst sei. Die Arbeit durch den Beklagten sei keine Montagetätigkeit, sondern ein Applizieren mittels Spritzsystem. Die Haupttätigkeit des Betriebes erfolge im Klimaschutz, Umweltschutz, Verschleißschutz, Säure-Laugen-Schutz und im Schallschutz. Im Industriebereich gehe es vordergründig um Säureschutz und Verschleißschutz, vergleichbar einer Autolackiererei. Ohne kraftschlüssigen Verbund mit dem Bauwerk sei keine bauliche Leistung anzunehmen. Bauteile wie Schienen und Streustromisolierungen im Brückenbereich würden im Betrieb des Beklagten oder im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet. Insofern sei es Produktion und nicht Einbau. Ansonsten handele es sich bei ganzheitlicher Betrachtung aber um einen Betrieb der kunststoffverarbeitenden Industrie. Eine Ähnlichkeit zu den Elastomeren sei nicht gegeben. Diese hätten eine elastische Eigenschaft und würden fertig durch ein Einschlauchsystem verspritzt. Der Betrieb des Beklagten werde bei der BG Holz und Metall geführt und nicht bei der BG Bau. Die Einordnung der Tätigkeit des Beklagten sei ohne die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen nicht möglich. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass Polyurea als Folie, als kraftschlüssiger Verbund und auch als eigenständiger Behälter gegossen werden könne. Es gebe bei diesem Kunststoff verschiedene Dicken und Qualitäten. Der Stoff sei nach dem Applizieren generell fest und robust. Er sei ein Element des Verschleißschutzes. Der Kläger handele im Übrigen widersprüchlich, weil er beim Betriebsbesuch ausgeführt habe, dass mit einem Negativbescheid zu rechnen sei. Auch die Höhe der Klageforderung sei nicht schlüssig. Es könne nicht auf Vortrag aus Anlagen zurückgegriffen werden und es sei unklar, auf welche Verfahren sich die Beträge beziehen würden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 – 66 Ca 61365/15 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat erwidert, dass der Beklagte für das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des Abschnitts VII des VTV darlegungs- und beweispflichtig sei. Die industrielle Fertigung von Bauteilen sei aber nicht dargelegt. Der Beklagte bringe zu 100% Beschichtungen aus Polyurea bei Industrieböden, Wänden, Schwimmbecken, Tanks, in Brückenbereichen, Schienen und Industrieanlagen an. Das seien bauliche Tätigkeiten an baulichen Gewerken. Diese Tätigkeit sei mit der des Aufbringens flüssiger Elastomere auf Böden und anderen Körpern vergleichbar. Die Bruttolohnsummen seien beim Betriebsbesuch ermittelt und vom Beklagten gegengezeichnet worden, ohne jedoch seine Rechtsmeinung zu ändern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten vom 2. September 2016 sowie der Schriftsätze vom 29. November 2016 und 23. April 2018, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des Klägers vom 14. November 2016, dessen Schriftsatz vom 24. Januar 2018 sowie das Sitzungsprotokoll vom 26. April 2018 Bezug genommen.