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Urteil

5 Sa 1518/16

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0209.5SA1518.16.0A
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Leitsätze
Bei der Berechnung des Höhergruppierungsgewinns nach § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin maßgeblichen Fassung sind nach der Überleitung eingetretene Entgeltsteigerungen nicht zu berücksichtigen.(Rn.21)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2016  (21 Ca 14946/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung des Höhergruppierungsgewinns nach § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin maßgeblichen Fassung sind nach der Überleitung eingetretene Entgeltsteigerungen nicht zu berücksichtigen.(Rn.21) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2016 (21 Ca 14946/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. II. Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Streitig ist zwischen den Parteien die Verpflichtung des beklagten Landes, bei der Berechnung des dem Berufungskläger zu zahlenden Entgelts ab April 2014 einen um 49,38 EUR höheren Höhergruppierungsgewinn monatlich zu berücksichtigen (Differenz zwischen verlangten 381,02 EUR und vom beklagten Land berücksichtigten 331,64 EUR). Der Feststellungsantrag muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (BAG v. 19.11.2002 - 3 AZR 167/02, I. d. Gründe). Die Klage ist jedoch unbegründet, die Berufung daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht geht im angefochtenen Urteil zu Recht davon aus, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, bei der nach § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L in der nach §§ 2 Abs. 1, 10, 11 TV Wiederaufnahme Berlin i. V. m. §§ 23, 39 des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14.10.2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) für Beschäftigte des beklagten Landes maßgebenden Fassung vorzunehmenden Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns die nach dem letzten Tag vor dem Überleitungsstichtag des § 3 TVÜ-L in der nach §§ 2 Abs. 1, 10 TV Wiederaufnahme Berlin i. V. m. §§ 18, 39 Angleichungs-TV Land Berlin für Beschäftigte des beklagten Landes maßgebenden Fassung (31.10.2010) eingetretenen Tarifsteigerungen zu berücksichtigen und damit im Ergebnis dem am Tag des fiktiven Bewährungsaufstieges des Klägers (12.04.2014) diesem zustehenden Tabellenentgelt einen Höhergruppierungsgewinn von einen Betrag von 381,02 EUR an Stelle von 331,64 EUR monatlich hinzuzurechnen. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen des Berufungsklägers geben zu folgenden ergänzenden Erwägungen Anlass. 1. Wenn das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf ein Schreiben des beklagten Landes vom 03.12.2014 davon ausgeht, dass der nach § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin maßgebenden Fassung zu ermittelnde Höhergruppierungsgewinn Bestandteil des neuen Vergleichsentgeltes ist und somit ebenso ab dem Zeitpunkt seiner Zahlung, hier also ab dem 12.04.2014 gem. § 15 Abs. 2 S. 5 ff. TV-L in der nach § 2 Abs. 1 TV Wiederaufnahme Berlin i. V. m. S. 2 der Protokollerklärung zu 10 TV Wiederaufnahme Berlin und § 8 Angleichungs-TV Land Berlin vorliegend maßgebenden Fassung an der Dynamisierung teilnimmt, so nimmt es damit auf das gem. § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L ab dem Stichtag des fiktiven Bewährungsaufstieges zu zahlende Entgelt Bezug. Ein „Vergleichsentgelt“ ist ab diesem Zeitpunkt nicht zu zahlen, vielmehr ein sich aus der Summe von bisherigem Entgelt und nach § 8 Abs. 2 TVÜ-L ermitteltem Höhergruppierungsgewinn ergebendes Entgelt. Das so ermittelte Entgelt nimmt ab dem Stichtag des fiktiven Bewährungsaufstieges an der Dynamisierung teil. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht der Schluss gezogen werden, der Höhergruppierungsgewinn müsse auch bereits vor diesem Zeitpunkt der Dynamisierung unterliegen. Denn wenn der Höhergruppierungsgewinn erst ab dem Stichtag des fiktiven Bewährungsaufstieges zum Bestandteil des nunmehr zu zahlenden Entgelts wird, muss er nicht bereits zuvor dynamisiert ermittelt werden. Dazu bedürfte es einer entsprechenden tariflichen Regelung. 2. Eine solche Reglung enthält der TVÜ-L in seiner für das beklagte Land maßgebenden Fassung nicht. Dass die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 5 ff. TV-L in der für das Land Berlin vorliegend maßgebenden Fassung in den Fällen des § 8 Abs. 3 TVÜ-L bereits bei der Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns zu berücksichtigen ist, folgt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers insbesondere nicht aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung. Diese Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen Beschäftigte in den Fällen des § 8 Abs. 2 S. 1 TVÜ-L unabhängig vom Zurücklegen der Hälfte der nach bisherigem Recht erforderlichen Bewährungszeit im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2014 höhergruppiert worden wären. Anders als in den Fällen des § 8 Abs. 2 TVÜ-L kommt es hier nicht auf Grundlage der Höhergruppierung zum fiktiven Nachvollziehen der Entwicklung des Entgelts nach neuem Recht im Zeitraum zwischen dem Überleitungsstichtag und dem – in den Fällen des § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgeblichen Fassung vor dem Zeitpunkt des Aufrückens in die nächst höhere reguläre Entgeltstufe gem. § 6 Abs. 1 S. 4 TVÜ-L liegenden – Stichtag des fiktiven Bewährungsaufstieges gem. § 8 Abs. 2 S. 1 bis 6 TVÜ-L in der hier maßgebenden Fassung. Vielmehr ist Ausgangspunkt der Neuberechnung das am Stichtag des fiktiven Bewährungsaufstieges zustehende „bisherige Tabellenentgelt“, also das nach Maßgabe der bisherigen Eingruppierung ermittelte Entgelt. Diesem wird der „nach Absatz 2 ermittelte Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht“ hinzugerechnet und eine neue Zwischen- oder Endstufe gebildet, ohne dass die Stufenlaufzeit berührt wird. Der nach Absatz 2 von § 8 TVÜ-L ermittelte Höhergruppierungsgewinn ergibt sich aus „bisherigem Recht“, also dem Gewinn, der nach bisherigem Recht bei höherer Eingruppierung erzielt worden wäre. Das „bisherige Recht“ endete für das beklagte Land aber mit Ablauf des 31.10.2010, auf diesen Zeitpunkt ist daher auch bei der hier maßgebenden Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns abzustellen. Soweit § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L in der hier maßgebenden Fassung auf den Absatz 2 verweist, hat dies nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns nur Bedeutung, als nach Absatz 2 auch „bisheriges Recht“ Anwendung findet. „Bisheriges Recht“ ist nach § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der hier maßgebenden Fassung anzuwenden, soweit ein Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-L nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt werden soll. Gem. § 5 Abs. 1 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung ist das Vergleichsentgelt auf Grundlage der im Oktober 2010, also nach bisherigem Recht zustehenden Bezüge zu bilden. Sämtliche weiteren in § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung enthaltenen Berechnungsschritte ergeben sich aus dem nach dem 31.10.2010 geltenden Tarifrecht (Strukturausgleich, Stufenaufstieg, Dynamisierung nach § 15 Abs. 2 S. 5 ff. TV-L in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung). Deshalb folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L nicht, dass auch Satz 5 von § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung für die Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns „nach bisherigem Recht“ heranzuziehen ist. § 8 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgeblichen Fassung regelt die Ermittlung des fiktiv nachzuvollziehenden Vergleichsentgelts bei Höhergruppierung in den Fällen, in denen der Stichtag des Bewährungsaufstieges vor dem 01.11.2012 liegt. Einen Höhergruppierungsgewinn regelt diese Vorschrift nicht. Zwar ergibt sich in den Fällen des § 8 Abs. 2 S. 5 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgeblichen Fassung am Stichtag des Bewährungsaufstieges aus dem in Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TV-L zu ermittelnden Vergleichsentgelt immer auch ein Gewinn im Vergleich zu dem nach bisheriger Eingruppierung berechneten Vergleichsentgelt. Liegt aber der Stichtag des Bewährungsaufstieges nach dem 31.10.2012, muss dies nicht sein, weil es Fälle geben kann, in denen das nach der bisherigen und nach der höheren Eingruppierung (jeweils dynamisiert) ermittelte Entgelt zu Zwischenstufen führt, aus denen zum 01.11.2012 ein Aufstieg in dieselbe nächst höhere reguläre Entgeltstufe folgte. In den Fällen des § 8 Abs. 3 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung kann ein Höhergruppierungsgewinn zum Stichtag des fiktiven Bewährungsaufstieges also bereits nicht mehr gegeben sein. Dies ist auch vorliegend der Fall: der Berufungskläger hätte ausgehend von einem aufgrund der Höhergruppierung bei Überleitung gebildeten fiktiven Vergleichsentgelt in Höhe von 3.425,12 EUR (BAT IVa LASt 41; s. Schreiben des beklagten Landes vom 10.06.2014) und daraus zunächst folgender Einordnung in die Entgeltgruppe 10, Zwischenstufe 4+, am 01.11.2012 die Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 erreicht (§ 6 Abs. 1 S. 4 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgeblichen Fassung) und aufgrund der nachfolgenden Tarifrunden im April 2014 ein Tabellenentgelt von 3.947,79 EUR beanspruchen können. Das gleiche Tabellenentgelt stand ihm im April 2014 nach Überleitung aufgrund eines nach BAT IVb LASt 41 gebildeten Vergleichsentgelts zu (s. den Nachberechnungsbeleg für 04/2014, Bl. 18 d. A.). Dies zeigt, dass eine dynamisierte Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns unter Heranziehung des „neuen Rechts“ in den Fällen des § 8 Abs. 3 TVÜ-L von den Tarifvertragsparteien bewusst ausgeschlossen worden ist. Die Bezugnahme auf Absatz 2 von § 8 TVÜ-L hat damit für die Ermittlung des maßgeblichen Höhergruppierungsgewinns nur Bedeutung, als hiernach auf „bisheriges Recht“ abzustellen ist. Das ist allein der Fall, als gemäß Absatz 2 von § 8 TVÜ-L nach § 5 TVÜ-L, also zum Überleitungsstichtag, ein Vergleichsentgelt aufgrund der Höhergruppierung zu bilden ist. Die sich hieraus ergebende fiktive Anhebung des zum Überleitungsstichtag gebildeten Vergleichsentgelts, also die Differenz zum tatsächlich bei Überleitung zugrunde gelegten Vergleichsentgelt, stellt den „nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht“ dar. 3. Die nach Auffassung des Berufungsklägers heranzuziehende Differenz zwischen dem bei Überleitung zugrunde gelegtem Vergleichsentgelt und dem bis zum Stichtag des fiktiven Bewährungsaufstieges nach neuem Recht dynamisiert berechneten Vergleichsentgelt würde zudem nicht dem nach bisherigem Recht zu erwartenden Höhergruppierungsgewinn entsprechen, sondern darüber hinaus gehen. Der nach bisherigem Recht zu erwartende Höhergruppierungsgewinn entspricht der Differenz zwischen der nach bisherigem Recht bei bisheriger Eingruppierung zum Aufstiegszeitpunkt zustehenden Vergütung einerseits und der nach bisherigem Recht bei höherer Eingruppierung zum Aufstiegszeitpunkt zustehenden Vergütung andererseits. Eine solche Berechnung ist im Absatz 2 des § 8 TVÜ-L nicht vorgesehen, kann also nicht dem „nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht“ entsprechen und ist auch nicht Gegenstand des Klageantrages. Die vom Berufungskläger vertretene und dem Klageantrag zugrunde gelegte Berechnung läuft hingegen darauf hinaus, den Höhergruppierungsgewinn durch den Vergleich zweier, zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellter Größen zu ermitteln, nämlich den Vergleich des bei Überleitung mit der bisherigen Eingruppierung gebildeten Vergleichsentgeltes mit einem aufgrund der Höhergruppierung gebildeten und nach neuem Recht dynamisierten und zum Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstiegs festgestellten Vergleichsentgelts. Einen solchen Gewinn konnte der Beschäftigte aber nach bisherigem Recht nicht erwarten, weil auch die Vergütung aufgrund der bisherigen Eingruppierung hiernach ja nicht gleich geblieben wäre, sondern sich ebenfalls dynamisiert gesteigert hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. III. Die Revision wurde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land einen aus Besitzstandsgründen dem Kläger gewährten Höhergruppierungsgewinn unter Berücksichtigung von nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgten Tariferhöhungen zu berechnen hat. Der Kläger ist seit dem 12.04.2010 bei dem beklagten Land als Sozialarbeiter – Gerichts- und Bewährungshelfer beschäftigt. Die Parteien schlossen die Arbeitsverträge vom 28.01.2010 (Bl. 7 ff. d. A.) und vom 22.09.2011 (Bl. 12 ff. d. A.). Bei seiner Einstellung wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 18 Teil II G der Anlage 1a zum Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) eingeordnet und hätte nach dem seinerzeit für das beklagte Land geltenden Tarifrecht gem. § 23 b BAT mit Ablauf des 11.04.2014 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 17 Teil II G der Anlage 1a zum BAT erfüllt. Zum 01.11.2010 leitete das beklagte Land seine Beschäftigten in das Tarifrecht des TV-L über. Mit undatiertem, beim beklagten Land am 30.10.2013 eingegangenem Schreiben erklärte der Kläger, er stelle „den Antrag gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ Länder mit Wirkung ab dem 12.04.2014“ (Bl. 41 d. A.). Mit Schreiben vom 10.06.2014 (Bl. 43 f. d. A.) erklärte das beklagte Land gegenüber dem Kläger, ihm stehe nach erfolgreicher Ableistung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 12.04.2014 zu seinem Tabellenentgelt zusätzlich ein Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) zu. Dieser werde ermittelt, indem das bei Überleitung des Klägers ermittelte Vergleichsentgelt einem fiktiven Vergleichsentgelt gegenübergestellt werde, das sich ergäbe, wenn der Kläger bei Überleitung bereits in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre und betrage 331,64 EUR. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2014 (Bl. 27 f. d. A.) und machte geltend, dass bei Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns auch die nach Überleitung im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 01.01.2014 eingetretenen Entgeltsteigerungen zu berücksichtigen seien. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom 03.12.2014 (Bl. 47 f. d. A.) ab. Mit der am 28.10.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, den Höhergruppierungsgewinn rückwirkend auf 381,02 EUR monatlich festzusetzen. Dieser Betrag ergebe sich, wenn auch die im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 01.01.2014 für das beklagte Land maßgeblichen Entgeltsteigerungen berücksichtigt würden. Diese Berechnungsweise folge aus § 8 Abs. 2 S. 5 TVÜ-L in der für das beklagte Land maßgeblichen Fassung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in dem Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung den Höhergruppierungsgewinn des Klägers auf 381,02 EUR monatlich rückwirkend ab Mai 2014, für April 2014 anteilig ab 12.04.2014 einmalig 241,31 EUR festzusetzen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, dass es für die Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns allein auf die Verhältnisse am Tag der Überleitung ankomme. Allgemeine Entgeltanpassungen seien gem. § 8 Abs. 3 S. 1 TVÜ-L i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 5 TVÜ-L i. V. m. § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) lediglich bei der Neuberechnung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2106 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der nach § 8 Abs. 3 S. 1 TVÜ-L i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 TVÜ-L maßgebliche Höhergruppierungsgewinn ergebe sich aus der Differenz der ohne und mit Berücksichtigung der Höhergruppierung jeweils nach Maßgabe der am Überleitungsstichtag geltenden Verhältnisse ermittelten Vergleichsentgelte. Hierfür sprächen der Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L sowie Sinn und Zweck der Übergangsregelung, die lediglich eine Schlechterstellung verhindern solle. Die Dynamisierungsvorschriften des § 15 Abs. 2 S. 5 ff. TV-L bezögen sich auf die Dynamisierung des Vergleichsentgeltes, von dem der Höhergruppierungsgewinn ein Bestandteil sei. Zwischen den Parteien sei nicht streitig, dass das neue Vergleichsentgelt des Klägers ab dem 12.04.2014 an der Dynamisierung teilnehme. Es widerspreche dem Zweck der Regelung, das neue Vergleichsentgelt ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Aufstiegs zu dynamisieren, den Höhergruppierungsgewinn aber bereits ab einem früheren Zeitpunkt. Gegen dieses dem Kläger am 16.08.2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 08.09.2016 eingegangene und am 14.10.2016 begründete Berufung. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe eine dem Vergleichsentgelt entsprechende Dynamisierung des Höhergruppierungsgewinns annehmen müssen, wenn es davon ausgegangen sei, dass dieser ein Bestandteil desselben sei. Ferner habe das Arbeitsgericht den Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L nur unvollständig und Satz 5 des Absatzes 2 nicht berücksichtigt. Dort sei zwar von einem Höhergruppierungsgewinn nicht die Rede, jedoch ergebe sich aus dem Wort „Neuberechnung“, dass dort nur das höhere, fiktive Vergleichsentgelt gemeint sei, denn das Vergleichsentgelt mit dem Stand vom Oktober 2010 habe bereits an den zwischenzeitlichen Entgeltsteigerungen teilgenommen. Weil es ansonsten zu aufwendigen Gegenrechnungen mit bereits gezahlten Tariferhöhungen komme, sei Satz 5 des Absatzes 2 so zu verstehen, dass nur der Höhergruppierungsgewinn zu dynamisieren sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2016 zum Geschäftszeichen 21 Ca 14946/15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in dem Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung den Höhergruppierungsgewinn des Klägers auf 381,02 EUR monatlich rückwirkend ab Mai 2014, für April 2014 anteilig ab 12.04.2014 einmalig 241,31 EUR, festzusetzen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, in den Fällen, in denen Beschäftige wie auch der Kläger die Hälfte der nach altem Tarifrecht maßgeblichen Bewährungszeit am 01.08.2011 noch nicht zurückgelegt hätten, werde der Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ermittelt und dem Tabellenentgelt zugeschlagen. Dies geschehe unter Zugrundelegung des Überleitungsstichtages, danach entstehe keine weitere schutzwürdige und ausgleichbedürftige Anwartschaft. Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird im Übrigen auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.10.2016 (Bl. 80 – 86 d. A.), den Schriftsatz des beklagten Landes vom 21.11.2016 (Bl. 93 – 96 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 (Bl. 100 und 101 d. A.) verwiesen.