Urteil
4 Sa 976/17
LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1129.4SA976.17.00
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Leitsätze
§ 16 BetrAVG bezweckt allein, dem Arbeitnehmer in der Rentenphase die Kaufkraft der Betriebsrenten zu erhalten, welche bei Eintritt in den Ruhestand bestand.(Rn.44)
Die Erhöhung einer Anwartschaft kann nach dem klaren gesetzgeberischen Willen nicht nach § 16 BetrAVG analog erfolgen.(Rn.45)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2017 – 6 Ca 7770/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 16 BetrAVG bezweckt allein, dem Arbeitnehmer in der Rentenphase die Kaufkraft der Betriebsrenten zu erhalten, welche bei Eintritt in den Ruhestand bestand.(Rn.44) Die Erhöhung einer Anwartschaft kann nach dem klaren gesetzgeberischen Willen nicht nach § 16 BetrAVG analog erfolgen.(Rn.45) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2017 – 6 Ca 7770/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist formgerecht und fristgemäß im Sinne von § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. I. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers zutreffend ermittelt. Zwar sind die schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten zur Berechnung rechnerisch fehlerhaft, weil die Beklagte den - unstreitig vorzunehmenden - Abzug nach § 11 Abs. 7 NVO wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nicht in ihre Berechnung aufgenommen hat. Das Ergebnis ist aber richtig. Der nach § 11 Abs. 7 NVO vorzunehmende Abzug beträgt – wie der Kläger bereits in der Klageschrift (Bl. 14 d. A.) zutreffend angibt – 6 % (12 x 0,5 %). Daraus ergibt sich bei unstreitigen 26 Dienstjahren eine Rentenberechnung wie folgt: 26 x 20,52 x 1,13484 – (0,06 x 26 x 20,52 x 1,13484) = 569,13 EUR. II. Der Rentenberechnung des Klägers ist weder ein Eckwert von 24,79 EUR zugrunde zu legen, noch ist bei der Ermittlung des persönlichen vH-Satzes die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahr 2003 herauszurechnen. 1. Bei der Rentenberechnung des Klägers ist kein Eckwert von 24,79 EUR zugrunde zu legen. a. Der Eckwert ist nicht analog § 16 BetrAVG anzupassen. Für eine Analogie fehlt es sowohl an einer Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage. aa. Es besteht bereits keine Regelungslücke. § 11 Abs. 3 NVO regelt die Anpassung des Eckwerts. Zwar kann sich aus § 11 Abs. 3 NVO ein konkreter Anspruch auf Erhöhung nur ergeben, wenn sich unter Zugrundelegung der in § 11 Abs. 3 NVO aufgeführten Parameter eine Ermessungsreduzierung auf Null ergibt. Dies begründet aber keine Regelungslücke. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Betriebsrente um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin handelt, so dass auch eine Anpassung des Eckwerts nur im Rahmen der gegebene Zusage möglich ist. bb. Es besteht auch keine vergleichbare Sach- und Rechtslage. § 16 BetrAVG soll dem Risiko der Geldentwertung der laufenden Betriebsrenten sachgerecht Rechnung tragen (ErfK/Steinmeyer 18. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 1; Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht § 16 BetrAVG Stand April 2016 Rn. 1). Er bezweckt allein, dem Arbeitnehmer in der Rentenphase die Kaufkraft der Betriebsrenten zu erhalten, welche bei Eintritt in den Ruhestand bestand (Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG § 16 Rn. 1). Es handelt sich insoweit um eine Ausnahmeregelung (Boecken/Düwell/Diller/Hanau Gesamtes Arbeitsrecht 1. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 1). Der Kläger begehrt indes eine Erhöhung seines Anspruchs vor bzw. bei Eintritt in die Rente. Insoweit liegt ersichtlich keine vergleichbare Sach- und Rechtslage vor. Die Erhöhung einer Anwartschaft kann nach dem klaren gesetzgeberischen Willen nicht nach § 16 BetrAVG analog erfolgen. Dies ergibt sich mittelbar auch durch die Einfügung des § 2a BetrAVG mit Wirkung zum 01.01.2018. b. Eine Erhöhung des Eckwerts lässt sich auch nicht aus § 11 Abs. 3 NVO herleiten. Aus § 11 Abs. 3 NVO kann sich nur dann ein Anspruch ergeben, wenn unter Berücksichtigung der aufgeführten Parameter eine Ermessungsreduzierung auf Null dahingehend erfolgt, dass eine Erhöhung vorzunehmen ist. Der Kläger hat derartiges nicht dargelegt. Er hat lediglich die für ihn günstigen Parameter herausgegriffen, jedoch die ebenfalls in § 11 Abs. 3 NVO zu berücksichtigende wirtschaftlichen Gegebenheiten allenfalls selektiv berücksichtigt, soweit dies für ihn günstig war. Ein gebundener Anspruch auf den von dem Kläger gewünschten Eckwert von 24,79 EUR hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Bei der Ermittlung des persönlichen vH-Satzes ist die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahr 2003 durch den damaligen § 275c SGB VI nicht herauszurechnen. a. Eine Herausrechnung lässt sich nicht aus § 11 Abs. 9 NVO herleiten. aa. § 11 Abs. 9 NVO regelt die Modalitäten einer Anpassung für den Fall, dass die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze in seinen Grundlagen verändert wird. Vorliegend sind durch § 275c SGB VI bereits nicht die Grundlagen der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze verändert worden. Nicht jede deutliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ist gleichbedeutend mit einer Veränderung der Grundlagen zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger zeigt auch nicht auf, welche Grundlagen im Verfahren bei der Berechnung verändert worden sein sollen. bb. Selbst wenn das Verfahren zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze in seinen Grundlagen verändert worden wäre, ließe sich aus § 11 Abs. 9 NVO nicht herleiten, dass die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze herauszurechnen wäre. Vielmehr obläge es in diesem Fall den Vertragsparteien der NVO, eine Regelung zu vereinbaren, die das Verfahren zur Ermittlung des persönlichen vH-Satzes an die geänderten Verhältnisse in der Weise anpasst, dass der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der Regelung erhalten bleibt. Die Verfahrensanpassung obliegt damit den Parteien, die insoweit mehrere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten haben. cc. Im Übrigen wäre bei einer Herausrechnung als einer von mehreren Möglichkeiten diese auch nur insoweit interessengerecht als auf eine von der außerplanmäßigen Anhebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente abzustellen ist. b. Eine Herausrechnung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung begründen. aa. Es kann offenbleiben, ob die NVO durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze überhaupt lückenhaft geworden ist. bb. Eine Schließung der Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung scheidet immer dann aus, wenn sich keine hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen finden lassen, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11- Rn. 15, EzA § 1 BetrAVG Auslegung Nr. 2; BGH 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1482; BGH 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe, MDR 2006, 163). Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11- Rn. 15 mwN, EzA § 1 BetrAVG Auslegung Nr. 2). Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Altersrente von einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in § 11 NVO getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11- Rn. 16, EzA § 1 BetrAVG Auslegung Nr. 2). c. Eine Anpassung durch Zugrundlegung einer „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente lässt sich auch nicht aus § 313 BGB herleiten. aa. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11- Rn. 21, EzA § 1 BetrAVG Auslegung Nr. 2BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN, NJW 2012, 1718). bb. Es kann offenbleiben, ob bei der Bestimmung der Zumutbarkeit auf einen eingetretenen Kaufkraftverlust von 40 % abzustellen ist (vgl. BAG 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 21) oder die Grenzen unter Anlegung der Wertung des § 308 Nr. 4 BGB zu bestimmen sind (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6). Die Einbuße des Klägers überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit in keinem Fall. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Dabei waren allein Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2017 eine monatliche Betriebsrente von mindestens 520,09 EUR brutto zu zahlen. Des Weiteren macht er eine Nachzahlung iHv. 5.460,74 EUR für die Zeit von Januar 2015 – Oktober 2017 geltend Der Kläger stand vom 01.08.1988 – 31.12.2014 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern. Dem Kläger war bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Direktzusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt worden. Die Altersversorgung richtete sich zunächst nach der am 01.07.1988 in Kraft getretenen „Richtlinie für die Gewährung von zeitweiligen oder laufenden Unterstützungsleistungen, gültig für die nach dem 30.06.1988 eingetretenen Mitarbeiter“ (im Folgenden: Richtlinie). Die Richtlinie enthielt ua. folgende Bestimmungen: „§ 10 Höhe der Alters- und Invalidenrente (1) Die monatliche Altersrente, vorgezogene Altersrente, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt sich durch Multiplikatoren der 3 folgenden Größen: a) Eckwert b) persönlicher vH-Satz c) anrechnungsfähige Dienstjahre (2) Der Eckwert beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr DM 30,00 Der persönliche vH-Satz ermittelt sich aus dem Verhältnis des ruhegehaltsfähigen Einkommens gemäß § 5 zu der im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem Vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einem mit dieser Beitragsbemessungsgrenze identischen ruhegeldfähigen Einkommen beträgt der persönliche vH-Satz 1, bei einem hiervon abweichenden ruhegeldfähigen Einkommen erhöht oder vermindert sich der persönliche vH-Satz entsprechend. (3) Die Trägerunternehmen werden alle drei Jahre –erstmals in 1991 – im Zusammenhang mit der Anpassungsüberprüfung der laufenden Versorgungsleistungen auch den in § 10 Abs. 2 genannten Eckwert im Hinblick auf eine Aktualisierung überprüfen. Über die Aktualisierung des Eckwertes entscheidet der Vorstand der B. B. Aktiengesellschaft gemeinsam mit den Geschäftsführungen der Trägerunternehmen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskostenentwicklung, der tariflichen Gehaltssteigerungen und der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Konzernunternehmen nach Beratung mit dem Betriebsrat.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Richtlinie wird auf die eingereichte Kopie (Bl. 126 – 134 d. A.) verwiesen. Die Richtlinie wurde zum 01.07.1999 durch die „Versorgungsordnung für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, gültig für die nach dem 30.06.1998 in das Unternehmen eingetretenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ (im Folgenden: NVO) abgelöst. Die NVO enthält ua. folgende Bestimmungen: „§ 11 Höhe der Alters- und Invalidenrente (1) Die monatliche Altersrente, vorgezogene Altersrente, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt sich durch Multiplikatoren der 3 folgenden Größen: d) Eckwert e) persönlicher vH-Satz f) anrechnungsfähige Dienstjahre (2) Der Eckwert beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr DM 35,00 Der persönliche vH-Satz ermittelt sich aus dem Verhältnis des ruhegehaltsfähigen Einkommens gemäß § 5 zu der im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem Vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einem mit dieser Beitragsbemessungsgrenze identischen ruhegeldfähigen Einkommen beträgt der persönliche vH-Satz 1, bei einem hiervon abweichenden ruhegeldfähigen Einkommen erhöht oder vermindert sich der persönliche vH-Satz entsprechend. (3) Das Unternehmen wird alle drei Jahre – dies wurde erstmals in 1993 durchgeführt – auch den in § 11 Abs. 2 genannten Eckwert im Hinblick auf eine Aktualisierung überprüfen. Über die Aktualisierung des Eckwertes entscheidet der Vorstand der Bankgesellschaft Berlin AG gemeinsam mit den Geschäftsführungen der Konzernunternehmen der Bankgesellschaft Berlin, die ihren Mitarbeitern Versorgungen gemäß dieser Versorgungsordnung zugesagt haben, unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskostenentwicklung, der tariflichen Gehaltssteigerungen und der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Konzernunternehmen nach Beratung mit dem Betriebsrat. (4) Sollte sich im Einzelfall das ruhegeldfähige Einkommen nicht im gleichen Verhältnis verändern wie die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird der jeweils zum 31.12. des Vorjahres maßgebende persönliche Steigerungssatz (Eckwert x persönlicher vH-Satz) garantiert. … (9) Sollte das Verfahren zur Bemessung der Beitragsbemessungsgrenze in seinen Grundlagen verändert werde, so ist zwischen den Parteien eine Regelung zu vereinbaren, die das Verfahren zur Ermittlung des persönlichen vH-Satzes (Abs. 2) an die geänderten Verhältnisse in der Weise anpasst, das der ursprüngliche wirtschaftliche Zweck der Regelung erhalten bleibt.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der NVO wird auf die eingereichte Kopie (Bl. 135 – 142 d. A.) verwiesen. Zum 01.07.2001 wurde der Eckwert auf 18,92 EUR und zum 01.07.2004 auf 19,54 EUR erhöht. Gleichzeitig bestand mit dem Betriebsrat die Vereinbarung, erst im Jahr 2010 eine erneute Prüfung vorzunehmen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wurde der Eckwert weder zum 01.07.2007 noch zum 01.07.2013 erhöht. Im Jahr 2015 wurde der Eckwert rückwirkend zum 01.07.2013 auf 20,52 EUR erhöht. Dem lagen Berechnungen zugrunde, wonach unter Berücksichtigung der Tarifsteigerungen und der Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze zwischen Juli 2010 und Juni 2013 ein Rentenverlust von rund 5 % eingetreten war. Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2015 eine vorgezogene gesetzliche Altersrente sowie von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 569,13 EUR, von der noch eine andere Betriebsrente des Klägers iHv. 209,65 EUR abzuziehen ist. Nachdem der Kläger ursprünglich für den Zeitraum von Januar 2015 – Juni 2015 eine Betriebsrente iHv. 332,30 EUR (541,95 EUR – 209,65 EUR) erhalten hatte, wurde ihm aufgrund der rückwirkenden Erhöhung des Eckwerts im August 2015 die Differenz nachgezahlt. Auf die beklagtenseits eingereicht Abrechnung für August 2015 (Bl. 91 d. A.) wird Bezug genommen. Bei der Berechnung der Altersrente legte die Beklagte einen Eckwert von 20,52 EUR und einen persönlichen vH-Satz von 1,13484 EUR zugrunde. Daraus ergibt sich nach der schriftsätzlich dargelegten Berechnung der Beklagten folgendes: 26 Dienstjahre x 20,52 x 1,13484 EUR = 569,13 EUR. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Betriebsrente in Höhe von 729,74 EUR zu, so dass abzüglich der anderen Rente iHv. 209,65 EUR ein monatlicher Anspruch iHv. 520,09 EUR verbleibe. Der Kläger ging bei seiner Berechnung davon aus, dass unter analoger Heranziehung des § 16 BetrAVG der Eckwert in 2013 unter Heranziehung der Gehaltssteigerungen von 1988 – 1993 und der Steigerung der Lebenshaltungskosten mindestens 24,79 EUR hätte betragen müssen. Des Weiteren sei der persönliche vH-Wert ohne die Erhöhung der Beitragsgrenze zum Jahr 2013 zu berechnen und betrage deswegen 1,24 EUR. Hinsichtlich der konkreten Berechnung wird auf Bl. 10 – 14 sowie Bl. 24 – 26 d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2017 abgewiesen. Die Verpflichtung zur Festlegung eines Eckwerts iHv. 24,79 folge weder aus der NVO noch aus § 16 Abs. 3 BetrAVG. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den sprunghaften Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze bei der Ermittlung des persönlichen vH-Satzes herauszunehmen. Gegen das ihm am 04.07.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 18.07.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2017 mit beim Landesarbeitsgericht am 04.10.2017 eingegangen Schriftsatz begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, die NVO enthalte bei der Bestimmung des Eckwerts eine Lücke, die durch Anwendung von § 16 BetrAVG iVm. § 30c BetrAVG zu schließen sei. Mit den in § 16 Abs. 1 BetrAVG genannten „Belangen des Versorgungsempfänger“ korrespondiere insbesondere die Präambel der NVO, wonach mit ihr „ein wesentlicher Beitrag zur Aufrechterhaltung des erworbenen Lebensstandards“ geleistet werden soll. Da die Beklagte ihre Berechnung des Eckwerts nie offengelegt habe, sei der Anspruch des Klägers in Anlehnung an § 16 BetrAVG zu berechnen. Bei der Ermittlung des persönlichen vH-Satz müsse die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 herausgerechnet werden. Es handele sich um eine derart außergewöhnliche Erhöhung, dass auch das Verfahren zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze in seinen Grundlagen verändert worden sei. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.05.2017, 6 Ca 7770/16, zugestellt am 04.07.2017, abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit von Januar 2015 bis Oktober 2017 restliche Betriebsrente in Höhe von 5.460,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 160,61 EUR seit dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2015, 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2016, 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09. und 02.10.2017 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2017 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von mindestens 520,09 EUR brutto zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass die fehlende Anpassung auf der zeitweise negativen Entwicklung der Beklagten beruhe. Da es sich bei der Anpassungsentscheidung um eine Prognose handele, könne die Angemessenheit der Entscheidung, im Jahr 2007 aufgrund notwendiger Einsparmaßnahmen keine Anpassung vorzunehmen, auch nicht durch eine spätere Gewinn- oder Verlustrechnung widerlegt werden. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Verluste für die Jahre 2011 – 2013 und die Höhe des Eigenkapitals für die Jahre 2012 – 2014 wird auf S. 9 der Berufungserwiderung (Bl. 261 d. A.) verwiesen. Ausschlaggebend für die fehlende Erhöhung in 2010 sei zudem, dass die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Tarifsteigerungen insgesamt bereits schon zu einer deutlichen Rentensteigerung geführt haben, so dass die Betriebsparteien darüber übereinstimmten, dass eine darüber hinausgehende Erhöhung des Eckwerts nicht notwendig sei.