Beschluss
21 Ta 213/17
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0331.21TA213.17.0A
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Leitsätze
1. Wird gegen einen Schuldner zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt (§ 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO) ist für die Ersatzzwangshaft eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen.(Rn.10)
2. Ist keine bestimmte Dauer festgesetzt worden, ist dies vor dem Erlass eines Haftbefehls (§ 888 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO) in einem gesonderten Beschluss analog Art. 8 EGStGB nachzuholen.(Rn.10)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016 - 57 Ca 12275/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird gegen einen Schuldner zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt (§ 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO) ist für die Ersatzzwangshaft eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen.(Rn.10) 2. Ist keine bestimmte Dauer festgesetzt worden, ist dies vor dem Erlass eines Haftbefehls (§ 888 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO) in einem gesonderten Beschluss analog Art. 8 EGStGB nachzuholen.(Rn.10) I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016 - 57 Ca 12275/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im dem dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgegangenen Erkenntnisverfahren verpflichtete sich die Schuldnerin und damalige Beklagte in einem am 7. Januar 2016 durch gerichtlichen Beschluss festgestellten Vergleich u. a., gegenüber dem Gläubiger und damaligen Kläger dessen Provisionen für die Monate August bis November 2015, die sog. Neuverordnerprämie für die Monate Mai bis November 2015 und die Provisionen für die Monate Juli 2014 bis Oktober 2015, die wegen nicht beglichener Patientenrechnungen noch nicht abgerechnet worden waren, abzurechnen. Wegen der Einzelheiten der übernommenen Verpflichtungen wird auf die Nrn. 3, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. Januar 2016 (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen. Der Beschluss, durch den das Zustandekommen des Vergleichs feststellt wurde, wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2016 zugestellt. Am 14. September 2016 erteilte das Arbeitsgericht dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses. Mit am 13. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 beantragte der Gläubiger, gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung der Abrechnungsverpflichtungen aus dem Vergleich vom 7. Januar 2016 trotz Mahnung mit Schreiben vom 21. September 2016 Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Das Arbeitsgericht gab der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und verlängerte diese Frist auf Antrag der Schuldnerin bis zum 10. November 2016. Eine Stellungnahme der Schuldnerin ging beim Arbeitsgericht weder bis zum 10. November 2016, noch in der Zeit danach ein. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung ihrer Abrechnungsverpflichtungen aus den Nrn. 3 und 5 des Vergleichs ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro, ersatzweise Zwangshaft, und zur Erzwingung ihrer Abrechnungsverpflichtung aus der Nr. 6 des Vergleichs ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin die Vollstreckung der Zwangsmittel durch Erfüllung der genannten Abrechnungsverpflichtungen abwenden könne. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses und dessen Begründung wird auf den Akteninhalt (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen der Schuldnerin am 21. Dezember 2016 zugestellten Beschluss hat sie mit am 22. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und behauptet, sie habe dem Gläubiger die Abrechnung nach der Nr. 3 des Vergleichs erteilt, Auskunft hinsichtlich der Neuverordnerprämie nach der Nr. 5 des Vergleichs gegeben und die angeblich nicht gezahlten Provisionen nach der Nr. 6 des Vergleichs gezahlt. Wegen der Beibringung von Nachweisen für ihre Behauptungen hat sie Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2017 beantragt, welche ihr gewährt worden ist. Mit am 31. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz hat sie erneut Fristverlängerung bis zum 27. Februar 2016 beantragt, welcher der Gläubiger mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 widersprochen hat. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung, der Fristverlängerungsanträge und der Einwände des Gläubigers wird auf die Schriftsätze der Schuldnerin vom 22. Dezember 2016 (Bl. 111 f. d. A.) und 31. Januar 2017 (Bl. 116 d. A.) sowie den Schriftsatz des Gläubigers vom 13. Februar 2017 (Bl. 118 f. d. A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die Schuldnerin innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung weder konkret dargelegt, noch Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich nachgekommen sei und ein Grund für eine weitere Fristverlängerung nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 124 Rs. d. A.) verwiesen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2017 hat das Landesarbeitsgericht der Schuldnerin Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2017 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 hat die Schuldnerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung beantragt, die Frist sei falsch notiert worden, und eine weitreichende Fristverlängerung beantragt, weil sie weiteren Rechtsrat einholen müsse. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 62 Abs. 2 ArbG, § 793 ZPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist daher zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Schuldnerin hat nach wie vor weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie ihren Abrechnungsverpflichtungen aus den Nrn. 3, 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. Januar 2016 nachgekommen ist. Es bestand auch kein Grund länger abzuwarten. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO kam nicht in Betracht, da es sich bei der der Schuldnerin mit Schreiben vom 20. Februar 2017 gewährten Frist zur Stellungnahme nicht um eine Notfrist oder eine andere der in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen handelt. Abgesehen davon hat die Schuldnerin auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche Frist notiert worden ist, weshalb sie hierfür kein Verschulden trifft und wann sie den Fehler bemerkt haben will. Darüber hinaus hat sie auch nicht im Ansatz vorgetragen, was sie innerhalb einer weiteren Frist vortragen will und weshalb sie dafür Rechtsrat benötigt, den sie nicht schon längst hätte einholen können. 3. Für den Fall, dass die Schuldnerin die Vollstreckung der festgesetzten Zwangsgelder durch die Erfüllung der Abrechnungsverpflichtungen nicht abwendet und eine Beitreibung der Zwangsgelder nicht möglich ist, wird das Arbeitsgericht vor Erlass eines Haftbefehls nach § 888 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 802g Abs. 1 ZPO analog Art. 8 EGStGB nach Anhörung der Beteiligten noch die Dauer der ersatzweisen Zwangshaft im Verhältnis zur Höhe des nicht beitreibbaren Zwangsgeldes durch gesonderten Beschluss festzusetzen haben (vgl. LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - Rn. 21 f. zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, § 888 Rn. 11). Zwar muss im Fall der Anordnung von Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO die Dauer der Zwangshaft nicht festgesetzt werden, da sich das Mindestmaß von einen Tag aus Art. 6 Abs. 1 EGStGB und das Höchstmaß von 6 Monaten aus § 888 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 802j Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt (LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 10; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.). Dies gilt jedoch nicht für die Ersatzzwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO (OLG Saarbrücken vom 29.08.2011 - 5 W 197/11 - 85 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.) Die Ersatzzwangshaft unterscheidet sich von der nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls möglichen isolierten Festsetzung von Zwangshaft ohne vorherige Zwangsgeldverhängung gerade dadurch, dass die Ersatzzwangshaft von der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes abhängt und damit hinsichtlich ihrer Dauer notwendig an der Höhe des Zwangsgeldes ausgerichtet sein muss (Cirullies, NJW 2013, 203, 205; vgl. auch LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 03.08.2011 - 9 Ta128/11 - Rn. 14 zitiert nach juris; OLG Köln vom 02.08.2013 - 20 W 42/13 - Rn. 4 zitiert nach juris). Das bedarf einer entsprechenden gerichtlichen Festsetzung. III. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat nach § 78 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO die Schuldnerin zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.