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Urteil

26 Sa 121/17

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0601.26SA121.17.00
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Leitsätze
1. Selbständige Leistungen iSd Entgeltgruppe 9 TV-L liegen bei der Tätigkeit eines Konzertsaalverwalters vor, der ua Arbeitsabläufe koordiniert, sich mit den Veranstaltern und anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers abspricht und das Personal (30 Mitarbeiter/innen) einsetzt, an dessen Einstellung er maßgeblich beteiligt ist, entscheidet, wie viele Mitarbeiter am jeweiligen Veranstaltungstag eingesetzt werden, wie das Foyer unter Beachtung der Sicherheitsvorgaben bestückt werden kann, sowohl im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltungen als auch bei deren Durchführung eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten hat, eigenständig beurteilt, wie die rechtlichen Anforderungen im konkreten Fall in der jeweiligen Konstellation zur Geltung gebracht werden können, dabei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungen immer wieder vor neue Fragen gestellt wird, die nicht schematisch abgearbeitet werden können, zu beurteilen hat, auf welche Art und Weise den rechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden kann, schon nach der Beschreibung durch die Arbeitgeberin kontinuierlich wechselnde Aufgabenbereiche verknüpfen muss, zudem Beauftragter nach § 32 BetrVO (juris: BauAnlBetrV BE) ist.(Rn.60) (Rn.62) 2. Es kommt nicht darauf an, dass es sich um Beurteilungs- oder Ermessensspielräume im verwaltungsrechtlichen Sinn handelt. Hier hat der Kläger ständig Abwägungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen, wie es weitergehen soll. Dabei hat er die Vorstellungen der Veranstalter und die Rahmenbedingungen gegenüberzustellen und die bestehenden Möglichkeiten untereinander abzuwägen. Dass diese Abwägungsprozesse angesichts der Routine des Klägers uU schnell ablaufen, ist unerheblich.(Rn.63)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.11.2016 – 60 Ca 3824/16 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. und 2. wie folgt neu gefasst wird: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 der Anlage A Teil I zum TV-L in der für die Beschäftigten der Hochschulen im Land Berlin maßgebenden Fassung zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.484,79 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2017 zu zahlen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbständige Leistungen iSd Entgeltgruppe 9 TV-L liegen bei der Tätigkeit eines Konzertsaalverwalters vor, der ua Arbeitsabläufe koordiniert, sich mit den Veranstaltern und anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers abspricht und das Personal (30 Mitarbeiter/innen) einsetzt, an dessen Einstellung er maßgeblich beteiligt ist, entscheidet, wie viele Mitarbeiter am jeweiligen Veranstaltungstag eingesetzt werden, wie das Foyer unter Beachtung der Sicherheitsvorgaben bestückt werden kann, sowohl im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltungen als auch bei deren Durchführung eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten hat, eigenständig beurteilt, wie die rechtlichen Anforderungen im konkreten Fall in der jeweiligen Konstellation zur Geltung gebracht werden können, dabei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungen immer wieder vor neue Fragen gestellt wird, die nicht schematisch abgearbeitet werden können, zu beurteilen hat, auf welche Art und Weise den rechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden kann, schon nach der Beschreibung durch die Arbeitgeberin kontinuierlich wechselnde Aufgabenbereiche verknüpfen muss, zudem Beauftragter nach § 32 BetrVO (juris: BauAnlBetrV BE) ist.(Rn.60) (Rn.62) 2. Es kommt nicht darauf an, dass es sich um Beurteilungs- oder Ermessensspielräume im verwaltungsrechtlichen Sinn handelt. Hier hat der Kläger ständig Abwägungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen, wie es weitergehen soll. Dabei hat er die Vorstellungen der Veranstalter und die Rahmenbedingungen gegenüberzustellen und die bestehenden Möglichkeiten untereinander abzuwägen. Dass diese Abwägungsprozesse angesichts der Routine des Klägers uU schnell ablaufen, ist unerheblich.(Rn.63) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.11.2016 – 60 Ca 3824/16 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. und 2. wie folgt neu gefasst wird: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 der Anlage A Teil I zum TV-L in der für die Beschäftigten der Hochschulen im Land Berlin maßgebenden Fassung zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.484,79 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2017 zu zahlen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber unbegründet. 1) Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 13). 2) Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte war und ist verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu zahlen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme – wie vom Arbeitsgericht festgestellt und auch zweitinstanzlich unstreitig geblieben – die Inhaltsnormen des TV-L nebst der dazu vereinbarten Entgeltordnung, die gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L als dessen Anlage A Teil des Tarifwerkes ist, Anwendung. b) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L erhalten die Beschäftigten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L bestimmt hierzu, dass die Beschäftigten – im Sinne einer Eingruppierungsautomatik – in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn – soweit kein anderes zeitliches Maß ausdrücklich bestimmt ist – zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. c) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 der Anlage A Teil I zum TV-L entsprechen. aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11, Rn. 14; 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08; Rn. 20 mwN). Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der eigenverantwortlichen organisatorischen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Konzerten und Veranstaltungen in den Konzertsälen der Beklagten einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Koordination des Saaldienstpersonals um einen Arbeitsvorgang. Diese machen nach der BAK und dem insoweit übereinstimmendem Vortrag der Parteien 80 vH der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus. Sämtliche unter 1. und 2. in der BAK aufgeführten Arbeitsschritte des Klägers dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Organisation der Bespielbarkeit der Konzertsäle/Einrichtungen der Beklagten vor dem Hintergrund konkreter rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der jeweiligen Anforderungen der unterschiedlichen Nutzer und die Gewährleistung der Einhaltung dieser Bedingungen am Tag der Veranstaltung einschließlich des Notfallmanagements. Es spricht für die Annahme eines Arbeitsvorgangs, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96, Rn. 72 bei juris). Das ist jedenfalls bei den dem Kläger nach Nrn. 1 und zu 2 der BAK übertragenen Aufgaben der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger die eigenverantwortliche organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Konzerten und Veranstaltungen in ihren Konzertsälen einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Koordination des Saaldienstpersonals zugewiesen und ihm dazu zudem die Betreiberverantwortung für die Konzertsäle übertragen. Die Koordination des Saalpersonals ist eng mit den übrigen Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten verknüpft. Auch Aufgaben, die nur selten vorkommen, wie hier zB die Auswahl von Bewerbern, gehören zur Gesamtorganisation und sind eng mit ihr verbunden. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des BAG ist zB das Urteil vom 6. Juni 1984 (4 AZR 218/82). Das BAG hat dort einen Arbeitsvorgang für einen Mitarbeiter im Amt für Straßen- und Brückenbau bejaht, der von der Erstellung von Ausschreibungen über die Prüfung der Angebote und Ausarbeitungen der Vergabevorschläge, die Überwachung der rechtzeitigen Bereitstellung der Baugrundstücke, die technische und vertragliche Überwachung aller Bauarbeiten (Bauleitung) sowie die Abrechnung und Aufstellung der Brückenbücher alle Aufgaben wahrnahm. Bejaht hat das BAG das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs auch bei einem Programmdaktyloskopen, dessen Aufgabe es war, Fingerspuren aufzuarbeiten und in verschiedenen Stufen die Identität mit vorhandenem Material auszuschließen bzw. Übereinstimmung zu überprüfen. bb) Für den Vergütungsanspruch des Klägers kommt es auf folgende Eingruppierungsmerkmale an: „Entgeltgruppe 6 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6) Entgeltgruppe 9 1. … 2. … 3. Beschäftigte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen -dienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. … (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6) Protokollerklärungen: …. 5. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. 6. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung / des Betriebes, in der / dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.“ cc) Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Entgeltgruppe vorliegen (vgl. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96, Rn. 78). (1) Bei den Tatbestandsmerkmalen dieser Fallgruppen handelt es sich überwiegend um unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96, Rn. 80 bei juris). Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind. (2) Bei Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Erledigung seiner Aufgabe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass in der Zeit ab dem 1. Januar 2012 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 TV-L erfüllt waren. (a) "Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss. Dieses Tarifmerkmal hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften beziehen. Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Saalmanagements erfüllen diese Forderungen. Der Kläger benötigt zudem "vielseitige" Fachkenntnisse. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das Gesamtgebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Die Vielseitigkeit der Kenntnisse des Klägers ergibt sich schon aus dem in der BAK zugrunde gelegten Anforderungsprofil, welches nach dem durch die Beklagte nicht bestrittenen Vortrag des Klägers in der Praxis gelebt wird. Vertieft seien seine Kenntnisse auch aufgrund eingehender und langjähriger Beschäftigung. Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht. Bei Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs kann auch vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden. (3) Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch selbständige Leistungen iSd oben aufgeführten Tarifvorschriften. (a) Das Tätigkeitsmerkmal der „selbständigen Leistungen“ wird in der Protokollerklärung 5 näher definiert. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Dabei darf das Merkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 19). Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 39). (b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt die Tätigkeit des Klägers das Merkmal „selbstständige Leistungen“. (aa) Maßgeblich ist die dem Kläger tatsächlich übertragene Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermag die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt, was festzustellen ist (vgl. BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13, Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12, Rn. 18 mwN). (bb) Hier hat der Kläger seine Tätigkeit sehr ausführlich anhand zahlreicher Beispiele dargelegt. Der Kläger arbeitet sehr selbständig. Insoweit sind sich die Parteien einig. Aber darin erschöpft sich die Aufgabe des Klägers nicht. Er koordiniert die Arbeitsabläufe, spricht sich mit den Veranstaltern und anderen Mitarbeitern der Beklagten ab und setzt das Personal ein, an dessen Einstellung er maßgeblich beteiligt ist. Auf Basis seiner Fachkenntnisse, die unstreitig den Anforderungen in der BAK gerecht werden, entscheidet er, wie viele Mitarbeiter am jeweiligen Veranstaltungstag eingesetzt werden, wie das Foyer unter Beachtung der Sicherheitsvorgaben bestückt werden kann, usw. Sowohl im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltungen als auch bei deren Durchführung hat er eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Er beurteilt eigenständig, wie die rechtlichen Anforderungen im konkreten Fall in der jeweiligen Konstellation zur Geltung gebracht werden können. Dabei stellen sich aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungen immer wieder neue Fragen, die nicht schematisch abgearbeitet werden können. Auch wenn es recht konkrete Vorgaben durch die gesetzlichen Regelungen gibt, bleiben erhebliche Spielräume bei der Beurteilung, auf welche Art und Weise den rechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden kann. Das ist ohne die Fachkenntnisse des Klägers nicht leistbar. Schon bei der Entscheidung über die Frage, wie viele der ca. 30 Mitarbeiter er einsetzt, muss der Kläger jeweils die Anforderungen der einzelnen Veranstaltung bewerten. Schon nach der BAK erwartet die Beklagte ein kontinuierliches Verknüpfen wechselnder Aufgabenbereiche. Dass diese recht unterschiedlich sind, ist unter den Parteien nicht streitig. Durch die Beauftragung nach § 32 BetrVO hat die Beklagte im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger die – wenn auch nicht alleinige – Verantwortung für seine Abwägungsergebnisse trägt. Dem steht es nicht entgegen, dass er sich mit den Personen abspricht, die ebenfalls in die Organisation eingebunden sind, so mit Herrn W. als dem Technikverantwortlichen. Herr W. ist dabei kein Vorgesetzter des Klägers, wie sich bereits aus der BAK ergib. Dass diese fehlerhaft sein soll, behauptet insoweit auch die Beklagte nicht. Unschädlich wäre es auch, wenn es für Notfälle Ablaufpläne gäbe. Der Kläger ist auch dafür zuständig, bereits im Vorfeld dafür Sorge zu tragen, dass diese im Ernstfall umgesetzt werden können. Der Kläger hat abzuwägen und letztlich zu entscheiden, welcher Gefährdungslage wie begegnet wird. Es kommt auch gerade nicht darauf an, dass es sich um Beurteilungs- oder Ermessensspielräume im verwaltungsrechtlichen Sinn handelt. Der Kläger hat auch unabhängig davon ständig Abwägungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen, wie es weitergehen soll. Dabei hat er die Vorstellungen der Veranstalter und die Rahmenbedingungen gegenüberzustellen und die bestehenden Möglichkeiten untereinander abzuwägen. Dass diese Abwägungsprozesse angesichts der Routine des Klägers uU schnell ablaufen, ist unerheblich. Dafür, dass auch die Beklagte jahrelang davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeit des Klägers mit selbständigen Leistungen im Tarifsinn verbunden ist, spricht ihr Vortrag, mit dem sie darauf hinweist, dass die Tätigkeit, bevor sie der Kläger übernahm, nach Vergütungsgruppe VI b Fallgr. 1a BAT vergütet worden ist. In den Tätigkeitsmerkmalen heißt es dazu: „1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“ Dort waren die selbständigen Leistungen bereits als Heraushebungsmerkmal enthalten. Die Beklagte beruft sich nicht darauf, dass die Tätigkeit zuvor falsch bewertet gewesen sei. Sie stützt sogar ihre Argumentation auf die frühere Bewertung. Angesichts des Zuschnitts der Arbeitsvorgänge muss die Tätigkeit schon damals zumindest zu 50 vH selbständige Leistungen erfordert haben. Denn der insoweit in Betracht kommende Arbeitsvorgang macht 50 vH der Gesamtarbeitszeit aus. Die selbständigen Leistungen sind in der seit dem 1. Januar 2012 maßgeblichen neuen Entgeltordnung nicht mehr ein Merkmal der Entgeltgruppe 6, sondern der Entgeltgruppen 8 und 9. Dort wird sie allerdings zu 30 bzw. 50 vH verlangt. Angesichts der konkreten Konstellation bei den Arbeitsvorgängen stellt das hier aber keine zusätzliche Anforderung dar. (c) Der Kläger erbringt die selbstständigen Leitungen auch im tariflich erforderlichen Maß. (aa) Für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L bedarf es „selbständiger Leistungen“ im Umfang von mindestens der Hälfte der Tätigkeit. Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 TV-L bestimmten Maß anfallen (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10, Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27; 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 41, zu § 22 BAT). (bb) Die als selbständige Leistungen anzusehenden Arbeitsaufgaben prägen die Tätigkeit des Klägers. Sie fallen in verschiedenen Varianten regelmäßig bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen an. Soweit der Kläger dabei auch einfachere Aufgaben ausübt, handelt es sich um Zusammenhangstätigkeiten. d) Danach steht dem Kläger die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Differenzvergütung für die Monate Oktober 2014 bis November 2016 in dem der Höhe nach unstreitigen Umfang zu. Er kann auch für die Zeit ab dem 1. Dezember 2016 eine entsprechend Vergütung beanspruchen. e) Für die Zeit ab dem 16. Januar 2017 stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Zinsen nach §§ 291, 288 BGB zu. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebenden Differenzbeträge. Der Kläger ist gelernter Industrietechnologe mit dem Schwerpunkt Datentechnik. Seit dem 1. Januar 2012 setzt die Beklagte ihn in der Berliner Konzertsaalverwaltung ein. Sie zahlt ihm Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L. Der Vertrag der Parteien sieht eine Bezugnahme auf den TV-L für die Hochschulen im Land Berlin und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung vor. Auf die Anlage 3 zur Klageschrift wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger betreut in Berlin mehrere Konzertsäle, den großen Konzertsaal an der Hardenbergstraße (1255 Plätze) sowie kleinere Säle an der Bundesallee (396 Plätze), Bundesallee Probesaal (199 Plätze) und den Kammersaal (99 Plätze), ferner das Theater UNI.T und das Jazz-Institut Berlin (JIB). In den Jahren 2012 bis 2015 gab es in den Sälen bei gut 200 Veranstaltungen pro Jahr über 5.000 sog. Saaldienststunden. Hierbei handelt es sich um Einsatzstunden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Saalordnungsdienstes. Der Kläger verantwortet und organisiert in diesem Zusammenhang den Einsatz von bis zu 30 Personen. Zudem ist er für die die Konzertsäle betreffenden Reinigungspläne zuständig. Mitte März 2015 ist er zudem zum Beauftragten des Betreibers nach § 32 Betriebsstättenverordnung (BetrVO) bestellt worden. Nach der durch die Beklagte am 24. Juli 2015 erstellten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) des Klägers obliegt ihm die Sachbearbeitung in der Konzertsaalverwaltung mit folgenden Schwerpunkten: 1. Eigenverantwortliche organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Konzerten und Veranstaltungen in den Konzertsälen der UdK Berlin 2. Koordination des Saaldienstpersonals 3. Reinigungs- und Instandhaltungsmanagement für die Konzertsäle Diese Aufgabenbereiche werden seitens der Beklagten als Arbeitsvorgänge angesehen und mit Zeitanteilen von 50 vH (1), 30 vH (2) und 20 vH (3) in Ansatz gebracht. Dem Kläger ist nach der BAK die Weisungsbefugnis gegenüber 30 Saaldienstkräften übertragen worden sowie die Betreiberverantwortung für die Konzertsäle der UdK mit Unterschriftsbefugnis. Als Vorgesetzte ist die Leiterin der Konzertsaalverwaltung genannt. Weiter heißt es in der BAK: „…werden von dem Stelleninhaber sehr gute Kenntnisse im kulturellen Veranstaltungsmanagement (inkl. Erfahrungen mit Großveranstaltungen), sehr gute allgemeine Verwaltungskenntnisse sowie Kenntnisse von Spezialvorschriften (zB Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen, Brandschutzordnung, Evakuierungsordnung) gefordert. Sehr gute PC-Kenntnisse einschließlich der gängigen Microsoft-Anwendungen sowie des Kultur-Klick-Programms sind ebenfalls Voraussetzung. Der Stelleninhaber muss über ein sicheres Auftreten und Sensibilität im Umgang mit Künstlern, Veranstaltern und Gästen, über Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick, über Kommunikations- und Organisationsstärke sowie über Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten verfügen. Aufgrund des kontinuierlichen Verknüpfens wechselnder Aufgabenbereiche und oftmals sehr kurzfristiger Arbeitsaufträge sind große Flexibilität, hohe Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Beherrschung von Stresssituationen gefordert. Kundenorientiertes Handeln und ein freundlicher Umgang mit dem Publikum sind unabdingbar.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 7 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte beschäftigt in dem Referat für Gebäudemanagement und Arbeitssicherheit den technischen Leiter für Veranstaltungssäle und Sicherheitstechnik, Herrn W.. Diesen vergütet sie nach Entgeltgruppe 11 TV-L. Herr W. ist Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik im Sinne von § 33 BetrVO. Mit Schreiben vom 5. März 2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Vergütung nach Entgeltgruppe 9 geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. März 2016 ab. Die daraufhin eingereichte Klage begründet der Kläger damit, dass die ihm übertragene Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 Nr. 3 der Anlage A Teil I zum TV-L erfülle, da diese Tätigkeit nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern auch selbständige Leistungen erfordere. Das ergebe sich schon aus der BAK vom 24. Juli 2015. Er habe einen eigenen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum, da er verantwortlich für den reibungslosen Gesamtablauf während und nach der Veranstaltung sei. Die Selbstständigkeit ergebe sich auch daraus, dass er bei der Planung und der Organisation von Konzerten und Veranstaltungen seine Arbeitsschritte eigenverantwortlich genau planen müsse. Das gelte auch für die Ermittlung der Anzahl der einzusetzenden Saaldienstkräfte, für die er unstreitig zuständig ist. So sei er dafür zuständig, Gefährdungslagen (zB Feueralarm, Amok, Unfälle) und gesundheitliche Notlagen von Zuschauern selbstständig zu erkennen und eigenverantwortliche angemessene Entscheidungen zu treffen, was die Beklagte nicht bestreitet. Im Zuschauerbereich obliege ihm die Funktion des Veranstaltungsleiters. Zudem gebe es keine Handlungsanweisungen, wie im Einzelfall konkret zu verfahren sei. Er grenzt seine Aufgaben zu denen der Vorgesetzten H. ab. Eine schematische Herangehensweise sei nicht möglich. Er entscheide auch über Art und Umfang der Reinigungsarbeiten. Er verrichte alle Arbeiten ohne direkte Aufsicht und ohne Weisungen. Hieran ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass in Person von Herrn W. ein technischer Leiter der Konzertsäle vorhanden sei. Dessen Tätigkeitsfeld seien die Bühnen und sämtliche damit in Verbindung stehenden technischen Fragen und Gefahrenquellen. Sein (des Klägers) Aufgabenfeld seien die Säle, die Foyers und die Ein- und Ausgänge mit allen dort auftretenden Problemstellungen und Gefahren, insbesondere verursacht durch das Zusammentreffen vieler Menschen, was die Beklagte als solches auch nicht bestreitet. Jedenfalls erfülle seine Tätigkeit danach die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV-L. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 9 TV-L einzugruppieren ist, hilfsweise in die Entgeltgruppe 8 TV-L, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.484,79 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2016 (Mittelzinstermin) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger erbringe keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinn. Er verwechsle alleiniges Arbeiten mit selbständigem Arbeiten im Sinne des TV-L. Seine Tätigkeiten als Beauftragter des Betreibers nach § 32 BetrVO seien nicht selbständig. Auch bleibe die Verantwortung der Betreiberin nach § 32 Abs. 5 BetrVO unberührt. Die einzelnen Pflichten seien genau definiert. Eigene Entscheidungsbefugnisse des Klägers gebe es nicht. Herr W. sei derjenige, der selbständig arbeite und die Verantwortung für die Veranstaltungstechnik trage. Dieser und die Leiterin der Konzertsaalverwaltung gäben vor jeder Veranstaltung Checklisten zur Gefahrenbeurteilung durch. Während der Veranstaltungen stellten Herr W. oder seine Stellvertretung Sicherheitsabwägungen an und leiteten entsprechende Maßnahmen ein. Der Kläger sei zwar Veranstaltungsleiter im Foyer, führe auch erforderliche Evakuierungen oder Einlasssperren durch, jedoch stets in Absprache mit Herrn W. oder dessen Stellvertretung. Die Aufsicht über bis zu 1.200 Konzertbesucher sei keine selbständige Tätigkeit, sondern lediglich das Abarbeiten von vorgegebenen Verhaltensszenarien. Der Kläger möge für den reibungslosen Ablauf von Veranstaltungen verantwortlich sein. Das sei aber keine selbständige Tätigkeit. Wenn er seine Schritte plane und überdenke, sei dies nur Folge gewissenhaften Arbeitens. Das gelte auch im Bereich des Einsatzes des Saaldienstpersonals, der Erstellung der Dienstpläne, der Abrechnungen und wenn er sich um die Personalauswahl kümmere. Nirgends besitze er eigene Entscheidungsspielräume. Sinngemäß gelte dies auch für alle Aufgaben, die der Kläger im Zusammenhang mit der Reinigung der Konzertsäle nach den Veranstaltungen wahrnehme. Seine Tätigkeit erschöpfe sich in der Umsetzung vorhandener Fachkenntnisse. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufgaben des Klägers mit eigener Gedankenarbeit ohne feste Vorgaben verbunden seien, gerade im Rahmen der Kommunikation mit den Konzertveranstaltern, beim Abstimmen der Wünsche mit den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sowie bei der Überwachung der Veranstaltungen. Er müsse für die Einhaltung der Sicherheitsbedingungen Sorge tragen und die insoweit notwendigen Maßnahmen ergreifen. Relevante Abwägungsprozesse beträfen zB etwaige Einlasssperren oder Evakuierungen. Auch der eigenverantwortliche Einsatz des Saalpersonals stelle eine selbständige Leistung im Tarifsinn dar, zumal er die Arbeitgeberstellung gegenüber den Saalmitarbeiterinnen wahrzunehmen habe. Zudem habe er die Entscheidung zu fällen, ob eine Grund- oder eine Unterhaltsreinigung erforderlich sei. Die hohen Anforderungen an seine Tätigkeit werde auch durch die ihm übertragene Betreiberverantwortung deutlich. Herr W. sei für einen anderen Aufgabenbereich zuständig, der sich aus § 33 BetrVO ergebe. Die durch § 32 BetrVO und § 33 BetrVO geregelten Bereiche seien streng voneinander zu unterscheiden. Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. November 2016 zugestellt Urteil am 21. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 28. März 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der „selbständigen Leistung“ verkannt. Der Kläger müsse nicht unterschiedliche Informationen gegeneinander abwägen. Er begleite nur den technischen Leiter und die Teamleiterin bei der Besichtigung der Konzertsäle mit den Kunden und weise auf die Sicherheitsbestimmungen hin. Ein Aushandeln sei angesichts der Sicherheitsbestimmungen nicht möglich. Diese müssten schlicht eingehalten werden. Der Kläger produziere lediglich Informationen, die keinen Abwägungsprozess beinhalteten. Eine Casting-Runde gebe es ja auch nur einmal im Jahr. Der Kläger handele zwar insoweit selbständig, aber nicht im Tarifsinne. Auch seien die Reinigungsarbeiten bereits in dem Pauschalvertrag enthalten. Für Zusatzarbeiten rufe der Kläger nur ein Stundekontingent ab. Die §§ 32 und 33 BetrVO regelten nicht zwei streng zu trennende Bereiche. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2016 – 60 Ca 3842/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei er klarstellt, dass es ihm in der Sache mit dem Feststellungsantrag darum gehe, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9, ggf. nach Entgeltgruppe 8 der Anlage A Teil I zum TV-L in der für die Beschäftigten der Hochschulen im Land Berlin maßgebenden Fassung zu zahlen. Der Zahlungsantrag beziehe sich auf den davor liegenden Zeitraum (Oktober 2014 bis November 2016). Auch der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die maßgeblichen Vorschriften könnten durchaus unterschiedlich beachtet werden. Insoweit ergäben sich auch die Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Er sei für die Entscheidungen zuständig, die es ermöglichten, dass die Veranstaltungen störungsfrei und sicher durchgeführt werden können. Ergänzend legt er durch ihn erstellte Reinigungspläne vor. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 26. Januar und vom 4. Mai 2017 Bezug genommen.