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Urteil

2 Sa 226/17

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0721.2SA226.17.00
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Leitsätze
Zur Ablehnung eines Überstundenvergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts mangels vertraglicher Regelung sowie mangels begründeter Vergütungserwartung.(Rn.33) (Rn.38) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 754/17)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.01.2017 - 34 Ca 14718/16 - im Umfang des Teilurteils die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 28.845,38 EUR in der II. Instanz. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ablehnung eines Überstundenvergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts mangels vertraglicher Regelung sowie mangels begründeter Vergütungserwartung.(Rn.33) (Rn.38) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 754/17) I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.01.2017 - 34 Ca 14718/16 - im Umfang des Teilurteils die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 28.845,38 EUR in der II. Instanz. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat weder aus § 611 Abs. 1 BGB noch aus § 612 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten zuletzt noch im Streit befindlichen 28.845,38 EUR. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin war daher abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung aus § 611 Abs. 1 BGB wäre eine vertragliche Regelung der Vergütung von Überstunden. Eine solche fehlt vorliegend. a) Würde man die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages tatsächlich als Regelung der Arbeitszeit ansehen, dann wäre für eine Tätigkeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr – ob mit oder ohne Pause – eine Vergütung von 4.200,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR brutto vereinbart worden. Eine derartige Regelung wäre für den Bereich über 48 Stunden pro Woche unwirksam, da gesetzeswidrig wegen Verstoßes gegen § 3 Arbeitszeitgesetz. Dieser Verstoß hätte nach § 134 BGB nicht die Nichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung insgesamt zur Folge, sondern nur deren Teilnichtigkeit. Die über 48 Stunden pro Woche hinausgehende Arbeitsleistung des Klägers würde von einer Vergütungsabrede der Parteien nicht erfasst. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung qualitativ und quantitativ allein die vereinbarte Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber kann Arbeitsleistung allerdings nur im Rahmen des gesetzlich zulässigen verlangen. Das vereinbarte Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.200,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR brutto würde deshalb die Gegenleistung für die wirksam vereinbarte Arbeitszeit dar, d. h. für 48 Arbeitsstunden wöchentlich darstellen (vgl. nur BAG 24.08.2016 – 5 AZR 129/16 – BAGE 156, 157 ff. = EzA § 305 b BGB 2002 Nr. 1 Rdz. 44 m.w.N.). b) Gleiches würde dann gelten, wenn man entgegen der Vertragsklausel und dem DATEV-Personalfragebogen die einseitige und vom Kläger bestrittene Erklärung der Beklagten in der Arbeitsbescheinigung vom 03.08.2016 zum Maßstab nähme, wonach eine 48-Stunden-Woche vereinbart worden sei. c) Auch bei einer vertraglichen Vereinbarung von 40 Stunden pro Woche, die sich entgegen § 6 des Arbeitsvertrages aus dem DATEV-Personalfragebogen ergeben könnte, wäre die Vergütung der Stunden über die 40 Stunden pro Woche hinaus nicht geregelt. 2) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann daher nur § 612 Abs. 1 BGB sein. Dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. a) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche – objektive – Vergütungserwartung wird zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei Diensten höherer Art nicht. Die Vergütungserwartung ist deshalb stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung begehrt (vgl. nur BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – BAGE 139, 44 ff. = EzA § 612 BGB 2002 Nr. 10 Rdz. 20 m.w.N.; BAG 23.09.2015 – 5 AZR 626/13, zitiert nach Juris, Rdz. 21; BAG 24.08.2016, a.a.O.,Rdz. 46). Ferner wird eine objektive Vergütungserwartung fehlen, wenn insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von diesem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 – EzA § 612 BGB 2002 Nr. 12, Rdz. 21 m.w.N.). b) Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich das Bestehen einer Vergütungserwartung danach nicht begründen. Auf einen Tarifvertrag, der eine Vergütungspflicht für Überstunden angestellter Rechtsanwälte vorsieht, beruft sich der Kläger nicht. Er hat nicht auch einmal ansatzweise Tatsachen dafür vorgetragen, angestellte Rechtsanwälte in vergleichbarer Stellung und mit einem vergleichbaren Gehalt würden Überstunden nur gegen zusätzliche Vergütung leisten oder Überstunden stets vergütet erhalten. Ebenso wenig hat die Kammer Anhaltspunkte für eine entsprechende Verkehrssitte. Im Gegenteil zeigen die gerade durch den Kläger eingeführten Begründungsbeispiele für seine Klage, dass mit einer Überstundenregelung objektiv nicht zu rechnen war: aa) Dies beginnt schon bei der Aushandlung des Eingangsgehaltes. Die Beklagte wollte nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 21.07.2017 unbestrittenen Vortrag des Klägers ihm zunächst nur 4.000,00 EUR zahlen. Die Parteien erhöhten dann einverständlich das Gehalt für das gleiche Arbeitszeitvolumen auf 4.200,00 EUR, ohne eine Überstundenregelung einzufügen. bb) Die Beklagte schätzte gerade nach dem Vortrag des Klägers dessen besonderen Einsatz. Daraus folgende Konsequenz war jedoch keine Vergütung von Überstunden, sondern eine Bezahlung eines zuvor nicht vereinbarten „Weihnachtsgeldes“, erst 2014 in Höhe von 2.000,00 EUR, dann 2015 in Höhe von 3.500,00 EUR brutto sowie die Erhöhung seines Monatsentgelts auf 5.000,00 EUR ab Februar 2016. cc) Der Kläger bezieht sich in seinem Vortrag auf ähnliche angestellte Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit bei der Beklagten beendet haben. Ausdrücklich beruft er sich in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.01.2017, S. 5, Bl. 72 ff. d. A. darauf, dass auch andere Rechtsanwälte eine ähnlich hohe Arbeitszeit wie er gehabt hätten, eine Vergütung der Überstunden jedoch nicht stattfand. dd) In dieses Bild fügt es sich, wenn der Kläger nur knapp unter der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung blieb (63.500,00 EUR brutto für 2016 bei einem angenommenen „Weihnachtsgeld“ von 3.500,00 EUR gegenüber 64.800,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung). c) Endlich ist auch ein Anspruch aus § 612 Abs. 1 BGB analog nicht gegeben nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur der fehlgeschlagenen – subjektiven - Vergütungserwartung. aa) Danach wird ein (nachträglicher) Vergütungsanspruch bejaht, wenn die dem durch die Dienstleistungen Begünstigten erkennbare Erwartung des die Dienste Leistenden bestand, durch eine in Zukunft erfolgende Übertragung eines Vermögens oder Vermögensbestandteils würden die in der Vergangenheit geleisteten Dienste abgegolten werden, sofern für die geleisteten Dienste entweder keine oder doch nur eine deutlich unterwertige Bezahlung erfolgte und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Erwartung bestand (vgl. nur BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – a.a.O. Rdz. 22 m.w.N.). bb) Anders als im ähnlichen durch das BAG am 17.08.2011 entschiedenen Fall der gescheiterten Partnerschaft hat der Kläger vorliegend nicht einmal in Ansätzen vorgetragen, welche in der Zukunft liegende Vergütungserwartung oder Vermögensübertragung er durch die Hinnahme der aus seiner Sicht unterwertigen Bezahlung erwartete. Dass eine Partnerschaft in der Kanzlei der Beklagten avisiert wurde, ist jedenfalls von keiner Seite vorgetragen worden. 3) Liegen danach schon die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlungen aus § 612 Abs. 1 BGB nicht vor, kommt es auf die Höhe der Überstunden an sich nicht an. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers grundsätzlich einen Anspruch unterstellte, hat er die Voraussetzungen der Rechtsprechung an die Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Vergütung von Mehrarbeitsstunden nicht erfüllt, so dass auch deswegen ein Anspruch nicht besteht. a) Danach muss der Arbeitnehmer für einen schlüssigen Vortrag im Rahmen einer Überstundenklage nicht nur schriftsätzlich vortragen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Selbst wenn man dies für erfüllt ansähe angesichts der Anlage K 5, muss dieser Vortrag schlüssig sein (vgl. BAG 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – zitiert nach Juris Rdz. 11). b) Daran mangelt es hier vorliegend. Es ist nämlich unglaubhaft und damit unschlüssig, wenn ein Arbeitnehmer über das gesamte Beschäftigungsverhältnis, vorliegend über zwei Jahre, jeden Tag eine Arbeitspause von exakt 45.00 Minuten gemacht haben will. Es ist ferner unglaubhaft, wenn der Arbeitnehmer bei mehr als der hälftigen Anzahl der Tage stets exakt um 09.00 Uhr begonnen haben will, teilweise einen ganzen Monat stets exakt um diese Zeit (April 2014, Mai 2014, August 2014, September 2014 und Dezember 2014) und endlich genau um 20.00 Uhr geendet haben will (auch dies mehr als die Hälfte der Tage). 4) Es kommt daher nicht darauf an, ob das Anspruchsbegehren des Klägers auch verwirkt ist, weil er erstmalig überhaupt nach dem Ende der Kündigungsfrist Überstunden begehrt hat für das gesamte zurückliegende Arbeitsverhältnis (für eine Verwirkung in einem derartigen Fall siehe nur LAG Rheinland-Pfalz 28.10.2013 - 5 Sa 257/13 – zitiert nach juris Rdz. 40 ff. m.w.N.). III. Der Kläger trägt daher die Kosten des Rechtsstreits im Umfang des Teilurteils gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Für eine Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung kein Anlass. Die Parteien streiten um die Vergütung von Überstunden im Zeitraum von April 2014 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von zuletzt 28.845,38 EUR in der zweiten Instanz. Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagte eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger war zunächst als Jurist und Syndicusanwalt bei einer Berliner Bank tätig. Nach seinem Ausscheiden dort kam es aufgrund der jahrzehntelangen freundschaftlichen Beziehung des Klägers zu einer Partnerin der Beklagten zu einem Arbeitsvertragsschluss, dem Arbeitsvertragsverhandlungen zu Vergütungen vorangegangen waren, worin die Beklagte dem Kläger 4.000,00 EUR pro Monat anbot. Der Kläger sollte eine angestellte Anwältin in deren Mutterschutz– und Elternzeiten vertreten. Die Parteien einigten sich auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 22.04.2014 für ein monatliches Entgelt von 4.200,00 EUR brutto. In § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.04.2014 heißt es: „Die Kernarbeitszeit beträgt Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 7 f. d. A. verwiesen. In einem „Personalfragebogen‘“ der DATEV vom 22.05.2014, der von beiden Parteien unterschrieben worden ist, heißt es zur „Wöchentlichen Arbeitszeit“ „40,00“ und zu Gehalt „4.200,00“ (vgl. dazu den Personalfragebogen in Kopie Bl. 137 f. d. A.). Zu Weihnachten 2014 erhielt der Kläger 2.000,00 EUR brutto „als Weihnachtsgeld“, die Beklagte bedankte sich für „den tollen Einsatz“ des Klägers. Im Dezember 2015 erhielt der Kläger neben seinen sonstigen Bezügen eine Einmalzahlung in Höhe von 3.500,00 EUR brutto. Ab Februar 2016 wurde das Entgelt des Klägers auf 5.000,00 EUR brutto pro Monat erhöht. Mit Schreiben vom 30.06.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.07.2016. Im Kündigungsschreiben heißt es: „Wir danken Ihnen für Ihren Einsatz für uns, den wir stets äußerst zu schätzen wussten.“ Die Beklagte stellte im August eine Arbeitsbescheinigung aus, wonach die mit dem Kläger vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche betrug. Erstmalig mit Schreiben vom 15.09.2016 machte der Kläger Überstunden für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses von April 2014 bis Juli 2016 in Höhe von zunächst 36.828,62 EUR brutto nebst Zinsen geltend, monierte die nach seiner Meinung nicht korrekte wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 48 Stunden und hat Überstundenvergütung mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 10.11.2016 eingegangenen Klage in Höhe von 28.956,42 EUR brutto nebst Zinsen verlangt. Dabei hat er eine Stundenaufstellung als Anlage K 5 zur Klage eingereicht, die von April 2014 bis Juli 2016 den Beginn und das Ende der Arbeitszeit, eine Pause, die tatsächlich sich daraus ergebende Arbeitszeit, die vertragliche Arbeitszeit, die Überstunden, Minusstunden und ggf. Nachweise enthält. Als Pause hat der Kläger von Beginn bis zum Ende des Klagezeitraums stets 45 Minuten eingetragen, als Arbeitsbeginn in der weit überwiegenden Anzahl der Eintragungen „9.00“, als Ende überwiegend „20.00“. Der Kläger hat behauptet, dass er die in der Aufstellung aufgeführten Stunden geleistet habe, dass mit § 6 des Arbeitsvertrages eine gesetzeswidrige Arbeitszeitvereinbarung vorliege, da damit nach Abzug der 45 Minuten Pause pro Tag eine wöchentliche Kernarbeitszeit von 51 Stunden und 15 Minuten vereinbart worden wäre und hat die Differenz bezogen auf eine 40-Stunden-Woche berechnet, die sich daraus ergebe. Dies hat der Kläger in seinen Schriftsätzen konkreter ausgeführt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 28.956,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von ... 390,34 Euro seit dem 01.05.2014, 1.031,71 Euro seit dem 01.06.2014, 1.149,95 Euro seit dem 01.07.2014, 2.994,10 Euro seit dem 01.08.2014, 706,30 Euro seit dem 01.09.2014, 786,26 Euro seit dem 01.10.2014, 1.194,53 Euro seit dem 01.11.2014, 788,44 Euro seit dem 01.12.2014, 838,33 Euro seit dem 01.01.2015, 1.079,20 Euro seit dem 01.02.2015, 1.487,72 Euro seit dem 01.03.2015, 1.069,75 Euro seit dem 01.04.2015, 1.142,68 Euro seit dem 01.05.2015, 1.079,20 Euro seit dem 01.06.2015, 1.047,70 Euro seit dem 01.07.2015, 993,43 Euro seit dem 01.08.2015, 1.243,24 Euro seit dem 01.09.2015, 1.199,14 Euro seit dem 01.10.2015, 224,61 Euro seit dem 01.11.2015, 1.166,91 Euro seit dem 01.12.2015, 924,37 Euro seit dem 01.01.2016, 1.290,73 Euro seit dem 01.02.2016, 1.139,28 Euro seit dem 01.03.2016, 1.103,51 Euro seit dem 01.04.2016, 865,50 Euro seit dem 01.05.2016, 761,06 Euro seit dem 01.06.2016, 960,41 Euro seit dem 01.07.2016 und 298,02 Euro seit dem 01.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat eine gesetzwidrige Arbeitszeitvereinbarung bestritten. Sie hat gemeint, dass die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages nur die Anwesenheitszeiten in der Kanzlei regele, aber keine Arbeitszeitvereinbarung darstelle. Sie habe Überstunden weder angeordnet, noch seien diese erforderlich gewesen. Im Übrigen hat sie die tatsächliche Ableistung der begehrten Überstunden bestritten. Endlich sei der Anspruch des Klägers verwirkt, da er diesen erst nach dem Ende des Arbeitsvertrages rückwirkend für die gesamte Zeit und nicht zeitnah geltend gemacht habe. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Teilurteil vom 24.01.2017 der Überstundenklage zum größten Teil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.845,38 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem DATEV-Personalfragebogen eine Vergütungsabrede enthalte, die sich auf 40 Stunden pro Woche beziehe, so dass die darüber hinausgehende vom Kläger geleistete Arbeitszeit durch die Grundvergütung von 4.200,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR brutto nicht erfasst worden wäre. Der Kläger habe aber angesichts des § 6 des Arbeitsvertrages nach seiner Behauptung deutlich mehr Arbeitszeit für die Beklagte erbracht, so dass er nach § 611 Abs. 1 bzw. § 612 BGB hierfür zu vergüten sei. Der Kläger habe mit der Liste Anlage K 5 in Bezug auf die Leistung seiner Überstunden einen schlüssigen und nachvollziehbaren Klagevortrag geleistet, der von der Beklagten nicht schlüssig bestritten worden sei. Ihr pauschaler Hinweis darauf, dass der Kläger regelmäßig eine Stunde Mittagspause gemacht habe, wohingegen er immer nur 45 Minuten Pause angegeben habe, sei genauso wenig substantiiert wie ihre Behauptung, der Kläger habe seinen Arbeitstag meistens deutlich nach 09:00 Uhr begonnen. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Teilurteil vom 24.01.2016 (Bl. 139 ff. d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 08.02.2017 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 21.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 08.05.2017 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.05.2017 begründete Berufung der Beklagten. Sie meint, dass sich ein Anspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB nicht ergeben könne, da der Arbeitsvertrag der Parteien für eine Vergütung der vom Kläger behaupteten Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus schlicht keine Regelung enthalte. Auch aus § 612 BGB lasse sich ein solcher Zahlungsanspruch des Klägers nicht begründen, da eine Vergütung nur dann in Betracht käme, wenn diese objektiv zu erwarten gewesen wäre. Da ein Tarifvertrag, der eine Vergütungspflicht für Überstunden angestellter Rechtsanwälte vorsehe, nicht existiere, habe sich auch keine objektive Erwartung des Klägers orientiert an der Verkehrssitte ergeben können. Die Überstunden seien ansonsten pauschal und ins Blaue hinein vorgetragen worden, was sich aus der stets gleichen Pause und den Anfangs- und Endzeiten ergebe. Der Kläger habe nach den von ihm selbst getätigten Eintragungen in das elektronische Timesheet sehr viel weniger an Arbeitszeiten angegeben als er nach seiner Aufstellung in der Liste K 5 behaupte. Die Beklagte bestreitet ansonsten im Übrigen für jeden einzelnen Monat die behaupteten Überstunden anhand der Timesheet-Eintragungen des Klägers. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.01.2017 – Az. 34 Ca 14718/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass die Timesheet-Einträge seine Arbeitszeiten vollständig abbildeten. Sie dokumentierten lediglich einen Ausschnitt von Tätigkeiten, welche der Kläger bei der Beklagten geleistet habe. Wegen des weiteren konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 08.05.2017 (Bl. 224 – 334 d. A. inkl. der Anlagen) und des Klägers vom 03.07.2017 (Bl. 343 – 368 d. A. inkl. Anlagen) verwiesen.