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Beschluss

7 TaBV 1981/15

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0524.7TABV1981.15.0A
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Leitsätze
Die Einzahlung eines Demografiebetrages für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf ein entsprechendes Langzeitkonto mit bestimmten Maßgaben stellt einen individualrechtlichen Arbeitnehmeranspruch dar, der vom Durchführungsanspruch des Betriebsrates gem. § 77 Abs 1 S 1 BetrVG nicht umfasst ist.(Rn.16) (Rn.17)
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. August 2015 - 29 BV 9122/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einzahlung eines Demografiebetrages für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf ein entsprechendes Langzeitkonto mit bestimmten Maßgaben stellt einen individualrechtlichen Arbeitnehmeranspruch dar, der vom Durchführungsanspruch des Betriebsrates gem. § 77 Abs 1 S 1 BetrVG nicht umfasst ist.(Rn.16) (Rn.17) I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. August 2015 - 29 BV 9122/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat im Rahmen seines Anspruchs auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitgeberin verlangen kann, für bestimmte Arbeitnehmer für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum noch Langzeitkonten einzurichten und auf diese einen im Tarifvertrag geregelten Demografiebetrag einzuzahlen. Der Beteiligte zu 1), im Folgenden Betriebsrat, ist der bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) für deren Betrieb in Berlin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin, einer Vertriebsorganisation des T. Konzerns, ist Mitglied im Arbeitgeberverband Nord-Ost-Chemie. Sie wendet auf die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die örtlich einschlägigen tariflichen Regelungen in der chemischen Industrie Ost an. Dazu zählt auch der Tarifvertrag „Lebensarbeitszeit und Demografie“ vom 16.04.2008 in der Fassung vom 27.09.2008 (im Folgenden TV Demografie, Bl. 56 – 70 d.A.). Dieser sieht u.a. vor, dass der Arbeitgeber einen jährlichen Demografiebetrag pro Tarifarbeitnehmer zur Verfügung stellt (§ 7 TV-Demografie), dessen Verwendung durch freiwillige Betriebsvereinbarung festgelegt werden soll. Dazu können Langzeitkonten gebildet werden (8 TV-Demografie), der Demografiebetrag kann aber auch zur Finanzierung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie verwendet werden (§ 11 TV-Demografie). Zur Umsetzung dieser tariflichen Regelungen schlossen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin am 10.12.2010 eine Betriebsvereinbarung „Verwendung des Demografiefonds“ (Bl. 5 – 7 d.A.), wonach der jährliche Demografiebetrag in Langzeitkonten eingezahlt werden sollte. Die Arbeitgeberin richtet daraufhin entsprechende Langzeitkonten für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein und zahlte dort den tariflich vorgesehenen Demografiebetrag ein, für die ab 01.10.2012 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer der ehemaligen N. GmbH jedoch erst ab dem 01.01.2015. In dem Zeitraum davor führte die Arbeitgeberin für diese Mitarbeiter den Demografiebetrag aus dem Tarifvertrag auf der Grundlage einer bei der N. GmbH geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Verwendung des Demografiefonds vom 01.08.2011 einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie zu. Der Betriebsrat forderte daraufhin im dem vorliegenden Verfahren (zuletzt) die Einrichtung eines Demografiefonds auch für diese Beschäftigten für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2015 einschließlich der Einzahlung des jährlichen Demografiebetrages mit der Begründung, er könne solche Rechte aus seinem Durchführungsanspruch von Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 1 BetrVG geltend machen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2015 den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Betriebsrat damit individualrechtliche Ansprüche einzelner Arbeitnehmer verfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen diesen dem Betriebsrat am 15.10.2015 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.11.2015 eingegangen Schriftsatz eingelegt und mit einem nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.01.2016 am 15.01.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Betriebsrat vertritt auch in der Beschwerdeinstanz die Auffassung, bei seinem Antrag gehe es um die Durchführungspflicht nach § 77 Abs. 1 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung begründe eigene Rechte des Betriebsrats, die er mit seinem Durchführungsanspruch geltend machen könne. Der Tarifvertrag sehe ausdrücklich vor, dass es den Betriebsparteien obliege, zu regeln, wie der Demografiebetrag verwendet werde. Darum gehe es auch dem Betriebsrat im vorliegend Verfahren. Insoweit seien Rechte des Betriebsrats betroffen, also in welcher Form der Demografiebetrag eingesetzt werde. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, mit Wirkung ab dem 01.10.2013 bis zum 31.12.2014 für die in ihrem Betrieb eingegliederten Mitarbeiter der N. GmbH gemäß der Betriebsvereinbarung „Verwendung des Demografiefonds“ Langzeitkonten einzurichten und in dieses jährlich einen Demografiebetrag in Höhe von derzeit 300,00 € mit der Maßgabe einzuzahlen, dass die Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Betriebspartnern weitere Einzahlungsmöglichkeiten haben. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.08.2015, Aktenzeichen 29 BV 9122/15 zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hält den Antrag bereits für zu unbestimmt und damit schon aus diesen Gründen für unzulässig, aber auch deshalb für unzulässig, weil der Betriebsrat damit Rechte der Arbeitnehmer verfolge, nämlich tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer. Sie habe den Demografiefonds mittlerweile für alle Arbeitnehmer eingerichtet und zahle darauf auch den entsprechenden Demografiebetrag nach dem Tarifvertrag ein. Ansprüche der Arbeitnehmer der N. GmbH seien im Übrigen bereits schon deshalb erfüllt, weil sie entsprechend der Überleitungsvereinbarungen, die vorgesehen hätten, dass die Betriebsvereinbarung mindestens bis zum 30.09.2013 unverändert fortbestehen würde, die Zahlungen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung vorgenommen habe. Jedenfalls aber seien Ansprüche der Arbeitnehmer ohnehin wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Weiterhin rügt die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Durchführung der hiesigen Beschwerde und zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Anhörungstermin Bezug genommen. 2. Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag des Betriebsrates als unzulässig zurückgewiesen, weil es vorliegend nicht um einen Durchführungsanspruch des Betriebsrates sondern um die Durchsetzung etwaiger individualrechtlicher Ansprüche von Arbeitnehmern geht. Insoweit fehlt dem Betriebsrat die erforderliche Antragsbefugnis. 2.1 Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einen Spruch der Einigungsstellen beruhen, durch. Diese Vorschrift grenzt nicht nur die Kompetenzen der Betriebsparteien zueinander ab, indem sie dem Arbeitgeber die alleinige Führung des Betriebs überlässt und einseitige Eingriffe des Betriebsrats in die Betriebsführung verbietet, sondern verpflichtet auch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden (st. Rspr. BAG vgl. z. B. BAG vom 18.03.2014 – 1 ABR 75/12 – BAGE 147, 313 – 321 mwN.). Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber aus der betreffenden Betriebsvereinbarung iVm. § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch deren Durchführung im Betrieb verlangen (BAG vom 18.05.2010 – 1 ABR 6/09 – BAGE 134, 249). Allerdings berechtigt der Durchführungsanspruch den Betriebsrat nicht dazu, die durch die Betriebsvereinbarung begründeten individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in einem Beschlussverfahren durchzusetzen (vgl. BAG vom 21.01.2003 – 1 ABR 9/02 – juris). In Bezug auf solche Angelegenheiten geht es nicht um „Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ iSv. § 80 Abs. 1 ArbGG iVm. § 2 a ArbGG (vgl. BAG vom 17.10.1989 – 1 ABR 75/88 – NZA 1990, 441). 2.2 Um letztere Ansprüche handelt es sich aber im Streitfall. Der Betriebsrat will mit dem Antrag – auch in der zuletzt gestellten Fassung – im Ergebnis individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer durchsetzen. Nach seinem Antrag verlangt der Betriebsrat nämlich nicht etwa nur die Einrichtung eines Langzeitkontos – ein solches besteht für alle unter die Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer bereits - sondern die Einzahlung eines Demografiebetrages von derzeit 300,00 € für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf ein entsprechendes Langzeitkonto mit bestimmten Maßgaben. Mit einem solchen Antrag macht der Betriebsrat aber Individualrechte der Arbeitnehmer, nämlich die Einzahlung bestimmter Beträge auf ein diesem Arbeitnehmer zugeordneten Langzeitkonto geltend. Ob die einzelnen Arbeitnehmer Anspruch auf die entsprechenden Zahlungen haben, ergibt sich nicht aus der Durchführung der Betriebsvereinbarung, sondern aus dem durch den Tarifvertrag bestimmten Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine Auslegung des Antrags des Betriebsrats im Sinne eines Durchführungsanspruchs war vorliegend nicht möglich. Der Arbeitgeber führt die Betriebsvereinbarung durch und hat für sämtliche Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung fallen, ein entsprechendes Langzeitkonto eingerichtet. Die im Antrag weiterhin vorgesehene Zahlung eines Demografiebetrages ergibt sich nicht anspruchsbegründend aus der Betriebsvereinbarung, sondern aus den entsprechenden Regelungen des Tarifvertrages, in dessen Ausgestaltung die Betriebsvereinbarung geschaffen wurde. Ob die Arbeitnehmer, die von der N. GmbH zur Arbeitgeberin gewechselt haben, noch Ansprüche in Bezug auf den Demografiebeitrag haben, ist ausschließlich eine Frage des Individualarbeitsrechtsverhältnis, die nicht vom Betriebsrat im Rahmen eines Beschlussverfahrens geklärt werden kann. 3. Aus diesen Gründen erweist sich der Antrag des Betriebsrats bereits als unzulässig. Die Beschwerde des Betriebsrats war zurückzuweisen. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.