Urteil
6 Sa 904/16
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0930.6SA904.16.0A
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Leitsätze
1. Die Vorenthaltung einer Streikbruchprämie kann für die Arbeitnehmer, die sich am Arbeitskampf beteiligen, an sich zu einer Benachteiligung im Sinne der gesetzlichen Regelung führen. Dies ist indessen dann ausgeschlossen bzw. jedenfalls hinzunehmen, wenn die der Höhe nach verhältnismäßige Streikbruchprämie noch während des Arbeitskampfes gezahlt wird, weil dies als zulässiges Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers anzusehen ist.(Rn.34)
2. Zur Herleitung des Anspruchs auf eine Streikbruchprämie aus dem tarifvertraglichen Maßregelungsverzicht gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) vom 27. Juni 2001.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07.04.2016 – 4 Ca 47/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorenthaltung einer Streikbruchprämie kann für die Arbeitnehmer, die sich am Arbeitskampf beteiligen, an sich zu einer Benachteiligung im Sinne der gesetzlichen Regelung führen. Dies ist indessen dann ausgeschlossen bzw. jedenfalls hinzunehmen, wenn die der Höhe nach verhältnismäßige Streikbruchprämie noch während des Arbeitskampfes gezahlt wird, weil dies als zulässiges Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers anzusehen ist.(Rn.34) 2. Zur Herleitung des Anspruchs auf eine Streikbruchprämie aus dem tarifvertraglichen Maßregelungsverzicht gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) vom 27. Juni 2001.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07.04.2016 – 4 Ca 47/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 a) ArbGG statthafte Berufung (Zulassung durch das Arbeitsgericht) ist gemäß den §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch darauf, von der Beklagten die begehrte Streikprämie ebenfalls zu erhalten. 1. Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus der von der Beklagten am 28.04.2015 gegenüber den Mitarbeitern gemachten Zusage der Zahlung einer Streikbruchprämie i. H. v. 30,-- € pro Tag an diejenigen, „welche sich nicht am Streik beteiligen“. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung unstreitig nicht, da er sich an sämtlichen streitgegenständlichen Tagen an dem Arbeitskampf beteiligt hatte. Deshalb kann dahinstehen, ob nach der Formulierung der Zusage ein Teilanspruch entstanden wäre, wenn der Kläger nicht an allen Tagen gestreikt, vielmehr an einzelnen Tagen gearbeitet hätte. 2. Der Anspruch folgt auch nicht aus einer Verletzung des gesetzlichen Maßregelungsverbots nach § 612a BGB oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Damit verbietet § 612a BGB jede Benachteiligung des Arbeitnehmers, und zwar sowohl die unmittelbare wie auch die mittelbare Benachteiligung. Ein Verstoß gegen § 612a BGB liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, d. h. wenn sich seine Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, welche der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben. Deshalb kann der Arbeitnehmer verlangen, dass diese rechtswidrige Benachteiligung durch den Arbeitgeber beseitigt wird. Die Beseitigung kann nur dadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt, wie er ohne die Maßregelung stünde (BAG vom 07.11.2002 – 2 AZR 742/00 - BAGE 103, 265-276, Rn. 51 mwN). b) Die Vorenthaltung einer Streikbruchprämie kann für die Arbeitnehmer, die sich am Arbeitskampf beteiligen, an sich zu einer Benachteiligung im Sinne der gesetzlichen Regelung führen. Dies ist indessen dann ausgeschlossen bzw. jedenfalls hinzunehmen, wenn die der Höhe nach verhältnismäßige Streikbruchprämie noch während des Arbeitskampfes gezahlt wird, weil dies als zulässiges Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers anzusehen ist. Demgegenüber würden erst nachträglich gezahlte Prämien zu einer unzulässigen Maßregelung im Sinne der gesetzlichen Regelung führen, wenn die Begünstigten nicht besonderen über das normale Maß hinausgehenden Belastungen während der Streikarbeit ausgesetzt sind (vgl. die auch von den Parteien herangezogene Entscheidung des BAG vom 13.07.1993 – 1 AZR 676/92 – BAGE 320-333, auch zitiert nach juris Rn. 23, 28 ff.). Vorliegend stellte die gezahlte Streikprämie ein zulässiges Arbeitskampfmittel der Beklagten gegen den gewerkschaftlichen Arbeitskampf dar. Die Zahlung war mit 30 € je Tag bzw. Schicht, was bei den betroffenen Arbeitnehmern deutlich unter einem Tagesverdienst liegen dürfte, nicht unverhältnismäßig hoch. Anderes trägt auch der Kläger nicht vor. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die tatsächliche Auszahlung der Streikprämie an diejenigen, die sich nicht an der Arbeitsniederlegung beteiligten, noch während des Arbeitskampfes oder erst danach erfolgte. Denn jedenfalls war sie bereits am 28.04.2015 und damit zu Beginn bzw. während des Streiks zugesagt bzw. ausgelobt worden, wodurch bereits Rechtsansprüche bei Erfüllung der Voraussetzung geschaffen wurden. Schon dies war geeignet, zur Minimierung der Streikfolgen auf Motivation und Willensbildung der Mitarbeiter, am Streik teilzunehmen oder nicht, Einfluss zu nehmen, was bei Zusage und Zahlung erst nach Streikende naturgemäß nicht mehr der Fall sein kann. Auf besondere atypische Arbeitsbelastungen oder sonstige Erschwernisse derjenigen, die weiter tätig waren und sich nicht am Streik beteiligten, kommt es daher nicht mehr an. c) Ist aber die Zahlung der Streikprämie als Mittel des Arbeitskampfes auf Seiten der Beklagten zulässig, gilt dies auch für die damit einhergehende Differenzierung zwischen streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern. Daher kann der Kläger den Anspruch auch nicht auf den arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (vgl. nochmals BAG vom 13.07.1993 – 1 AZR 676/92 – aaO Rn. 44 f.). 3. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch schließlich nicht aus dem tariflichen Maßregelungsverzicht gem. § 2 ÄndTV/TV-N BRB herleiten. Dies ergibt die Auslegung der materiellen Tarifnorm. a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 15.03.2011 – 9 AZR 862/09 - ZTR 2011, 553-555 sowie juris Rn. 20 mwN). Für die Ermittlung des Regelungswillens der Tarifvertragsparteien sind auch die Begleitumstände zum Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses zu berücksichtigen (BAG vom 21.09.2011 – 4 AZR 847/09 – juris Rn. 16). b) Auszugehen ist daher zunächst vom Tarifwortlaut, der vorliegend von „arbeitsrechtlichen Maßregelungen“ spricht und dies in einem Klammerzusatz mit einer beispielhaften Aufzählung von Arbeitgebermaßnahmen („Abmahnungen, Entlassungen o. ä.“) näher erläutert und von denen „abgesehen“ werden soll. Das Kürzel „o. ä.“ steht ausgeschrieben offenkundig für „oder ähnliches“. aa) Es ist aber unklar, ob die Vorenthaltung einer Geldleistung wie die Streikprämie als eine der Abmahnung bzw. Entlassung (Kündigung) ähnliche arbeitgeberseitige Maßregelung anzusehen ist. Die im Klammerzusatz ausdrücklich genannten Maßnahmen beinhalteten typische Sanktionen des Arbeitgebers als Reaktion auf eine vom Arbeitnehmer begangene Vertragsverletzung. Die aufgeführten Sanktionen sind ferner solche, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses berühren, was bei der Vorenthaltung einer Geldleistung nicht der Fall ist. Die Beteiligung an einem Streik beinhaltet in erster Linie, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die geschuldete Arbeitsleistung vorenthält. Mit dem tariflichen Maßregelungsverzicht ist demnach erkennbar bezweckt, dass für die Beschäftigten gerade die Beteiligung an dem Streik mit Vorenthaltung der Arbeitsleistung endgültig ohne Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses bleiben sollte. Darauf kam es den Tarifvertragsparteien maßgeblich an, wie zudem der Nebensatz am Ende des Maßregelungsverzichts deutlich zeigt, wonach das Absehen von Maßregelungen immer noch voraussetzt, dass „sich die Teilnahme an dem Streik im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.“ Damit werden die Tarifvertragsparteien und insbesondere die Gewerkschaft nicht die Rechtmäßigkeit des von ihr geführten Arbeitskampfes insgesamt infrage gestellt haben wollen. Der Ausnahmetatbestand zielt vielmehr auf sog. (stets rechtswidrige) Streikexzesse in Form von nicht mehr vom Streikrecht gedeckten und damit rechtswidrigen Handlungen einzelner Streikteilnehmer ab. Die Sanktionierung solchen Verhaltens bis hin zur Entlassung sollte also weiter möglich und vom Maßregelungsverzicht ausdrücklich nicht erfasst sein. Demgegenüber stellt die Vorenthaltung einer als Arbeitskampfmaßnahme an Streikbrecher gezahlten Streikprämie keine typische Reaktion des Arbeitgebers auf Streikexzesse einzelner Streikteilnehmer und damit an sich nicht eine der Abmahnung und Entlassung „ähnliche“ Sanktion dar. Die Herausnahme von Streikexzessen zeigt im Übrigen auch, dass sich die Tarifvertragsparteien mit dem vereinbarten Maßregelungsverzicht nicht auf eine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Wiederherstellung des Arbeitsfriedens verständigt haben. Diese allerdings dürfte mit entsprechender Rückwirkung unabhängig davon gewollt gewesen sein, ob die arbeitsrechtliche Maßregelung zum Zeitpunkt des in § 3 ÄndTV/TV-N BRB geregelten Inkrafttretens des Tarifvertrages am 01.05.2015 oder des offiziellen Abschlussdatums 12.05.2015 schon vorgenommen worden war oder erst noch beabsichtigt gewesen ist. bb) Andererseits ist festzustellen, dass die Vorenthaltung der Streikprämie als Geldleistung eine weniger günstige Behandlung und damit eine Benachteiligung darstellt (vgl. auch die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG –: „Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt …) und somit jedenfalls an sich auch dem Wortsinn des verwendeten allgemeineren Begriffs der „Maßregelung“ entspricht. Nach alledem ist dem reinen Wortlaut der Tarifregelung nicht unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen, ob der tarifliche Maßregelungsverzicht auch die Vorenthaltung der Streikprämie erfasst. c) Folglich ist nach der Reihenfolge der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Auslegungskriterien weiter der Regelungswille der Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er im Tarifwortlaut seinen Niederschlag gefunden hat. Diese Auslegung ergibt, dass die Tarifvertragsparteien mit dem vereinbarten Maßregelungsverzicht die Zahlung der Streikprämien auch an die nichtstreikenden Arbeitnehmer nicht gewollt bzw. bezweckt haben. aa) Denn dies haben die Tarifvertragsparteien dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Nichtzahlung der Streikprämie im Klammerzusatz als Erläuterung des Begriffs der „Maßregelungen“ nicht ebenfalls als weiteren Beispielfall ausdrücklich genannt haben. Dies nämlich hätte nicht nur sehr nahe gelegen, sondern sich geradezu aufgedrängt, wenn die Auszahlung der Prämien auch an die Nichtstreikenden tatsächlich gewollt gewesen wäre. Ein entgegenstehender klarer Wille der Tarifvertragsparteien kann sich daraus ergeben, dass sie eine bestimmte nach den Umständen dringend zu erwartende und sich aufdrängende Regelung gerade nicht getroffen haben, und was dergestalt durch „beredte“ Nichtnennung seinen Niederschlag im Tarifwortlaut findet. Der Klammerzusatz und sein Inhalt als Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung geben damit die entscheidenden Hinweise auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien. Diesen war bei Abschluss der Tarifregelung der Umstand der zugesagten bzw. gezahlten Streikprämie mit der entsprechenden streikbedingten Schlechterstellung der nicht streikenden Arbeitnehmer bekannt gewesen. Der tarifliche Maßregelungsverzicht in § 2 ÄndTV/TV-N BRB beschäftigt sich ausschließlich mit dem Arbeitskampfgeschehen vom 27.04.2015 bis 10.05.2015 bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg, von dem auch die Beklagte betroffen gewesen ist. Obgleich der allgemeinere Begriff der „Maßregelungen“ in einem Klammerzusatz näher durch Beispiele erläutert wird, bei denen zudem unklar ist, ob und in welchem Umfang arbeitgeberseitige Maßnahmen wie Abmahnungen und Kündigungen überhaupt erfolgt oder beabsichtigt waren, unterließen es die Tarifvertragsparteien ausgerechnet diejenige Maßnahme (Vorenthaltung einer bestimmten Geldleistung) ebenfalls ausdrücklich aufzunehmen, die tatsächlich in vielen Betrieben stattgefunden hatte. Diese Begleitumstände zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses dürfen bei der Auslegung der Tarifregelung nicht unberücksichtigt bleiben. Vorliegend ist in Ansehung der Fassung des Klammerzusatzes vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschehnisse jedenfalls die fehlende Übereinstimmung der Tarifvertragsparteien, die Streikprämie auch den Nichtstreikenden zukommen zu lassen, festzustellen. Dann aber kann nicht umgekehrt ein auf Zahlung auch an die Streikenden gerichteter Wille der Tarifvertragsparteien seinen Niederschlag im schließlich vereinbarten Wortlaut der Regelung gefunden haben. bb) Im Ergebnis haben die Tarifvertragsparteien den zunächst verwandten Begriff der „arbeitsrechtlichen Maßregelungen“ durch den formulierten Klammerzusatz nicht nur erläutert, sondern ihn in der Weise sogar eingeschränkt, dass ihm die Vorenthaltung der Streikprämie nicht unterfällt. Der Kläger hätte als Nichtstreikender den Anspruch auf die Prämie also nur, wenn die Tarifvertragsregelung dies ausdrücklich vorsehen würde. Dies wäre auch mit Rücksicht auf den Zweck der Streikprämie als eigenes Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers zur Abwehr des Streiks zu verlangen, was auch die Vorinstanz zutreffend herausstellt. Der Wille der Arbeitgeberseite, eine solche für die Nichtteilnahme am Streik versprochene Geldleistung ganz entgegen ihrem eigentlichen Zweck im nach hinein sogar den Streikenden zu gewähren, muss sich klar und deutlich aus der Formulierung des Maßregelungsverbots bzw. des Maßregelungsverzichts ergeben, was hier nach dem Vorstehenden nicht zu erkennen ist. d) Nach dem Vorstehenden verblieben für die Berufungskammer keine Zweifel hinsichtlich des gefundenen Ergebnisses der Tarifauslegung. Auf weitere nachrangige Auslegungskriterien wie die Tarifsystematik sowie die von den Parteien und der Vorinstanz unter dem Auslegungskriterium der Tarifgeschichte erörterten Verhandlungen bzw. der Kommunikation zwischen Vertretern von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband zur Fassung des Maßregelungsverzichts und seiner Reichweite, insbesondere in Auswertung der E-Mail des Verhandlungsführers des Arbeitgeberverbandes vom 11.06.2015, kam es folglich nicht mehr an. Bei der Tarifgeschichte wird zur Ermittlung des Regelungswillens der Tarifvertragsparteien ebenfalls entscheidend auf tatsächliche Umstände außerhalb der schließlich getroffenen Tarifregelung abgestellt. 4. Da der Kläger insgesamt keinen Anspruch auf die Streikprämie hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitpunkt des in § 3 ÄndTV/TV-N BRB geregelten Inkrafttretens am 01.05.2015 dem Anspruch zumindest teilweise für die Zeit bis einschließlich 30.04.2015 entgegenstünde oder vielmehr aus dem Sinn und Zweck des tariflichen Maßregelungsverzichts zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens folgt, dass dieser unabhängig davon die gesamte Laufzeit des Streiks erfassen will. Ferner spielt es keine Rolle mehr, dass der Kläger die Streikprämie auch für den 27.04.2015 verlangt, obwohl eine solche nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten für diesen Tag nicht gezahlt worden ist. III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 ArbGG dazu nicht vorlagen. Die rechtlichen Wertungen erfolgten in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Abweichungen von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Soweit bisher andere Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelfällen mit derselben rechtlichen Problematik befasst gewesen sind, wurden die Klagen ebenfalls abgewiesen. Die Parteien streiten um die Zahlung einer sog. Streikbruchprämie. Der Kläger steht bei der Beklagten, einem Unternehmen des kommunalen Personennahverkehrs, seit 2005 als Busfahrer in einem Arbeitsverhältnis. Auf dieses findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) Anwendung. Nachdem die Tarifverhandlungen über u.a. höhere Stunden- und Monatsentgelte zunächst gescheitert waren, rief die Gewerkschaft ver.di im Frühjahr 2015 zu einem unbefristeten Erzwingungsstreik ab Dienstbeginn des 27.04.2015 auf (Ablichtung des Streikaufrufs Bl. 11 ff. d. A.). Im Zuge des Arbeitskampfes wurde seitdem bis zum 10.05.2015 auch der Betrieb der Beklagten bestreikt. Am 28.04.2015 beschloss die Geschäftsführung der Beklagten, „den Arbeitnehmern, welche sich nicht am Streik beteiligten“, eine Streikbruchprämie i. H. v. 30,-- € pro Tag zu zahlen und gab dies den Mitarbeitern zur Kenntnis (Ablichtung der Mitarbeitermitteilung, Bl. 14 d. A.). Entsprechend erfolgte die Auszahlung der Prämie an Mitarbeiter, die sich nicht am Streik beteiligten, für die Zeit ab dem 28.04.2015. Der Kläger, der sich an dem Streik beteiligte, erhielt die Prämie nicht. Die Arbeitskampfmaßnahmen endeten mit Ablauf des 10.05.2015. Die Tarifvertragsparteien verständigten sich am 12.05.2015 auf den Inhalt eines Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum TV-N BRB (5. ÄndTV/TV-N BRB), welcher in seinem § 1 die Entgelterhöhungen (als Änderung des TV-N BRB) und in der nachfolgenden 2 Paragraphen Folgendes regelt: „§ 2 Maßregelungsverzicht Von arbeitsrechtlichen Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis einschließlich 10. Mai 2015, 24:00 Uhr durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an den Streiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. § 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft.“ Die endgültige Unterzeichnung des Änderungstarifvertrages erfolgte im Juni 2015, wobei die Tarifvertragsparteien als Ausstellungsdatum den 12.05.2015 beibehielten. Die Tarifvertragsparteien hatten danach insbesondere noch über den endgültigen Inhalt des § 2 verhandelt, seitens der Gewerkschaft mit dem Ziel, dass auch Geldleistungen erfasst sein sollten, was die Arbeitgeberseite indessen ablehnte. In einer E-Mail des Verhandlungsführers des Arbeitgeberverbandes an den Verhandlungsführer der Gewerkschaft vom 11.06.2015 heißt es im Wesentlichen: „... Nach der nunmehr erfolgten Umstellung der Unterschriftsreihenfolge gehe ich davon aus, dass die Redaktion zum Tarifvertragstext abgeschlossen ist und gebe den Text zur Unterschrift. Ihrem zuvor telefonisch geäußerten Wunsch, die Maßregelungsklausel in § 2 nicht nur auf unmittelbar arbeitsrechtliche Sanktionen zu begrenzen, sondern weiter zu fassen und auch auf Geldleistungen zu erweitern, kann ich angesichts des tatsächlichen Verhandlungsverlaufs (gerade darüber hatten wir ausführlich gesprochen) und des darauf fußenden Wortlauts im Einigungspapier nicht entsprechen. Die Maßregelungsklausel ist im Einigungspapier gerade deshalb so eng gefasst worden, weil einige unserer Mitglieder auf der Grundlage eines entsprechenden Gremienbeschlusses als zulässige Maßnahme der Gegenwehr im Arbeitskampf eine Streikbruchzulage gezahlt haben, die nicht durch die Maßregelungsklausel nachträglich neutralisiert werden sollte.“ Letztlich war es bei dem Text des § 2 ÄndTV/TV-N BRB mit dem Inhalt wie vom 12.05.2015 geblieben. Unter dem 10.06.2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung der Streikbruchprämie für die Zeit vom 27.04.2015 bis einschließlich 10.05.2015 für 9 Tage á 30,-- € in Höhe von insgesamt 270,-- € geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2015 ablehnte. Mit seiner am 08.01.2016 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat dazu die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auf der Grundlage des tariflichen Maßregelungsverbots in § 2 ÄndTV/TV-N BRB zur Zahlung der Streikprämie auch an ihn verpflichtet. Das tarifliche Maßregelungsverbot, welches auch bereits vollzogene Maßnahmen umfasse, bezwecke die Wiederherstellung des Arbeitsfriedens nach Beendigung des Arbeitskampfes. Dem komme der Arbeitgeber jedoch nicht nach, wenn er die Ungleichbehandlung zwischen streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern dadurch aufrechterhalte, dass er die Zulage den streikenden Arbeitnehmern verwehre und dadurch die Benachteiligung andauere. Die Aufzählung im Klammerzusatz habe aufgrund des Zusatzes „o. ä.“ eindeutig nur beispielhaften Charakter. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 270,00 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Nichtgewährung der Streikbruchprämie sei nach dem Tarifwortlaut nicht von dem Maßregelungsverzicht erfasst. Sie ginge nicht über das gesetzliche Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB hinaus. Die Rücknahme bereits durchgeführter Maßnahmen sei nicht vorgesehen gewesen. Das Arbeitsgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2016 abgewiesen, die Berufung zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch könne nicht auf § 612 a BGB gestützt werden, weil es sich bei der vor oder während des Streiks gezahlten Streikbruchprämie um ein zulässiges Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers handele. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 2 ÄndTV/TV-N BRB, der nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Streikbruchprämie von dem tariflichen Maßregelungsverbot erfasst würde. Es sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf abzustellen, dass die Tarifregelung mit der Formulierung „… wird abgesehen ...“ keine Rückabwicklung bzw. Rückgängigmachung bereits erfolgter Maßregelungen vorsähe, was sonst in tarifvertraglichen Maßregelungsverboten aber ausdrücklich vorgesehen sei. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 19.05.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 02.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, welche er nach bis zum 19.08.2016 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 18.08.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens will der Kläger weiter darauf abgestellt wissen, dass die im Änderungstarifvertrag getroffene Regelung arbeitsrechtliche Maßregelungen im weitesten Sinne umfasse. Mit dem Begriff Maßregelung, der auf die Teilnahme am Arbeitskampf abstelle, sei jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen. Auf den verwendeten Begriff „Verzicht“ sei nicht abzustellen. Aus dem Zusatz „o.ä.“ in dem Klammerzusatz, wonach die Aufzählung nicht abschließend sei, ergäbe sich, dass eine Einschränkung des umfassenden Bedeutungsgehaltes des Begriffes Maßregelung auf bestimmte Maßnahmen nicht anzunehmen sei. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien in der tariflichen Regelung, die sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogenen sei, lediglich ohnehin gesetzlich bestehende Rechte noch zusätzlich hätten vereinbaren wollen. Im Zuge der Tarifverhandlungen sei nicht um die Vereinbarung eines Maßregelungsverbots an sich gestritten worden. Dieser sei von der Arbeitgeberseite bereits fertig vorformuliert worden, ohne dass die Gewerkschaftsseite dies hätte einfordern müssen. In der letzten Verhandlungsrunde vom 12.05.2005 sei erst zuletzt über das Maßregelungsverbot gesprochen worden, wobei die Gewerkschaftsseite eine Klausel zur Abdeckung aller Eventualitäten, die Arbeitgeberseite demgegenüber keine ausführliche Fassung hätte haben wollen, nicht aber zur Vermeidung von Vergütungsansprüchen, sondern damit nicht etwas vergesse würde, was für die Betroffenen ungünstig sei. Der Ausschluss der Streikteilnehmer von der Streikbruchprämie verstoße als unzulässige Maßregelung der Streikteilnehmer auch gegen § 612a BGB, welcher die Zahlung von Streikbruchprämien verböte, soweit sie nicht dazu dienten, besondere Erschwernisse der nichtstreikenden Arbeitnehmer während des Arbeitskampfes auszugleichen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07.04.2016 - 4 Ca 47/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 270,-- € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die tarifliche Regelung sei nicht mit Maßregelungsverbot, sondern „Maßregelungsverzicht“ überschrieben. Ein Verzicht wirke nicht vergangenheitsbezogen, sondern sei auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und in die Zukunft gerichtet. Auch die Formulierung „von etwas absehen“ bedeute, auf etwas zu verzichten, etwas nicht zu tun, was man tun könnte, von etwas Abstand nehmen. Für eine Rückgängigmachung von bereits erfolgten Maßregelungen hätte es einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung bedurft, welche die Tarifvertragsparteien nicht getroffen hätten. Ferner würden Tarifvertragsparteien durchaus Abreden treffen, denen kein vom gesetzlichen Zustand abweichender Regelungsgehalt zukomme. Durch den Klammerzusatz würde klargestellt, dass es sich um einseitige Erklärungen des Arbeitgebers handeln müsse, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen berührten. Beim Angebot der Gewährung einer Streikbruchprämie läge es allein in der Gestaltungsmacht des Arbeitnehmers, ob er die angebotene Leistung in Anspruch nehme, was auch dem Kläger durch Nichtteilnahme an dem Streik freigestanden hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.