Urteil
7 Sa 470/16
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0809.7SA470.16.0A
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Leitsätze
Die Gesamtzusage eines Jubiläumsgeldes bei der L. Berlin AG mit Mitteilung Nr. 455/1996 ist betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet und durch die Sanierungsvereinbarung abgelöst.(Rn.16)
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.09.2015
- 20 Ca 16936/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gesamtzusage eines Jubiläumsgeldes bei der L. Berlin AG mit Mitteilung Nr. 455/1996 ist betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet und durch die Sanierungsvereinbarung abgelöst.(Rn.16) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.09.2015 - 20 Ca 16936/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache indes keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Jubiläumszuwendung besteht nicht (mehr), da die Gesamtzusage gemäß Mitteilung Nr. 455/1996, aus der sich ein entsprechender Anspruch des Klägers allein ergeben könnte, durch die Sanierungsvereinbarung vom 10.04.2002 abgelöst wurde und etwaige tarifvertragliche Ansprüche durch den Änderungstarifvertrag vom 10.04.2002 zur Überleitungsvereinbarung der L. Berlin vom 14./.15.01.1992 aufgehoben wurden. 2.1 Einem Anspruch des Klägers aus der Mitteilung Nr. 455/1996 vom 18.12.1996 steht die nachfolgende Sanierungsvereinbarung vom 10.04.2002 entgegen, mit der die von der Beklagten ihren Mitarbeitern im Wege der Gesamtzusage gewährte Jubiläumszuwendung zum 25-jährigen Dienstjubiläum spätestens mit Wirkung vom 01. Oktober 2003 vollständig aufgehoben wurde. 2.1.1 Bei der Mitteilung Nr. 455/1996 handelt es sich um eine Gesamtzusage. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (std. Rspr. vgl. z.B. BAG v. 13.11.2013- 10 AZR 848/12 - BAGE 146, 284-294). Dem entspricht auch die Mitteilung Nr. 455/1996. Mit dieser an alle ihre Organisationseinheiten gerichteten Erklärung hat die Beklagte ihren Mitarbeitern gegenüber bekannt gegeben, bestimmte Zahlungen zu den unterschiedlichen Dienstjubiläen erbringen zu wollen und zwar – soweit für den Rechtsstreit relevant – zum 25-jährigen Dienstjubiläum 1,5 Monatsvergütungen. Als solche wurde sie Inhalt des Arbeitsvertrages, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme des in der Erklärung enthaltenen Angebots iSv. § 145 BGB bedurft hätte. Soweit der Kläger vorträgt, jeder Mitarbeiter habe die Mitteilung Nr. 455/1996 unterzeichnen müssen, ändert sich dadurch der Charakter der Gesamtzusage nicht. Mit einer solchen Unterschrift würde allenfalls Kenntnisnahme oder Annahmeerklärung dokumentiert. Insofern konnte dahinstehen, ob mit der Unterschrift eine Willenserklärung, nämlich die Annahme des Angebots, abgegeben werden sollte, oder ob – wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgetragen – die Mitarbeiter lediglich einen „Umlauf“ abgezeichnet haben, also die Kenntnisnahme von der Gesamtzusage dokumentiert haben. 2.1.2 Im Zeitpunkt des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers am 01.08.2014 war diese Gesamtzusage nicht mehr in Kraft. Sie wurde von der Sanierungsvereinbarung vom 10.04.2002 wirksam aufgehoben. 2.1.2.1 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG vom 17.02.2015 – 1 AZR 599/13 – AP Nr. 65 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung), dass die Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten können, dass sie einer späteren betrieblichen Regelung den Vorrang einräumen. Dieser Vorrang kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Er ist sowohl bei einzelvertraglichen Abreden als auch bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Ein solcher Vorbehalt kann anzunehmen sein, wenn für die Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Leistung einer kollektiven, möglicherweise auch verschlechternden Änderung zugänglich sein soll. Hiervon ist auszugehen, wenn die vertragliche Einheitsregelung in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung zustande gekommen ist oder wenn Änderungen in der Vergangenheit unter Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen worden sind (vgl. BAG vom 17.02.2015 – 1 AZR 599/13 – Rz. 27; vom 17.07.2012 – 1 AZR 476/11 – Rnr. 29 – BAGE 142, 294). Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig aber auch dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass diese einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sein sollen (vgl. BAG vom 05.03.2013 – 1 AZR 417/12 – NZA 2013, 916 – 921 Rz. 60). 2.1.2.2 Mit letzterer Konstellation ist die hier im Streit stehende Gesamtzusage vergleichbar. Auch sie betrifft einen kollektiven Tatbestand, der – für die Arbeitnehmer erkennbar – einer zukünftigen Regelung durch Betriebsvereinbarung offen sein sollte. Bei dem Jubiläumsgeld handelt es sich um eine nicht auf den individuellen Fall bezogene, nach allgemeinen Kriterien ausgestaltete zusätzliche Zahlung. Diese hing nicht von der Tätigkeit des Klägers, sondern allein von seiner Betriebszugehörigkeit ab. Die Beklagte hat nach solchen allgemeinen Kriterien, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall, an alle Mitarbeiter die Zahlung einer Jubiläumszuwendung zugesagt. Schon dies spricht für den kollektiven Bezug. Darüber hinaus ergibt sich der für die konkludente Vereinbarung einer betriebsvereinbarungsoffenen Abrede erforderliche „kollektive Bezug“ auch daraus, dass das Jubiläumsgeld – wenn auch in einem geringeren Umfang – zunächst auf einer kollektiven Anspruchsgrundlage, nämlich einer tarifvertraglichen Regelung beruhte, nämlich § 39 BAT in der Fassung des für Arbeitnehmer und Auszubildenden der ehemaligen Sparkasse der Stadt Berlin-West vereinbarten Übernahmetarifvertrages vom 18.06.1992, die nach der Überleitungsvereinbarung zum Bankentarifvertrag weiterhin Anwendung finden sollte (vgl. Teil I Schlussbestimmungen Nr. 2). Die Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag des Klägers verweist in § 1 auf diese Überleitungsvereinbarung. Die Überleitungsvereinbarung ist ihrerseits bereits ausdrücklich „betriebsvereinbarungsoffen“ ausgestaltet, weil sie die Regelungen zu § 39 BAT unter den Vorbehalt abändernder Dienstvereinbarungen stellt („solange und soweit sie nicht durch eine Dienstvereinbarung ersetzt werden Der Charakter der auf kollektiver Grundlage beruhenden Jubiläumszuwendung ändert sich nicht durch die Entscheidung der Beklagten zur Erhöhung des Jubiläumsgeldes und der Mitteilung dieser Erhöhung im Wege einer Gesamtzusage. Denn nach wie vor sollte es nur ein Jubiläumsgeld, jetzt in Höhe von 1,5 Monatsgehältern geben. In der Mitteilung Nr. 455/1996 wird die Jubiläumszahlung mit Wirkung ab dem 01.01.1997 einheitlich nach bestimmten, gegenüber der früheren Vereinbarung erhöhten Beträgen bekannt gegeben, wobei auch die einzelnen Jubiläumszeiten gegenüber den tariflichen Regelungen identisch bleiben. Bei einem solchen kollektiven Bezug aber ist nach den obigen Grundsätzen für die Arbeitnehmer erkennbar, dass diese Zahlungen betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet seien sollen. Ob dieser Vorbehalt den Regelungen der am 01.01.2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff. BGB standhält, kann dahinstehen. Diese Regelungen fanden bei Erteilung der Zusage keine Anwendung. Die Änderung der Regelung zu den Sonderzuwendungen ist zudem vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. für Altverträge erfolgt (Art. 229 § 5 EGBGB). 2.1.3 Mit der Sanierungsvereinbarung haben die Betriebsvereinbarungen die Gesamtzusage spätestens mit Wirkung zum 01.10.2003 vollständig abgelöst. Ist eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung – wie hier – betriebsvereinbarungsoffen, ist eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Gestaltungsmittel für die normative Ausgestaltung der zuvor auf vertraglicher Grundlage gewährten Leistungen. Dabei gilt zwischen der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung und der sie ablösenden Betriebsvereinbarung die Zeitkollisionsregel. Die Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen individualrechtlichen Regelung. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn die Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist (vgl. BAG vom 17.07.2012 – 1 AZR 476/11 – Rz. 48 – NZA 2013, 338; mwN.). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen hier nicht. Es handelt sich vorliegend um Leistungen, die ausschließlich im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erbracht werden und nicht von der bereits erbrachten persönlichen Arbeitsleistung der begünstigten Arbeitnehmer abhängen. Solche Leistungen können durch Betriebsvereinbarung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden. Auch sind Ansprüche des Klägers im Hinblick auf die Jubiläumszuwendung nicht im Sinne einer schützenswerten Anwartschaft entstanden. Ein solcher Anspruch entsteht regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten Zeitabschnitt und kann daher grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden (BAG vom 17.07.2012 – 1 AZR 476/11 – Rnr. 39 mwN.), was hier zu einem Zeitpunkt geschehen ist, der weit vor dem Dienstjubiläum des Klägers lag. 2.1.4 Aus diesen Gründen bestehen Ansprüche des Klägers aus der Gesamtzusage nicht mehr. 2.2 Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Jubiläumszuwendung nicht. Soweit der Kläger zur Begründung seines Anspruches darauf verweist, er habe mit seiner Unterschrift quasi einen individualrechtlichen Anspruch begründet, gilt – wie oben bereits ausgeführt – dass sich durch eine etwaige Unterschrift der Charakter der Gesamtzusage nicht geändert hat. Im Übrigen wäre auch eine solche arbeitsvertragliche Regelung aus den gleichen Grundsätzen betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Auf tarifvertragliche Anspruchsgrundlagen kann der Kläger seine Klage ebenfalls nicht stützen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Tarifvertragsparteien mit dem entsprechenden Änderungstarifvertrag für die Bankgesellschaft die Jubiläumszuwendungen aus § 39 BAT iVm. der Überleitungsvereinbarung aufgehoben haben. 3. Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen, mit der Folge, dass er gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes anlässlich des 25. Dienstjubiläums. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. August 1989 beschäftigt. Gemäß Änderungsvertrag vom 06.02.1992 (Bl. 92 d. A.) bestimmen sich mit Wirkung vom 01.01.1992 die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der jeweiligen Fassung sowie nach der Überleitungsvereinbarung vom 14./15.01.1992 (im Folgenden ÜLV). Letztere sieht in Bezug auf das Jubiläumsgeld vor, dass die Regelungen in § 39 (i.d.F. des für Arbeitnehmer und Auszubildende der ehemaligen Sparkassen der Stadt Berlin West vereinbarten Übernahme-Tarifvertrages vom 18.06.1962) weiterhin Anwendung finden sollten. Diese Regelungen sehen u.a. nach einer Dienstzeit von 25 Jahren die Zahlung eines halben Monatsbezugs (mindestens 100 DM) vor. In dieser Höhe zahlte die Beklagte auch an ihre Mitarbeiter bis 1996 Jubiläumsgelder anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums aus. Nachdem der Gesamtpersonalrat der L. Berlin - Girozentrale – mit zwei Schreiben vom 28. Juli 1993 und vom 21. September 1993 zunächst erfolglos eine Erhöhung der Jubiläumszuwendung vorgeschlagen hatte, beschloss der Vorstand der Beklagten auf der Grundlage einer Beschlussvorlage vom 28.11.1996 die Zahlung von 1,5 Monatsgehältern anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums. Für die Einzelheiten der Beschlussvorlage wird auf Bl. 110 d. A. Bezug genommen. Ob dem Beschluss eine weitere Intervention des Gesamtpersonalrates vorausging, ist zwischen den Parteien streitig. Mit „Mitteilung 455/1996“ vom 13.12.1996 (Bl. 15 d.A.) teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass mit Wirkung vom 01. Januar 1997 die Jubiläumszuwendung anlässlich des 25-jährigem Jubiläums 1,5 Monatsvergütungen aufgerundet auf volle 25 DM betragen werde. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der L. Berlin, deren Umfang und Auswirkung zwischen den Parteien streitig ist, schloss die Beklagte zunächst mit dem Personalrat am 17.12.2001 eine „Rahmenvereinbarung zur Realisierung personalwirtschaftlicher Anpassungsmaßnahmen im Konzern der Bankgesellschaft Berlin AG zur Absicherung des Sanierungskonzepts gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom 30.11.2001 (Rahmenvereinbarung) und dann am 10.04.2002 die „Vereinbarung zur Realisierung personalwirtschaftlicher Anpassungsmaßnahmen im Konzern der Bankgesellschaft Berlin AG („Sanierungsvereinbarung“), die die Jubiläumszahlungen spätestens zum 01. Oktober 2003 auslaufen lassen sollte. Auch der „Änderungstarifvertrag zur Überleitungsvereinbarung vom 14. und 15. Januar 1992“ (Änderungstarifvertrag) mit ver.di sah für nach dem 01. Oktober 2003 anfallende Jubiläen eine entsprechende Jubiläumszuwendung nicht mehr vor. Nachdem der Kläger am 1.4.2014 sein 25jähriges Dienstjubiläum begangen hatte, ohne ein Jubiläumsgeld von der Beklagten zu erhalten, begehrt der Kläger eine entsprechende Zahlung mit der vorliegenden Klage. Er geht davon aus, dass weder die Sanierungsvereinbarung noch der Änderungstarifvertrag Auswirkungen auf die ihm von der Beklagten erteilten Gesamtzusage mit Mitteilung Nr. 455/1996 zur Zahlung eines Jubiläumsgeldes anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums haben könne. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 23.09.2015, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer solchen Zuwendung. Die mit Mitteilung Nr. 455/1996 erteilte Gesamtzusage sei betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet gewesen. Mit der Sanierungsvereinbarung hätten die Betriebsparteien dann einen entsprechenden Anspruch des Klägers auf Zahlung einer solchen Zuwendung aufgehoben. Der konkludente Änderungsvorbehalt ergebe sich daraus, dass die Neuregelung der Jubiläumszahlung mit der Mitteilung Nr. 455/1996 auch unter dem Druck des Personalrats bzw. der dahinterstehenden Gewerkschaften zustande gekommen sei. Außerdem sei in den Schlussbestimmungen der Überleitungsvereinbarung, die nach dem Änderungsvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei, bereits auf die Möglichkeit einer Ersetzung durch Dienstvereinbarung hingewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 27.04.2016 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 21.03.2013 eingegangen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 17.05.2016 – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.05.2016 – eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger und Berufungskläger hält die Wertung des Arbeitsgerichtes, die Gesamtzusage sei betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet, für fehlerhaft. Die Gesamtzusage sei gerade nicht in Abstimmung mit dem Personalrat zustande gekommen, was sich schon daran zeige, dass die Schreiben des Personalrats drei Jahre zurückgelegen hätten, bevor der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. An einer Abstimmung mit dem Personalrat fehle es, ebenso wie an einer Dienstvereinbarung. Auch seien für die Arbeitnehmer irgendwelche Absprachen mit dem Personalrat nicht erkennbar geworden. Die Überleitungsvereinbarung vom 14./15.01.1992 beziehe sich nur auf den § 39 BAT. Soweit sich die Beklagte schon erstinstanzlich den Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen habe, sei nicht erkennbar, dass die Zahlung einer Jubiläumszuwendung auch heute noch zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führe, da es der L. nicht mehr so schlecht ginge. Dies sei bei einer vom Gericht vorzunehmenden Anpassung zu berücksichtigen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.09.2015, Aktenzeichen 20 Ca 16936/14, dem Kläger zugestellt am 26.04.2016, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.086,35 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.