Urteil
17 Sa 71/17
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0524.17SA71.17.00
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Leitsätze
Zur Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB bei Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens.(Rn.14)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. November 2016 - 3 Ca 1277/16 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB bei Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens.(Rn.14) I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. November 2016 - 3 Ca 1277/16 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 24.06.2016 nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigung ist rechtsunwirksam, weil das beklagte Land die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat und sich deshalb nicht darauf berufen kann, es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Das Berufungsgericht folgt in diesem Zusammenhang den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht mit Ausnahme der folgenden Zusammenfassung von einer eigenen, lediglich wiederholenden Darstellung ab. 1. Eine außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG in ständiger Rechtsprechung; vgl. nur Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12 – AP Nr. 54 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nicht vorliegt, wenn die Kündigungserklärungsfrist versäumt wird (BAG, Urteil vom 08.06.1972 – 2 AZR 336/71 – AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; ErfK/Niemann, 17. Aufl. 2017, BGB § 626 Rdnr. 221 m.w.N.). 2. Der öffentliche Arbeitgeber ist allerdings regelmäßig gehindert, die Kündigungserklärungsfrist einzuhalten, wenn die zu beteiligende Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren ihre Zustimmung zu der Kündigung verweigert oder im Mitwirkungsverfahren Bedenken gegen die Kündigung geltend macht, über die in einem Stufenverfahren von der übergeordneten Dienststelle zu entscheiden ist. Das Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren kann erst begonnen werden, wenn der Kündigungssachverhalt ermittelt ist; denn erst dann kann die Personalvertretung ordnungsgemäß unterrichtet und die Kündigung mit ihr erörtert werden. Andererseits beginnt die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist mit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt, während das Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren in den genannten Sachverhaltsgestaltungen nicht innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen ist. Dem öffentlichen Arbeitgeber werden bei dieser Sachlage zwei sich widersprechende rechtliche Vorgaben gemacht: Er soll zum einen die Kündigungserklärungsfrist wahren und zum anderen die Kündigung nicht ohne ordnungsgemäßen Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens aussprechen. Da weder § 626 Abs. 2 BGB noch die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften den Ausspruch außerordentlicher Kündigungen unmöglich machen sollen, sind beide rechtlichen Vorgaben zu harmonisieren. Der öffentliche Arbeitgeber hat das vorgeschriebene personalvertretungs-rechtliche Verfahren vor Ablauf der Kündigungserklärungsfrist einzuleiten; läuft die Kündigungserklärungsfrist während des Verfahrens ab, muss er es jeweils unverzüglich betreiben und nach Abschluss des Verfahrens den Zugang der Kündigung unverzüglich bewirken. Wird der Arbeitgeber diesen Anforderungen nicht gerecht, ist die Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 21.10.1983 – 7 AZR 281/82 – AP Nr. 16 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; Urteil vom 08.06.2000 – 2 AZR 375/99 – AP Nr. 164 zu § 626 BGB). 3. Die streitbefangene Kündigung erweist sich bei Anwendung dieser Grundsätze als rechtsunwirksam. a) Die Kündigungserklärungsfrist begann mit dem 26.04.2016. An diesem Tag hatte der Direktor des Landesbetriebs F. B. nach Vorlage eines Abschlussberichts zu den geführten Ermittlungen als zur Kündigung berechtigte Person Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Schreiben an den Gesamtpersonalrat vom gleichen Tag, in dem die geführten Ermittlungen im Einzelnen genannt wurden. Soweit das beklagte Land geltend macht, nach der Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 09.05.2016 seien weitere Ermittlungen durchgeführt worden, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. So hat das beklagte Land nicht angegeben, um welche Ermittlungen es sich gehandelt haben soll und aus welchen Gründen diese zur weiteren Feststellung des Kündigungssachverhalts geboten sein sollen. Die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats enthält auch keine tatsächlichen Hinweise darauf, dass weitere Ermittlungen geboten sein könnten, sondern es wurde lediglich angeregt, das eingeleitete Strafverfahren abzuwarten; der Ausgang des Strafverfahrens war für den Kündigungsentschluss des beklagten Landes jedoch ohne Bedeutung. b) Das beklagte Land hat das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungs-verfahren nach § 67 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG mit dem Schreiben an den Gesamtpersonalrat vom 26.04.2016 vor Ablauf der Kündigungserklärungsfrist eingeleitet, wobei zugunsten des beklagten Landes unterstellt werden kann, dass der Gesamtpersonalrat für die personelle Angelegenheit zuständig war. Es hat das Mitwirkungsverfahren jedoch nach Ablauf der Kündigungserklärungsfrist nicht zügig betrieben, was letztlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. So ist – wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen das beklagte Land dem Gesamtpersonalrat erst am 03.06.2016 und damit ca. dreieinhalb Wochen nach Ablauf der Kündigungserklärungsfrist nach § 67 Abs. 2 LPersVG mitgeteilt hat, dass an der Kündigung festgehalten werde. Dass eine (erneute) Arbeitsplatzbegehung erforderlich war, hat das beklagte Land nicht näher begründet; auch hat es nicht deutlich gemacht, aus welchen Gründen eine „hausinterne Abstimmung“ erforderlich war und warum diese Maßnahmen erst am 03.06.2016 abgeschlossen werden konnten. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang geltend macht, § 67 Abs. 2 LPersVG enthalte keine Frist, trifft dies zu, rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Denn es geht nicht um eine fristgerechte Durchführung des Mitwirkungsverfahrens, sondern um die Wahrung der – auch in Fällen der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung geltenden – Kündigungserklärungsfrist, die ein unverzügliches Betreiben des Mitwirkungsverfahrens erfordert. c) Die streitbefangene Kündigung wäre im Übrigen auch dann rechtsunwirksam, wenn man zugunsten des beklagten Landes annehmen wollte, es habe das Mitwirkungsverfahren jeweils unverzüglich betrieben. Denn das beklagte Land hat den Zugang der Kündigung nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens bewirkt. Das zuständige Ministerium des beklagten Landes hatte mit Schreiben vom 22.06.2016 erklärt, dass an der beabsichtigten Kündigung festgehalten werde; das Schreiben lag dem Landesbetrieb F. B. am 23.06.2016 vor. Das Kündigungsschreiben wurde am 24.06.2016 und damit ohne schuldhaftes Zögern ausgefertigt. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, warum der Zugang des Kündigungsschreibens nicht in der Zeit vom 24. bis 28.06.2016, sondern erst am 29.06.2016 bewirkt wurde. Das beklagte Land, das die Tatsachen für einen rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens vorzutragen hat, hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer lediglich angegeben, es habe noch eine Unterschrift eingeholt werden müssen. Dieser Vortrag ist unzureichend, weil das Kündigungsschreiben bereits die Unterschrift des zur Kündigung berechtigten Direktors des Landesbetriebs trägt und nicht nachvollzogen werden kann, welche weitere Unterschrift nach der Entscheidung des Ministeriums vom 22.06.2017 noch erforderlich gewesen sein soll. 4. Eine Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung (§ 140 BGB) kam nicht in Betracht, weil eine Zustimmung der Personalvertretung zu einer derartigen Kündigung nicht vorliegt (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 17 LPersVG). Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat durch ein am 29.11.2016 verkündetes Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 24.06.2016, die dem Kläger am 29.06.2016 zugegangen ist, nicht aufgelöst worden ist. Die außerordentliche Kündigung sei rechtsunwirksam, weil das beklagte Land die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Zwar habe das beklagte Land die streitbefangene Kündigung wegen der erforderlichen Mitwirkung der Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigten Person von dem Kündigungssachverhalt aussprechen können. Dies sei jedoch nur unschädlich, wenn das Mitwirkungsverfahren vor Ablauf der Kündigungserklärungsfrist eingeleitet worden und im Anschluss daran seitens des beklagten Landes zügig betrieben worden sei; ferner müsse der Zugang der Kündigung unverzüglich nach Abschluss des Mitwirkungs-verfahrens bewirkt werden. Diesen Anforderungen sei das beklagte Land nicht gerecht geworden. So habe der beteiligte Gesamtpersonalrat bereits am 09.05.2016 Einwendungen gegen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Klägers erhoben; die Dienststelle habe erst am 03.06.2016 mitgeteilt, dass an der beabsichtigten Kündigung festgehalten werde, ohne dass diese Verzögerung sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihm am 02.01.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.01.2017 eingelegte Berufung des beklagten Landes, die es innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Das beklagte Land hält die Kündigung weiterhin für rechtswirksam. Der Kläger habe auf einem fremden Flurstück einen Holzeinschlag durchführen lassen und das Holz ohne Berechtigung zu seinem eigenen Vorteil verkauft; dies stehe einer weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegen. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Das Arbeitsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht angenommen, die Dienststelle müsse auf Einwendungen der Personalvertretung im Sinne des § 67 Abs. 1 LPersVG unverzüglich reagieren; dies sehe das LPersVG nicht vor. Im Übrigen seien nach der Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 09.05.2016 weitere Ermittlungen wie eine Arbeitsplatzbegehung und eine hausinterne Abstimmung erfolgt. Das Kündigungsschreiben vom 24.06.2016 sei dem Kläger erst am 29.06.2016 zugegangen, weil zuvor noch eine Unterschrift habe eingeholt werden müssen. Das beklagte Land beantragt, die Klage unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.11.2016 – 3 Ca 1277/16 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 31.03. und 10.04.2017 Bezug genommen.