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Urteil

10 Sa 732/16

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0901.10SA732.16.0A
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Leitsätze
Der Schaden aus dem Abwerben von Bewohnern ist konkret darzulegen, bevor die Verantwortlichkeit geklärt wird.(Rn.34)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. März 2016 - 41 Ca 8151/15 und 41 Ca 17359/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte: III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.856,21 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schaden aus dem Abwerben von Bewohnern ist konkret darzulegen, bevor die Verantwortlichkeit geklärt wird.(Rn.34) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. März 2016 - 41 Ca 8151/15 und 41 Ca 17359/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte: III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.856,21 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Die zulässige Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. 1. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Urlaubsabgeltung zu Recht stattgegeben. 1.1 Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass sie der Klägerin Urlaub erteilen kann und eine solche Erteilung auch verbindlich ist. Auch wenn die Klägerin meint, dass die Urlaubsgewährung während ihrer Kündigungsfrist pädagogisch nicht zu verantworten sei, ist die Klägerin als weisungsabhängig eingegliederte Arbeitnehmerin den Weisungen der Beklagten unterworfen. Nach § 7 Abs. 1 BurlG erteilt der Arbeitgeber den Urlaub. Er hat dabei zwar Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, aber die Klägerin hatte unstreitig keinen entgegenstehenden Urlaubswunsch geäußert. Die pädagogische Verantwortung im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung innerhalb der Kündigungsfrist liegt bei der Beklagten. Auch ist nur sie gegenüber dem Jugendamt vertraglich verpflichtet. Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, enthielt das Schreiben der Beklagten vom 10. März 2015 keinen klaren Zeitraum für die Lage des Urlaubs. Vielmehr wurde der Klägerin aufgegeben, einen abschließenden Bericht über den aktuellen Stand der pädagogischen Arbeit für die ihr anvertrauten Kinder zu erstellen. Welcher Zeitraum der Klägerin dafür eingeräumt wurde, ist weder dem Schreiben selbst noch dem Vortrag der Beklagten in diesem Rechtsstreit zu entnehmen. Nach dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsverhandlung war dieser Zeitraum auch nicht offensichtlich, da sie üblicherweise einen solchen Bericht gemeinsam mit den Jugendlichen erstelle, diese aber nicht alle an einem Ort bei der Beklagten untergebracht gewesen seien und deshalb dazu eingeladen worden wären. Jedenfalls hat die Klägerin aber über den 10. März 2015 hinaus weiter und unwidersprochen ihre Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht. Auch in dem Personalgespräch am 23. März 2015 hat die Beklagte die Erbringung der Arbeitsleistung bis zu diesem Tag nicht beanstandet. Vielmehr wurden der Klägerin am 23. März 2015 weitere Arbeitsaufträge erteilt, indem sie „die Akten komplett und vollständig“ übergeben sollte. Welcher Zeitraum der Klägerin dafür eingeräumt wurde, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte ausgeführt, dass dieses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2015 nicht erfolgt sei. Insofern blieb nach dem Beklagtenvortrag selbst unklar, ab wann „nach Aktenübergabe unverzüglich“ der bestehende Resturlaub angetreten werden sollte. 1.2 Zutreffend geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin neben den 6 Tagen aus dem Jahre 2015 auch 13 Tage aus dem Jahre 2014 umfasst. Dieses hat die Beklagte nach anfänglichem Bestreiten ausdrücklich unstreitig gestellt. Auch die Berechnung der Urlaubsabgeltung hat die Beklagte nicht bestritten, so dass die Berufung keinen erheblichen Vortrag zur Änderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung beinhaltete. 2. Die Klägerin ist der Beklagten auch nicht zum Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Wechsel des Jugendlichen D. F. zu ihrem neuen Arbeitgeber verpflichtet. 2.1 Zunächst ist der Beklagten zuzugeben, dass es sehr ungewöhnlich ist, dass zeitgleich neun Jugendliche mit den fünf Arbeitnehmern zu demselben Träger wechseln. Dass dieses ohne jedes Zutun der fünf Arbeitnehmer erfolgt wäre, erscheint wenig plausibel. Damit aber die Klägerin zum Ersatz eines dabei entstandenen Schadens verpflichtet wäre, bedarf es eines konkreten „Tatbeitrags“ der Klägerin. Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat, kann allerdings von der Beklagten kaum eine weitergehende Substantiierung verlangt werden. Da die Beklagte an den Wechseln nicht direkt beteiligt war, kann sie nur aus den Umständen schließen, dass die Klägerin Einfluss auf den Wechsel genommen hat. Die Klägerin besaß während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten. Insofern muss sie in dieser Zeit einerseits Konkurrenztätigkeit unterlassen und andererseits den Arbeitgeber auch auf drohende Schäden hinweisen (BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11). Der sich anbahnende Wechsel eines Bewohners kann mit einiger Wahrscheinlichkeit Schäden nach sich ziehen. Selbst wenn die Klägerin den Wechsel nicht aktiv begleitet haben sollte, ist kaum anzunehmen, dass die Klägerin von dem angestrebten Wechsel von D. F. nichts wusste. Jedenfalls trifft die Annahme der Beklagten zu, dass ein Trägerwechsel in aller Regel einen längeren Vorlauf hat. Denn nach Ziffer 3.2.2 Absatz 4 der Ausführungsvorschriften für Planung und Durchführung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige (AV-Hilfeplanung) vom 25. Januar 2014 ist selbst bei konflikt-·oder krisenhaft zugespitzten Entwicklungen, die hier nicht vorlagen, vor einem Wechsel der Hilfe vorrangig zu prüfen, ob und wie das bestehende Hilfe- und Betreuungssetting im Zusammenwirken der Fachkräfte gestützt werden kann, um die Betreuungskontinuität für das Kind bzw. die/den Jugendlichen zu erhalten. Nach Ziffer 3.2.3 Abs. 1 AV-Hilfeplanung ist die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes für die regelmäßige Überprüfung des Hilfeverlaufs verantwortlich. Ihr obliegt es, alle im Rahmen des Verlaufs und ggf. der weiteren Hilfeplanung notwendigen Schritte zu initiieren, zu koordinieren und zu dokumentieren. Nach Ziffer 3.2.3 Abs. 4 AV-Hilfeplanung haben u.a. unvorhergesehene Problemlagen eine unverzügliche Hilfeplanüberprüfung zur Folge. Insofern sprechen die Regelungen der AV-Hilfeplanung deutlich für eine Einflussnahme auf den systematischen Wechsel der Jugendlichen zum neuen Arbeitgeber der Klägerin und ihrer Projektkollegen. Zu einer weiter konkretisierten Darstellung der Gespräche zwischen der Klägerin und dem Jugendamt bzw. D. F. und seinen Eltern war die Beklagte mangels eigener Kenntnis nicht gehalten. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung geäußerten Ansicht traf die Beklagte auch keine Erkundigungspflicht bei D. F., seinen Eltern oder dem Jugendamt. Es ist zwar anerkannt, dass nicht nur Handlungen und Wahrnehmungen der gesetzlichen Vertreter einer Partei, sondern auch Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen sind (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17. August 2011 - 5 AZR 490/10) und eine Partei deshalb in Ihrem Betätigungsbereich Erkundigungen anstellen muss (BAG, Urteil vom 2. August 2006 - 10 AZR 688/05). Die Beklagte hat mit den Regelungen der AV-Hilfeplanung Anhaltspunkte für eine frühzeitige Einbindung des Jugendamtes vorgetragen. Deshalb kann die Beklagte auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13). Unzulässig wäre dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn die Beklagte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellen würde. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die Beklagte selbst nicht an die Richtigkeit Ihrer Behauptungen glaubt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10). 2.2 Dennoch konnte eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau A. vom Jugendamt sowie von D. F. und seinen Eltern und auch den von der Beklagten benannten Arbeitskollegen der Klägerin unterbleiben Denn die Verantwortlichkeit für einen Schaden ist im Rahmen einer Zahlungsklage erst dann zu prüfen, wenn der Schaden selbst feststeht. Auch konnte wegen der unklaren Schadenhöhe dahinstehen, ob die Klägerin die Beklagte frühzeitiger über den ihr bekannten beabsichtigten Weggang des D. F. aus der Einrichtung der Beklagten hätte informieren müssen. Zur Schadenhöhe hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die Rückforderung der Vorleistung für die vollstationäre Heimunterbringung von D. F. für April 2015 sowie die Beträge der Kostenübernahmeerklärung vom 1. April 2015 bis zum 3. Juli 2015 sowie einen Betrag für Miete und Strom im April 2015 anzusetzen. Etwaige ersparte Aufwendungen hat die Beklagte nicht in Abzug gebracht. Der Betrag der Kostenübernahmeerklärung für April 2015 wurde einerseits im Zusammenhang mit der Widerklage, andererseits aber auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung wegen der entsprechenden Rückforderung des Jugendamtes von der Beklagten angesetzt. Die Klägerin hatte jedoch bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15. Januar 2016 die fehlende Nachvollziehbarkeit der Schadensumme gerügt. In der am 1. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 2. August 2016 an den Beklagtenvertreter abgesandten Berufungserwiderung wiederholte die Klägerin das Bestreiten der geltend gemachten Schadenersatzforderung dem Grunde und der Höhe nach. Zwar hat der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung behauptet, dass es keine ersparten Aufwendungen gebe, da der Wohnraum weiter hätte vorgehalten werden müssen und das Personal 1:1 ersetzt worden sei, aber diese Einlassung hielt die Kammer nicht für nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag von der Klägerin jedenfalls bezüglich der Nachbesetzung des Personals bestritten wurde, setzt sich das Leistungsentgelt nach Ziffer 17.1 des Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe vom 15. Dezember 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2014 (BRVJug) aus zahlreichen dort konkret aufgeführten Personal- und Sachaufwendungen zusammen. Zumindest der Betreuungsbedarf einschließlich des therapeutischen Bedarfs, der Aufwand für Lebensmittel, für Arbeitsmaterial und für Energie/Betriebskosten ist abhängig von dem konkret zugewiesenen Jugendlichen. Das zeigt auch die erstinstanzlich von der Beklagten als Anlage B4 eingereichte Tabelle der unterschiedlichen Entgelte für die unterschiedlichen Jugendlichen. Nach Ziffer 19.1 BRVJug ist die Beklagte als Leistungserbringerin unter bestimmten Umständen verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung ihre Kosten plausibel und transparent zu erläutern. Insofern ist es auch keine Überforderung der Beklagten, ihre geltend gemachte Schadensumme substantiiert darzulegen. 2.3 Trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten musste ihr keine Erklärungsfrist zur Schadenhöhe mehr eingeräumt werden. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall hat die Beklagte zur Schadenhöhe über die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 hinaus jedoch noch gar nicht weiter vorgetragen. Weder hat sie in der Berufungsbegründungsschrift das erstinstanzliche Bestreiten der Klägerin zur Schadenhöhe berücksichtigt, noch hat sie nach Erhalt der Berufungserwiderung Anfang August 2016 in Vorbereitung der Berufungsverhandlung am 1. September 2016 weiter vorgetragen. Hätte das Gericht der Beklagten nun noch eine Erklärungsfrist gewährt, müsste der Klägerin jedenfalls auch eine weitere Stellungnahmefrist zum Beklagtenvortrag eingeräumt werden. Insofern wäre eine Verzögerung des Rechtsstreits offensichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Klägerin ist 30 Jahre alt (geb. …. 1986) und war vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 bei der Beklagten als Sozialpädagogin im Projekt „Concept“ mit zuletzt 2.650.- EUR brutto/mtl. in der 5-Tage-Woche beschäftigt. Dabei war sie insbesondere auch für die Betreuung des im Frühjahr 2015 16 Jahre alten Jugendlichen D. F. zuständig. Ein jährlicher Erholungsurlaub von 25 Tagen war zwischen den Parteien vereinbart. Am 26. Februar 2015 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. März 2015. Mit Schreiben vom 10. März 2015, per Mail vorab, bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin den Erhalt ihrer Kündigung. Weiter führte er aus: „Sie verfügen derzeit noch über Urlaubsansprüche aus 2014 sowie aus dem laufenden Jahr. Ich erteile Ihnen hiermit die Inanspruchnahme dieses Urlaubs für die Zeit bis zum 31.03.2015. Bitte informieren Sie umgehend Ihre Teamleitung darüber, damit die Dienstplanung diese Zeiten berücksichtigen kann. … Zuvor fertigen Sie bitte einen abschließenden Bericht über den aktuellen Stand der pädagogischen Arbeit aus der Sicht der Bezugsbetreuerverantwortung für die Ihnen anvertrauten Kinder an. ... Mit Ihrer Teamleitung besprechen Sie bitte auch, dass und wie eine pädagogisch durchgeführte Verabschiedung von den Kindern und Jugendlichen gestaltet werden kann.“ Die Beklagte ist ein freier Träger der stationären Kinder- und Jugendhilfe. Unter anderem in dem Projekt „Concept“ wurden in einer Wohngruppe sowie im betreuten Einzelwohnen insgesamt 13 Jugendliche im Alter zwischen 15 und 20 Jahren betreut. Die zuletzt in dem Projekt beschäftigten fünf Mitarbeiter, so auch die Klägerin, kündigten allesamt ihr Arbeitsverhältnis zum 31 März 2015. Zum 1. April 2015 nahmen die Klägerin und die anderen vier in dem Projekt beschäftigten Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis bei einem Mitbewerber der Beklagten auf. Zugleich wechselten neun der in dem Projekt betreuten Jugendlichen ebenfalls zu diesem anderen Träger. Die Klägerin begehrt die für den Monat März 2015 abgerechnete Vergütungsdifferenz von 2.650,- EUR brutto abzüglich erhaltener 1.049,99 EUR netto, wobei die Nettovergütung für März 2016 nach der Abrechnung insgesamt 1.726,02 EUR betrug. Sie begehrt weiter 2.323,70 EUR brutto Urlaubsabgeltung für insgesamt 19 Tage. Nach anfänglichem Bestreiten hat die Beklagte mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 3. März 2016 die in der Vergütungsabrechnung der Klägerin für den Monat März 2015 angegebenen 13 Tage offenem Urlaub aus dem Vorjahr unstreitig gestellt. 6 Urlaubstage entstanden unstreitig für die ersten drei Monate 2015. Den Urlaubstag berechnete die Klägerin unwidersprochen mit 122,30 EUR brutto. Die Urlaubsabgeltung machte die Klägerin bereits unter dem 23. März 2015 und die restliche Vergütung unter dem 7. April 2015 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte rechnet gegen die restliche Vergütung für März 2015 mit einem Rückforderungsanspruch des Jugendamtes auf und begehrt von der Klägerin widerklagend Schadenersatz in Höhe von 6.932,50 EUR wegen Abwerbens des Bewohners D. F.. Die Beklagte habe für die Zeit vom 1. April 2015 bis 3. Juli 2015 insgesamt einschließlich des Mietanteils von 393,44 EUR eine Kostenübernahme des Landes Berlin in Höhe von insgesamt 6.932,50 EUR besessen. Auch wenn der Jugendliche nicht mehr bei der Beklagten untergebracht gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Kosten unverändert geblieben wären. Denn der Wohnraum habe weiter vorgehalten werden müssen und die ausscheidenden Arbeitnehmer seien 1:1 ersetzt worden. Die Klägerin trägt vor, dass es einer betrieblichen Übung entsprochen habe, dass der Urlaub im Team geregelt werde. Am Montag, dem 23. März 2015 habe ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer des Beklagten, dessen Mutter sowie dem alten und dem neuen Team stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe es aber erst zwei Ersatzkräfte gegeben. In diesem Gespräch habe die Beklagte ausdrücklich darum gebeten, das neue Team durch das bisherige einzuarbeiten. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Entscheidung bezüglich des Trägers durch die Jugendlichen bzw. ihre Eltern getroffen würde. Diese würden einen Antrag an das Jugendamt stellen, das darüber entscheide. Die Klägerin habe auf diese Entscheidung keinen Einfluss. Da sie als Sozialarbeiterin eine Vertrauensperson der Jugendlichen sei, hätte sie allerdings einen eigenen Arbeitgeberwechsel den Jugendlichen mitzuteilen, um emotionale Störungen zu minimieren. Dieses habe die Klägerin getan, ohne jedoch den Jugendlichen D. F. zu beeinflussen. D. F. habe weiter von der Klägerin betreut werden wollen, von den anderen beiden von ihr betreuten Jugendlichen habe sich die Klägerin ordnungsgemäß verabschiedet. Da mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin bereits aufgerechnet worden sei, könne jedenfalls auch nicht die gesamte Widerklageforderung verlangt werden. Im Übrigen beinhalte der vom Jugendamt geleistete Tagessatz bereits etwaige Mietausfallkosten. Der Mietanteil und die Betreuungskosten seien jedenfalls für D. F. ab dem 1. April 2015 bei der Beklagten nicht mehr entstanden. Die Beklagte trägt vor, dass ausdrücklich keine Einarbeitung des neuen Teams verabredet worden sei, um die neuen Mitarbeiter nicht negativ zu beeinflussen. Vielmehr sei die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2015 und nochmals im Gespräch am 23. März 2015 angewiesen worden, den ihr zustehenden Urlaub zu nehmen. Der Resturlaub habe jedenfalls unverzüglich nach Aktenübergabe angetreten werden sollen. Die Klägerin müsse allein schon wegen des organisatorischen Vorlaufs spätestens im Dezember 2014/Januar 2015 direkt an das Jugendamt herangetreten sein, um einen fließenden Wechsel von D. F. abzusichern. Bereits vor ihrer Eigenkündigung müsse die Klägerin zusammen mit dem neuen Träger im Jugendamt vorgesprochen haben um sicher zu gehen, dass D. F. von einer neuer Stelle und an einem neuen Ort mit entsprechender Betriebserlaubnis betreut werden könne. Den Übergang der Jugendlichen habe die Klägerin gemeinsam mit Ihren vier wechselnden Kollegen geplant und durchgeführt. Bis zum 3. Juli 2015 habe eine Kostenübernahmeerklärung bezüglich D. F. für die Beklagte vorgelegen. Üblicherweise werde erst zu deren Ende eine Hilfekonferenz durchgeführt, um die künftigen Bedürfnisse des Jugendlichen zu klären. Mit Urteil vom 3. März 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Aufrechnung sei nicht zulässig, weil es an einer Aufrechnungslage fehle. Ein Schadenersatzanspruch zu Gunsten der Beklagten sei nicht feststellbar. Auch wenn man eine Pflichtverletzung der Klägerin unterstelle, wäre der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das Zutun der Klägerin entstanden. Denn D. F. habe weiter von der Klägerin betreut werden wollen. Die Beklagte selbst habe im Schriftsatz vom 27. Januar 2016 vorgetragen, dass das quasi unumgänglich gewesen wäre. Die Behauptung, dass die Klägerin bereits 3-4 Monate vorher den Wechsel von D. F. initiiert habe, sei streitig und der Beklagtenvortrag insoweit einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Denn es sei nicht vorgetragen, wann genau die Klägerin was gegenüber wem in welchem Wortlaut erklärt habe. So hätte es sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt. Auch wenn es sich nicht um Tatsachen der Beklagten aus ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich handele, enthalte der Vortrag keine konkreten Tatsachen nach Zeit, Ort und Inhalt oder konkreten Maßnahmen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Beklagtenvortrag beinhalten würden. Auch die Urlaubsabgeltung könne die Klägerin für 19 Tage beanspruchen Das Sehreiben der Beklagten vom 10. März 2015 sei keine endgültige Freistellung von der Arbeit gewesen. Die Klägerin habe weiter Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht und müsse sich nicht so behandeln lassen als habe sie Urlaub in Anspruch genommen. Denn es fehle an einer klaren Festlegung des Urlaubszeltraums durch die Beklagte. Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 6. April 2016 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 4. Mai 2016 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 23. Juni 2016. Der ausgeurteilte Urlaubsabgeltungsanspruch sei unrichtig. Mit Schreiben vom 10. März 2015 sei die Urlaubsnahme eingefordert worden und am 23. März 2015 nochmals, auch von Frau Dr. E.-M. K., der Mutter des Geschäftsführers. Es sei mit der Netto-Vergütungsdifferenz aufgerechnet worden und der Schadenersatzanspruch bestehe. Die Beklagte habe dargelegt, dass der Wechsel von D. F. von langer Hand von der Klägerin und Ihren Teamkollegen vorbereitet worden sei. Nach der AV-Hilfeplanung Ziffer 3.2.4 (3) müsse mindesten 6 Wochen vor Ende der Hilfe ein Abschlussgespräch im Rahmen der Hilfekonferenz durchgeführt werden. Bei einem Trägerwechsel würden üblicherweise auch Hilfepläne aufeinander abgestimmt. Dass D. F. in jedem Fall zum neuen Arbeitgeber der Klägerin gewechselt wäre, könne unter keinen Umständen angenommen werden. Hilfsweise sei der Schaden aber auch dadurch entstanden, dass die Klägerin die Beklagte nicht über den beabsichtigten Wechsel von D. F. informiert habe. Mangels dieser Kenntnis habe die Beklagte auch keine neue Belegung ab 1. April 2015 akquirieren können. Deshalb sei auch die Widerklage gerechtfertigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. März 2016 - 41 Ca 8151/15 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.932,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint nach wie vor, dass die Beklagte nur unsubstantiiert und spekulativ vorgetragen habe. Die Beklagte hätte D. F. oder dessen Eltern über den Wechsel befragen können, um den Vortrag zu substantiieren. D. F. sei damals 16 Jahre alt gewesen und seine Eltern hätten das gemeinsame Sorgerecht. Sie seien selbst in der Lage gewesen, über den Wechsel zu entscheiden. Die Schadenersatzforderung sei auch der Höhe nach zu bestreiten. Bei Urlaubsnahme im März 2015 wäre eine sachgerechte pädagogische Arbeit im Team nicht mehr möglich gewesen. Auch in dem Gespräch am 23. März 2015 sei gerade nicht die Urlaubsnahme verlangt, sondern die Idee aufgegriffen worden, dass eine Einarbeitung des neuen Teams erfolgen solle. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 23. Juni 2016, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Klägerin vom 29. Juli 2016 und Ihres Schriftsatzes vom 23. August 2016 sowie das Sitzungsprotokoll vom 1. September 2016 Bezug genommen.