Urteil
4 Sa 1508/16
LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0208.4SA1508.16.0A
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Leitsätze
Zur Frage der rückwirkenden Dynamisierung des Höhergruppierungsgewinns nach § 8 Abs 2 TVÜ-L (Berlin) unter Einbeziehung von Tarifentgelterhöhungen bis zum individuellen Höhergruppierungszeitraums (hier: verneint).(Rn.49)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2016 – 56 Ca 12609/15 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der rückwirkenden Dynamisierung des Höhergruppierungsgewinns nach § 8 Abs 2 TVÜ-L (Berlin) unter Einbeziehung von Tarifentgelterhöhungen bis zum individuellen Höhergruppierungszeitraums (hier: verneint).(Rn.49) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2016 – 56 Ca 12609/15 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. A. Die Berufung ist gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 16 mwN). 2. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung. a. Ein Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 16 mwN). b. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Klägerin die Frage, ob der Höhergruppierungsgewinn zu dynamisieren ist, nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht. Da die Berechnung des von der Klägerin ermittelten Höhergruppierungsgewinns aber die angenommene Dynamisierung zugrunde legt, ist sowohl bei einer klagestattgebenden als auch bei einer klageabweisenden Entscheidung für die Parteien geklärt, ob eine Dynamisierung vorzunehmen war. II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Höhergruppierungsgewinns zutreffend das fiktive Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung des Stands 31.10.2010 ermittelt. Der durch Subtraktion des übergeleiteten Vergleichsentgelts vom fiktiven Vergleichsentgelt ermittelte Höhergruppierungsgewinn war nicht rückwirkend bis zum individuellen Höhergruppierungszeitraum unter Einbeziehung der Tarifentgelterhöhungen ab dem 01.08.2011 zu dynamisieren. Die ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags. 1. Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Tarifvorschriften des TV-L und des TVÜ-L lauten in der durch den Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (im Folgenden: Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 geänderten Fassung auszugweise wie folgt: „§ 5 TVÜ-L Berlin Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2010 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. …. § 8 TVÜ-L Berlin Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (1) … (2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und • die spätestens am 1. August 2011 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, • in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Oktober 2012 höhergruppiert wären, • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach dem 31. Juli 2011 zu erfolgen hat, ist das Vergleichsentgelt in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TV-L zu ermitteln. Satz 2 und Satz 3 letzter Halbsatz der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder gelten entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2012 und dem 31. Dezember 2014 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. Im Tarifgebiet Ost sind Anpassungen des Bemessungssatzes bei der Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns zu berücksichtigen; ab 1. Januar 2010 werden in den Fällen, in denen noch keine Bemessungssatzanhebung stattgefunden hat, die Höhergruppierungsgewinne um den Faktor 1,081081 erhöht. § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend. …. § 15 TV-L Berlin Tabellenentgelt (1) … (2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A1 und A2 festgelegt. Abweichend von Satz 1 gelten längstens bis zum 31. Dezember 2017 folgende Regelungen: Bis zum 31. Juli 2011 gelten die Anlage A 1 sowie die sonstigen dynamischen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag und in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen (dynamische Entgelte) nach dem Stand vom 1. November 2006; das Tabellenentgelt wird um 65 Euro erhöht. Die sich aus Satz 3 ergebenden Tabellenentgelte sind dem Angleichungs-TV als Anl. 1 beigefügt. Vom 1. August 2011 an werden die dynamischen Entgelte auf 97 v. H. (Bemessungssatz) der Beträge angehoben, die im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Länderbereich) am 31. Oktober 2010 gelten; die sich daraus ergebenden Tabellenentgelte sind dem Angleichungs-TV Land Berlin als Anlage 2 beigefügt. … Hinsichtlich des weiteren Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TVL-Ü Berlin wird auf den in der Akte befindlichen Wortlaut des § 8 des Angleichungs-TV Land Berlin vom 14.10.2010 (Maßgaben zu § 15 TV-L – Tabellenentgelt, Bl. 40 d. A.) verwiesen. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG - 10 AZR 615/15 - 02.11.2016 - Rn. 14 mwN). 3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der der Klägerin zustehende Höhergruppierungsgewinn nicht rückwirkend unter Einbeziehung der Tarifentgelterhöhungen ab dem 01.08.2011 bis zum individuellen Höhergruppierungszeitraum zu dynamisieren war. a. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns aus § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 8 Abs. 2 TVÜ-L Berlin. Die Klägerin war seit dem 01.12.2005 in der VergGr. IVb BAT eingruppiert. Sie wurde nach Ablösung des BAT durch den TV-L/TVÜ-L Berlin zum 01.11.2010 in die EG 10 TV-L übergeleitet. Der Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVa BAT wäre bei Fortgeltung des BAT zum 01.12.2013 und damit iSd. § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L bis spätestens zum 31.12.2014 erfolgt. b. Die Beklagte hat den Höhergruppierungsgewinn zutreffend aus dem fiktiven Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs nach der VergGr. IVa BAT abzüglich des übergeleiteten Vergleichsentgelts nach der VergGr. IVb jeweils zum Stichtag 31.10.2010 ermittelt. Der so ermittelt Höhergruppierungsgewinn nahm nicht an den für die Jahre 2011 bis 2013 erfolgten Tariflohnerhöhungen teil. Vielmehr ist der Höhergruppierungsgewinn zum Stand 31.10.2010 zu ermitteln. In der so ermittelten Höhe wurde er zum 01.12.2013 Bestandteil des neuen Tabellenentgelts der Klägerin und nimmt nachfolgend als Bestandteil des Tabellenentgelts an den darauf folgenden Tariflohnerhöhungen teil. Für eine Dynamisierung des Höhergruppierungsgewinns für die Jahre 2011 – bis 2013 fehlt es an einer tariflichen Grundlage. Eine solche folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L Berlin iVm. § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TV-L Berlin. aa. Bereits der Wortlaut der Tarifvorschrift ist insoweit eindeutig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L Berlin bezieht sich die Verweisung auf § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TV-L allein auf die Ermittlung des Vergleichsentgelts. Den Begriff des Vergleichsentgelts haben die Tarifvertragsparteien in § 5 TVÜ-L Berlin bestimmt. Dass die Tarifvertragsparteien trotz der Verwendung des Wortes „Vergleichsentgelt“ in § 8 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung in Wirklichkeit den Höhergruppierungsgewinn meinten, lässt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Vorschrift herleiten. bb. Zutreffend ist allerdings, dass § 8 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L die „Neuberechnung“ des Vergleichsentgelts regelt und sich damit nur auf das neu zu berechnende Vergleichsentgelt beziehen kann. Damit gemeint ist indes nicht das „fiktive Vergleichsentgelt“, sondern das neue individuelle Vergleichsentgelt, das sich durch Addition des ursprünglichen Tabellenentgelts Stand 01.12.2013 und des Höhergruppierungsgewinns ergibt. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf § 15 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L Berlin unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 TVÜ-L Berlin. § 15 Abs. 2 TVÜ-L Berlin regelt allein die Höhe des Tabellenentgelts und dessen Dynamisierung. Durch die Verweisung auf § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TVÜ-L Berlin haben die Tarifvertragsparteien lediglich klargestellt, dass es sich bei dem ermittelten neuen individuellen Vergleichsentgelt um das Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TVÜ-L Berlin handelt und deswegen als Tabellenentgelt an den - im Falle der Klägerin - nach dem 01.12.2013 erfolgenden Tariflohnerhöhungen teilnimmt. Allein diese Tarifauslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Durch die Verweisung in § 8 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L auf § 15 Abs. 2 Satz 5 ff. TVÜ-L wird deutlich gemacht, dass nach Ermittlung des neuen individuellen Vergleichsentgelts nicht nur das ursprüngliche Tabellenentgelt, sondern das neue Vergleichsentgelt insgesamt, also unter Einbeziehung des Höhergruppierungsgewinns, zu dynamisieren ist. Das neue individuelle Vergleichsentgelt bildet das (neue) Tabellenentgelt und nimmt als solches nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 5 TVL-Ü bzw. ab dem ab 1.1.2013 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL an den folgenden Tarifsteigerungen teil. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. D. Die Zulassung der Revision für die Klägerin beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Berechnung des sog. Höhergruppierungsgewinns nach § 8 Abs. 3 iVm. Abs. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung Die Klägerin ist bei der Beklagten unter Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten seit 1990 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im Land Berlin Anwendung. Die Klägerin war seit dem 01.12.2005 in der VergGr. IVb 21 BAT eingruppiert. Sie wurde nach Ablösung des BAT durch den TV-L/TVÜ-L Berlin zum 01.11.2010 in die EG 10 TV-L übergeleitet. Der Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVa BAT wäre bei Fortgeltung des BAT zum 01.12.2013 erfolgt. Mit Schreiben vom 19.12.2013 stellte die Klägerin einen Antrag gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-L Berlin und macht ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT geltend. Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2013 machte die Klägerin geltend, dass bei der Neuberechnung des Vergleichsentgeltes der dynamisierte Höhergruppierungsgewinns zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 15.04.2014 ließ die Beklagte der Klägerin die Höhe des Höhergruppierungsgewinns unter Darlegung dessen Berechnung mit 426,70 EUR mitteilen. Der so berechnete Höhergruppierungsgewinn ergibt sich aus der Gegenüberstellung des fiktiven Gehaltes in der Vergütungsgruppe IV a BAT abzüglich des übergeleiteten Vergleichsentgelt jeweils mit Stand zum 31.10.2010. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens vom 15.04.2014 wird auf Bl. 16 – 17. d. A. verwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Höhergruppierungsgewinn nicht statisch, sondern dynamisch sei und mithin die zwischenzeitlichen Tariflohnerhöhungen seit 2011 zu berücksichtigen seien. Der Höhergruppierungsgewinn sei daher auf 490,24 EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf das Geltendmachungsschreiben vom 15.10.2014 (Bl. 18 und 19 d. A.) und S. 1 - 4 des Schriftsatzes vom 09.11.2015 (Bl. 30 – 33 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in dem Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung den Höhergruppierungsgewinn der Klägerin auf 490,29 EUR festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Höhergruppierungsgewinn statisch sei. Hätten die Tarifvertragsparteien den Höhergruppierungsgewinn dynamisieren wollen, hätte es der Regelung des § 8 Abs. 2 und 3 TVÜ-L nicht bedurft, da ansonsten die Beschäftigten sofort mit der Überleitung per 01.11.2010 unter Vorwegnahme des noch ausstehenden Bewährungsaufstiegs höhergruppiert worden wären. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.08.2016 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 137 – 138 d. A. verwiesen. Gegen das ihr am 15.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.09.2016 Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 14.10.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, der Verweis des § 8 Abs. 2 S. 5 TVÜ-L auf § 15 Abs. 2 S. 5 ff. TV-L beziehe sich auf den Höhergruppierungsgewinn. Zwar betreffe § 8 Abs. 2 Satz 5 TVÜ-L seinem Wortlaut nach nicht den Höhergruppierungsgewinn sondern das Vergleichsentgelt. Neu zu berechnen sei aber nur das fiktive Vergleichsentgelt. Das fiktive Vergleichsentgelt könne aber nicht gemeint sein, weil die Klägerin mit dem alten Vergleichsentgelt schon an den Tariferhöhungen teilgenommen habe und bei einer Dynamisierung des fiktiven Vergleichsentgelts doppelt von den Tariferhöhungen profitiere. Der Verweis auf § 15 Abs. 2 S. 5 ff. TV-L könne deswegen nur so verstanden werden, dass der Höhergruppierungsgewinn als Teil des neuen Vergleichsentgelt zu dynamisieren sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in dem Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 TVÜ-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung den Höhergruppierungsgewinn der Klägerin auf 490,29 EUR festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und Vertiefung ihres Rechtsvorbringens.