Urteil
5 Sa 78/16
LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0512.5SA78.16.0A
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Leitsätze
1. Aus § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L ergibt sich nicht, dass eine hierauf gerichtete Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung in den Schulferien nicht erforderlich ist.(Rn.26)
2. Die Grundsätze, wonach aus unionsrechtlichen Gründen gesetzlicher Mindesturlaub bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit nicht gem. § 26 Abs. 2 a) TV-L nach Ablauf des dort vorgesehenen Übertragungszeitraumes erlöschen kann, müssen auch auf den Fall angewendet werden, in dem der Arbeitnehmer deshalb nicht die Möglichkeit hatte, diesen Urlaub zu nehmen, weil sein Arbeitsverhältnis über den Übertragungszeitraum hinaus aufgrund eines Abgeordnetenmandats gem. § 24 AbgG Brandenburg ruhte.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2015 – 3 Ca 715/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L ergibt sich nicht, dass eine hierauf gerichtete Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung in den Schulferien nicht erforderlich ist.(Rn.26) 2. Die Grundsätze, wonach aus unionsrechtlichen Gründen gesetzlicher Mindesturlaub bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit nicht gem. § 26 Abs. 2 a) TV-L nach Ablauf des dort vorgesehenen Übertragungszeitraumes erlöschen kann, müssen auch auf den Fall angewendet werden, in dem der Arbeitnehmer deshalb nicht die Möglichkeit hatte, diesen Urlaub zu nehmen, weil sein Arbeitsverhältnis über den Übertragungszeitraum hinaus aufgrund eines Abgeordnetenmandats gem. § 24 AbgG Brandenburg ruhte.(Rn.35) I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2015 – 3 Ca 715/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung, die sich ausweislich der Erklärung des beklagten Landes im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 22.02.2016 nur insoweit gegen das angefochtene Urteil richtet, als eine Urlaubsabgeltung für 15 Tage in Höhe von 3.349,65 EUR brutto zuzüglich Zinsen seit dem 01.06.2015 zugesprochen worden ist, ist zulässig, weil sie gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 519 ZPO statthaft und formgerecht sowie gem. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB fristgerecht eingelegt und gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden ist. Sie ist jedoch in der Sache erfolglos. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin auch in dem von der Berufung betroffenen Umfang gem. §§ 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. §§ 21, 26 TV-L ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. 1. Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das gilt auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen gem. § 125 SGB IX, weil auf diesen die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden sind (BAG v. 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, Rz. 69). Auch auf Arbeitsverhältnisse, die, wie unstreitig im vorliegenden Fall, unter den Anwendungsbereich des TV-L fallen, ist § 7 Abs. 4 BUrlG gem. § 26 Abs. 2 Einleitungssatz TV-L anzuwenden, wonach das Bundesurlaubsgesetz gilt, soweit in § 26 Abs. 1 und 2 TV-L keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind (vgl. BAG v. 22.05.2012 – 9 AZR 618/10, Rz. 20). Abweichende Bestimmungen enthält der TV-L insoweit weder in § 26, noch in der für Lehrkräfte geltenden Sonderregelung des § 44. 2. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass der Urlaub „wegen“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ist der Urlaubsanspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erloschen, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Vorliegend ist der nebst Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX insgesamt 35 Tage umfassende Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub für 2013, soweit er nicht, wie vom Arbeitsgericht angenommen und von der Klägerin nicht beanstandet gem. § 26 Abs. 2 lit. a) TV-L im Umfang von 10 Tagen erloschen und im Umfang von weiteren 10 Tagen bereits abgegolten bzw. vom erstinstanzlich erklärten Anerkenntnis (§ 307 ZPO) umfasst ist, vom beklagten Land nicht bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2015 erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen erloschen. a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2013 nicht durch Gewährung von Erholungsurlaub in den Zeiträumen vom 02.01. bis 04.01.2013, vom 04.02. bis 08.02.2013, vom 27.03. bis 05.04.2013 und am 10.05.2013 im Umfang von 15 Tagen erloschen. Eine Freistellungserklärung zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruches hat das beklagte Land gegenüber der Klägerin für diese Zeiträume nicht abgegeben. aa) Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Andernfalls ist nicht feststellbar, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs eine Erfüllungshandlung bewirken (§ 362 Abs. 1 BGB), den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers z. B. zur besseren Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ausschließen oder aus sonstigen Gründen als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme mit den in § 615 BGB bezeichneten Folgen verzichten will. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht (BAG v. 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13, Rz. 19). bb) Zwar wäre es nach § 13 Abs. 1 BUrlG zulässig, in einem Tarifvertrag, gem. § 13 Abs. 1 S. 2 BUrlG bei entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme auch mit Wirkung für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien, zu regeln, dass Urlaub unter anderen Voraussetzungen als derjenigen der arbeitgeberseitigen Abgabe einer Freistellungserklärung als gewährt gilt. Das haben die Tarifvertragsparteien des TV-L entgegen der Auffassung des beklagten Landes jedoch in der für Lehrkräfte geltenden Sonderregelung des § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L nicht vereinbart. Wenn es hierin heißt, dass der Urlaub „in den Schulferien zu nehmen“ ist, folgt daraus nicht, dass auf die Abgabe einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers verzichtet wird. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmung. Diese ergibt, dass § 44 Nr. 3 S. 1 TV-L weder eine § 4 EUrlDbV entsprechende Fiktion vorsieht, wonach der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten wird, noch, dass er die Festlegung von Zeitpunkt und Umfang des Erholungsurlaubes der Lehrkraft überlässt. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 22.4.2010 – 6 AZR 962/08, Rz. 17). (2) Bereits der Wortlaut des § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L lässt es nicht zu, von einer Regelung des Inhaltes auszugehen, dass mit den Schulferien der Urlaub als gewährt gilt. Wenn es heißt, dass der Urlaub „zu nehmen“ ist, folgt daraus, dass noch eine Zeitpunkt und Umfang des Urlaubs konkretisierende Handlung zur Erfüllung des Urlaubsanspruches erforderlich ist. Ein im Sinne einer Fiktion als bereits genommen anzusehender Urlaub muss nicht noch einmal „genommen“ werden. Hätten die Tarifvertragsparteien eine reine auf den Schulferien beruhende Fiktion der Urlaubsgewährung vorsehen wollen, so hätten sie zudem einen Wortlaut gewählt wonach der Urlaub „als genommen gilt“ oder, dass er, „durch die Schulferien abgegolten“ wird (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 EUrlDbV). Auch aus § 44 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 TV-L i. V. m. § 4 EUrlDbV folgt nichts anderes. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 44 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 TV-L nur insoweit auf die für Beamte geltenden Bestimmungen verweist, als die Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit betroffen ist. Damit ist § 4 Abs. 1 S. 1 EUrlDbV, der die Lage des Urlaubes regelt, nicht in Bezug genommen. (3) Zwar könnte der Wortlaut („… ist … zu nehmen“) darauf hindeuten, dass zur Erfüllung des Anspruches einer Lehrkraft auf Erholungsurlaub nicht eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich ist, sondern eine Handlung oder Erklärung der Lehrkraft, mit der sie Umfang und Zeitpunkt des Urlaubes bestimmt. Dieses Verständnis ist aber nicht zwingend. Schon das BUrlG gebraucht neben dem Begriff der Gewährung des Urlaubes auch den Begriff des Nehmens. Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr „gewährt und genommen“ werden. In § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ist geregelt, dass der Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres „gewährt und genommen“ werden muss. Mit der Verwendung des Wortes „genommen“ wird ein Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich des Zeitpunktes und Umfanges des Urlaubes durch das BUrlG jedoch nicht eröffnet. Ferner kann gem. § 26 Abs. 1 S. 7 2. HS TV-L Erholungsurlaub in Teilen „genommen“ werden, ohne dass in diesem Falle von einem entsprechenden Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers ausgegangen werden kann. Diese Wortwahl zeigt, dass mit dem Begriff „genommen“ nicht zwingend ein Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers im Hinblick auf Zeitpunkt und Lage des Urlaubs verbunden ist. Vielmehr kann der Wortlaut des § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L („ist … zu nehmen“) auch dahin gehend verstanden werden, dass Urlaubswünsche der Lehrkraft abweichend von §§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz TV-L, 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG unabhängig von entgegenstehenden betrieblichen Belangen oder Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf einen Zeitraum außerhalb der Schulferien beziehen. (4) Der tarifliche Zusammenhang, in dem § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L steht, macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser Vorschrift für Lehrkräfte keine Sonderregelung dahingehend treffen wollten, dass es abweichend von §§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz TV-L, 7 BUrlG zur Erfüllung des Urlaubsanspruches keiner hierauf gerichteten Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedürfe. Denn in § 44 Nr. 3 Abs. 2 TV-L haben sie geregelt, dass Lehrkräfte entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen während der Schulferien in der den Urlaub übersteigenden Zeit in Anspruch genommen werden können. Bei den Schulferien handelt es sich nicht um arbeitsfreie Zeit, sie sind lediglich unterrichtsfreie Zeit. Die Lehrer sind grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten mit Ausnahme der Erteilung von Unterricht verpflichtet. Sie arbeiten typischerweise sowohl in der Schule als auch in ihrer häuslichen Umgebung. An welchem Arbeitsort sie tätig werden, bestimmt sich herkömmlich nach den zu erledigenden Aufgaben. Soweit die Lehrkraft nicht aus anderen Gründen - wie etwa krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen Urlaubs - von der Arbeitspflicht befreit ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihre Anwesenheit in der Schule aus dienstlichen Gründen auch während der Schulferien anzuordnen. Schulferien sind deshalb keine arbeitsfreie Zeit (BAG v. 16. Oktober 2007 – 9 AZR 144/07, Rz. 45; BAG v. 13. Februar 1996 – 9 AZR 79/95, Rz. 18). Eine Fiktion des Inhaltes, dass mit jedem Schulferientag ein Urlaubstag als genommen gilt, würde dazu führen, dass die ersten 30, im Falle der Klägerin sogar die ersten 35 Schulferientage dem Arbeitgeber von vornherein nicht für eine Inanspruchnahme zu dienstlichen Tätigkeiten zur Verfügung stünden, weil sie Urlaub darstellen. Demgegenüber wäre es der Lehrkraft nicht möglich, Urlaub in der zweiten Jahreshälfte zu nehmen, ohne mit einer Inanspruchnahme zu dienstlichen Tätigkeiten rechnen zu müssen, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, der aus Sicht der Tarifvertragsparteien eine derart starre Festlegung des Urlaubes für alle Lehrkräfte und unabhängig vom jeweiligen Einzelfalle sinnvoll erscheinen ließe. Aber auch das vom beklagten Land unter Bezugnahme auf LAG Hessen v. 25. Februar 2015 – 2 Sa 439/14 – angenommene Recht der Lehrkraft, die zeitliche Lage ihres Urlaubs während der Schulferien selbst festzulegen, ließe sich mit der ebenso vorgesehenen Möglichkeit der Inanspruchnahme während der Schulferien und außerhalb des Urlaubes nicht sinnvoll in Einklang bringen lassen. Wenn die Tarifvertragsparteien, wie § 44 Nr. 3 Abs. 2 TV-L zeigt, davon ausgehen, dass Lehrkräfte wie Beamte auch während der Schulferien für dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen müssen, wenn sie nicht Urlaub haben, dann setzen sie voraus, dass der Arbeitgeber dieses Direktionsrecht auch ausüben kann und ihm der Zeitraum des Urlaubes der Lehrkraft im Voraus bekannt ist. Das beklagte Land weist unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BAG zwar zutreffend darauf hin, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich ist, die Festlegung des Urlaubszeitraumes während eines Freistellungszeitraumes dem Arbeitnehmer zu überlassen. Ob das gewollt ist, hängt aber von den konkreten Umständen ab. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt, verzichtet er darauf, den Arbeitnehmer innerhalb des betroffenen Zeitraumes zur Arbeitsleistung heran zu ziehen. Dann hat er auch kein Interesse daran, zu wissen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer Urlaub hat. Vorliegend können jedoch die Lehrkräfte gem. § 44 Nr. 3 Abs. 2 TV-L während der Schulferien zur Arbeitsleistung heran gezogen werden. Dann aber sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass kein Interesse des Arbeitgebers besteht, die Festlegung des Urlaubszeitraumes ohne weiteres der Lehrkraft zu überlassen. Selbst wenn die Lehrkraft in diesem Falle gehalten wäre, die Festlegung des Urlaubszeitraumes im Voraus dem Arbeitgeber mitzuteilen, wäre diesem eine planbare Heranziehung der Lehrkräfte zu dienstlichen Veranstaltungen während der Schulferien nicht möglich. Dass die Tarifvertragsparteien in § 44 Nr. 3 Abs. 2 TV-L die dienstliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte während der Schulferien in der den Urlaub übersteigenden Zeit geregelt haben und somit von einem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht im betreffenden Zeitraum ausgegangen sind, zeigt, dass sie keine Sonderregelung des Inhaltes treffen wollten, dass abweichend von §§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz TV-L, 7 BUrlG ein Selbstbestimmungsrecht der Lehrkraft hinsichtlich des Urlaubszeitraumes besteht. (5) Selbst wenn man demgegenüber mit dem beklagten Land davon ausginge, § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L sehe vor, dass die Festlegung des Urlaubszeitraumes innerhalb der Schulferien den Lehrkräften überlassen bleibe, könnte die Berufung keinen Erfolg haben. Denn unstreitig blieb, dass die Klägerin im Zeitraum bis zum 21.05.2013 keinen Urlaub nehmen wollte. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach Behauptung des beklagten Landes während der auf die Zeit bis zum 21.05.2013 entfallenden Schulferientage nicht arbeitete, würde nicht den Schluss rechtfertigen, dass die Klägerin damit den Urlaub auf diese Tage festgelegt habe. § 44 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 TV-L zeigt auch hier, dass zwischen Schulferien und Urlaub der Lehrkraft unterschieden werden muss. Würde man demgegenüber zusätzlich verlangen, dass die Lehrkraft die Festlegung des Urlaubszeitraumes dem Arbeitgeber zuvor mitteilen müsse, um den Urlaub wirksam zu bestimmen, wäre es ebenfalls nicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruches während der Ferientage bis zum 21.05.2013 gekommen, da die Klägerin dem beklagten Land unstreitig keinen Urlaub an diesen Tagen angezeigt hatte. b) Der vom Gesamturlaubsanspruch der Klägerin für 2013 umfasste gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) ist auch nicht gem. § 26 Abs. 2 lit. a) TV-L mit dem 31.03.2014 oder dem 31.05.2014 erloschen. aa) Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 TV-L hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen (BAG v. 22.05.2012 – 9 AZR 618/11, Rz. 12). Hiernach ist der Erholungsurlaub im Falle der Übertragung (§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz TV-L i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG) in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres und, wenn er aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden kann, bis zum 31. Mai anzutreten. Mit Fristende entfällt die Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs (BAG v. 22.05.2012 – 9 AZR 618/10, Rz. 17) Nationale Rechtsvorschriften, insbesondere die über die Festlegung des den Erholungsurlaub betreffenden Übertragungszeitraums, die das Erlöschen des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm durch diese Richtlinie gewährten Anspruch auszuüben, beeinträchtigen das jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der genannten Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht (EuGH v. 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06, Rz. 45). Für den Fall der über den in einer tarifvertraglichen Vorschrift geregelten Übertragungszeitraum von nur fünf Monaten hinaus fortbestehenden Erkrankung des Arbeitnehmers folgt daraus, dass diese Vorschrift auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aus unionsrechtlichen Gründen nicht angewendet werden darf (BAG v. 07. 08. 2012 – 9 AZR 353/10, Rz. 21; BAG v. 22. 05. 2012 − 9 AZR 618/10, Rz. 18). Vielmehr tritt an ihre Stelle in diesem Falle § 7 Abs. 3 BUrlG in seiner unionsrechtskonformen Auslegung, wonach gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen dann mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter (BAG v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10, Rz. 32). Zu einem Erlöschen des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches kann es dann in Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG in seiner unionsrechtskonformen Auslegung erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres kommen. bb) Diese Grundsätze müssen nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub auch auf den Fall angewendet werden, in dem der Arbeitnehmer deshalb nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben, weil sein Arbeitsverhältnis über den Übertragungszeitraum der tarifvertraglichen Vorschrift hinaus aufgrund eines Abgeordnetenmandats bzw. bis zu drei Monate nach dessen Beendigung gem. § 24 Abs. 1 und 2 AbgG Brandenburg ruhte. Wie im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist ihm auch in diesem Fall während des Bestehens des Abgeordnetenmandats oder im Zeitraum von bis zu drei Monaten nach dessen Beendigung nicht die Möglichkeit eröffnet, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen (vgl. EuGH v. 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06, Rz. 44). Im vorliegenden Falle konnte die Klägerin den bis zu ihrer Erkrankung am 21.05.2013 nicht genommenen Mindesturlaub des Jahres 2013 von 20 Arbeitstagen im Zeitraum vom 21.05.2013 bis zum 31.01.2014 wegen ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen. Anschließend ruhte das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 24 Abs. 1 AbgG Brandenburg wegen des Abgeordnetenmandats der Klägerin. Dieses endete mit dem Ablauf der 5. Wahlperiode des Brandenburger Landtages (Oktober 2014). Der gem. § 26 Abs. 2 Eingangssatz TV-L i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG aufgrund der bis zum 31.01.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf die ersten drei Monate des Jahres 2014 übertragene Urlaubsanspruch konnte daher von der Klägerin wegen des gesetzlich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht bis zum 31.03.2014 genommen werden. Ginge man davon aus, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 24 AbgG Brandenburg einen betrieblichen oder dienstlichen Grund i. S. d. § 26 Abs. 2 a) TV-L darstellt, so wäre zwar eine weitere Übertragung des Urlaubsanspruches aus 2013 in den Zeitraum bis zum 31.05.2014 anzunehmen, aber auch in diesem Zeitraum ruhte das Arbeitsverhältnis nach § 24 Abs. 1 AbgG Brandenburg. Weil die Klägerin weder bis zum 31.03.2014 noch bis zum 31.05.2014 aufgrund des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit hatte, den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu verwirklichen, konnte der Ablauf der in § 26 Abs. 2 a) TV-L vorgesehenen Übertragungszeiträume nicht zum Erlöschen dieses Anspruches führen. Zum Erlöschen dieses Anspruches konnte es somit erst nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG in seiner unionsrechtskonformen Auslegung, also 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, mithin am 31.03.2015 kommen. Daher bestand der unionsrechtlich garantierte Mindesturlaubsanspruch auch am 31.01.2015 noch. Dass er danach nicht mehr gewährt werden konnte beruhte allein darauf, dass das Arbeitsverhältnis am 31.01.2015 endete. 3. Da die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2015 den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2015 fällig gewordenen Abgeltungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach geltend machte, ist auch kein Verfall gem. § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L eingetreten. 4. Gem. §§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz TV-L, 7 Abs. 4 BUrlG hat das beklagte Land somit über die bereits geleistete bzw. anerkannte Urlaubsabgeltung hinaus weitere 15 Tage Urlaub aus 2013 abzugelten. Dieser Anspruch der Klägerin beläuft sich bei unstreitig 223,31 EUR brutto Abgeltung je Urlaubstag auf insgesamt 3.349,65 EUR brutto. Die vom Arbeitsgericht ab dem 01.06.2015 zugesprochenen Verzugszinsen stehen der Klägerin aufgrund der Mahnung vom 21.05.2015 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zur Auswirkung des gesetzlich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Die Klägerin, die mit einem Grad von 70 behindert ist, war vom 03.10.1990 bis zum 31.01.2015 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin, die bis zu diesem Tage im Jahr 2013 keine Ferientage eingeplant hatte, erkrankte ab dem 21.05.2013 bis zum 31.01.2014 arbeitsunfähig. Ab dem 01.02.2014 rückte sie als Mitglied in den Brandenburger Landtag nach, was sie bis zum Ende der 5. Wahlperiode blieb. Nach dem Ausscheiden aus dem Landtag blieb sie beurlaubt. Mit Vertrag vom 31.01.2015 vereinbarten die Parteien sodann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2015. Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2015 (Bl. 17 ff. d. A.) mit, es seien 5 Tage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2013 abzugelten. Es zahlte an die Klägerin deshalb 1.116,55 EUR brutto und erstellte hierfür eine Entgeltbescheinigung (Bl. 20 d. A.). Mit Schreiben vom 21.05.2015 (Bl. 23 ff. d. A.) machte die Klägerin die Abgeltung weiterer 30 Urlaubstage aus dem Jahr 2013 geltend. Mit der am 18.06.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sie diesen Anspruch weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, 2013 keinen Urlaub in Anspruch genommen zu haben. Während der Schulferientage im Zeitraum bis zum 21.05.2013 habe sie als Klassenlehrerin eine Vielzahl von Arbeiten zu erledigen gehabt. Ihren Jahresurlaub habe sie während der nach Beginn ihrer Erkrankung liegenden 47 Schulferientage des Jahres 2013 nehmen wollen. Aufgrund ihrer Erkrankung und der sich anschließenden Mitgliedschaft im Brandenburger Landtag habe es nicht zum Erlöschen ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Urlaub, den tarifvertraglichen Urlaub und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte kommen können. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.699,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen. Das beklagte Land hat den Anspruch hinsichtlich des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte in Höhe von 1.116,55 EUR brutto anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, es habe der Klägerin vor der Erkrankung ab dem 21.05.2013 während der bis dahin im Jahr 2013 in den Zeiträumen vom 02.01. bis 04.01.2013, vom 04.02. bis 08.02.2013, vom 27.03. bis 05.04.2013 und am 10.05.2013 angefallenen 15 Schulferientage Urlaub gewährt. Dies folge aus § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L, der § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung – EUrlDbV) entspreche, wonach der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch die Schulferien abgegolten werde. Somit vermindere sich der gesetzliche Erholungsurlaub mit dem Ablauf der Ferien, sofern keine Erkrankung der Lehrkraft vorliege. Zehn Tage des tariflichen Mehrurlaubes seien gem. § 26 Abs. 2 a) S. 2 TV-L erloschen. Mit Urteil vom 05.11.2015 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Abgeltungsanspruch sich auf 5 Tage des vom beklagten Land anerkannten Zusatzurlaubes nach § 125 SGB X und weitere 15 Tage des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs bezogen hat und hat den Klageanspruch in Höhe von 4.466,20 EUR brutto zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit der sich auf 15 Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs beziehende Abgeltungsanspruch betroffen ist, hat es zur Begründung ausgeführt, dass das beklagte Land diesen Urlaub nicht gewährt habe und dass er auch nicht gem. § 26 Abs. 2 a) TV-L habe erlöschen können. Eine Erfüllung des Urlaubsanspruches vor dem 21.05.2013 habe einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des beklagten Landes bedurft. § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L stehe dem nicht entgegen, da hiermit nur bestimmt werde, zu welchen Zeiten im Jahr Urlaub genommen werden könne. Die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 EurlDbV, wonach der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten sei, werde von der Verweisung in § 44 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 TV-L nicht erfasst. Neben dem anerkannten Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.116,15 EUR brutto stehe der Klägerin daher ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 3.349,65 EUR brutto zu. Wegen der Gründe im Übrigen und des sonstigen Vortrages der Parteien in der ersten Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 66 – 75 d. A.) verwiesen. Gegen das dem beklagten Land am 21.12.2015 zugestellt Urteil richtet sich seine 13.01.2016 eingegangene und am Montag, d. 22.02.2015 begründete Berufung, soweit es über das Anerkenntnis hinaus zur Urlaubsabgeltung verurteilt worden ist. Es trägt vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass mit der Regelung des § 44 Nr. 3 S. 1 TV-L gem. § 13 Abs. 1 BUrlG vom Erfordernis einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung zur Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruches abgewichen worden sei. Nach § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L gelte Urlaub der Lehrkräfte in den Schulferien als gewährt. Wie § 4 Abs. 1 S. 1 EurlDbV schaffe § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L einen Freistellungserklärungsrahmen, innerhalb dessen es der Klägerin überlassen gewesen sei, im Jahr 2013 die zeitliche Lage ihres Urlaubs selbst festzulegen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2015 wird teilweise abgeändert und die Klage in Höhe eines Betrages von 3.349,65 EUR zuzüglich Zinsen abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L entbinde das beklagte Land nicht von der Urlaubsgewährung i. S. d. § 7 Abs. 1 BUrlG. Zudem sei es aufgrund der Urlaubsplanung der Klägerin für 2013 selbst dann nicht zu der vom beklagten Land behaupteten Urlaubsgewährung gekommen, wenn es der Klägerin überlassen gewesen sei, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 22.02.2016 (Bl. 95 – 100 d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 12.04.2016 (Bl. 113 – 115 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 (Bl. 116 und 117 d. A.) verwiesen.