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Urteil

2 Sa 1563/17

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0413.2SA1563.17.00
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Leitsätze
Das SokaSiG ist nicht verfassungswidrig.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2017 – 66 Ca 80810/17 – wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 10.221,78 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das SokaSiG ist nicht verfassungswidrig.(Rn.19) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2017 – 66 Ca 80810/17 – wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 10.221,78 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Es genügt dabei die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil auch mit dem bereits in der ersten Instanz im Schriftsatz vom 05.07.2017, Seite 3 vorgebrachten – vom Gericht erster Instanz jedoch überhaupt nicht beachteten – Einwand, dass die Rechtsgrundlage für den Anspruch fehle, weil die Allgemeinverbindlicherklärung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam und das SokaSiG verfassungswidrig sei. Dies führt der Beklagte in der zweiten Instanz noch konkreter als in der ersten Instanz aus, während der Kläger ersichtlich ein anderes erstinstanzliches Urteil aus Wiesbaden fälschlicherweise als Ausgangsgericht ansieht (vgl. den Schriftsatz vom 16.02.2018, Seite 2 ff., Bl. 99 ff. d.A.). II. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das SokaSiG findet auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung. Es tritt nach dessen § 14 einen Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 25.05.2017. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Es sieht vor, dass der Bauarbeitgeber nach § 7 SokaSiG an den VTV in der jeweils geltenden Fassung gebunden ist. Der Anwendungsbefehl kraft Gesetzes tritt an die Stelle der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG Urteile vom 25.01.2017 – 10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15 – zitiert nach juris; BAG Urteile vom 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 -) unwirksamen AVE. Das SokaSiG unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere die Rückwirkung ist vorliegend ausnahmsweise zulässig (vgl. zum folgenden die Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 21.07.2017 – 9 Sa 1538/16 -; LAG Hessen 02.06.2017 – 10 Sa 907/16 -; LAG Hessen 20.06.2017 -12 Sa 518/16 - sowie LAG Hessen Beschluss vom 19.06.2017 – 10 Ta 524/16 -, alle zitiert nach juris). 1. Das Gesetz verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verbot rückwirkend belastender Gesetze. a) Bei Bezugnahme auf Sachverhalte in der Vergangenheit verlangt der Schutz des Bürgervertrauens vom Gesetzgeber eine rechtsstaatliche Rücksichtnahme darauf, dass der Bürger in der Vergangenheit unter anderen Rahmenbedingungen gehandelt hat, handeln durfte oder handeln sollte. Bei den Bürger nachträglich belastenden Regelungen besteht eine Vermutung, dass sie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen. Belastungen sind alle (neuen) Ge- und Verbotsnormen und eine Rechtsposition verschlechternde Normen. Die Verfassung schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben. Der Bürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung vorhersehbar war. Insbesondere dürfen danach Gesetze nicht rückwirkend geändert werden, wenn dadurch Entscheidungen und Dispositionen des Bürgers beeinflusst werden können oder unabsehbare rückwirkende Belastungen eintreten. Allerdings muss das Interesse des Bürgers im Einzelfall schutzwürdig sein. Damit ist die Möglichkeit der Rückwirkung von Gesetzen dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die betroffenen Kreise damit von vornherein rechnen mussten (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 24 mwN. aus Rechtsprechung und Schrifttum). b) Mit dem SokaSiG liegt ein Gesetz mit „echter“ Rückwirkung in diesem Sinne vor. Es werden nicht lediglich wie im Fall der sog. „unechten“ Rückwirkung in Anknüpfung an noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Rechtsbeziehungen für die Zukunft geregelt. Vielmehr werden durch dieses Gesetz für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit nachträglich Zahlungsverpflichtungen begründet. c) Dies ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil im vorliegenden Fall die als Rückwirkungsverbot begründende Vermutung, die rückwirkende Regelung widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht greift. Insoweit findet im Vertrauensschutzgrundsatz das Rückwirkungsverbot zugleich seine Grenze (LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 26 mit weiterem Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – zitiert nach juris). Es konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitgeber entstehen, nicht zur Zahlung der hier vorgesehenen Beiträge herangezogen zu werden. Die Tarifverträge waren sämtlich und fortlaufend für allgemeinverbindlich erklärt worden, d.h. sämtliche unter den betrieblichen Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber waren hiernach unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft zahlungspflichtig. Die Regelungen wurden entsprechend angewandt und unter Berufung auf die Allgemeinverbindlichkeit durchgehend von den Gerichten zur Begründung von Zahlungspflichten herangezogen. Noch nach den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, von denen die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung von 2006 auch rechtskräftig geworden ist, war von wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen auszugehen. Daneben verwies das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung darauf, der erste Anschein spreche für die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung (BAG Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 213 – 288, Rz. 89 mwN.). Ausgehend von diesen vorliegenden und gerichtlich angewandten Allgemeinverbindlicherklärungen mussten die Normadressaten von einer allgemeinen Geltung der Tarifverträge ausgehen, die einer anderweitigen Disposition entgegensteht (vgl. LAG Hessen 02.06.2017 – 10 Sa 907/16 – zitiert nach juris, Rz. 64 ff; LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 27 mwN.). Soweit hiergegen eingewandt wird, es handele sich bei einer AVE und einer gesetzlichen Regelung um unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, wie dies der Beklagte anführt, trifft dies zwar zu. Bezugspunkt des Vertrauensschutzes ist aber nicht die formale Ausgestaltung der einen oder anderen Regelung, sondern die Frage, ob von einer Geltung, insbesondere einer hierauf gründenden Zahlungspflicht auszugehen war oder nicht. Nur hiervon hängt es ab, ob anderweitige Dispositionen getroffen werden können oder nicht. Hierauf stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Entsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Betroffener auch mit der nachträglichen Bestätigung einer Belastung rechnen, wenn diese zunächst nur in einer Rechtsverordnung angeordnet ist und diese unwirksame Rechtsverordnung später durch ein rückwirkendes Gesetz abgelöst wird. Der Betroffene habe sich dann hierauf einstellen müssen, den im Verordnungswege angeordneten Zahlungspflichten nachkommen zu müssen (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2007 – 1 BvR 3140/06 – zitiert nach juris). Auch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unwirksame kommunale Abgabesatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt werden, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. In diesem Fall habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen können, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 28 mwN.). Erst Recht kann in Abwägung mit den Rechten der weiteren Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen angenommen werden. In der Konstellation einer auf der Grundlage von AVE geführten Sozialkasse hatten auch die Adressaten der Tarifverträge, denen Leistungen nach diesen Tarifverträgen zustehen, Veranlassung auf eine Geltung dieser Tarifverträge für alle erfassten Betriebe zu vertrauen und entsprechende Dispositionen zu treffen (LAG Hessen, 02.06.2017, aaO., Rz. 99; LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 29). d) Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung und dem praktisch umgehend eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren konnte auch in der Zwischenzeit kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine nicht bestehende Zahlungspflicht entstehen. 2. In dem Gesetz liegt auch keine Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG. a) Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, d.h. die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben, wird nicht verletzt. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt, wie es auch bei der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig angesehenen AVE von Tarifverträgen geschieht. Durch die Geltung der Tarifverträge aufgrund eines Gesetzes anstelle einer Allgemeinverbindlicherklärung wird kein weitergehender Beitrittsdruck ausgeübt als dies bei der Allgemeinverbindlicherklärung der Fall ist (LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 32 mwN.). b) Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie vor. Die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht dem Gesetzgeber entzogen und ausschließlich den Koalitionen überantwortet. Es bleibt Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise – in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit – näher zu regeln. Ausgehend hiervon bestehen keine Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung eines Sozialkassensystems für die Baubranche mit ihren besonderen Bedingungen (vgl. ausführlich LAG Hessen, 02.06.2017, aaO., Rz. 170). Zudem sieht § 9 S. 1 SokaSiG vor, dass ein in Bezug genommener Tarifvertrag gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst werden kann. Entsprechend verbleibt für die Tarifvertragsparteien eine erhebliche autonome Gestaltungsmöglichkeit der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie ausschließt (zutreffend LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 33 mwN.). 3. Es handelt sich nicht um einen gem. Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. a) Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG muss ein Gesetz, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Das schließt die Regelung eines Einzelfalls nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregelung zu machen (BVerfG, 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – Rz. 395, zitiert nach juris). b) Ausgehend hiervon liegt kein Verstoß gegen das Verbot grundrechtsein-schränkender Einzelfallgesetze durch das SokaSiG vor. Es wird keine Regelung für einen einzelnen, herausgegriffenen Arbeitgeber oder Betrieb getroffen, sondern für eine Vielzahl normbetroffener Arbeitgeber. Die Anknüpfung an einen bestimmten Sachverhalt, hier die Sozialkassen im Baugewerbe, macht das Gesetz noch nicht zum unzulässigen Einzelfallgesetz. Es wird auch kein einzelner Fall aus einer Reihe gleichgelagerter Fälle willkürlich herausgegriffen. Hier bestand aufgrund der Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen in einer Branche, für die dies sowohl aus sozialen Gründen als auch zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs von erheblicher Bedeutung ist, ein besonders gelagerter Fall. Unabhängig beabsichtigt der Gesetzgeber für etwa als ähnlich gelagert anzusehender Fälle gemäß dem Entwurf eines zweiten SokaSiG, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 36; LAG Hessen, aaO., Rz. 166, jeweils zitiert nach juris). 4. Ebenso wie bereits bei der Allgemeinverbindlicherklärung mit der Folge bestehender Beitragspflichten zur Sozialkasse liegt durch die nunmehr vorliegende entsprechende Regelung keine Verletzung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit vor, da diese keine Berufsausübungsregelung enthalten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 37 mwN.). 5. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, zu der vorliegend nichts weiter vorgetragen wird, kann im Hinblick auf den weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und sachlichen Gründen für einen angenommenen Regelungsbedarf nicht festgestellt werden (zutreffend LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 38). 6. Die gesetzliche Regelung verstößt ebenso wie die vorhergehende Allgemeinverbindlicherklärung dieser Tarifverträge nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, aaO., Rz. 39 mwN. und insbesondere Hinweisen auf die Entscheidung des BAG vom 21.09.2016 – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289 – 358, Rz. 77 ff. mwN. und EuGMR Urteil vom 02.06.2016 – 23646/09 – zitiert nach juris). III. Der Beklagte trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Für den Beklagten wird die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten um die Beitragszahlung des Beklagten an den Kläger, die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, welche nach näherer tariflicher Maßgabe als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Form des Vereins fungiert. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.10.2017 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 10.221,78 EUR zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte im Klagezeitraum 2011 bis Januar 2014 bis zur Einstellung des Betriebes einen Baubetrieb unterhielt, was es im Einzelnen anhand der überwiegend erbrachten Bautätigkeiten auf Seite 5 des Urteils (Bl. 56 d.A.) näher begründet hat. Wegen der weiteren konkreten Ausführungen des Arbeitsgerichts Berlin und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil Bl. 52 – 60 d.A. verwiesen. Gegen dieses ihm am 27.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.11.2017 per Fax eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.01.2018 am 10.01.2018 per Fax begründete Berufung des Beklagten. Er greift das Urteil erster Instanz weder hinsichtlich der Höhe der Zahlungen noch hinsichtlich der Feststellungen an, dass ein Baubetrieb vorliegt, sondern meint, dass mangels einer Tarifgebundenheit des Beklagten der für die Beitragszahlung maßgebliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nicht wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden sei, was durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unstreitig für den Klagezeitraum festgestellt worden wäre. Das aufgrund dieser Rechtsprechung am 25.05.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassen im Baugewerbe vom 24.05.2017 (BGBl I Nr. 29, S. 1210, im Folgenden: SokaSiG) sei verfassungswidrig. Denn es regele nunmehr gesetzlich die Sozialkassenpflicht für Bauarbeitgeber für zehn Jahre rückwirkend. Dies verstoße gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Verbot rückwirkend belastender Gesetze. Eine sog. echte Rückwirkung sei grundsätzlich unzulässig. Sie liege vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreife. Das Verbot echter Rückwirkung könne nicht ausnahmsweise vorliegend durchbrochen werden. Denn der Tarifvertrag werde nicht durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, keine Allgemeinverbindlicherklärung durch eine andere Allgemeinverbindlicherklärung, sondern durch ein neues Gesetz. Aus einer tarifvertraglichen Regelung sei eine gesetzliche Regelung geworden, obwohl eine solche nie bestanden hätte. Dass ein Gesetz an die Stelle des Tarifvertrags treten würde, sei schlicht nicht vorhersehbar gewesen und so ungewöhnlich, dass die Betroffenen hiermit sicherlich nicht gerechnet hätten und auch nicht hätten rechnen können. Zudem könne der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrages im Gegensatz zu einer Rechtsverordnung schon prinzipiell nicht durch ein Parlamentsgesetz Rückwirkung beigelegt werden. Denn AVE und Rechtsverordnung seien ihrem Wesen nach verschiedene Rechtsakte: Bei der AVE von Tarifverträgen handele es sich im Verhältnis zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Rechtsverordnung iSv. Art. 80 GG. Vielmehr stelle die AVE einen Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG finde. Anders als eine Verordnung entspringe die für allgemeinverbindlich erklärte Regelung nicht notwendig dem Willen staatlicher Regelungsakteure. Die AVE erfolge nicht aus eigenem Antrieb des Bundesministers, sondern allein auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien. Auch ihr Inhalt sei nicht ins Belieben des Ministers gestellt, denn inhaltliche Veränderungen einzelner Regelungen blieben ihm verwehrt. Ihr liege damit eine Regelung zugrunde, die die Tarifvertragsparteien in Ausübung der in Art. 9 Abs. 3 GG verbürgten kollektiven Privatautonomie geschaffen hätten und die sie ausdrücklich auf Außenseiter erstrecken wollten. So seien auch die Rechtswirkungen materiell wie prozessual andere: Seien Tarifverträge rechtswidrig, könne dies jedes Gericht feststellen, seien Gesetze verfassungswidrig, bestehe nur das Verwerfungsmonopol des Verfassungsgerichts. Gesetze könnten nicht durch einen spezielleren Tarifvertrag verdrängt werden und seien damit der Konkurrenz durch andere Akteure des Tarifwesens entzogen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2017 - 66 Ca 80810/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil sich der Beklagte nicht mit allen tragenden Urteilsgründen auseinander setze. Im Übrigen sei die Berufung aber unbegründet, da das SokaSiG, auf das sich der Kläger seit dem Inkrafttreten auch als Anspruchsgrundlage stütze, verfassungsgemäß sei. Dies sei bereits durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als auch durch das LAG Hessen festgestellt worden (z.B. LAG Hessen, 02.06.2017 – 10 Sa 907/16 -). Es bestehe kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG, kein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip nach Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG und auch kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Wegen des weiteren konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.01.2018 (Bl. 76 ff d.A.) und den des Klägers vom 16.02.2018 (Bl. 98 ff d.A.) verwiesen.