Beschluss
21 Sa 782/15
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0515.21SA782.15.0A
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Leitsätze
1. Die Bestandskraft eines die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses steht einem erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entgegen.(Rn.9)
2. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fehlt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird (im Anschluss an BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 -).(Rn.9)
3. Ist eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen, weil der Antragsteller in keiner Weise auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses eingeht und auch keine neuen Tatsachen oder Umstände vorbringt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ist der erneute Antrag rechtsmissbräuchlich.(Rn.10)
Tenor
I. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Januar 2014 - 56 Ca 10245/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestandskraft eines die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses steht einem erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entgegen.(Rn.9) 2. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fehlt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird (im Anschluss an BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 -).(Rn.9) 3. Ist eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen, weil der Antragsteller in keiner Weise auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses eingeht und auch keine neuen Tatsachen oder Umstände vorbringt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ist der erneute Antrag rechtsmissbräuchlich.(Rn.10) I. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Januar 2014 - 56 Ca 10245/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der frühere Kläger und Antragsteller und erneuter Antragsteller (im Folgenden: Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren. In dem Ausgangsrechtsstreit wandte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land aufgrund tariflicher Regelungen wegen einer Teilerwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Mit Urteil vom 15. Januar 2014, berichtigt durch Beschluss vom 4. März 2014, stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 6. Januar 2011 aufgelöst worden ist, und wies die Klage im Übrigen ab, da der Kläger die nach § 17 i. V. m. § 21 TzBfG geltende Klagefrist von drei Wochen nach dem Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes nicht gewahrt habe. Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen dessen damaligen Prozessbevollmächtigten am 13. Februar 2014 und der Berichtigungsbeschluss am 10. März 2014 zugestellt. Mit am 2. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über die Rechtsantragsstelle der Gerichte für Arbeitssachen eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 15. Januar 2014 einschließlich der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und berief sich u.a. darauf, er sei wegen einer Erkrankung gehindert gewesen, die Frist zur Einlegung der Berufung sowie die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014, auf dessen Gründe unter I. wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens des Klägers verwiesen wird, wies das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die beabsichtigte Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger die Berufungseinlegungs- und die Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG nicht gewahrt habe und auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO nicht in Betracht komme. Der Kläger habe den Prozesskostenhilfeantrag sowie die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingereicht. Er habe auch nicht plausibel dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Erkrankung gehindert gewesen sei, innerhalb der Berufungsfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einzureichen. Zudem habe die beabsichtigte Berufung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Arbeitsgericht habe die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist des § 17 TzBfG zu Recht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des Beschlusses (Bl. 35 - 39 des PKH-Hefts) verwiesen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 3. Juni 2014 zugestellt. Mit am 31. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. März 2015 hat der Kläger unter Hinweis auf seine Krankheit und Mittellosigkeit erneut Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts für die nachträgliche Berufungseinlegung und Begründung nebst Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. April 2015 ist er darauf hingewiesen worden, dass über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bereits entschieden sei, für eine nochmalige Entscheidung kein Anlass bestehe und diese auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Es werde deshalb ohne einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um einen neuen Antrag handeln solle, nichts Weiteres veranlasst. Daraufhin hat der Kläger mit am 4. Mai 2015 eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2015 u. a. mitgeteilt, er müsse aus dringenden Gründen auf den Antrag vom 2. Mai 2014 sowie den Antrag vom 30. März 2015 bestehen. Die Anträge seien nicht mutwillig oder verschleppend, sondern für ihn sehr lebensnotwendig, was er näher ausführt. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 4. Mai 2015 (Bl. 168 d. A.) verwiesen. II. Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 2. Mai 2014 ist mit Beschluss vom 28. Mai 2014 entschieden worden. Für eine erneute Entscheidung besteht kein Anlass. 2. Der erneute Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe vom 30. März 2015 ist zurückzuweisen, da er bereits unzulässig ist. Es fehlt an dem für den Antrag erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die erneute Beantragung von Prozesskostenhilfe ist rechtsmissbräuchlich. a) Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der durch bestandskräftigen Beschluss zurückgewiesen worden ist, kann, da die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages nicht in materielle Rechtskraft erwächst, grundsätzlich erneut gestellt werden (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 11 m. w. N., NJW 2009, 857). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist. In diesem Fall fehlt es auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und weniger Bemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.). Dadurch soll rechtmissbräuchlichen Anträgen vorgebeugt und verhindert werden, dass ein Antragsteller ohne Grund das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zur erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten und Bedürftigkeit zwingen kann (vgl. BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.). Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellter Prozesskostenhilfeantrag sein, wenn der Antrag von vornherein mit einer untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise weil lediglich auf die bisherige Begründung verwiesen wird oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und deshalb eine Änderung der bisherigen Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.; vgl. auch Zöller-Geimer, § 117 Rn. 6; MüKo-Motzer, § 117 Rn. 4). b) Gemessen daran ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 30. März 2015 rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Gründe, die eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten einer nachträglich eingelegten Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 15. Januar 2014 - 56 Ca 10245/13 - möglich erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Eine andere Beurteilung ist ausgeschlossen. Der Kläger geht in der Begründung seines erneuten Antrages in keiner Weise auf die Gründe für die Zurückweisung seines ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrages ein, sondern verweist lediglich erneut auf seine Krankheit und seine Mittellosigkeit sowie darauf, dass der Antrag nicht mutwillig oder verschleppend sei und er auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen sei. Irgendwelche neuen Tatsachen und Umstände, weshalb der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag nicht verspätet gestellt oder die Verspätung unverschuldet gewesen sein könnte, hat er nicht vorgebracht. Er hat auch keinerlei Gründe genannt, weshalb die Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin entgegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Januar 2014 und des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2014 rechtzeitig erhoben worden sein könnte. Auf die gesamte Fristenproblematik geht der Kläger überhaupt nicht ein, sondern benennt lediglich verschiedene Gründe, die aus seiner Sicht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin entgegenstehen. Abgesehen davon wäre aber auch das Vorbringen neuer Tatsachen oder Umstände verspätet, da diese nach dem Rechtsgedanken des § 233 ZPO in der vorliegenden Fallkonstellation spätestens im Rahmen des ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrages hätte vorgebracht werden müssen. III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. IV. Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass auf weitere Prozesskostenhilfeanträge in dieser Angelegenheit nicht mehr reagiert wird.