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Urteil

5 Sa 2073/15 (vormals 20 Sa 610/15), 5 Sa 2073/15, 20 Sa 610/15

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0317.5SA2073.15VORMALS.0A
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Leitsätze
Die Auslegung von Ziffer 4.3 der Anlage 7 zum Ersatzkassentarifvertrag (EKT) bzw. der wortgleichen Ziffer 4 Abs. 3 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV-AltV) ergibt, dass Altersteilzeitzuschläge nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) "vergleichbares Entgelt" sind.(Rn.31) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 437/16)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 03.02.2015 – 2 Ca 706/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung von Ziffer 4.3 der Anlage 7 zum Ersatzkassentarifvertrag (EKT) bzw. der wortgleichen Ziffer 4 Abs. 3 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV-AltV) ergibt, dass Altersteilzeitzuschläge nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) "vergleichbares Entgelt" sind.(Rn.31) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 437/16) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 03.02.2015 – 2 Ca 706/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. I. Die Feststellungsklage kann nicht als unzulässig angesehen werden. Es ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, die Frage der vollen oder anteiligen Anrechnung von Einkünften auf einen Ruhegeldanspruch isoliert zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen. Ist aus einem Ruhestandsverhältnis nur eine einzige Teilfrage zwischen den Parteien umstritten, ist es für alle Beteiligten zweckmäßig, den Rechtsstreit von allem übrigen zu entlasten. (BAG v. 01.06.1970 - 3 AZR 166/69, Rz. 13). Zwischen den Parteien ist hier unstreitig, dass es ohne Anrechnung des Altersteilzeitzuschlages auch ab dem 01.05.2011 fortlaufend zu einer Auszahlung von Ruhegehalt an die Klägerin gekommen wäre und dass hingegen eine Anrechenbarkeit dieses Zuschlages dazu führt, dass kein Ruhegehalt zu zahlen ist, weil ihre Altersteilzeitvergütung unter Einrechnung der steuerfreien Altersteilzeitzuschläge 45 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in einer den Ruhegehaltsanspruch jeweils übersteigenden Größenordnung überschreiten. Daher besteht auch ein rechtliches Interesse daran, die Frage der Anrechenbarkeit gerade des Altersteilzeitzuschlages klären zu lassen. II. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die Beklagte darf neben der Altersteilzeitvergütung auch die von der Klägerin nach der ATZV bezogenen Altersteilzeitzuschläge auf den nach Ziff. 4.2 der Anlage 7 zum EKT, Ziff. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-AltV grds. bestehenden Ruhegeldanspruch der Klägerin anrechnen. 1. Unstreitig fand die Anlage 7 zum EKT auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin Anwendung, wonach diesem ein Ruhegehalt zustand. Die Anwendbarkeit der Anlage 7 zum EKT ergibt sich zudem aus der entsprechenden Vereinbarung der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin vom 04.03.2009. Da die hier streitige Anrechnungsregelung zur Hinterbliebenenversorgung der Klägerin in Ziff. 4. 3 der Anlage 7 zum EKT mit Ziff. 4 Abs. 3 TV-AltV identisch ist, kann dahinstehen, ob es zum 01.01.2012 infolge einer Fusion der Beklagten auch im Verhältnis zur Klägerin zur Anwendbarkeit des TV-AltV gekommen ist. 2. Die nach der ATZV von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erhaltenen Altersteilzeitzuschläge finden nach Maßgabe der Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT, Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV auf ihr Ruhegeld Anrechnung. Sie stellen zwar nicht Arbeitsentgelt, jedoch vergleichbares Entgelt i. S. d. tarifvertraglichen Bestimmungen dar. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 22.4.2010 – 6 AZR 962/08, Rz. 17). b) Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT, wortgleich mit Ziff. 4 Abs. 3 TV-AltV; lautet auszugsweise: „Bei Bezug von Arbeitsentgelt, vergleichbarem Entgelt (z. B. Vorruhestandsgeld) sowie von an die Stelle des Arbeitsentgelts tretendem kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 1 SGBIV) vermindert sich das Ruhegeld monatlich um den Betrag, um den das Arbeitsentgelt usw. 45 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet. Dies gilt entsprechend beim Bezug von Arbeitseinkommen. …“ aa) Die Tarifvertragsparteien haben, soweit die Begriffe Arbeitsentgelt (§§ 14, 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV), Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§§ 15, 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV) betroffen sind, in der Anrechnungsvorschrift die Begriffe des Sozialversicherungsrechts in Bezug genommen. Dies folgt insbesondere daraus, dass sie hinsichtlich der in Nr. 4 Abs. 3 enthaltenen Begriffe von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen keine eigenständigen Definitionen vorgesehen und damit erkennbar auf die im Sozialversicherungsrecht enthaltenen unterschiedlichen Definitionen in §§ 14 und 15 SGB IV Bezug nehmen. Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung an das Bestehen eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft haben (Ziff. 4.2 der Anlage 7 zum EKT; Ziff. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-AltV) deutet darauf hin, dass sie, soweit sie im Sozialversicherungsrecht gebräuchliche Begriffe verwendet haben, an deren Inhalt angeknüpft und insoweit einen Gleichlauf von tarifvertraglicher und gesetzlicher Hinterbliebenenversorgung vorgesehen haben. Dass sie hinsichtlich des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens ausdrücklich auf § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV verwiesen haben, diente der Klarstellung, da das Sozialversicherungsrecht den Begriff der „Kurzfristigkeit“ des Erwerbsersatzeinkommens nicht kennt. Damit ist insoweit anzurechnen, was i. S. d. § 14 SGB IV Arbeitsentgelt, i. S. d. § 15 SGB IV Arbeitseinkommen oder i. S. d. § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV Erwerbsersatzeinkommen ist. Altersteilzeitzuschläge sind danach weder Arbeitseinkommen noch hier relevantes Erwerbsersatzeinkommen, da sie nicht aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV) herrühren, noch eine in § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV aufgeführte Leistung darstellen. Sie sind aber auch kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV. Unter den Begriff des Arbeitsentgelts des § 14 SGB IV fallen zwar auch Bezüge aus einem Beamtenverhältnis, wozu auch Zuschläge nach der ATZV gehören. Auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter gem. den §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV (BSG v. 22.02.1996 - 12 RK 6/95, Rz. 17). Ferner unterfallen Aufstockungsbeträge gem. § 3 ATZG bzw. nach beamtenrechtlichen Vorschriften auch im Ausgangspunkt dem Begriff „Arbeitsentgelt“ i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, aufgrund der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, 1 ArEV gelten sie aufgrund ihrer Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 28 EStG) jedoch nicht als Arbeitsentgelt (BSG v. 17.4.2012 – B 13 R 73/11 R, Rz. 25; BSG v. 17.4.2007 – B 5 RJ 33/05 R, Rz. 15). Aufgrund des von den Tarifvertragsparteien insoweit bezweckten „Gleichlaufs“ der Begrifflichkeiten der Anrechnungsvorschrift mir den Begrifflichkeiten des Sozialversicherungsrechts stellen sie daher auch kein „Arbeitsentgelt“ i. S. d. Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT, Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV dar. bb) Altersteilzeitzuschläge nach der ATZV sind jedoch „vergleichbares Entgelt“ i. S. d. Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT, Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV. Im Hinblick auf „vergleichbares Entgelt“ liegt kein sozialversicherungsrechtlich geprägter Begriff vor. § 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV erwähnt lediglich das vergleichbare Einkommen. In Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT, Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV wird durch den Klammerzusatz „(z.B. Vorruhestandsgeld)“ aber deutlich, dass nicht auf den Begriff des „vergleichbaren Einkommens“ Bezug genommen wird, sondern ein eigenständiger, den Begrifflichkeiten des Sozialversicherungsrechts nicht entsprechender Bedeutungsgehalt vorliegt. Vorruhestandsgelder sind Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben voraussetzen und zudem eine Leistungsdauer bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, längstens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Rente wegen Alters oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art vorsehen (§ 1, 2 Abs. 1 VRG v. 13.04.1984; vgl. BSG v. 26.11.1992 – B 7 R 46/92, Rz. 23 f.). Es wird für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt. Das Vorruhestandsgeld ist daher kein Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis und gilt auch nicht als solches. Zeiten des Vorruhestandsgeld-Bezuges sind keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (KassKomm-Gürtner, § 3 SGB VI, Rz. 22). Vorruhestandsgelder sind aber auch kein vergleichbares Einkommen i. S. v. § 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV, das voraussetzt, dass es unmittelbar aus einer auf Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit stammt (BSG v. 17.04.2012 – B 13 R 73/11 R, Rz. 27). Durch die Bezugnahme auf das Vorruhestandsgeld als Beispiel für vergleichbares Entgelt haben die Tarifvertragsparteien also deutlich gemacht, dass es insoweit nicht auf das Vorliegen von Arbeitsentgelt oder vergleichbarem Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ankommt. Alle mit einem Beschäftigungsverhältnis oder wie das Vorruhestandsgeld mit dessen Beendigung zusammenhängenden Einkünfte sollen auch dann Anrechnung finden, wenn sie nicht Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV darstellen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Anrechnungsklausel. Den Hinterbliebenen soll ein bestimmter Lebensstandard ermöglicht werden, soweit er nicht durch eigene Einkünfte gesichert ist (vgl. zur wortgleichen Nr. 7.6 der Anlage 7a zum Ersatzkassentarifvertrag-Manteltarifvertrag: BAG v. 26.01.1999 – 3 AZR 592/97, Rz. 19). Aufstockungsbeträge gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATZG und Zuschläge nach der ATZV sind mit dem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die die Sicherung des Lebensstandards bezwecken und damit dem Arbeitsentgelt vergleichbares Entgelt i. S. v. Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT, 4 Abs. 3 TV-AltV sind. Wie das Vorruhestandsgeld dienen sie nicht der Vergütung geleisteter Arbeit, sondern dem Ausgleich durch geminderte Arbeitsleistung entstehender Verdienstminderungen und haben eine Überbrückungsfunktion für den Zeitraum bis zur Altersrente (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Wie die Klägerin zutreffend feststellt verfolgen sie ebenso wie das Vorruhestandsgeld (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 VRG v. 13.04.1984) den sozialpolitischen Zweck, Stellen für den Einsatz neuer Beschäftigter frei zu machen. Wie der Klammerzusatz „z.B. Vorruhestandsgeld“ zeigt, steht dieser Zweck gerade nicht der Berücksichtigung als vergleichbares Entgelt entgegen. Soweit die Klägerin diesbezüglich zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf die Erwägungen in BSG v. 17.4.2012 – B 13 R 73/11 R, Rz. 28 ff verweist, beziehen sich diese auf den Begriff des „vergleichbaren Einkommens“ in § 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV, den die Tarifvertragsparteien nicht verwendet haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. C. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf den Einzelfallumständen und geht von den Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus. Auch eine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegt nicht vor. Diese setzt voraus, dass sich eine aufgeworfene Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines Firmentarifvertrags fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG v. 28. 6. 2011 − 3 AZN 146/11, Rz. 11). Die vorliegend auszulegenden tarifvertraglichen Vorschriften gelten ausschließlich für die Arbeitnehmer der Beklagten und deren Hinterbliebene und haben über das Unternehmen der Beklagten hinaus keine Bedeutung. Eine die Anrechenbarkeit von Aufstockungsbeiträgen und Altersteilzeitzuschlägen auf das Ruhegeld Hinterbliebener von Arbeitnehmern der Beklagten betreffende Vielzahl anhängiger oder konkret zu erwartender Prozesse ist nicht ersichtlich. Dass die Anlage 7 zum EKT bzw. der TV-AltV über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hinaus Geltung haben, ist für die Feststellung einer grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung von in diesen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen unerheblich (vgl. BAG v. 26.09.2007 – 10 AZN 768/07). Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG). Die Parteien streiten über ein Ruhegeld. Der am 31.01.2011 verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 01.01.1991 bis zum 30.04.2010 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Anschluss daran bezog er von diesen ein Ruhegeld. Die Klägerin ist Beamtin. Für die Zeit vom 31.12.2009 bis 30.06.2019 vereinbarte sie mit ihrem Dienstherren Altersteilzeit und erhält in diesem Zeitraum monatliche Zuschläge nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) in Höhe von 823,08 EUR netto. Ihr Bruttoentgelt betrug im Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2013 einschließlich des Altersteilzeitzuschlages zwischen 3.015,00 EUR und 3.071,45 EUR (s. die Aufstellung der Beklagten in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 09.07.2013, Bl. 44 d. A.) und lag damit zwischen 461,45 EUR und 551,45 EUR über dem Betrag von 45 v.H. der für sie einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung. Ferner erhält die Klägerin für die Zeit ab dem Februar 2011 eine große Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss den Ersatzkassentarifvertrag (EKT) ab, in dessen Anlage 7 (Bl. 71 ff. d. A.) eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung für seit dem 01.01.1988 beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt ist. Dieser Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin Anwendung. Nach einer Fusion der Rechtsvorgängerin und Entstehung der daraus hervor gehenden Beklagten im Jahr 2010 wurden die Vorschriften der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in den ab dem 01.01.2012 gültigen Tarifvertrag über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV-AltV; Bl. 81 ff. d. A.) überführt. Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete am 04.03.2009 eine Erklärung auf einem Formular der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 79 d. A.). Eine inhaltsgleiche Erklärung auf einem ähnlichen Formular der Beklagten unterzeichnete die Klägerin am 10.03.2011 (Bl. 80 d. A.). Die Beklagte zahlte an die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes zunächst ein Ruhegeld nach den tarifvertraglichen Regelungen über die Hinterbliebenenversorgung. Mit dem Schreiben vom 09.07.2013 (Bl. 44 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne ihr aufgrund der Anrechnung der Altersteilzeitbezüge und der Aufstockungsbeträge rückwirkend ab dem 01.05.2011 das im Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2013 monatlich zwischen 254,08 EUR und 261,69 EUR betragende Ruhegeld nicht zur Verfügung stellen. Mit der vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr auch ab Mai 2011 ein Ruhegeld zustehe. Die von ihr bezogenen Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeitvergütung stellten kein auf ihren Ruhegeldanspruch anrechenbares Arbeitsentgelt oder vergleichbares Einkommen dar. Dies ergebe sich aus den auch vorliegend maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu den Renten wegen Todes und den dazu maßgeblichen Übergangsvorschriften, wonach im vorliegenden Falle bei Altersteilzeit gezahlte Aufstockungsbeträge nicht anzurechnen seien. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin, beginnend seit dem 01.05.2011, Ruhegeld ohne Anrechnung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Altersteilzeitbezüge und der Aufstockungsbeträge, die gem. Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT bzw. Ziff. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-AltV anzurechnen seien, kein Ruhegeld zustehe. Die von der Klägerin in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften seien hier nicht ausschlaggebend, nach Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift seien auch Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit von der Anrechnung umfasst. Mit Urteil vom 03.02.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheide aufgrund der Regelung Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV aus, weil dort ausgeführt sei, dass neben Arbeitsentgelt auch vergleichbares Entgelt und dabei z. B. Vorruhestandsgeld anzurechnen sei. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz seien nichts anderes als das Vorruhestandsgeld. Den Tarifvertragsparteien sei es um die Anrechnung anderweitiger Einkünfte gegangen, eine derartige „Deckelungsregelung“ sei auch durchaus üblich. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber sich nicht in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern bevorzugt werde. Schließlich würde die hinsichtlich des Wortlautes der Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV vertretene Rechtsansicht der Klägerin dazu führen, dass die Besoldung von Beamten gar nicht zur Anrechnung komme, was die Tarifvertragsparteien keinesfalls gewollt hätten. Wegen der Begründung im Übrigen und des sonstigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 164 – 171 d. A.). Gegen das der Klägerin am 09.03.2015 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 09.04.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2015 am 08.06.2015 begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die tarifvertraglichen Anrechnungsregelungen bereits nach ihrem Wortlaut nicht vorsähen, dass Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit zu einer Minderung des Ruhegeldes führten. Sie seien weder Arbeitsentgelt, vergleichbares Entgelt, Erwerbsersatzeinkommen oder Arbeitseinkommen. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ATZG differenziere ausdrücklich zwischen Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und Aufstockungsbetrag. Letzterer sei eine steuerfreie zusätzliche Einnahme und werde nicht für den Einsatz der Arbeitskraft, sondern als sozialpolitische Zweckleistung als finanzieller Anreiz für den Eintritt in die Altersteilzeit gezahlt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 03.02.2015 – 2 Ca 706/14 – abzuändern und festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, an die Berufungsklägerin beginnend seit dem 01.05.2011 Ruhegeld ohne Anrechnung der Altersteilzeitzuschläge nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die von der Klägerin herangezogenen sozialversicherungsrechtlichen Termini seien von den Tarifvertragsparteien nicht zugrunde gelegt worden. Hätten sie dies tun wollen, hätten sie auf eine Gesetzesänderung vom 01.01.2002 reagiert. Aufstockungsbeträge seien Arbeitsentgelt im Sinne der tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift, jedenfalls aber dem Vorruhestandsgeld vergleichbares Entgelt. Wegen des sonstigen zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Klägerin vom 08.06.2015 (Bl. 207 – 210 d. A.) und vom 29.12.2015 (Bl. 266 – 277 d. A.), der Beklagten vom 28.07.2015 (Bl. 219 – 223 d. A.) und vom 23.11.2015 (Bl. 239 – 251 d. A.) und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17.03.2016 (Bl. 278 und 279 d. A.) Bezug genommen.