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Urteil

8 Sa 1090/15

LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1211.8SA1090.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob das Konsultationsverfahren bei Masseverfahren nach § 17 Abs 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt wurde.(Rn.45) 2. Die Stellungnahme eines Betriebsrats § 17 Abs 3 S 2 KSchG muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs 2 S 2 KSchG erforderlichen Beratungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern oder deutlich machen, dass der Betriebsrat - endgültig - keine Stellungnahme zu den beabsichtigten Kündigungen abgeben will. (Rn.56) 3. Keine - und nicht nur eine unzureichende - Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs 3 S 2 KSchG liegt vor, wenn dem Schreiben lediglich zu entnehmen ist, dass der Betriebsrat die Gespräche über die anstehenden Kündigungen in die Einigungsstelle verlagern wollte, ohne dass er seinen Verhandlungsanspruch als erfüllt ansieht oder eine abschließende Äußerung dazu abgeben wollte.(Rn.57) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 126/16)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 - 1 Ca 1628/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob das Konsultationsverfahren bei Masseverfahren nach § 17 Abs 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt wurde.(Rn.45) 2. Die Stellungnahme eines Betriebsrats § 17 Abs 3 S 2 KSchG muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs 2 S 2 KSchG erforderlichen Beratungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern oder deutlich machen, dass der Betriebsrat - endgültig - keine Stellungnahme zu den beabsichtigten Kündigungen abgeben will. (Rn.56) 3. Keine - und nicht nur eine unzureichende - Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs 3 S 2 KSchG liegt vor, wenn dem Schreiben lediglich zu entnehmen ist, dass der Betriebsrat die Gespräche über die anstehenden Kündigungen in die Einigungsstelle verlagern wollte, ohne dass er seinen Verhandlungsanspruch als erfüllt ansieht oder eine abschließende Äußerung dazu abgeben wollte.(Rn.57) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 126/16) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 - 1 Ca 1628/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs.2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage sowohl nach ihrem Haupt- als auch nach ihrem Hilfsantrag abgewiesen und die Kündigung vom 29.01.2015 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet sowie einen Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin für nicht gegeben erachtet. 1. Die Kündigung vom 29.01.2015, die wegen der rechtzeitig erhobenen Klage nicht bereits nach § 7 KSchG als rechtswirksam gilt, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst. 1.1. Die Kündigung erweist sich aus dringenden betrieblichen Gründen als sozial gerechtfertigt i.S.d. auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 1 Abs.1, 23 Abs.1 KSchG anwendbaren § 1 Abs.1, Abs.2 KSchG, denn die Kündigung erfolgte wegen der zum 31.03.2015 beabsichtigten Stilllegung des gesamten Betriebs, die zum Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen i.S.d ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 41/11 - NZA 2013, 1007) angenommen hatte. Dies hat die Beklagte bereits erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, die Klägerin die faktische Betriebsstilllegung zuletzt auch nicht mehr bestritten. Die Rüge der unzureichenden Sozialauswahl führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, denn die Beklagte hat gegenüber allen in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern – ggf, nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen – die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Soweit die Klägerin sich auf den Übergang der in Berlin-Schönefeld bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die PSS im Sommer 2014 beruft, ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Sozialauswahl bei einer Kündigung im Jahr 2015 auf den dortigen Betrieb erstrecken sollte. 1.2 Die Kündigung erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, denn die Beklagte hat die Stilllegung ihres gesamten Betriebs beschlossen und umgesetzt, ohne dass ersichtlich oder dargelegt ist, dass sich allein aus einer wirtschaftlichen Verflechtung der an der Auftragsvergabe beteiligten Unternehmen eine Umgehung des Kündigungsschutzes ergibt, da es bereits an der Beibehaltung der betrieblichen Organisationsstruktur fehlt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 – NZA 2003, 549). 1.3. Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führten, hat die Klägerin nicht dargelegt, insbesondere ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass hinsichtlich der Auftragsneuvergabe eine übergangsfähige Einheit vorgelegen hat, die einen Betriebs(teil-)übergang zur Folge haben könnte. 1.4. Die Klägerin rügt zuletzt – zu Recht – die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG nicht mehr, die die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.01.2015 ausreichend vorgenommen hat, in dem sie dem Betriebsrat alle relevanten Informationen zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin gegeben hat. 1.5. Die Kündigung ist schließlich auch nicht wegen einer fehlerhaften Durchführung des Verfahrens bei Massenentlassungen, das im Hinblick auf die Anzahl der zu kündigenden Arbeitnehmer von der Beklagten einzuhalten war (§ 17 Abs. 1 KSchG), gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2, 3 KSchG rechtsunwirksam. 1.5.1 Die Beklagte hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt. Dazu hat sie dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit ihrem Schreiben vom 02.01.2015 die zweckdienlichen Auskünfte über die Gründe der beabsichtigten Betriebsschließung, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, den Zeitraum der Entlassungen sowie die – wegen der Betriebsschließung – nicht durchzuführende Sozialauswahl und die Kriterien für die Abfindung aus einem zu diesem Zeitpunkt noch verhandelten Sozialplan erteilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte zu weiteren Informationen nicht verpflichtet, insbesondere bedurfte es keiner Darstellung der Kalkulationsgrundlagen der Vergütungen der Gesamtaufträge und deren Aufteilung, da diese lediglich die Motivation der Auftraggeberin für die bereits erfolgte Auftragskündigung dargestellt hat, während Grund für die geplanten Entlassungen die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zur Stilllegung ihres Betriebes nach Verlust sämtlicher Aufträge war, über die sie den Betriebsrat informiert hat. Eine weitergehende Informationspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 3a KSchG, wobei weder ersichtlich ist, welches beherrschende Unternehmen die Entscheidung über die Kündigungen getroffen haben soll noch dass die Beklagte geltend macht, die notwendigen Auskünfte von dem für die Entlassungen verantwortlichen Unternehmen nicht erhalten zu haben. Die Beklagte hat vielmehr – wie bereits dargestellt – ihre Informationspflichten vollständig erfüllt. Die Unterrichtung erfolgte auch schriftlich i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, denn nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt ein der Textform des § 126 b BGB entsprechendes Schreiben für die als rechtsgeschäftsähnlich zu qualifizierende Erklärung, die nach Sinn und Zweck eine analoge Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB nicht erfordert (vgl BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - NZA 2009, 627 zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG hat die Beklagte ebenfalls erfüllt, indem sie den Betriebsrat zu Konsultationen aufgefordert hat. Am Ende ihres Schreibens hat sie dazu ausgeführt: „Im Rahmen der Verhandlungen und insbesondere im Rahmen der Einigungsstelle haben wir ja bereits über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen mit Ihnen beraten, insbesondere die Möglichkeit der Errichtung einer Transfergesellschaft. …… Wir freuen uns, die Beratungen über die Vermeidung von Entlassungen an dieser Stelle fortsetzen zu können. Gerne stehe ich natürlich auch für Beratungen außerhalb der Einigungsstelle zur Verfügung.“ Damit hat die Beklagte dem Betriebsrat ein Angebot zu weiteren Beratungen innerhalb oder auch außerhalb der Einigungsstelle unterbreitet, das der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 14.01.2015 insoweit angenommen hat, als er ausgeführt hat: „die Folgen für die Belegschaft werden noch in der Einigungsstelle beraten, so dass wir Sie bitten, von der Massenentlassungsanzeige zunächst abzusehen…“. Daraus durfte die Beklagte folgern, dass auch der Betriebsrat die weiteren Beratungen über die Massenentlassungen in der Einigungsstelle führen wollte, denn der Betriebsrat wäre jedenfalls nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) gehalten gewesen, der Beklagten gegenüber deutlich zu machen, dass er in Abweichung von seiner Erklärung im Schreiben vom 14.01.2015 die Beratungen in der Einigungsstelle nicht als Konsultationen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG ansehen wollte. Nachdem die Betriebsparteien in den Sitzungen der Einigungsstelle am 16.01 und 21.01.2015 über Entlassungen gesprochen und insbesondere über die Errichtung einer Transfergesellschaft und Abfindungsleistungen verhandelt haben, ohne dass der Betriebsrat Vorschläge zur Einschränkung von Entlassungen gemacht hat und der Spruch der Einigungsstelle vom 21.01.2015 sowohl die Errichtung einer Transfergesellschaft als auch Abfindungsleistungen und Sozialzuschläge vorgesehen hat, waren damit die Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erfüllt. 1.5.2 Die Massenentlassungsanzeige, die die Beklagte auf aus hiesiger Sicht zulässige Weise sowohl bei der Agentur für Arbeit in Cottbus als auch in Berlin-Nord erstattet und mit der Übersendung der Anzeige per Fax auch das Schriftformerfordernis gewahrt hat, ist nach § 17 Abs. 3 KSchG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihrer Anzeige zwar das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 15.12.2014 nicht beigefügt, dennoch ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 3 KSchG erfüllt. 1.5.2.1 Das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 kann nicht als Stellungnahme des Betriebsrats i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG angesehen werden, denn eine solche Stellungnahme muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erforderlichen Beratungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern oder deutlich machen, dass der Betriebsrat – endgültig – keine Stellungnahme zu den beabsichtigten Kündigungen abgeben will. Nur mit dem so verstandenen Inhalt erfüllt die – mit dem Antrag des Arbeitgebers einzureichende Stellungnahme des Betriebsrats – den Zweck, der Agentur für Arbeit Auskunft darüber zu geben, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, bzw. zu belegen, dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und ggf. getroffen worden sind. Mit dem so verstandenen Inhalt stellt das Schreiben des Betriebsrats keine – und nicht nur eine unzureichende - Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs.3 Satz 2 KSchG dar, denn dem Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Betriebsrat die Gespräche über die anstehenden Kündigungen in die Einigungsstelle verlagern wollte, ohne dass er seinen Verhandlungsanspruch als erfüllt ansehe oder eine abschließende Äußerung dazu abgeben wollte. 1.5.2.2 Danach war die Beklagte zu einem Vorgehen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG berechtigt, der Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass sie den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige vollständig gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG unterrichtet hat und den Stand der Beratungen darzulegen. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 28.01.2015 unter Beifügung des Schreibens an den Betriebsrat vom 02.01.2015 nebst Faxprotokoll die Unterrichtung des Betriebsrats glaubhaft gemacht. Schließlich hat die Beklagte den Stand der Beratungen dargelegt, indem sie unter Ziffer 6 ihres Schreibens vom 28.01.2015 („Beteiligung des Betriebsrats“) auf die Verhandlungen in der Einigungsstelle am 13.01. 16.01. und 21.01.2015 sowie den Spruch der Einigungsstelle am 21.01.2015 verwiesen hat. Einer Darlegung des Verlaufs der Verhandlungen - zu dem das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 gehören könnte - bedarf es dafür weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorgabe gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind weder dargelegt noch ersichtlich, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung mit Ablauf des 31.08.2015 geendet hat. 2. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht auf einen mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachten Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in Anspruch nehmen. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Die Beklagte hat ihre diesbezüglichen Pflichten erfüllt, indem sie den Betriebsrat über die geplante Betriebsstilllegung ausreichend informiert und seinen Verhandlungsanspruch in den Gesprächen am 25.09. und 07.10.2014 sowie den Sitzungen der Einigungsstelle am 28.11., 02.12., 04.12.2014 bis zur Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen am 18.12.2014 erfüllt und vor dem Spruch der Einigungsstelle am 21.01.2015 keine Maßnahmen getroffen. Dass kein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit an den Sitzungen der Einigungsstelle teilgenommen hat, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, da dem Vergleich der Betriebsparteien vom 28.10.2014 bereits nicht entnommen werden kann, dass die Teilnahme Wirksamkeitsvoraussetzung für die Interessenausgleichsverhandlungen sein sollte, welche Betriebspartei für die Hinzuziehung verantwortlich sein sollte und auch weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Betriebsrat aus diesem Grund die Vertagung der Verhandlungen verlangt hat. Nachdem die Beklagte erst geraume Zeit nach dem Scheitern der Verhandlungen ihren – endgültigen – Beschluss zur Betriebsschließung gefasst hat, können die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG nicht festgestellt werden, so dass der Klägerin ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht zusteht, obwohl sie infolge der Maßnahme der Beklagten entlassen wurde. 3. Über den Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entscheiden, weil Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin erfolglos geblieben sind. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Revision war für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und im Rahmen eines Hilfsantrags über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Nachteilausgleichs. Die Klägerin war mit einer zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1981 zuletzt bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Ticketschalter, der zu den Fluggastabfertigungsdienstleistungen gehört, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einem Bruttomonatseinkommen von 2.422,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte erbrachte mit zuletzt noch ca. 190 Arbeitnehmern Fluggastabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Berlin-T.. Zuvor sind die Fluggastabfertigungsdienstleistungen auf den Flughäfen Berlin-T…l und Berlin-Sch. jahrelang von der G. G. Berlin GmbH & Co. KG (im Folgenden: GBB) erbracht worden. Die Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen übernahm im Jahr 2008 die W.-Gruppe. Seitdem fanden mehrere gesellschaftsrechtliche Umorganisationen statt, die zu einer Trennung in vier Geschäftsbereiche, u.a. den Geschäftsbereich „Passage“ führten. Die Arbeitsverhältnisse der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer gingen im Jahr 2012 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Im Juli 2014 gingen die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten am Flughafen Berlin-Sch. beschäftigten Arbeitnehmer im Wege eines Betriebsübergangs auf die P. S. Sch. GmbH & Co. KG (PSS) über. Die Arbeitsverhältnisse der am Flughafen T. beschäftigten Arbeitnehmer verblieben überwiegend bei der Beklagten, wobei ein Teil der dortigen Flugabfertigungsdienstleistungen seit Juli 2013 von einem anderen Unternehmen, der Fa. A. P. S. GmbH & Co. KG, erbracht wurden. Komplementärin der Beklagten ist die P. S. B. Beteiligungs-GmbH, einzige Kommanditistin die GGB, deren Kommanditanteile von einem Unternehmen der W.-Gruppe gehalten werden. Die GGB als einzige Auftraggeberin der Beklagten kündigte mit den Schreiben vom 09.09.2014 und vom 22.09.2014 (Anlagen B-K 2,3, Bl. 168 – 170 d. A.) alle noch vorhandenen Aufträge der Beklagten zum 30.09.2014, 07.10.2014 und 03.11.2014 und zum 31.03.2015, darunter auch den Bereich „Check-in“, zu dem die Klägerin gehörte. Die beiden Gesellschafter der Beklagten, von denen nur die GGB stimmberechtigt ist, beschlossen am 22.09.2014, dass beabsichtigt sei, den Betrieb zum 31.03.2015 stillzulegen und beauftragten den Geschäftsführer der Komplementärin, alle zur Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses vom 22.09.2014 wird auf die Anlage B-K 4 (Bl. 171 d. A.) verwiesen. Nachdem die Beklagte die mit dem Betriebsrat am 25.09. und 07.10.2014 geführten Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert ansah, einigten sich die Betriebsparteien in dem Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht Berlin (8 BV 14223/14) auf die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: „Geplante Betriebsschließung sowie dazugehöriger Interessenausgleich und Sozialplan“. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.10.2014 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl.7 f d. A.) Bezug genommen. Die Einigungsstelle tagte am 28.11., 02.12., 04.12.2014, wobei an der Sitzung vom 02.12.2014 zeitweise mehrere Mitarbeiter der Agentur für Arbeit teilnahmen. In der weiteren Sitzung vom 18.12.2014 erklärten die Beisitzer der Beklagten das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. Mit Schreiben vom 02.01.2015, das dem Betriebsrat an diesem Tag per Fax und per E-Mail übermittelt wurde und wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage B-K15 (Bl. 212 - 220 d. A.) verwiesen wird, sandte die Beklagte dem Betriebsrat eine „Information gemäß § 17 Abs. 2 KSchG“ und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, den Betrieb wegen der Kündigung sämtlicher Aufträge zum 31.03.2015 stillzulegen und die gesamte Belegschaft von 192 Arbeitnehmern im Januar 2015 zu kündigen. Am Ende dieses Schreibens heißt es: „Im Rahmen der Verhandlungen und insbesondere im Rahmen der Einigungsstelle haben wir ja bereits über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen mit Ihnen beraten, insbesondere die Möglichkeit der Errichtung einer Transfergesellschaft. An dieser Stelle noch einmal vielen Dank, dass der Betriebsrat eine Information durch die Transfergesellschaft für die nächste Einigungsstellensitzung am 13.01.2015 möglich gemacht hat. Wir freuen uns, die Beratungen über die Vermeidung von Entlassungen an dieser Stelle fortsetzen zu können. Gerne stehe ich natürlich auch für Beratungen außerhalb der Einigungsstelle zur Verfügung.“ Mit dem Schreiben vom 14.01.2015 wandte sich der Betriebsrat wie folgt an den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten: „Betr.: Ihre Massenentlassungsanzeige vom 02.01.2015 Sehr geehrter Herr A., die Folgen für die Belegschaft werden noch in der Einigungsstelle beraten, so dass wir Sie bitten, von der Massenentlassungsanzeige zunächst abzusehen. Außerdem verweisen wir auf die Stellungnahme von RA K. vom 15.12.2014 an den Einigungsstellenvorsitzenden, die wir vorsorglich nochmals beifügen. Sollten Sie gleichwohl Ihre Anzeige an die Arbeitsagentur absenden, senden Sie uns bitte eine Abschrift derselben, nebst Ihrer Anlagen zu.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens und der Stellungnahme von RA K. wird auf die Anlagen II a, b zum Schriftsatz der Klägerin vom 06.05.2015 (Bl. 349 – 352 d. A.) verwiesen. Nach weiteren Sitzungen der Einigungsstelle am 13.01.2015 und am 16.01.2015 wurde in der Sitzung vom 21.01.2015 gegen die Stimmen des Betriebsrates durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan aufgestellt, der Regelungen für die Errichtung einer Transfergesellschaft sowie Abfindungsleistungen und Sozialzuschläge vorsieht. Das Beschlussverfahren, in dem der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle angefochten hat, befindet sich derzeit im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen 9 TaBV 1519/15. Nachdem die Gesellschafter der Beklagten, unter dem 20.01.2015 beschlossen hatten, den Betrieb der Beklagten in T. und Sch. zum 31.03.2015 stillzulegen und vollständig aufzulösen (Anlage B-K 5, Bl. 172 d. A.), hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 20.01.2015 (Anlage B-K 12, Bl. 196 – 203 d. A.) zu den beabsichtigten Kündigungen aller zum damaligen Zeitpunkt noch im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch der Klägerin an. Mit Schreiben vom 27.01.2015 (Anlage B-K 14, Bl. 206 – 211 d. A.) widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Kündigungen. Mit dem Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage B-K 18 Bl. 223 – 238 d. A.) übersandte die Beklagte per Fax sowohl an die Agentur für Arbeit Berlin-Nord als auch an die Agentur für Arbeit Cottbus eine Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG, nebst verschiedener Anlagen wie das Schreiben an den Betriebsrat vom 02.01.2015 nebst Faxprotokoll sowie das Protokoll über die Sitzung der Einigungsstelle vom 21.01.2015. Zur Beteiligung des Betriebsrates heißt es unter Ziffer 6 in diesem Schreiben: „Mit dem bei der APSB gebildeten Betriebsrat wurden Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt. Weiterhin wurde der Betriebsrat noch einmal gesondert mit dem beigefügten Schreiben vom 02. Januar 2015 gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet. Ich – B. A. ... – versichere hiermit an Eides statt, dass ich das beigefügte Unterrichtungsschreiben dem Betriebsrat am 02. Januar 2015 per Fax und E-Mail gegen 13:40 Uhr übersandt habe. Das Faxprotokoll ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Eine gesonderte Stellungnahme hat der Betriebsrat nicht abgegeben. Im Rahmen der Sozialplanverhandlungen wurden jedoch mit dem Betriebsrat am 13., 16. Und 21. Januar 2015 über die Einrichtung einer Transfergesellschaft iSd. § 111 SGB III verhandelt. Das Einigungsstellenverfahren wurde am 21. Januar 2015 beendet (s. Protokoll). Weitere, gesonderte Beratungen hat der Betriebsrat nicht verlangt.“ Mit dem Bescheid vom 10.02.2015 (Anlage B-K19, Bl. 239 d. A.) teilte die Agentur für Arbeit Cottbus der Beklagten mit, dass diese bezüglich 188 Arbeitnehmern/-innen die Anzeige nach § 17 KSchG rechtswirksam erstattet habe. Die Beklagte erklärte gegenüber allen Arbeitnehmern - mit Ausnahme zunächst der Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz - jeweils mit Schreiben vom 29.01.2015 wegen der Schließung des Betriebes zum 31.03.2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ordentlich zum nächstmöglichen Termin, gegenüber der Klägerin zum 31.08.2015 (Bl. 6 d. A.). Mit der am 04.02.2015 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 12.2.2015 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und § 17 KSchG gerügt, sowie für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrags die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach §§ 113 Abs.3 BetrVG, 9, 10 KSchG, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt, mit mindestens 43.600,00 EUR für angemessen gehalten hat, beantragt. Die Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beantragt, die Kündigung für rechtswirksam und einen Nachteilsausgleichsanspruch für nicht gegeben gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 28.05.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen, den Wert des Streitgegenstandes auf 50.855,00 EUR festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei weder wegen fehlender sozialer Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 1 –3 KSchG unwirksam, weil der Arbeitsplatz der Klägerin wegen der beschossenen Stilllegung des Betriebs, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen habe, bereits zum 31.03.2015 weggefallen, eine Sozialauswahl entbehrlich gewesen und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Die Kündigung sei auch weder nach § 102 Abs.1 BetrVG noch nach § 17 KSchG unwirksam, insbesondere habe die Beklagte das Konsultationsverfahren durchgeführt, den Betriebsrat ausreichend informiert und – da in dem Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 keine Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs 3 Satz 2 KSchG zu sehen sei – die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß unter Darstellung des Stands der Beratungen mit dem Betriebsrat erstellt. Der Klägerin stehe auch kein Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG zu, denn die Beklagte habe den Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat hinreichend – auch ohne Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit – versucht, bevor sie die Kündigung ausgesprochen habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 440 – 445 d. A.) verwiesen. Gegen das der Klägerin am 22.06.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.06.2015 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Klägerin mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2015 am 21.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin und Berufungsklägerin bestreitet die faktische Stilllegung des Betriebs und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht mehr, hält aber weiterhin eine rechtsmissbräuchliche Unternehmerentscheidung für gegeben, weil kurz vor der Planung der endgültigen Schließung des T. Bereichs der Sch. Bereich aufgrund eines einheitlichen Vorgangs abgespalten worden sei. Der Schwerpunkt der Berufung liege, so trägt die Klägerin vor, darin, dass das Arbeitsgericht mehrere deutliche Fehler des Massenentlassungsverfahrens nicht berücksichtigt habe. Die Massenentlassungsanzeige sei bei der örtlich unzuständigen Arbeitsagentur Cottbus eingereicht worden. Die Beklagte sei ihren Informations- und Beratungspflichten nach § 17 Abs. 2 KSchG nicht nachgekommen, denn es seien nie Beratungen darüber, ob und wie Entlassungen vermieden oder eingeschränkt werden könnten, - insbesondere nicht unter Mitteilung der erforderlichen Informationen über die u.U. bis zur Konzernspitze reichenden Hintergründe - angeboten worden. Ferner habe die Beklagte der Agentur für Arbeit die inhaltliche Stellungnahme des Betriebsrats mit Schreiben vom 14.01.2015 nebst Anlage vorenthalten und den Stand der Beratungen unzutreffend mitgeteilt. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, denn die Beklagte habe die Verhandlungen zu einem Zeitpunkt für gescheitert erklärt, als ergebnisoffene Verhandlungen zur Vermeidung der Betriebsschließung noch gar nicht begonnen hätten, da dem Betriebsrat ohne Überlassung sämtlicher Kalkulationsgrundlagen der Verträge mit den Fluggesellschaften und deren Weiterreichung innerhalb des Konzerns bis hinunter zur Beklagten die grundlegenden Informationen für Interessenausgleichsverhandlungen gefehlt hätten. Überdies sei entgegen der Regelung im Vergleich vom 28.10.2014 die Bundesagentur nicht zur Vermittlung hinzugezogen worden, insbesondere könnten die Tätigkeiten der Arbeitsagentur im Zusammenhang mit der Erörterung von Förderungsmöglichkeiten für Transfergesellschaften nach § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG nicht mit den Vermittlungsbemühungen nach § 112 Abs. 2 BetrVG gleichgesetzt werden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.05.2015 – 1 Ca 1628/15 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015 nicht aufgelöst worden ist, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz nach den §§ 113 Abs.3 BetrVG, 9, 10 KSchG einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und verweist u.a. darauf, dass sie – was unstreitig ist - die Massenentlassungsanzeige sowohl bei der Arbeitsagentur Cottbus als auch vorsorglich bei der Arbeitsagentur Berlin-Nord eingereicht habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 21.09.2015 (Bl. 458 – 471 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 19.11.2015 (Bl. 550 – 596 d. A.) und des Schriftsatzes der Klägerin vom 10.12.2015 (Bl. 619 – 630 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.