Beschluss
17 Ta 75/17
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0227.17TA75.17.0A
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Leitsätze
Prozesskostenvorschuss des Ehegatten und Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitigkeiten, die nur zum Teil eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB darstellen.(Rn.6)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.12.2016 – 1 Ca 14903/16 und WK 1 Ca 16182/16 – dahingehend geändert, dass die festgesetzten Raten bis zur Deckung von 52 v.H. der voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen sind.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prozesskostenvorschuss des Ehegatten und Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitigkeiten, die nur zum Teil eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB darstellen.(Rn.6) I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.12.2016 – 1 Ca 14903/16 und WK 1 Ca 16182/16 – dahingehend geändert, dass die festgesetzten Raten bis zur Deckung von 52 v.H. der voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen sind. II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt. I. Die Klägerin war bei der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung von 1.400,00 EUR tätig. Sie hat die Beklagte nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.876,96 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für die genannte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung durch Beschluss vom 27.12.2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt und aus dem Vermögen der Klägerin zu zahlende Raten in Höhe von monatlich 23,00 EUR festgesetzt. Der Klägerin stehe gegen ihren Ehemann ein Prozesskostenvorschuss in dieser Höhe zu. Gegen diesen ihr am 02.01.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.01.2017 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, monatliche Raten hätten im Hinblick auf bestehende Kreditbelastungen nicht festgesetzt werden dürfen. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht aus dem Vermögen der Klägerin zu zahlende monatliche Raten von 23,00 EUR festgesetzt, § 118 Abs. 3 ZPO. Die Dauer der Zahlungsverpflichtung war hingegen in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Weise zu begrenzen. 1. Da die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits zu tragen, hat sie gegen ihren Ehemann gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, soweit es sich bei dem Rechtsstreit um eine „persönliche Angelegenheit“ handelt. Hierfür muss der Gegenstand des Prozesses entweder seine Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten oder aber eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten haben. Arbeits-rechtliche Bestandsstreitigkeiten wie die Widerklage der Beklagten zählen dabei zu den „persönlichen Angelegenheiten“ i.S.d. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB; denn die Ehegatten haben nach § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen (BAG, Beschluss vom 05.04.2006 – 3 AZB 61/04 – BAGE 117, 344 ff., m.w.N.). Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Urlaubs-abgeltung weist demgegenüber keinen ausreichenden Bezug zu dem Ehegatten der Klägerin hin; die Klage stellt daher keine zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtende „persönliche Angelegenheit“ dar. 2. Der Prozesskostenvorschuss gehört zum Vermögen der Klägerin und ist zur Deckung der Prozesskosten gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 115 Rdnr. 67). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin weitere, von dem Arbeitsgericht nicht berücksichtigte Darlehensverpflichtungen hat. Denn der Prozesskosten-vorschuss kann nur zur Deckung von Prozesskosten, nicht aber zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwendet werden. 3. Die Klägerin ist allerdings nur insoweit zur Ratenzahlung verpflichtet, wie ihr Ehemann einen Prozesskostenvorschuss zu leisten hat; im Übrigen besteht für die gewährte Prozesskostenhilfe keine Ratenzahlungs-verpflichtung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der aus der Landeskasse zu befriedigende anwaltlichen Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einheitlich nach dem Gegenstands-wert richten, der sich aus einer Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage ergibt (§ 23 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 1 GKG); es besteht kein gesonderter Gebührenanspruch für die Verteidigung gegen die Widerklage. Die gebotene Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin kann bei dieser Sachlage nur erreicht werden, indem der Anteil der Widerklage an dem Rechtsstreit bestimmt und eine Ratenzahlung bis zu dem Zeitpunkt angeordnet wird, an dem dieser Anteil an den Gesamtkosten gedeckt ist. Wollte man hingegen wie das Arbeitsgericht keine Zahlungsbegrenzung vornehmen, müsste der Ehemann auch einen Vorschuss für diejenigen Kosten des Rechtsstreits leisten, die nicht auf einer nach § 1360a Abs. 4 BGB anspruchsbegründenden Angelegenheit beruhen; dies ist nicht gerechtfertigt. 4. Die Widerklage hat einen Gegenstandswert von 4.200,00 EUR und damit einen Anteil von 52 v.H. an dem Gesamtgegenstandswert von 8.076,96 EUR. Das Arbeitsgericht hat die Höhe des Prozesskostenvorschusses zutreffend berechnet; Dies führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Zahlungsverpflichtung der Klägerin. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG war auf die Hälfte zu ermäßigen, weil die Beschwerde teilweise erfolgreich war. 5. Die Entscheidung ist unanfechtbar.