Beschluss
17 Ta 1310/17
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1109.17TA1310.17.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung der Schadenersatzpflicht § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.(Rn.3)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.09.2017 – 44 Ca 7397/17 – geändert:
Die Kläger haben 16 v.H. und der Beklagte 84 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kläger haben 16 v.H. und der Beklagte 84 v.H. der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung der Schadenersatzpflicht § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.(Rn.3) I. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.09.2017 – 44 Ca 7397/17 – geändert: Die Kläger haben 16 v.H. und der Beklagte 84 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Kläger haben 16 v.H. und der Beklagte 84 v.H. der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die gemäß § 91 a Abs. 2, § 567 Abs. 2 ZPO statthafte sowie nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen anteiligen Kostentragungspflicht der Parteien. 1. Bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kommt es vor allem darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich gehabt hätte (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 a Rdnr. 24 m.w.N.). Allerdings kann hiervon abgewichen werden, wenn dies durch besondere Umstände geboten erscheint. So entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Drittschuldner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn er entgegen § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnererklärung nicht abgibt und dann im Drittschuldnerprozess vorträgt, die vermeintlich gepfändete Forderung bestehe nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2011 – I-21 W 44/10 – juris). Die Drittschuldnererklärung soll den Gläubiger in die Lage versetzen, sachgerecht zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs vorzugehen. Folgerichtig ist der Drittschuldner gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, die dem Gläubiger durch die Nichterfüllung der Erklärungspflicht entsteht. Dieser Schaden besteht vor allem in den Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnütz geführten Einziehungsrechtsstreits (BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – 3 AZB 45/05 – juris, Rdnr. 16). Diese Schadensersatzverpflichtung kann bereits bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO berücksichtigt werden. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte den Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der durch die Klageanträge zu 1. und 2. verursacht worden sind, während die Kläger den auf den Hilfsantrag zu 3. entfallenden Kostenanteil zu tragen haben. a) Die Klageanträge zu 1. und 2. wären allerdings ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien abzuweisen gewesen, weil die von den Klägern geltend gemachte Lohnforderung nicht bestand. Der Beklagte hatte jedoch trotz einer entsprechenden Aufforderung in der Urkunde über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Erklärung über die Forderung nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht abgegeben und hierdurch die Kläger zu den Klageanträgen zu 1. und 2. veranlasst. Er muss die Kosten des wegen des Fehlens seiner Erklärung unnützerweise geführten Prozesses nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersetzen, was – wie ausgeführt – bereits bei der Kosten-entscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen ist. b) Das Arbeitsgericht hat demgegenüber zu Recht den Hilfsantrag zu 3. als von vornherein unzulässig angesehen, wobei die fehlende Drittschuldnererklärung nicht von Belang war. Für den Hilfsantrag zu 3. fehlte ein rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatz-verpflichtung des Beklagten. Soweit es sich um bereits entstandene Schäden handelte, konnten die Kläger diese beziffern und sie im Wege der Leistungsklage geltend machen. Für eine diesbezügliche Feststellung der Leistungspflicht bestand kein rechtliches Interesse, weil der Beklagte nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er bereits aufgrund einer derartigen Feststellung leisten werde; die Kläger hätten daher ohnehin eine Leistungsklage zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erheben müssen. Für die Feststellung der Verpflichtung, künftig entstehende Schäden zu ersetzen, fehlte ein rechtliches Interesse, weil ungewiss war, welcher Schaden noch entstehen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 197/12 – juris). c) Die Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Werte der Klageanträge zu 1. und 2. einerseits und des Hilfsantrags zu 3. andererseits; letzteren hat das Arbeitsgericht zutreffend mit dem Mindestwert der Anlage 2 zum GKG bewertet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.