Urteil
10 Sa 598/17
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0713.10SA598.17.00
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Leitsätze
Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens im öffentlichen Dienst ist nur aus sachlichen Gründen zulässig.(Rn.38)
Der öffentliche Arbeitgeber kann den Bewerberkreis einengen, indem er die Stelle nur befristet ausschreibt. In einem solchen Fall bedarf aber die Befristung eines sachlichen Grundes.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2017 - 58 Ca 10408/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens im öffentlichen Dienst ist nur aus sachlichen Gründen zulässig.(Rn.38) Der öffentliche Arbeitgeber kann den Bewerberkreis einengen, indem er die Stelle nur befristet ausschreibt. In einem solchen Fall bedarf aber die Befristung eines sachlichen Grundes.(Rn.35) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2017 - 58 Ca 10408/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist auch zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit die Beklagte eine anderweitige Rechtshängigkeit angesprochen hat und meint, dass der Kläger einen identischen Anspruch in mehreren Verfahren verfolge, kann dahinstehen, ob die Sicht der Beklagten insoweit zutreffend ist. Denn nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann. Da es sich bei dem hiesigen Verfahren um das älteste der gegebenenfalls kollidieren Verfahren handelt, würde sich die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens allenfalls auf die Zulässigkeit der anderen Verfahren auswirken. 2. Die Berufung ist aber auch ansonsten zulässig. Denn der Kläger hat sich, wenn auch knapp, mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Tragendes Argument in der angefochtenen Entscheidung war die Bedeutung der Organisationsgewalt des Staates im Vergleich zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Hierzu hat der Kläger Art. 33 Abs. 2 GG als „höherrangiges Recht“ benannt. Damit hat er zumindest kurz und knapp ausgeführt, dass die Organisationsgewalt des Staates hinter dieses Verfassungsprinzip zurückzutreten habe. 3. Die Berufung ist aber nicht begründet. 3.1 Allerdings trägt die vom Arbeitsgericht herangezogene Begründung - nach dem bisherigen Vorbringen - die Ablehnung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers und der früheren Ansicht der Kammer 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt einzuengen. Die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn allerdings nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04). Eine solche einschränkende Entscheidung ist somit nur zulässig, wenn ihr sachliche Erwägungen zugrunde liegen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16; Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06). Dem entspricht die aktuelle Rechtsprechung der 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Weder hat die Beklagte jedoch einen Grund vorgetragen, weshalb die ausgeschriebene Aufgabe zu befristen sei, noch hat das Arbeitsgericht dazu Ausführungen gemacht. Wenn aber sachliche Gründe für die Einengung des Bewerberkreises nicht ersichtlich sind, kann darauf auch keine ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers gestützt werden. 3.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte die Bewerbung des Klägers auch nicht wegen des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens abgelehnt werden. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist zwar grundsätzlich zulässig. Der Dienstherr ist aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl berechtigt, ein Auswahlverfahren aus sachlichem Grund vor der Auswahlentscheidung abzubrechen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 9 AZR 673/14), wenn kein Bewerber den Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09). Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09). Der Kläger wurde dazu nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Auch wenn es sich bei der Abfassung der E-Mail vom 13. Juni 2016 um ein versehentliches Verwechseln eines Textbausteins gehandelt haben könnte, wurde der Kläger nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2016 spricht auch gegen ein Versehen bei der Formulierung der E-Mail. Will der Dienstherr das Auswahlverfahren entweder ohne Stellenbesetzung endgültig beenden oder es bei fortbestehender Stellenbesetzungsabsicht gewissermaßen „auf Null“ zurücksetzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen, muss er dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 m.w.N.). Dass das hier ausreichend erfolgt wäre, ist bislang nicht ersichtlich, weil sich die im Schriftsatz der Beklagten vom 1. November 2016 dazu benannte Anlage B 5 (Statistikblatt) nicht bei den Akten befindet. 3.3 Letztlich können die vorstehenden Aspekte jedoch unberücksichtigt bleiben, weil die Beklagte den Kläger aus sachlichen Gründen nicht mehr in das Auswahlverfahren einbezogen hat. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers kann nämlich nur dann erfolgreich sein, wenn seine Aussichten im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, also seine Auswahl als möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15). Die Beklagte hat sich bereits vor dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens anhand der weiteren Bewerberliste („Bewertungstabelle“) entschieden, den Kläger bei Berücksichtigung der drei Kriterien Bewerbung, Qualifikation und Fachkenntnisse nicht weiter zu berücksichtigen, da er nur 5 Punkte erzielt hatte. Damit schied der Kläger wie alle anderen Bewerberinnen und Bewerber mit weniger als 7 Punkten zu den drei Kriterien aus dem engeren Bewerberkreis aus. Bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. November 2016 hatte die Beklagte ausgeführt, weshalb die Bewerbung des Klägers nur mit 5 Punkten bewertet worden war. Bei der Qualifikation erhielt der Kläger 2 Punkte, da er über keine vertiefte Ausbildung im Bereich Controlling/Rechnungswesen verfügte. Auch bei den Fachkenntnissen wurde der Kläger ebenfalls mit zwei Punkten bewertet, da er über keinerlei Kenntnisse oder Erfahrungen im Projektcontrolling verfügte. Seine Bewerbung wurde schließlich nur mit einem Punkt bewertet, da im Anschreiben und im Lebenslauf Fehler enthalten waren und die Bewerbung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist einging. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Nachdem er sich zunächst überhaupt nicht geäußert hatte, begründete er den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 9. März 2017 mit Schriftsatz vom 17. März 2017. In diesem nahm er ab Seite 2 ausdrücklich zum Schriftsatz der Beklagten vom 1. November 2016 Stellung. Dabei hat der Kläger zwar allgemein behauptet, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er für die Stelle weniger geeignet wäre, aber eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachvortrag der Beklagten, insbesondere etwa ein Bestreiten der der Bepunktung zugrundeliegenden Tatsachen erfolgte nicht. Auch in der Berufungsbegründung beschränkte sich der Kläger darauf, den bisherigen Sachvortrag in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 17. März 2017 inhaltlich in Bezug zu nehmen. Dazu war dem Kläger auch keine erneute Erklärungsfrist einzuräumen. Denn es handelte sich nicht um einen neuen rechtlichen Aspekt in der Berufungsinstanz. Die Beklagte hatte diesen Aspekt erstinstanzlich vorgebracht und der Kläger hat sich damit, wenn auch nur sehr allgemein, auseinandergesetzt. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung auch nicht auf eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern ausdrücklich gerade auch seinen Schriftsatz vom 17. März 2017 inhaltlich in Bezug genommen, in welchem ausdrücklich eine Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 1. November 2016 erfolgt war. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Konkurrentenklage um die Neuentscheidung der Beklagten über die Besetzung der Stelle eines Mitarbeiters Controlling sowie die Feststellung, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und hat sich unter dem 8. Mai 2016 auf die von der Beklagten am 11. April 2016 mit Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11 ausgeschriebene Stelle eines Controllers (Kennziffer 10667-2016) beworben. Zuvor war er bereits vom August 2012 bis März 2015 bei der Beklagten als Finanzcontroller beschäftigt. In der Stellenausschreibung war u.a. angegeben, dass die Stelle vorerst auf 2 Jahre befristet sei. Der Bereich Controlling der Beklagten bestand zur Zeit der Stellenausschreibung aus vier Personen. Eine Mitarbeiterin reduzierte ihre Arbeitszeit von 39 auf 32 Wochenstunden. Daneben sah die Beklagte ein erhöhtes Arbeitsaufkommen im Rahmen der Projektabwicklung „Nationale Kohorte“ auf sich zukommen. Dabei handelt es sich um eine Langzeit-Bevölkerungsstudie von einem Netzwerk deutscher Forschungseinrichtungen über die Ursachen für die Entstehung von Volkskrankheiten, wie beispielsweise Krebs, Demenz, Diabetes, Infektionskrankheiten und Herzinfarkt. Mit der zusätzlichen Stellenbesetzung war eine Entlastung des Leiters der Stabsstelle Controlling (Herr A. F.) durch die Übernahme der Rolle des SAP Key User und die Projektabwicklung Nationale Kohorte beabsichtigt. Die Beklagte erstellte vor Beginn der Ausschreibung unter dem 23. März 2016 eine Tätigkeitsbeschreibung. Die Beklagte sah danach als wesentliche Aspekte der Stellenbesetzung - Bestehende Erfahrung beim Projektcontrolling - Erweiterte SAP-Kenntnisse für die zukünftige Wahrnehmung der SAP Key User Rolle (einschließlich guter Kommunikationsfähigkeiten) - Besondere Qualifikationen im Hinblick auf die Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen für den Vorstand, die Leitung Controlling und betriebswirtschaftliche Beratung aller Kostenstellenverantwortlichen Mittlerweile hat sich dadurch eine Veränderung ergeben, dass Herr F. zum 1. September 2016 auf die Stelle des Leiters Finanzen gewechselt hat. Auf die ausgeschriebene Stelle hatten sich 47 Personen beworben. Zunächst wurde dazu von der Beklagten eine allgemeine Bewerberliste erstellt. Diese beinhaltete die Kategorien - Name, Vorname - Geschlecht - Abschluss/Ausbildung (Master oder Bachelor mit Schwerpunkt Rechnungswesen/Finanzen/ Controlling/IHK Qualifizierung zum Controller) - Letzte Stelle - SAP-Erfahrung, FI/Co-Erfahrung - Erfahrung im öffentlichen Bereich/Verwaltung etc. - Hervorragende Kommunikationsfähigkeit, fließend Deutsch, Englisch mündl. + schriftl. - Kommentar (z.B. MDC-interne Bewerbung, Schwerbehinderung) Der Kläger wurde in der Liste unter Berücksichtigung der seiner Bewerbung zu entnehmenden Informationen aufgeführt. Anhand der drei Kategorien „Bewerbung, Qualifikation und Fachkenntnisse“ erstellte die Beklagte sodann eine weitere Bewerberliste („Bewertungstabelle“). Jeder Bereich konnte mit 0-3 Punkten bewertet werden, so dass insgesamt 9 Punkte erreicht werden konnten. Eine Bewerbung wurde mit 8 Punkten, 5 Bewerbungen mit 7 Punkten, 5 Bewerbungen mit 6 Punkten, 13 Bewerbungen mit 5 Punkten und die übrigen Bewerbungen mit weniger als 5 Punkten bewertet. Die Personen mit der 8 Punkte- und der 7 Punkte-Bewertung wurden (bis auf einen mit der Bemerkung „erst im August 2017 verfügbar“) für Bewerbergespräche ausgewählt (drei Männer und zwei Frauen). Eine Person hatte ihre Bewerbung danach zurückgezogen. Die Vorstellungsgespräche führten der Bereichsleiter Herr F., die Mitarbeiterin T. Sch. und der Vorsitzende des Personalrates I. K.. Nach Abschluss der Gespräche kam die Beklagte zu dem Schluss, dass keiner der Bewerber die notwendigen Voraussetzungen mitbringe. Darauf entschied Herr F. gemeinsam mit dem administrativen Vorstand Frau Dr. H. W., keine Einstellung vorzunehmen, das Verfahren einzustellen und allen Bewerbern abzusagen. Dem Kläger wurde mit E-Mail vom 13. Juni 2016 mitgeteilt, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Auf anwaltliche Aufforderung zur Gewährung einer Akteneinsicht teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2016 mit, dass dem Anspruch datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen würden. Weiter heißt es dort, dass die Bewerbung des Klägers „aus mehreren Gründen nicht berücksichtigt werden“ konnte. Der Kläger meint, dass es für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens keinen sachlichen Grund gegeben habe. Es sei offenkundig, dass das Auswahlverfahren „unter anderer Flagge“ fortgeführt werde. Insofern werde auf ein Eilverfahren zum Aktenzeichen 56 Ga 3489/17 und den dort ergangenen Beschluss vom 16. März 2017 verwiesen. Der Kläger habe Anspruch darauf, dass seine Bewerbung regelgerecht behandelt werde. Er habe Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien. Zwar besitze der Arbeitgeber einen weiten Beurteilungsspielraum, aber dennoch sei zu prüfen, ob der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, den allgemeingültigen Bewertungsmaßstab beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten habe. Die Beklagte erwidert, dass sich der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers mit dem Abbruch des Besetzungsverfahrens erledigt habe. Aber auch unabhängig davon sei die Bewerbung des Klägers unzureichend gewesen. Die Bewerbung habe Fehler im Anschreiben und im Lebenslauf aufgewiesen und sei im Vergleich zu anderen Bewerbern als unterdurchschnittlich bewertet worden. Zudem sei die Bewerbung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen, was per se zu einer schlechteren Bewertung führe. Der Kläger sei als Diplom-Wirtschaftsingenieur schon weniger qualifiziert gewesen als Personen mit einer Ausbildung im Bereich Controlling und Rechnungswesen. Ansonsten seien praktische Tätigkeiten, Fortbildungen und SAP-Kenntnisse des Klägers sowie die Controlling-Erfahrungen positiv berücksichtigt worden. Mehr als jeweils 2 Punkte hätten dem Kläger aber nicht gegeben werden können, da er über keinerlei Erfahrung im Projektcontrolling verfüge und die Beklagte im Rahmen der vorherigen Beschäftigung des Klägers Defizite bei seinen SAP-Kenntnissen festgestellt habe. Angesichts der zwischenzeitlichen Fortbildung zum SAP-Berater sei das jedoch nicht mehr ins Gewicht gefallen. Allerdings habe die Beklagte in der Vergangenheit beim Kläger fehlende kommunikative Fähigkeiten festgestellt. Als SAP Key User habe man nicht nur technische Aufgaben zu erledigen, sondern auch die Nutzer über Änderungen zu informieren und ggf. zu schulen. Es müssten Verbesserungsvorschläge, Probleme und Anmerkungen durch die Nutzer aufgenommen, geprüft und ggf. umgesetzt werden. Hierbei seien die Anforderungen von mehreren Fachbereichen zu berücksichtigen. Während seiner vorangegangenen Tätigkeit habe der Kläger Änderungen und Fehler im SAP-System nicht ordnungsgemäß kommuniziert, sondern verschwiegen. Das habe zum Jahresende 2013 zu erheblicher Mehrarbeit in der Stabsstelle Controlling geführt, weil sämtliche Kostenrechnungsläufe des Jahres 2013 hätten storniert werden müssen. Die vom Kläger fehlerhaft übergebene Umlagerechnung habe neu aufgesetzt werden müssen. Die seinerzeit betroffenen Mitarbeiter würden auch weiterhin das Controlling-Team bilden. Es stehe zu befürchten, dass das Teamgefüge bei einer Rückkehr des Klägers erheblich gestört werde. Der Kläger habe Hinweise aus dem Drittmittelbereich über Monate ignoriert oder nicht gesehen. Auch seien diese im Zuge der Übergabe der Umlagerechnung nicht im Controlling-Team kommuniziert worden. Schließlich sei der Kläger wegen der fehlenden Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Vertrages für die Stelle ungeeignet, da ein Sachgrund für die Befristung nicht gegeben wäre und eine sachgrundlose Befristung wegen der Vorbeschäftigung nicht mehr zulässig sei. Der Kläger entgegnet, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er für die Stelle weniger geeignet sei. Es werde bestritten, dass er es während seiner vorhergehenden Tätigkeit unterlassen habe, wichtige Sachverhalte weiterzugeben oder aus anderen Fachabteilungen zu berücksichtigen. Bestritten werde, dass der Kläger Fehler in der Kostenrechnung über Monate ignoriert oder nicht gesehen habe. Die Behauptung, dass der Kläger bei einer Rückkehr das Teamgefüge erheblich stören würde, werde ebenfalls bestritten. Der Ausschluss aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Da die Beklagte ihm die Akteneinsicht verweigert habe, müsse sie auch darlegen und beweisen, weshalb der Kläger für die Stelle nicht auszuwählen sei. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erging gegen den nicht erschienen Kläger ein Versäumnisurteil. Der rechtzeitig eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung bezog sich das Arbeitsgericht allein auf die fehlende Befristungsmöglichkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger mangels Sachgrund und sachgrundlos aufgrund der Vorbeschäftigung. Dieses sei entsprechend einer Entscheidung der 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg ein ausreichender Ablehnungsgrund. Art. 33 Abs. 2 GG liege eine Abgrenzung zwischen den Zugangsrechten von Bewerbern um öffentliche Ämter einerseits und der Organisationsgewalt der öffentlichen Hand andererseits zugrunde. Der öffentliche Arbeitgeber habe darüber zu bestimmen, wie viele Stellen befristet oder unbefristet geschaffen würden. Gegen dieses dem Klägervertreter am 10. April 2017 zugestellte Urteil legte dieser am 3. Mai 2017 Berufung ein und begründete diese am 8. Juni 2017. Unter Berufung auf eine Entscheidung der 6. Kammer des LAG Berlin vom 25. August 2006 (6 Sa 592/06) trug der Kläger vor, dass ein solch formaler Ausschluss mit den Grundsätzen der Bestenauslese nicht vereinbar sei. Art. 33 Abs. 2 GG sei das höherrangige Recht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2017 und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. März 2017 – 58 Ca 10408/16 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Mitarbeiters Controlling im Stabsbereich Controlling mit der Kennziffer 10667-2016 unter Beachtung der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts erneut zu entscheiden; hilfsweise 2. festzustellen, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens für die Stelle eines Mitarbeiters Controlling im Stabsbereich Controlling mit der Kennziffer 10667-2016 vom 7. Juni 2016 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da der Kläger sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt habe. Er mache sich eine Gerichtsentscheidung zu eigen und wiederhole den erstinstanzlichen Vortrag. Die Klage sei aber auch schon unzulässig gewesen. Denn der Kläger behaupte, dass das Stellenbesetzungsverfahren nicht abgebrochen worden sei, sondern unter anderer Flagge (Kennziffer 10742) fortgesetzt werde. Dazu habe der Kläger beim Arbeitsgericht die Untersagung der Stellenbesetzung im Verfahren 56 Ga 3489/17 (mittlerweile beim LAG 15 SaGa 736/17) begehrt. Dazu gebe es auch noch vor dem Arbeitsgericht das Hauptsacheverfahren 56 Ca 3490/17). Alle drei Verfahren seien aufgrund der Argumentation des Klägers, dass es sich um ein einheitliches Verfahren handele und somit jeweils eine anderweitige Rechtshängigkeit bestehe, unzulässig. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger denselben Lebenssachverhalt in zwei anhängigen Verfahren unterschiedlich bewerte. Es handele sich um zwei unterschiedliche Stellen. Aber die Beklagte sei nicht bereit, mit einem detaillierten Vortrag einen prozessökonomischen Vorteil aufzugeben. Die Berufung des Klägers könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt habe, stehe es in der Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers zu entscheiden, wie viele befristete oder unbefristete Stellen geschaffen werden. Der Arbeitgeber habe die Befugnis, den Charakter eine Stelle zu bestimmen. Neben den Leistungskriterien würde zum Anforderungsprofil auch die konkrete Ausgestaltung der Stelle gehören. Insofern sei es letztlich unerheblich, ob der Kläger fachlich für die Stelle geeignet sei. Erst wenn einem Bewerber rechtlich zulässig die ausgeschriebene Stelle übertragen werden könne, bestehe der Bewerberverfahrensanspruch. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 8. Juni 2017, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 23. Juni 2017 sowie das Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2017 Bezug genommen.