Urteil
7 Sa 1760/16
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0124.7SA1760.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses (Anschluss an BAG 8.4.2014 - 9 AZR 856/11).(Rn.20)
2. Eine Freistellung während einer solchen Prozessbeschäftigung steht der Annahme eines Arbeitsvertrages nicht entgegen.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016 - 9 Ca 1064/16 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Funktionsförster weiter zu beschäftigen.
II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses (Anschluss an BAG 8.4.2014 - 9 AZR 856/11).(Rn.20) 2. Eine Freistellung während einer solchen Prozessbeschäftigung steht der Annahme eines Arbeitsvertrages nicht entgegen.(Rn.27) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016 - 9 Ca 1064/16 - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Funktionsförster weiter zu beschäftigen. II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig. 2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da das vereinbarte Prozessarbeitsverhältnis (2.1) nicht wirksam befristet war (2.2) und der Kläger sich hierauf berufen konnte (2.3). 2.1 Zwischen den Parteien ist nach Erlass der Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01.06.2015 ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart worden. 2.1.1 Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist oder nach Ablauf der vereinbarten Befristung der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll. Fordert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Bestandsschutzrechtsstreit fortzuführen, geht der Wille der Parteien regelmäßig dahin, das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber als beendet ansieht, bis zur endgültigen Klärung, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Beendigung eingetreten ist, fortzusetzen oder für die Dauer des Rechtsstreits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Anders kann das Verhalten der Arbeitsvertragsparteien nicht verstanden werden. Denn der Arbeitnehmer ist aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses oder des Fristablaufs bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber muss ihn vor Erlass eines die Kündigung oder die vereinbarte Befristung für unwirksam erklärenden Urteils in der Regel nicht weiterbeschäftigen. Wird dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung gegen seinen Willen und unter Beeinträchtigung seiner Vertragsfreiheit aufgezwungen, schließen die Parteien regelmäßig nicht durch neue Willenserklärungen ein eigenständiges Rechtsgeschäft (BAG vom 08.04.2014 – 9 AZR 856/11 – ZAT 2015, 27). Mit einer Prozessbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung wird kein Arbeitsverhältnis begründet oder die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Es wird dann vielmehr ein faktisches Beschäftigungsverhältnis begründet, welches entfällt, sobald das die Weiterbeschäftigungspflicht aussprechende Urteil aufgehoben wird (BAG vom 14.06.2016 – 9 AZR 8/15 – juris) Ein solches wegen der Androhung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil erzwungenes faktisches Beschäftigungsverhältnis entfällt aber jedenfalls, sobald das die Weiterbeschäftigungspflicht aussprechende Urteil aufgehoben wird. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht mehr darauf berufen, die Beschäftigung sei nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Setzen die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis dadurch fort, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb nicht einstellt und der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlt, ohne dass der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet ist, ist davon auszugehen, dass sie das gekündigte oder durch Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bestandsschutzrechtsstreit fortsetzen wollen (BAG vom 08.04.2014 – 9 AZR 856/11 – ZAT 2015, 27). 2.1.2 Unter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze ist bereits davon auszugehen, dass das beklagte Land dem Kläger auf der Grundlage des Schreibens vom 15.06.2015 ein Prozessarbeitsverhältnis angeboten hat. Allerdings trifft es zu, dass das beklagte Land in diesem Schreiben ausdrücklich auf das erstinstanzliche Urteil, das die Weiterbeschäftigung anordnet, Bezug nimmt. Die in dem Schreiben genannten Folgen, die das Land zieht, gehen jedoch über dasjenige hinaus, was sich aus dem Urteil als „erzwungene Verpflichtung“ darstellen würde. Denn das beklagte Land nimmt nicht auf eine Fortsetzung der Beschäftigung ab dem Zeitpunkt des Urteilsausspruchs am 01.06.2015 Bezug, sondern verpflichtet sich zur Vergütungszahlung seit dem 01.02.2015, also zu einem weit zurückliegenden Zeitpunkt, nämlich demjenigen des Fristablaufs des in Rede stehenden Arbeitsverhältnisses. Damit wird deutlich, dass gerade dieses Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Fristablaufs am 31.01.2015 hinaus fortgesetzt, nicht aber eine durch das Urteil erzwungene Beschäftigung ab dem Urteilsausspruch vorgenommen werden sollte. Dem entspricht auch die vorgenommen Freistellung. Eine solche ist nur denkbar, wenn eine Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer besteht, ansonsten würde sie ins Leere gehen. Eine Arbeitspflicht kann indes nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angenommen werden. Im bloßen Beschäftigungsverhältnis, in dem es nur um den Austausch tatsächlich erbrachter Leistung und um deren bereicherungsrechtliche Abwicklung geht, besteht eine solche nicht. Ist damit bereits vom Ausgangspunkt her vom Vorliegen eines Prozessarbeitsverhältnisses auszugehen, so stellt jedenfalls die Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung hinaus das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses außer Frage. Zu diesem Zeitpunkt war das beklagte Land ganz offensichtlich nicht mehr auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tenors zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Denn das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Für eine „erzwungene“ Beschäftigung fehlte es damit ab diesem Zeitpunkt an jeder Grundlage. An dieser Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses ändert auch nicht der Umstand etwas, dass das beklagte Land sich möglicherweise wegen des Laufs der Nichtzulassungsbeschwerde für verpflichtet gehalten hat, an der Beschäftigung festzuhalten. Jedenfalls vom Empfängerhorizont des Klägers her konnte dies ebenfalls nur als Willenserklärung des beklagten Landes aufgefasst werden, ihn auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen. Dies wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger nicht tatsächlich beschäftigt wurde, sondern freigestellt war. Denn eine Freistellung ist – wie gezeigt – nur denkbar bei Vorliegen einer Arbeitspflicht, also bei arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen. Umgekehrt ist eine tatsächliche Arbeitsleistung wiederum nicht konstitutiv für die rechtliche Einordnung der Beschäftigung. Nach alledem war vom Vorliegen eines vereinbarten Prozessarbeitsverhältnisses auszugehen. 2.2 Dieses Prozessarbeitsverhältnis war nicht wirksam befristet. Denn zur Wirksamkeit einer Zeit- oder Zweckbefristung bedarf es der Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG. Dies gilt auch für den Fall dass man – bezogen auf die Weiterbeschäftigung nach landesarbeitsgerichtlichem Urteil - von einer Zweckbefristung ausgehen wollte. Eine solche schriftliche Abrede liegt unstreitig nicht vor. Damit ist das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet anzusehen. 2.3 Der Kläger kann sich auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen, weil er die fehlende Schriftform auch rechtzeitig im Sinne von § 17 TzBfG angegriffen hat. Nachdem die Beklagte sich mit Schreiben vom 01.06.2016 auf das Ende des Arbeitsverhältnisses berufen hatte, hat der Kläger mit der vorliegenden am 07.06.2016 erhobenen Klage die Frist des § 17 TzBfG gewahrt. Die Klage stellt sich als Befristungskontrollklage im Sinne des § 17 TzBfG dar. Zwar handelt es sich bei dem Klageantrag vom Wortlaut her um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Aus der Klagebegründung, die zur Antragsauslegung heranzuziehen ist (BAG 07.04.2004 – 7 AZR 441/03) ist jedoch zu ersehen, dass der Kläger die Unwirksamkeit der – vom beklagten Land im Schreiben vom 01.06.2016 behaupteten – Befristung oder auflösenden Bedingung geltend macht. In der Klageschrift hat er ausdrücklich gerügt, dass das nach Weiterbeschäftigung nach dem landesarbeitsgerichtlichen Urteil entstandene Arbeitsverhältnis weder als befristet noch als auflösend bedingt anzusehen sei. Damit hat er eine Befristung sowie eine auflösende Bedingung des nach dem Urteil erster Instanz am 01.6.2015 rückwirkend seit dem 01.02.2015 begründeten Arbeitsverhältnisses unter sämtlichen Rechtsgesichtspunkten in Frage gestellt. Denn aus dem Klageantrag und dessen Begründung war auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger lediglich ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung festgestellt wissen wollte. Seine Begründung bezieht sich ausdrücklich auf eine Weiterbeschäftigung seit dem Urteil erster Instanz. Der Kläger ist mit der Berufung auf die fehlende Schriftform auch nicht gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 KSchG ausgeschlossen. Er hat mit Schriftsatz vom 26.07.2016 und nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 29.07.2017, also vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, die fehlende Schriftform ausdrücklich gerügt. 3. Nach alledem erweist sich die streitgegenständliche Befristung als unwirksam; zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den früheren – unstreitigen – Bedingungen. Auf die Berufung des Klägers war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und nach dem Urteilstenor zu entscheiden. Die Kosten waren gemäß § 91 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen. 4. Die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger steht seit dem 01.02.2013 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, er war als Forstbediensteter in der Entgeltgruppe 9 TV-L tätig. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.01.2015 befristet. Im Rahmen einer vom Kläger am 02.02.2015 (4 Ca 179/15) erhobenen Befristungskontrollklage stellte das Arbeitsgericht Potsdam mit Urteil vom 01.06.2015 fest, dass die Befristung unwirksam sei. Zugleich verurteilte es das beklagte Land, den Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen. Das Urteil wurde dem beklagten Land am 06.07.205 zugestellt. Bereits mit Schreiben des beklagten Landes vom 15.06.2015 hatte dieses dem Kläger mitgeteilt, dass dieser „gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01.06.2015“ rückwirkend über den 31.01.2015 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt werde. Er werde zugleich freigestellt und erhalte „rückwirkend ab dem 01.02.2015“ seine bisherige Vergütung weiter. Auf die Berufung des beklagten Landes hin änderte das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 21.10.2015 (23 Sa 125/15) die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klagte ab. Gegen die am 22.12.2015 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2016 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er am 17.02.2016 begründet hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht am 18.05.2016 zurückgewiesen (7 AZN 34/16). Mit Schreiben vom 01.06.2016 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 18.05.2016 ende. Mit der beim Arbeitsgericht Potsdam am 07.06.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, durch seine Weiterbeschäftigung über das zweitinstanzlich ergangene klageabweisende Urteil hinausgehend sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen. Das Arbeitsgereicht Potsdam hat mit Urteil vom 29.07.2016, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei durch die schriftliche Erklärung des beklagten Landes vom 15.06.2015 weder ab diesem Zeitpunkt noch rückwirkend ein Prozessarbeitsverhältnis begründet worden. Das Schreiben sei (nur) dahingehend auszulegen, dass das Land sich gesetzeskonform und in Erfüllung der gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung habe verhalten wollen. Ein neues Arbeitsverhältnis sei auch nicht konkludent dadurch zustande gekommen, dass das Land den Kläger nach der klageabweisenden landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung tatsächlich weiterbeschäftigt hätte. Denn es fehle an der tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers, dieser sei freigestellt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 70 ff d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses am 29.9.2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25.10.2016 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2016 – am 16.12.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger und Berufungskläger vertritt die Auffassung, es habe ein Prozessbeschäftigungsverhältnis vorgelegen, das mangels wirksamer Befristung nunmehr in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen sei. Er verweist darauf, dass der Weiterbeschäftigung des Klägers ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien, unter anderem mit dem Direktor und dem Personalleiter der Beklagten, vorausgegangen sei, in welchem das beklagte Land erklärt habe, dem Kläger werde ein Prozessbeschäftigungsverhältnis angeboten, er werde jedoch freigestellt, weil seine Stelle derzeit besetzt sei. Die Freistellung werde enden, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz frei werde. Dies habe die Beklagte noch einmal im Schreiben an den Kläger vom 15.06.2015 zusammengefasst. Entsprechend sei verfahren worden, der Kläger habe rückwirkend ab Februar 2015 seine Vergütung erhalten. Das so vereinbarte Prozessarbeitsverhältnis sei also über dasjenige hinausgegangen, was der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil hätte durchsetzen können. Auch nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts habe die Beklagte für mehr als 6 Monate die Vergütung fortgezahlt, was ebenfalls für die Freiwilligkeit der Beschäftigung spreche. Diese freiwillige Weiterbeschäftigung sei aber nicht wirksam, d.h. schriftlich befristet gewesen, so dass nunmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Folge sei. Eine tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hierfür keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.7.2016 festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht 2. sowie im Falle des Obsiegens mit dem Antrags zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Funktionsförster weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land hält die arbeitsgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Richtig sei, dass es sich mit dem Schreiben vom 15.06.2015 zu nicht mehr habe verpflichten wollen, als die Entscheidung des Arbeitsgerichts ihm aufgegeben habe. Auch ein Arbeitsverhältnis nicht durch konkludentes Verhalten des Landes zustande gekommen; eine Arbeitsleistung sei von dem Kläger angesichts seiner Freistellung zu keinem Zeitpunkt erbracht worden, was im Übrigen auch gegen eine Anwendung von § 15 Abs. 5 TzBfG spreche. Insofern habe es auch keiner schriftlichen Vereinbarung bedurft. Auch in dem Personalgespräch sei nichts anderes vereinbart worden. Das beklagte Land habe dabei lediglich die Formulierung aufgenommen, die sich aus dem Urteilstenor erster Instanz ergeben habe. Auch die Fortzahlung der Bezüge nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts führe nicht zu einer anderen Betrachtungsweise Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt von einer freiwilligen Weiterbeschäftigung ausgegangen. Selbst wenn jedoch von einem Prozessarbeitsverhältnis ausgegangen würde, könne sich der Kläger nicht auf die Unwirksamkeit einer etwaigen Befristungsabrede berufen. Denn er habe die diesbezügliche Frist von 3 Wochen gemäß § 17 TzBfG nicht gewahrt, sein Klageantrag und auch die Begründung seien nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung gerichtet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 14.12.2016 (Bl. 114 ff. d.A.) und auf denjenigen des beklagten Landes vom 20.1.2017 ( Bl. 126 ff. d.A.) Bezug genommen.