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Beschluss

15 Ta 1633/16

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:1026.15TA1633.16.0A
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Leitsätze
Zur Berücksichtigungsfähigkeit von berufsbedingten Fahrtkosten im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Prozesskostenhilfe.(Rn.2)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.07.2016 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 26.9.2016 – 20 Ca 6597/16 – dahingehend abgeändert, dass Ratenzahlungen nicht zu erbringen sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigungsfähigkeit von berufsbedingten Fahrtkosten im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Prozesskostenhilfe.(Rn.2) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.07.2016 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 26.9.2016 – 20 Ca 6597/16 – dahingehend abgeändert, dass Ratenzahlungen nicht zu erbringen sind. Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Insofern war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern. Soweit das Arbeitsgericht die berufsbedingten Fahrtkosten des Klägers mit dem Argument nicht berücksichtigt hat, diese seien im Erwerbstätigenfreibetrag enthalten, trifft dies nicht zu. Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe können die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt werden. Hiernach sind - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal 5,20 € monatlich abzugsfähig (ausführlich BGH 13. Juni 2012 – XII ZB 658/11 –, juris Rn 18; LAG Baden-Württemberg 02.09.2009 – 4 Ta 7/09 – juris Rn. 12). Auch in diesem Fall sind die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung, im angemessenen Umfang für die Kaskoversicherung und die Anschaffungskosten weiterhin berücksichtigungsfähig (BGH 13. Juni 2012 – XII ZB 658/11 –, juris Rn. 21). Der Kläger hatte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers eingereicht, wonach die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Firmensitz mit dem privaten PKW realisiert werden, wofür er eine Vergütung nicht erhalten habe. Die Entfernung zwischen Wohnsitz und Firmensitz beträgt laut Entfernungsrechner 42,6 km. Selbst bei einer Kappungsgrenze von 40 km sind somit 208,00 € monatlich abzuziehen. Der Kläger kann nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, da er mit seinem PKW auch berufliche Einsatzwechseltätigkeiten durchführt. Da das Arbeitsgericht zuletzt noch von einem einzusetzenden Einkommen von 130,00 € ausgegangen ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der weiteren Belastung i. H. v. 208,00 € monatlich, dass gemäß § 115 Abs. 2 ZPO vom Kläger keinerlei Raten zu zahlen sind. Hiergegen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.