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Urteil

7 Sa 1852/16

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0314.7SA1852.16.0A
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Leitsätze
Die Zahlung einer Funktionszulage (MZ 2) für Tätigkeiten auf der Intensivstation nach dem Konzerntarifvertrag für die S.-Kliniken setzt nach den tariflichen Regelungen nicht voraus, dass diese Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt wird.(Rn.18) (Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 - 38 Ca 7366/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahlung einer Funktionszulage (MZ 2) für Tätigkeiten auf der Intensivstation nach dem Konzerntarifvertrag für die S.-Kliniken setzt nach den tariflichen Regelungen nicht voraus, dass diese Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt wird.(Rn.18) (Rn.37) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 - 38 Ca 7366/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung der Beklagten ist daher zulässig. 2. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung der Funktionszulage MZ 2 für den Zeitraum von April 2015 bis Mai 2016 verurteilt und festgestellt, dass die Klägerin für die Dauer ihres Einsatzes als Krankengymnastin in der Intensivstation einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung dieser Funktionszulage hat. 2.1 Die Klage ist auch in Bezug auf den Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Zwischenfeststellungsklage, die über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Zahlungsklage entschieden wird, geeignet ist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zwischen den Parteien über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Zulage für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Funktionszulage, die die Klägerin zum einen mit der Begründung beansprucht, der Tarifvertrag erfordere nicht das Kriterium der arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeit, zum anderen mit der Begründung, sie arbeite außerdem arbeitszeitlich überwiegend auf der Intensivstation. Beide Konstellationen werden mit dem vorliegenden Feststellungsantrag erfasst, mit dem der Streit der Parteien, ob ihr bei einem unveränderten Einsatz auch in Zukunft diese Funktionszulage zusteht, geklärt werden kann. 2.2 Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht für ihren Einsatz als Krankengymnastin auf der Intensivstation die tarifliche Funktionszulage MZ 2 zu. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Klägerin – wie von ihr behauptet – tatsächlich überwiegend auf der Intensivstation eingesetzt wird. 2.2.1 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Konzern-Entgelttarifvertrag M/W/I S. in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 15. Juli 2015 Anwendung findet. Dieser enthält – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz – folgende Regelung: „§ 3 Eingruppierung (1) Die in den Einrichtungen typischen Tätigkeiten des Funktionsbereiches Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe sind in Anlage 3.1 als Funktionsgruppen aufgelistet und den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet. (2) Die Funktionsgruppen sind der Maßstab für die individuelle Eingruppierung. Dabei sind für die Zuordnung des Arbeitsbereiches eines Beschäftigten zu einer Funktionsgruppe die jeweils überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich. … § 6 Funktionszulagen (1) In den in Anlagen 4 genannten Fällen werden für die Dauer der Übertragung von zusätzlicher Verantwortung und/oder Belastung zusätzlich zum Tabellenentgelt Funktionszulagen gezahlt. (2) Die Zahlung der Funktionszulage ist an eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit von mindestens einem Monat gebunden und entfällt, sofern die Voraussetzung zur Gewährung der Funktionszulage nicht mehr gegeben ist. Liegen die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen vor, so addieren sich die Funktionszulagen, wenn dies nicht ausdrücklich im Funktionsgruppenverzeichnis ausgeschlossen ist. (3) Die Höhe der Funktionszulagen ergibt sich aus Anlage 5.“ Weiterhin enthält die Anlage 4 enthält unter der Überschrift „Zulagensystematik“ für die medizinischen Heil- und Hilfsberufe (4.1) u. a. folgende Regelung: „Funktionszulage für ständige Tätigkeit in: Psychiatrie Neurologie (MS) MZ 1 Ausübung von schriftlich zusätzlich und auf Dauer übertragene Tätigkeit, für die eine fachspezifische Qualifikation mit Berufserfahrung erforderlich ist, sofern keine Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen M6 bis M8 erfolgt z. B. Hygienebeauftragte/-r MZ 1 Funktionszulage für Tätigkeiten, sofern keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe M8 erfolgt in: OP Anästhesie MZ 2 Intensiv- oder Intermediate-Care-Stationen Kardiotechnik Neuaufnahme Stroke-Unit (Station) Ausübung von schriftlich und auf Dauer übertragener stellvertretender Leitungsaufgabe, soweit nicht nach MZ5 vergütet in: Normalstation Kardiotechnik Belegungsmanagement OP-Management (falls nicht Ärztlicher Dienst) Entbindung Zentralsterilisation MZ 3 OP Physiotherapie ITS Ergotherapie Anästhesie Funktionsbereiche Technik/Medizintechnik Ausübung von schriftlich und auf Dauer übertragener Leitungsaufgabe, soweit nicht nach MZ6 vergütet in: Normalstation Kardiotechnik Belegungsmanagement OP-Management (falls nicht Ärztlicher Dienst) Entbindung Zentralsterilisation OP Physiotherapie MZ 4 ITS Ergotherapie Anästhesie Logopädie Technik/Medizintechnik Funktionsbereiche“ 2.2.2 Die Klägerin erfüllt diese so normierten Voraussetzungen des Tarifvertrages für die Zahlung der Funktionszulage MZ 2. Sie ist auf der Intensivstation eingesetzt und übt diese Tätigkeit bereits mindestens einen Monat aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es nach dem Tarifvertrag keines überwiegenden Einsatzes auf der Intensivstation. 2.2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG vom 15.01.2015 – 6 AZR 650/13 – NZA 2015, 1139; vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/06 – BAGE 134, 184) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an einer Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 2.2.2.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst auf den Wortlaut der tariflichen Regelung in § 6 ETV und der Anlage 4 abzustellen. § 6 ETV regelt die generellen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Funktionszulage nach der Anlage 4. Diese ist an die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit von mindestens einen Monat gebunden. Die Anlage 4 regelt dann die speziellen Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf die einzelnen Funktionszulagen von MZ 1 bis MZ 6. So bedarf es für die Funktionszulage MZ1 einer „ständigen Tätigkeit“, während bei den Funktionszulagen MZ 3 bis MZ 6 die den Anspruch auf die Zulage begründende Aufgabe bzw. Tätigkeit schriftlich und auf Dauer übertragen werden muss. Für die hier im Streit stehende Funktionszulage MZ 2 sieht die Anlage 4 hingegen neben einer Tätigkeit in den entsprechenden Bereichen keine weiteren Voraussetzungen vor. Der Wortlaut der Tarifnorm ist insofern eindeutig. Die Zahlung der Zulage MZ 2 stellt neben einer Tätigkeit in dem entsprechenden Bereich für mindestens einen Monat keine weiteren zeitlichen Anforderungen an diese Tätigkeit auf. Diese Auslegung wird durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich durchaus entsprechende Regelungen zum zeitlich erforderlichen Maß in anderen Vorschriften vorgesehen. So haben sie in § 3 zur Eingruppierung ausdrücklich geregelt, dass sich die Zuordnung zu einer der für die Eingruppierung maßgeblichen Funktionsgruppen nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit bestimmt. Nach der Anlage 4 setzt die Funktionszulage MZ 1 im Bereich Psychiatrie und Neurologie (MS) eine „ständige“ Tätigkeit voraus. Die den Anspruch auf die Funktionszulagen MZ 3, MZ 4, MZ 5 und MZ 6 begründenden Leitungsaufgaben bzw. Aufgaben mit zusätzlicher Verantwortung müssen „auf Dauer übertragen“ werden. Demgegenüber enthält § 6 ETV, der die generellen Voraussetzungen für die Funktionszulagen regelt, als zeitliches Maß nur die Ausübung der Tätigkeit für mindestens einen Monat. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass die Funktionszulage generell, d.h. für alle Funktionszulagen, an eine überwiegende Tätigkeit in den entsprechenden Bereichen bzw. in der entsprechenden Funktion geknüpft werden sollte, hätte dies in der Grundnorm für die Funktionszulagen, in § 6 ETV vorgesehen werden müssen. Auch würde die Regelung in § 6 Abs. 2 S. 2 ETV bedeutungslos werden, wenn die Funktionszulagen eine überwiegende Ausübung der entsprechenden Tätigkeit voraussetzen würden. Denn nach dieser Regelung sind mehrere Funktionszulagen zu addieren, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Dies könnte schon rechnerisch nicht geschehen, wenn auf eine überwiegende Tätigkeit abzustellen wäre. Fehlt es dann allein bei der von der Klägerin beanspruchten Zulage an einem zeitlichen Maß, kann von einem Redaktionsversehen nicht ausgegangen werden. Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrem differenzierten Regelungswerk deutlich gemacht, dass sie die Notwendigkeit der Regelung eines zeitlichen Umfangs grundsätzlich gesehen haben. Sie haben es nur für Zulage MZ 2 nicht als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen. Dies gilt umso mehr, als die verbleibende tarifliche Regelung ihren Sinn und Zweck durchaus erfüllt. Nach Sinn und Zweck der Tarifnorm soll die Funktionszulage die zusätzliche Verantwortung und/oder Belastung ausgleichen (§ 6 ETV). Dieser Zweck wird mit der hier vorgenommenen Auslegung erreicht. Eine zusätzliche Verantwortung bzw. Belastung entsteht nämlich auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegt. Zwar mag die Belastung in einem solchen Fall geringer ausfallen. Da die Funktionszulage aber als Pauschbetrag gezahlt wird, haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass das zeitliche Maß der Verantwortung/Belastung nicht zwingend maßgeblich sein soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich ein anderes Auslegungsergebnis auch nicht aus einem Vergleich der Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Begriffs „auf Dauer“. Denn der in den folgenden Funktionszulagen geregelte Begriff „auf Dauer“ beschreibt nicht das Volumen der Tätigkeit, sondern nur die zeitliche Übertragung dieser Tätigkeit. Insofern bedürfte es in der Tat keines Hinweises bei der Zulage MZ 2, dass die Tätigkeit als Physiotherapeutin etc. auf Dauer übertragen werden muss. Auch muss diese Tätigkeit nach den Regelungen des Tarifvertrages für die entsprechenden Bereiche, die die Zahlung der Zulage auslösen, nicht auf Dauer übertragen werden. Es reicht aus, wenn diese gemäß § 6 des Tarifvertrages für einen Monat ausgeübt wird, um die Funktionszulage für diesen Monat beanspruchen zu können. Der Begriff auf Dauer beschreibt nur die Abgrenzung zu befristet bzw. vorübergehend, nicht aber den Umfang, mit dem diese Tätigkeit ausgeübt werden muss, um die Funktionszulage beanspruchen zu können. Aus der für andere Funktionszulagen vorgesehenen schriftlichen Übertragung der Tätigkeit lässt sich für die Funktionszulage MZ 2 nichts ableiten. Aus diesem Kriterium ergibt sich vielmehr nur, dass es in diesen Bereichen nicht etwa auf eine tatsächliche Übernahme von Tätigkeiten ankommen kann, sondern auf die ausdrückliche durch den Arbeitgeber veranlasste und damit schriftlich dokumentierte Übertragung. Mit dieser ausdifferenzierten Regelung der Anspruchsvoraussetzung für die einzelnen Funktionszulagen haben die Tarifvertragsparteien abschließend geregelt, in welchen Fällen die Funktionszulage zu zahlen sein soll und in welchen nicht. Hier kann nicht aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien eine von der Beklagten gewünschte Voraussetzung nicht aufgestellt haben, nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich um eine Tariflücke bzw. um ein Redaktionsversehen. Ein solches ergibt sich auch nicht etwa aus dem von der Beklagten vorgetragenen Umstand, dass die entsprechenden Mitarbeiter normalerweise auf den die Funktionszulage MZ 2 auslösenden Stationen ausschließlich eingesetzt würden. Denn ein solcher ausschließlicher Einsatz ist nicht Bestandteil eines entsprechenden Berufsbildes, so dass die Tarifvertragsparteien allein mit der Bezeichnung der Tätigkeit einen entsprechenden Einsatz definiert hätten. Ein solcher regelmäßiger Einsatz bei der Beklagten mag dort eine bestimmte Vorstellung vom Inhalt der Tarifnorm in der Praxis hervorgerufen haben. In den tariflichen Regelungen hat diese indes keinen Niederschlag gefunden. Insofern kam es auch auf das Beweisangebot der Beklagten nicht weiter an. 3. Aus diesen Gründen stand der Klägerin die geltend gemachte Funktionszulage, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, zu. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, mit der Folge, dass sie gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die bei der Beklagten in deren Klinikum Berlin-L. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden als Krankengymnastin tätig ist und regelmäßig auf der Intensivstation eingesetzt wird, wegen ihres Einsatzes auf der Intensivstation die Funktionszulage MZ 2 nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Konzern-Entgelttarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (im Folgenden: E-TVM/B/I S.) beanspruchen kann. Mit Schreiben vom 23.10.2015 (Bl. 12 d. A.) machte die Klägerin unter Hinweis auf ihren täglichen Einsatz auf der Intensivstation die Zahlung der Funktionszulage rückwirkend für sechs Monate geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung einer solchen Zulage mit der Begründung ab, die Funktionszulage setze einen überwiegenden Einsatz auf der Intensivstation voraus, der bei ihr nicht gegeben sei. Dass dies im Tarifvertrag nicht ausdrücklich erwähnt sei, stelle ein Redaktionsversehen dar, das dadurch begünstigt worden sei, dass typischerweise in den dort aufgeführten Bereichen kein wechselnder Einsatz erfolge. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2016, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.509,45 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen und festgestellt, dass die Klägerin für die Dauer ihres Einsatzes als Krankengymnastin auf einer im Betrieb der Beklagten eingerichteten Intensivstation einen Anspruch auf Zahlung der Zulage MZ 2 des Konzern-Entgelttarifvertrages M/W/I S. in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 15. Juli 2015 hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin folge aus § 6 ETV in Verbindung mit der Anlage 4 ETV. Die Zahlung der Funktionszulage sei nach den tariflichen Regelungen allein an eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit von mindestens einem Monat gebunden, setze indes nicht voraus, dass die dort verrichtete Tätigkeit zeitlich überwiegen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 03.11.2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.11.2016 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 03.02.2017 – am 02.02.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte und Berufungsklägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen zur Auslegung des Tarifvertrages an. Bei der Auslegung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die anderen Zulagen nur dann beansprucht werden könnten, wenn die Tätigkeiten schriftlich übertragen würden, es also zu einer Vertragsänderung komme. Bezüglich der Zulage MZ 2 seien die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass diese ohnehin nur gezahlt werden, wenn eine überwiegende Tätigkeit auf der Intensivstation stattfinde. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.10.2016 abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen zur Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.