Beschluss
26 TaBV 1459/14
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0611.26TABV1459.14.0A
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08, Rn. 18).(Rn.19)
2. Die für die Einrichtungen der Arbeitgeberin am 19. September 2012 in Kraft getretenen Geschäftsordnungen weisen den Leitungen der Einrichtungen umfassende Personalkompetenzen zu. Diese werden auch gelebt.(Rn.26)
3. Insbesondere der Umstand, dass es eine Personalverwaltung für sämtliche Belegschaftsmitglieder gibt, rechtfertigt hier nicht die Annahme einer einheitlichen Leitung. Eine einheitliche Personalaktenführung (vgl. dazu BAG 22. Oktober 2003 - 7 ABR 18/03; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03) und eine einheitliche Personalabteilung (vgl. dazu BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07) können zwar Indizien für eine einheitliche Leitung sein.(Rn.32)
4. Hier hat die Arbeitgeberin aber nachvollziehbar dargelegt und durch viele Vorgänge belegt, dass die Entscheidungen nicht durch die Leiterin der Personalabteilung, insbesondere auch nicht durch diese im Auftrag der Geschäftsführung, sondern durch die jeweiligen Leitungen der Einrichtungen "Seniorencentrum Märkisches Viertel" und "Klinik für Geriatrie Märkisches Viertel" getroffen werden.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.05.2014 – 57 BV 14902/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08, Rn. 18).(Rn.19) 2. Die für die Einrichtungen der Arbeitgeberin am 19. September 2012 in Kraft getretenen Geschäftsordnungen weisen den Leitungen der Einrichtungen umfassende Personalkompetenzen zu. Diese werden auch gelebt.(Rn.26) 3. Insbesondere der Umstand, dass es eine Personalverwaltung für sämtliche Belegschaftsmitglieder gibt, rechtfertigt hier nicht die Annahme einer einheitlichen Leitung. Eine einheitliche Personalaktenführung (vgl. dazu BAG 22. Oktober 2003 - 7 ABR 18/03; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03) und eine einheitliche Personalabteilung (vgl. dazu BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07) können zwar Indizien für eine einheitliche Leitung sein.(Rn.32) 4. Hier hat die Arbeitgeberin aber nachvollziehbar dargelegt und durch viele Vorgänge belegt, dass die Entscheidungen nicht durch die Leiterin der Personalabteilung, insbesondere auch nicht durch diese im Auftrag der Geschäftsführung, sondern durch die jeweiligen Leitungen der Einrichtungen "Seniorencentrum Märkisches Viertel" und "Klinik für Geriatrie Märkisches Viertel" getroffen werden.(Rn.33) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.05.2014 – 57 BV 14902/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob es sich bei den beiden Einrichtungen der Arbeitgeberin unter der Adresse S. Ring … in B. („K. f. G. M. V.“ und „S. M. V.“) um eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten handelt. Derzeit ist für beide Einrichtungen der Beteiligte zu 1) gewählt worden. Die Arbeitgeberin hat die Wahl gesondert angefochten. Sie betreibt in Berlin und dem übrigen Bundesgebiet zahlreiche Kliniken und Senioreneinrichtungen. Es gibt Geschäftsordnungen, die die Zuständigkeiten in den „Seniorencentren“ der Arbeitgeberin einerseits und in den Kliniken anderseits gesondert regeln. In der am 19. September 2012 in Kraft getretenen Geschäftsordnung für die „Seniorencentren“ (GO S) ist unter § 2 Abs. 1 festgelegt, dass die sog. Centrumsleitung das Seniorencentrum selbständig im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen leitet. Danach hat die jeweilige Centrumsleitung Entscheidungskompetenz und Organisationsverpflichtung in den Bereichen Belegungsmanagement, wirtschaftliche Betriebsführung, ganzheitliche Pflege und Betreuung, Personalführung sowie Qualitätssicherung. Die einzelnen mitarbeiterbezogenen Aufgaben der Leitungen sind auf Seite 2 der Geschäftsordnung aufgelistet. Auf die mit dem bei dem Landesarbeitsgericht am 26. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz der Arbeitgeberin vorgelegte Anlage wird Bezug genommen. Nach der Geschäftsordnung für die klinischen Centren (GO K) leitet die Klinikleitung die Klinik selbständig im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der kaufmännischen Leitung obliegt u.a. das Personal- und Sozialwesen. Nach § 4 GO K obliegen der ärztlichen Leitung ua. die Regelungen für die Gestaltung von Dienstplänen, Urlaubsplänen und Arbeitsabläufen sowie die Bereitschafts- und Nachtdienste. Die Klinik wird durch den Chefarzt Prof. Dr. Schw. geleitet sowie Frau G. als kaufmännische Leiterin und Herrn W. als Pflegedienstleiter. Das Seniorencentrum leitet Herr L.. Der Leitungsebene gehören darüber hinaus die Pflegedienstleitung, bestehend aus Frau J.-F. und Herrn K. an. Streitig ist unter den Beteiligten, ob sich die Leitung auf fachliche Fragen beschränkt oder ob sie auch personelle und soziale Angelegenheiten betrifft. Neben zahlreichen Belegschaftsmitgliedern, die konkret den jeweiligen Einrichtungen zugewiesen sind, gibt es Haushandwerker, die zT. übergreifend eingesetzt werden und für die es auch einen einheitlichen Dienstplan gibt. Diese sind organisatorisch der Klinik zugeordnet. Für beide Einrichtungen sind auch die Auskunftsassistentinnen im Eingangsbereich zuständig. Auch für diese gibt es einen einheitlichen Dienstplan. Auch sie unterstehen der Klinikleitung. Eine Frau G., die neben ihrer Auskunftsassistententätigkeit auch Assistentin von Herrn L. war, ist inzwischen als Verwaltungsassistentin im Seniorenzentrum tätig. Frau G. erstellt die Dienstpläne für die Auskunftsassistentinnen, so auch den Dienstplan für den Monat Februar 2014. Dieser Dienstplan ist später durch Herrn L. abgeändert worden. Frau G. hatte Herrn L. angesichts ihres Urlaubs gebeten, insoweit ausnahmsweise tätig zu werden. Es gibt eine Personalverwaltung, die für beide Einrichtungen zuständig ist. Sie wird durch Frau P. geleitet und besteht aus 15 Sachbearbeitern. Wegen der Darstellung der Zuständigkeiten im Intranet wird auf Anlage A 5 zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 27. Januar 2014 Bezug genommen. Der Speisesaal steht allen Belegschaftsmitgliedern und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es eine Cafeteria, Besprechungsräume und Treppenhäuser, die durch Belegschaftsmitarbeiter beider Einrichtungen genutzt werden. Außerdem existieren für alle Belegschaftsmitglieder eine Zeiterfassungseinrichtung und ein gemeinsamer Ausschuss für Arbeitssicherheit, in dem die Arbeitgeberin vertreten ist. Die Arbeitgeberin hat behauptet, die beiden Einrichtungen seien organisatorisch selbständig. Sie verfolgten unterschiedliche arbeitsorganisatorische Zwecke. Während die Klinik für Geriatrie für die klinisch-geriatrische Akutbehandlung alter Menschen nach Maßgabe des SGB V zuständig sei, werde im Seniorenzentrum Pflege und Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen nach Maßgabe des SGB XI durchgeführt. Es gebe kein einheitliches Pflege- und Betreuungsangebot. Auch gebe es keinen einheitlich betreuten Personenstamm. Es existiere ein Pflegeleitbild für die Pflegeeinrichtungen der Arbeitgeberin, aber kein entsprechendes für die Kliniken. Es gebe eigenständige Finanzierungssysteme mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und eigenständiger Finanzplanung. Auch gemeinsam genutzte Flächen würden kostenstellenmäßig auf die beiden Einrichtungen aufgeteilt. Beide Einrichtungen verfügten über selbständige Leitungsapparate. Die Klinik werde durch den Chefarzt Dr. Schw., Frau G. als kaufmännische Leiterin sowie Herrn W. als Pflegedienstleiter eigenständig – auch in Bezug auf die mitbestimmungspflichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten - geführt. Das Seniorenzentrum leite Herr L. mit Frau J.-F. und Herrn K. als Pflegedienstleitung. Die Leitungen seien zuständig für alle die jeweilige Einrichtung betreffenden personellen und sozialen Angelegenheiten (Einstellungen, Befristungsabreden, Abmahnungen und Kündigungen). Das Weisungsrecht obliege den jeweiligen Vorgesetzten der Einrichtungen, was der Betriebsrat nicht bestreitet. Im Seniorenzentrum sei letztlich Herr L. für die Personalmaßnahmen entscheidungsbefugt. Das sei den vorgelegten Verträgen und Maßnahmen zu entnehmen, die durch ihn gemeinsam mit einem Personalreferenten unterschrieben worden sind, wobei letzteres unstreitig ist. Entsprechendes gelte für Frau G. in der Klinik. Insoweit legt sie eine Vielzahl von Personalentscheidungen vor, die seitens der Leitungen der jeweiligen Einrichtungen (G./L.) und einem Personalregerenten (i.V.) unterzeichnet sind. Auf der Geschäftsführerebene seien die Zuständigkeiten für die beiden Einrichtungen ebenfalls aufgeteilt. Herr Prof. Dr. Schm. sei für die Klinik zuständig, Herr We. für das Seniorenzentrum. Die Personalverwaltung habe keinen eigenen Gestaltungsspielraum. Sie setze die Leitungsentscheidungen nur um. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten auf Geschäftsführerebene kenne der Betriebsrat auch. Der Speisesaal gehöre organisatorisch zum Seniorencentrum, was der Betriebsrat nicht bestreitet. Da er der Öffentlichkeit zugänglich sei, könne er auch durch Belegschaftsmitglieder der Klinik genutzt werden. Im Übrigen verfügten die Einrichtungen über eigene Räumlichkeiten. So hätten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik und des Seniorenzentrums zB. auch jeweils eigene Umkleideräume, was der Betriebsrat ebenfalls nicht bestreitet. Es gebe ein Faxgerät im Bereich der Aufnahme. Im Seniorencentrum verfüge jeder Bereich über eigene Faxgeräte, Farbdrucker und Kopierer. Es gebe keine gemeinsame Bestellung von Arbeitsmitteln. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass die Betriebsstätten K. f. G. M. V. und S. M. V. der Antragstellerin, welche unter der Adresse S. Ring …, … B. ansässig sind, getrennte Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, da zu unbestimmt. Dass es sich um eine, nicht um zwei Organisationen handele, ergebe sich schon aus dem gemeinsamen Internetauftritt. Danach handele es sich bei beiden Einrichtungen um solche des Sozial- und Gesundheitswesens. Alten Menschen werde eine umfassende Betreuung angeboten. Die Einrichtungen ergänzten sich. Es gebe eine funktionale Verbindung. Einheitlicher Zweck sei die umfassende Behandlung, Pflege und Betreuung älterer Menschen. Es gebe auch gemeinsame Pflegedienstleistungen nach einem einheitlichen Pflegeleitbild und einen einheitlichen Kundenstamm. Zudem gebe es eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Leitungen der beiden Einrichtungen träfen nur Vorentscheidungen. Anderes ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Handelsregisterauszug. Letztlich entscheidungsbefugt sei der Vorsitzende der Geschäftsführung We.. Die einzelnen Personalmaßnahmen seien der einheitlichen Personalverwaltung übertragen worden. Hier würden die Begründungen der Arbeitsverhältnisse, die arbeitsrechtliche Ausgestaltung und deren Beendigung einheitlich gesteuert. Zuständig seien Frau P. und Frau Pe.. Auch würden die Verhandlungen durch die Arbeitgeberin uneingeschränkt mit dem Betriebsrat für beide Einrichtungen vorgenommen. Die Personalentscheidungen würden in der Personalverwaltung getroffen. Das spiegle sich in ihrer Umsetzung in der Personalverwaltung wieder. Auf Leitungsebene sei Herr We. zuständig. Auch gehe er davon aus, dass die Personalreferenten in Vertretung der Leitung der Personalverwaltung unterzeichneten. Das werde zB. dadurch deutlich, dass einmal Frau Pe., nicht aber die Leitung der Einrichtung auf die Bitte von zwei Betriebsratsmitgliedern deren Abmahnungen aus den Personalakten entfernt habe. Dafür, dass es keine gesonderten Leitungen gebe, spreche auch der Umstand, dass Herr L. Im Februar 2014 den Dienstplan für die Klinik geändert habe. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und das damit begründet, der Antrag sei bei zutreffender Auslegung zulässig. Es gebe zwei separate Leitungsapparate. Die Darstellung der Leitungspersonen im Rahmen der Anhörung werde durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Vortrag des Betriebsrats, wonach Frau Pe. am 23. April 2014 über die Entfernung von Abmahnungen zweier Betriebsratsmitglieder entschieden habe, falle danach nicht ins Gewicht. Daher komme es nicht darauf an, ob es sich insoweit nicht ohnehin nur um einen Normvollzug gehandelt habe. Die seitens des Betriebsrats vorgelegten Unterlagen entstammten auch einer Zeit vor der Umstrukturierung durch die Arbeitgeberin im Jahr 2012. Die gemeinsame Personalverwaltung sei für die Abwicklung bzw. Umsetzung der getroffenen Personalmaßnahmen zuständig. Außerdem sei es widersprüchlich, wenn der Betriebsrat einerseits behaupte, die Entscheidungsbefugnis liege bei dem Geschäftsführer We., andererseits aber die Personalverwaltung zuständig sein solle. Jedenfalls habe der Betriebsrat keinen Fall vorgetragen, in dem die Personalentscheidung durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder die Personalverwaltung getroffen worden sei. Es gebe auch verschiedene arbeitsorganisatorische Zwecke. Allein die gemeinsame Nutzung von Räumen und ein zT. übergreifender Personaleinsatz könne nicht zur Annahme eines einheitlichen Betriebs führen. Die Arbeitgeberin nutze insoweit Synergieeffekte, was nicht gegen das Bestehen zweier Betriebe spreche. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 24. Juni 2014 zugestellten Beschluss am 24. Juli 2014 Beschwerde eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist – mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 25. September 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt er unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Antrag der Arbeitgeberin könne nicht dahin ausgelegt werden, dass es ihr um die Feststellung des Bestehens zweier Organisationseinheiten gehe. Für die Annahme des Vorliegens mehrere Betriebe fehle es an „jeweils einem einheitlichen Rechtsträger“, abgegrenzten arbeitstechnischen Zwecken und Leitungen der Einrichtungen. Vielmehr indiziere die gemeinsame räumliche Unterbringung, der Einsatz von zwei Beschäftigungsgruppen für beide Einrichtungen sowie die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen das Vorliegen nur eines einheitlichen Betriebs. Er hebt nochmals die aus seiner Sicht vorhandene funktionale Verknüpfungen der Einrichtungen hervor und ein angeblich einheitliches Pflegeleitbild. Bestimmte Behandlungsleistungen würden sowohl in der Klinik als auch im Seniorenzentrum erbracht. Tatsächlich wechselten viele „Kunden“ der Arbeitgeberin zwischen der Dauerbetreuung im Seniorenzentrum und der Behandlung akuter Probleme in der Klinik. Im Übrigen würden die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht seitens der jeweiligen Einrichtungsleitungen getroffen, sondern einheitlich in der Geschäftsführung (Prof. Dr. Sc. und T. We.), natürlich nicht in jedem Einzelfall, und durch die einheitliche Personalabteilung umgesetzt. Unterschriften würden durch Vertreter der Personalabteilung in Vertretung der Geschäftsführung geleistet. Die Einrichtungsleiter unterzeichneten nur zusätzlich. Die einheitliche Zeiterfassung mache es erforderlich, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einheitlich ausgeübt werde. Das Gleiche gelte für den Ausschuss für Arbeitssicherheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Außerdem verhandle die Arbeitgeberin mit ihm ja auch über beide Einrichtungen. Bei der Annahme zweier Betriebe müssten die beiden Betriebsräte bei übergreifenden Angelegenheiten (zB. bezüglich der Auskunftsassistentinnen oder der Haushandwerker) mit demselben Rechtsträger zu demselben Regelungsgegenstand ggf. abweichende Regelungen vereinbaren. Auch wären für die gemeinsam genutzten Räume zwei Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Es bestünde die Gefahr sich widersprechender Vereinbarungen. Im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG könnten verschiedene Essenspreise vereinbart werden. Bei einem einheitlichen Rechtsträger könne regelmäßig ein einheitlicher Betriebsrat die Rechte aus der Betriebsverfassung am sachgerechtesten wahrnehmen. Gleiches gelte für Regelungen zur Lage der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und die Ausgestaltung der Arbeitskleidung und der Namensschilder. Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement wäre nicht mehr erkennbar, wer zu beteiligen sei. Der Betriebsrat bestreitet die Anwendung der Geschäftsordnungen mit der Begründung, aus den Präambeln ergebe sich nicht deren konkreter Anwendungsbereich. Der Umstand, dass die Geschäftsordnungen jedenfalls auch durch dieselbe Person in der Geschäftsführung unterzeichnet seien, spreche dafür, dass es dort ebenfalls keine Aufteilung der Kompetenzen gebe. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 2014 – 57 BV 14902/13 - abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es gebe keinen Wechsel zahlreicher Kunden. Diese würden in den jeweiligen Einrichtungen durch das dort zuständige Personal betreut. Die Mitzeichnung durch die Personalreferenten der Personalabteilung sei dem bei ihr durchgeführten Vier-Augen-Prinzip geschuldet. Eine eigene Entscheidungsbefugnis hätten die Personalreferenten nicht, was der Betriebsrat nicht bestreitet. Ergänzend bezieht sie sich auf die in der Beschwerdeinstanz vorgelegten und am 19. September 2012 bei der Arbeitgeberin in Kraft getretenen Geschäftsordnungen. Die Umschreibung „Personal- und Sozialwesen“ in der Geschäftsordnung für die Kliniken der Arbeitgeberin beinhalte sämtliche Kompetenzen im personellen und sozialen Bereich. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz sowie auf die Protokolle der Anhörungstermine vom 27. November 2014 und vom 11. Juni 2015. II. 1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2) Die Beschwerde des Betriebsrats ist aber unbegründet. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist bei verständiger Auslegung zulässig. aa) Der Arbeitgeberin geht es im Rahmen des Verfahrens um die Feststellung, dass es sich bei ihren beiden Einrichtungen am S. Ring ... nicht um eine, sondern um zwei eigenständige betriebsratsfähige Einheiten handelt. Entsprechend ist die Feststellung im Tenor der angefochtenen Entscheidung zu verstehen. bb) Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung ist klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten ist, dessen Vorliegen gerichtlich gesondert festgestellt werden kann. Mit der entsprechenden Feststellung können insbesondere Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden. Außerdem dient das Verfahren dazu, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße künftige Betriebsratswahl zu schaffen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05, Rn. 12 mwN.). Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (vgl. BAG 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08, Rn. 18). cc) Hiernach hat die antragstellende Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es sich bei ihren beiden Einrichtungen am S. Ring ... um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handelt. Dabei stützt die Arbeitgeberin ihr Begehren darauf, dass es sich bei den Einrichtungen um selbständige Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handele. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin folgt ebenfalls aus § 18 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08, Rn. 19). b) Der Antrag ist auch begründet.Das Arbeitsgericht ist von dem zutreffenden Betriebsbegriff ausgegangen. Es hat unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den beiden Einrichtungen um eigenständige Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten) handelt. aa) Betriebsratsfähige Organisationseinheiten iSd. § 18 Abs. 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt. (1) Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05, Rn. 15). (2) Demgegenüber ist ein Betriebsteil auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05, Rn. 15). (3) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG bestimmt im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Für ihn ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, erfordert aber, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03, zu B I 2 a der Gründe mwN.; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03, zu B II 3 b der Gründe; 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08, Rn. 24). bb) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte handelt es sich bei beiden Einrichtungen der Arbeitgeberin am S. Ring ... in Berlin um selbständige Betriebe und damit um eigenständige betriebliche Organisationseinheiten. Die Arbeitgeberin hat den jeweiligen Leitungen der Einrichtungen die Leitungsmacht einschließlich der Personalkompetenz übertragen. Die in diesen Einheiten jeweils ausgeübte Leitungsmacht erstreckt sich auf alle wesentlichen Entscheidungen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Kammer konnte keine Praxis feststellen, die den seitens der Arbeitgeberin vorgelegten Geschäftsordnungen entgegenstünde. (1) Bei dem Seniorencentrum am S. Ring … handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 BetrVG. (a) Durch die Geschäftsordnung für die Seniorencentren der Arbeitgeberin sind den Leitungen der Centren mit Wirkung vom 19. September 2012 sämtliche mitbestimmungsrelevanten Personalbefugnisse übertragen worden. Die Regelung ist eindeutig. (b) Der Anwendbarkeit der Geschäftsordnung auf die konkrete Einrichtung der Arbeitgeberin am S. Ring ... steht es nicht entgegen, dass es insoweit keinen konkreten Hinweis in der Geschäftsordnung gibt. Das machte nur dann Sinn, wenn die Geschäftsordnung nicht für alle Einrichtungen gelten sollte. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Aus der Präambel ergibt sich das Gegenteil. Sie bezieht sich eindeutig auf alle „Senioren Centren“ der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat bestreitet nicht, dass es entsprechende Urkunden gibt. Er wirft der Arbeitgeberin keine Urkundenfälschung vor. (c) Der Inhalt der Geschäftsordnung wird auch durch die praktische Handhabung bestätigt. (aa) Die Arbeitgeberin hat durch die Darstellung zahlreicher Einzelmaßnahmen belegt, dass die Entscheidungen in personellen Angelegenheiten im Seniorencentrum durch Herrn L. getroffen werden. Er unterzeichnet die jeweiligen Schreiben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm insoweit die Kompetenz fehlen könnte. Die Geschäftsordnung belegt das Gegenteil. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass neben ihm auch noch ein Personalreferent der Personalverwaltung unterzeichnet. Die Arbeitgeberin hat dies nachvollziehbar mit dem bei ihr angewandten Vier-Augen-Prinzip begründet. Es spricht gerade bei der Organisation der Arbeitgeberin viel dafür, die zuständigen Personalreferenten, die die Maßnahme vorbereitet haben, gegenzeichnen zu lassen. Dadurch wird die zu treffende Entscheidung aber keine Entscheidung der Personalreferenten oder der Leiterin der Personalverwaltung bzw. der Geschäftsführung. Wenn dem so wäre, bedürfte es der Unterschrift des Leiters der Einrichtung nicht. (bb) Allein der Umstand, dass es eine Personalverwaltung für sämtliche Belegschaftsmitglieder gibt, rechtfertigt hier nicht die Annahme einer einheitlichen Leitung. Eine einheitliche Personalaktenführung (vgl. dazu BAG 22. Oktober 2003 – 7 ABR 18/03; 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03) und eine einheitliche Personalabteilung (vgl. dazu BAG 13. August 2008 – 7 ABR 21/07) können allerdings Indizien für eine einheitliche Leitung sein. Hier hat die Arbeitgeberin aber nachvollziehbar dargelegt und durch viele Vorgänge belegt, dass die Entscheidungen nicht durch die Leiterin der Personalabteilung, insbesondere auch nicht durch diese im Auftrag der Geschäftsführung, sondern durch den Leiter der Einrichtung „Seniorencentrum“ getroffen werden. In keinem Fall hat die Leiterin der Personalverwaltung unterschrieben. (cc) Soweit der Betriebsrat meint, die Personalverwaltung handle nicht auf Weisung der Leitung des Seniorencentrums, sondern auf die der Geschäftsführung, gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Dies kann insbesondere nicht dadurch belegt werden, dass die Mitarbeiterin Pü. auf Bitte von zwei Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen aus deren Personalakte entfernt hat. Die Arbeitgeberin hat nachvollziehbar dargestellt, dass es dabei lediglich um den Vollzug einer konkreten Regelung ging, insoweit also keine gesonderte Personalentscheidung getroffen werden musste. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit es sich um eine Entscheidung der Geschäftsführung oder der Leiterin der Personalverwaltung handeln sollte. Dass Frau Pü. auf Weisung eines Geschäftsführers tätig geworden sein soll, behauptet auch der Betriebsrat nicht. Nach seiner Darstellung hat sie schlicht gehandelt. (d) Der Umstand, dass beide Einrichtungen unter einer Adresse betrieben werden, führt hier angesichts der den jeweiligen Leitungen übertragenen Personalbefugnisse ebenfalls nicht dazu, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt. Zwar kann die einheitliche räumliche Unterbringung ein Indiz für das Bestehen einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten darstellen. Hieraus kann uU. auf eine organisatorische Verflechtung hinsichtlich der Betriebsabläufe und der betrieblichen Tätigkeiten geschlossen werden (vgl. BAG 25. Mai 2005 – 7 ABR 38/04, Rn. 25, zur Frage, ob es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt). Sie lässt aber nicht zwingend den Schluss auf das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs zu. So hat das BAG in der zitierten Entscheidung vom 25. Mai 2005 zB. auch die gemeinsame Nutzung der Telefonanlage, der Postverteilung, der Abfallentsorgung, der Warenannahme, der Haustechnik, der Schlüsselverwaltung und der Cafeteria in einem Gebäude nicht ausreichen lassen, weil eine einheitliche Leitung nicht festgestellt werden konnte. Es ist unter den Beteiligten allerdings auch nicht streitig, dass die Räumlichkeiten der Einrichtungen im Wesentlichen voneinander getrennt sind. Allein der Umstand, dass einige Bereiche des Gebäudes gemeinsam genutzt werden, berechtigt danach nicht zu der Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Betriebs. Dem stünde es auch nicht entgegen, wenn ein Kopier- und Faxraum gemeinsam genutzt würde, was unter den Beteiligten allerdings streitig geblieben ist. (e) Dem steht es auch nicht entgegen, dass Gruppen von Belegschaftsmitgliedern im Ergebnis für beide Einrichtungen Leistungen erbringen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BAG (16. April 2008 – 7 ABR 4/07) der übergreifende wechselseitige Personaleinsatz sogar ein starkes Indiz für eine einheitliche Leitung in einem Gemeinschaftsbetrieb. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob ein einheitlicher Betrieb eines Rechtsträgers vorliegt. Ein regelmäßiger wechselseitiger Personalaustausch konnte hier aber nicht festgestellt werden. Richtig ist, dass bestimmte Mitarbeitergruppen – wie die Personalverwaltung, die Auskunftsassistentinnen und die Haushandwerker – für beide Einrichtungen zuständig sind. Sie sind aber organisatorisch jeweils dem Zuständigkeitsbereich einer Einrichtung zugewiesen, deren Leitung auch für die jeweiligen personellen und sozialen Angelegenheiten dieser Mitarbeiter zuständig ist. Maßgeblich ist, dass ihre Personalangelegenheiten nicht durch eine einheitliche Leitung, sondern durch eine der beiden Leitungen der Einrichtungen entschieden werden. Diese sind für den Betriebsrat jeweils die zuständigen Ansprechpartner. (f) Nicht ersichtlich ist auch, inwieweit sich dem Umstand, dass die Einrichtungen nicht jeweils eigene Rechtsträger haben, entnehmen lassen soll, dass es sich nur um einen Betrieb handelt. Insoweit liegt hier kein relevantes Abgrenzungskriterium vor. Es ist nicht unüblich, dass zu einem Unternehmen mehrere Betriebe gehören. Das Betriebsverfassungsgesetz trägt dem in zahlreichen Vorschriften Rechnung. Unter den Beteiligten ist auch nicht streitig, dass die Arbeitgeberin viele weitere Einrichtungen in Berlin und im übrigen Bundesgebiet betreibt, für die der Betriebsrat sich nicht für zuständig hält. (g) Dem steht entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht entgegen, dass es Angelegenheiten gibt, die beide Einrichtungen betreffen. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für diese Fälle die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats vor, der nach der Wahl zweier Betriebsräte zwingend zu errichten sein wird. Im Übrigen ist die jeweilige Einrichtungsleitung auch Ansprechpartner des Betriebsrats. Soweit mit dem derzeitigen Betriebsrat zugleich für beide Einrichtungen verhandelt wird, ist das dem Umstand geschuldet, dass es derzeit nur diesen einen Betriebsrat als Ansprechpartner gibt. (h) Auf die Frage, welche Zwecke die Arbeitgeberin mit den Einrichtungen verfolgt, kommt es schon deshalb nicht an, weil auch in einem Betrieb in unterschiedlichen Einheiten mehrere Zwecke verfolgt werden können. Außerdem sind aber unterschiedliche Zwecke auch durchaus nachvollziehbar dargestellt worden. Dass die Finanzierung durch verschiedene Finanzierungssysteme erfolgt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. (2) Auch die Klinik der Arbeitgeberin am S. Ring ... stellt einen eigenständigen Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 BetrVG dar. (a) Durch die Geschäftsordnung für die Kliniken der Arbeitgeberin sind deren Leitungen ebenfalls mit Wirkung vom 19. September 2012 die mitbestimmungsrelevanten Personalbefugnisse übertragen worden. Sie ist zwar nicht so differenziert wie die für die Seniorencentren. Der kaufmännischen Leitung ist danach aber der Bereich „Personal- und Sozialwesen“ übertragen worden. Eine Einschränkung gibt es nur insoweit, als dies in Abstimmung mit der Geschäftsführung und den zentralen Fachabteilungen erfolgt. Letzteres steht der Annahme eines eigenständigen Betriebs aber nicht entgegen. Selbst wenn die Leitung der Klinik durch Geschäftsführung und Klinikleitung gemeinsam durchgeführt würde, handelte es sich noch um eine Leitung der Klinik im maßgeblichen Sinne, nicht um eine solche der Klinik und des Seniorencentrums. Entscheidend ist, dass diese Leitung nicht auch für das Seniorenzentrum zuständig ist. (b) Die Arbeitgeberin hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, dass Frau G. die maßgeblichen Personalmaßnahmen in der Klinik verantwortet. Insoweit kann auf die Ausführungen unter (1) Bezug genommen werden. Der Umstand, dass für Frau G. in einem Einzelfall einmal Herr L. den Dienstplan erstellt hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass ihr die Leitungskompetenz fehlt. Frau G. befand sich zu diesem Zeitpunkt unbestritten im Urlaub und hatte – ebenfalls unbestritten – ausnahmsweise Herrn L. um Unterstützung gebeten. Jedenfalls kann dem auch nicht entnommen werden, dass es sich eigentlich um eine Personalmaßnahme der Geschäftsleitung gehandelt hat. Dass die Dienstpläne durch die jeweiligen Leiter der Einrichtungen erstellt werden, ist unter den Beteiligten nicht streitig. 3. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.