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Urteil

26 Sa 1130/14

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0430.26SA1130.14.0A
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Leitsätze
1. Auslegung einer Vertragsklausel als unbedingte zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme (Neufall) auf den TV-L und den TVÜ-L, nicht aber auf die durch die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft abgeschlossenen Haustarifverträge (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1228/14).(Rn.27) 2. Auswirkungen eines Betriebsübergangs bei arbeitsvertraglich vereinbarter zeit- und inhaltsdynamischer Bezugnahme (vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund]; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron]; BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08) (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1228/14; Hessisches LAG 10. Dezember 2013 - 8 Sa 537/13, Rn. 115 ff; Sächsisches LAG 24. März 2015 - 1 Sa 541/14, Rn. 10).(Rn.43) 3. Lösung von Grundrechtskollisionen (GRC) im Wege praktischer Konkordanz (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1228/14).(Rn.79) 4. Es bleibt dahingestellt, welche Auswirkungen es hier hat, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der TV-L nach dem Betriebsübergang jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Haustarifverträge in seiner jeweiligen Fassung Anwendung gefunden hat.(Rn.26)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. März 2014 – 3 Ca 997/13 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: 1) Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31.12.2012 hinaus Anwendung finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in den jeweils geltenden Fassungen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 412,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen. II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auslegung einer Vertragsklausel als unbedingte zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme (Neufall) auf den TV-L und den TVÜ-L, nicht aber auf die durch die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft abgeschlossenen Haustarifverträge (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1228/14).(Rn.27) 2. Auswirkungen eines Betriebsübergangs bei arbeitsvertraglich vereinbarter zeit- und inhaltsdynamischer Bezugnahme (vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund]; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron]; BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08) (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1228/14; Hessisches LAG 10. Dezember 2013 - 8 Sa 537/13, Rn. 115 ff; Sächsisches LAG 24. März 2015 - 1 Sa 541/14, Rn. 10).(Rn.43) 3. Lösung von Grundrechtskollisionen (GRC) im Wege praktischer Konkordanz (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1228/14).(Rn.79) 4. Es bleibt dahingestellt, welche Auswirkungen es hier hat, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der TV-L nach dem Betriebsübergang jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Haustarifverträge in seiner jeweiligen Fassung Anwendung gefunden hat.(Rn.26) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. März 2014 – 3 Ca 997/13 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: 1) Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31.12.2012 hinaus Anwendung finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in den jeweils geltenden Fassungen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 412,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen. II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L und der TVÜ-L in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Dieses Auslegungsergebnis ist mit Unionsrecht vereinbar. Daran hat sich durch die im Jahr 2013 abgeschlossenen Hautarifverträge nichts geändert. Der Beklagten stand daher kein zur Aufrechnung berechtigender Bereicherungsanspruch zur Seite. 1. Der auf Feststellung der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis gerichtete Antrag zu 1) ist als sogenannte Elementenfeststellungslage zulässig (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 15 mwN.). Zu diesen feststellungsfähigen Elementen gehört auch die Frage einer statischen oder zeitdynamischen Geltung eines bestimmten Tarifvertrags. Mit einer entsprechenden Feststellung wird zwischen den Parteien Klarheit über Grund und Umfang der zukünftigen Leistungspflichten, die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ergeben, geschaffen. 2. Die Klage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel der TV-L und der TVÜ-L in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. a) Es kann dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis bereits aus dem Umstand ergibt, dass unter den Parteien unstreitig ist, dass jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Haustarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis der TV-L in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung fand. Diese erstinstanzliche Feststellung haben die Parteien nach einem Hinweis der Kammer allerdings in der Berufungsinstanz nochmals ausdrücklich schriftsätzlich bestätigt. Beide Parteien gehen nicht davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt der BAT-O noch auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Die Haustarifverträge könnten einer entsprechenden individualrechtlichen Einigung nicht entgegenstehen. Der Umstand, dass TV-L und TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ergibt sich hier aber jedenfalls aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, der Unionsrecht nicht entgegensteht. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der Kammer 24 des Landesarbeitsgerichts in dem Verfahren 24 Sa 1228/14 im Wesentlichen wie folgt an: b) Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 26. November 2002 ergibt eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für die TdL geltenden Fassung. aa) Bei der Bezugnahmeregelung in dem 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um eine sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des BAG, sondern um eine unbedingte zeitdynamische Verweisung. (1) Nach der früheren Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers - anders als bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - Verweisungsklauseln wie diejenige in dem Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. BAG 21. August 2002 - 4 AZR 263/01, zu I 2 b der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01, zu II 2 f bb der Gründe; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04, - zu I 2 a der Gründe). (2) Diese Auslegungsregel hält das BAG für „Neufälle“ – (Vertragsschluss ab dem 1. Januar 2002) nicht mehr aufrecht (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08, Rn. 18, 22 mwN.; 26. August 2009 - 4 AZR 285/08, Rn. 49; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05, Rn. 26 ff; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04, Rn. 24 ff). bb) Die Parteien haben den Arbeitsvertrag im Laufe des Jahres 2002 geschlossen, sodass die Klausel nach den vom BAG aufgestellten Regeln nicht als Gleichstellungsabrede verstanden werden kann. cc) Inhalt der Bezugnahmeklausel ist nach der Ablösung des BAT durch den TV-L die zeitdynamische Geltung des TV-L. Hinzu kommen die diesen ergänzenden Tarifverträge. (1) Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08, Rn. 15; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08, Rn. 12). Dies gilt auch für Bezugnahmeklauseln (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08, Rn. 15 ; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05, Rn. 24). (2) Danach enthält der Arbeitsvertrag eine unbedingte zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die ab dem 1. November 2006 auch den TV-L erfasst, weil es sich bei diesem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A Nr. 2 um einen den BAT-O/TdL ersetzenden Tarifvertrag im Sinne der vertraglichen Bezugnahmeklausel handelt. Denn werden wie hier in einer vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die ersetzenden Tarifverträge genannt, ist, jedenfalls soweit nur die Anwendbarkeit des TV-L als einen den BAT-O/TdL ersetzenden Tarifvertrag in Frage steht, auch dieser Tarifvertrag erfasst (st. Rspr., BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08, Rn. 24 ff, mwN., sowie 17. November 2011 - 5 AZR 409/10, Rn. 15 mwN.; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09, Rn. 38 mwN.). bb) Der Anwendbarkeit des TV-L sowie des TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte selbst nicht Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. (1) Eine einzelvertraglich nach dem 1. Januar 2002 mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag wird durch einen Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit an die in der Klausel genannten Tarifverträge nicht berührt. Eine ohne besondere Einschränkung in einem „Neuvertrag“ erfolgte vertragliche Inbezugnahme eines Tarifwerkes wie des BAT-O einschließlich der „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TdL jeweils geltenden Fassungen“ führt jedenfalls dann, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, zu dessen Anwendung für das jeweilige Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst von dem personellen oder sachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich erfasst ist. Wenn die Arbeitsvertragsparteien der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers besondere Bedeutung beimessen wollen, muss dies grundsätzlich im Vertragstext Niederschlag finden oder auf sonstige Weise Gegenstand der arbeitsvertraglichen Einigung geworden sein (vgl. BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 290/10, Rn. 16). (2) Der Bezugnahmeklausel unter § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist keine Einschränkung zu entnehmen, wonach das in Bezug genommene Tarifwerk für den Arbeitgeber hinsichtlich des fachlich/betrieblichen oder personellen Geltungsbereichs das jeweils „einschlägige“ sein soll. c) Dem steht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht der Grundsatz der Tarifspezialität entgegen. Dieser findet in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anwendung. Zudem sind die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden, sodass diese nicht mit dem TV-L konkurrieren können. aa) Die Auflösung einer Tarifkonkurrenz im Wege der Sachnähe oder Spezialität als tarifrechtlicher Kollisionsregel (vgl. BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06, Rn. 20; 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06, Rn. 78 ff) setzt eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an beide konkurrierenden Tarifverträge voraus (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08, Rn. 49). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Beklagte nicht an das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst der Länder gebunden ist. Eine nach dem Spezialitätsprinzip aufzulösende Tarifkonkurrenz kann dann, wenn ein Tarifvertrag allein aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag gilt, nicht entstehen. Vielmehr wird das Verhältnis der arbeitsvertraglichen Regelung zu der normativ wirkenden tariflichen durch § 4 Abs. 3 TVG bestimmt (vgl. BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06, Rn. 20, unter Aufgabe der früheren Rspr.). bb) Die Bezugnahmeklausel erfasst zudem nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge, so dass nicht zu entscheiden war, ob und wie eine Konkurrenz allein aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltender Tarifverträge aufzulösen ist. (1) Die Klausel verweist nach ihrem Wortlaut auf den BAT-O/TdL und „die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TdL jeweils geltenden Fassungen“. Hierzu gehören nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge. Diese sind bereits deshalb, weil von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen als von denjenigen, die den BAT-O/TdL und den nachfolgenden TV-L vereinbart haben, keine Tarifverträge, die die in Bezug genommenen Tarifverträge hätten ändern, ergänzen oder ersetzen können (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10, Rn. 28). (2) Die Klausel kann auch nicht aufgrund der Textstelle „... Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“ im Arbeitsvertrag vom 26. November 2002 als sog. Tarifwechselklausel (dazu ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 27, m.w.N.; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07, Rn. 19 ff., mwN.) ausgelegt werden. Das folgt bereits aus dem Wortlaut. Dieser bezieht sich allein auf solche Regelungen, die als „sonstige“ Regelungen über die im BAT-O/TdL getroffenen Regelungen hinaus - und regelmäßig neben ihm - gelten, und nicht auf Tarifverträge, die von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07, Rn. 20). d) Eine kollektivrechtliche Ablösung der in Bezug genommenen Normen des TV-L durch die Haustarifverträge der Beklagten hat nicht nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB stattgefunden. aa) Nach dieser Vorschrift tritt die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB - Transformation der Rechtsnormen in das Arbeitsverhältnis - nicht ein, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags geregelt werden. Zur Ablösung nach § 613a Abs 1 Satz 2 BGB schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen anderen Tarifvertrag nach § 613a Abs 1 Satz 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des BAG die (kongruente) Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers erforderlich (vgl. BAG 30. August 2000 - 4 AZR 581/99, Rn. 25). bb) Mangels Bindung des Klägers an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes findet § 613a Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung, sodass sich die Frage einer kollektivrechtlichen Ablösung der transformierten Tarifnormen durch die Haustarifverträge nicht stellt. Etwa transformierte Tarifnormen könnten zudem mangels Bindung des Klägers an die Haustarifverträge durch diese nicht abgelöst werden. 3. Diese Beurteilung der Rechtslage ist mit Unionsrecht vereinbar. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Juli 2013 (C-426/11 - [Alemo-Herron ua.]) steht dem nicht entgegen. a) In dieser Sache stellte der Supreme Court des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland dem EuGH ua. die Frage, ob Artikel 3 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedsstaat verwehre vorzusehen, dass im Falle eines Unternehmensübergangs eine Arbeitsvertragsklausel, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und geschlossene Kollektivverträge verweise, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sei. Diese Frage hat der EuGH dahingehend beantwortet, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt sei, zu bestimmen, dass eine dynamische Bezugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang für den Erwerber verbindlich sei, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über nach dem Übergang geschlossene Kollektivverträge teilzunehmen. Dies hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Entscheidung in der Rechtssache Werhof (9. März 2006 - C-499/04) damit begründet, dass die Richtlinie zwar nicht die Möglichkeiten der Mitgliedsstaaten einschränke, für Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften zu erlassen, die Richtlinie 2001/23 jedoch nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen diene, sondern klarstelle, dass ein Betriebserwerber in der Lage sein müsse, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Eine Bindung eines Betriebserwerbers an eine zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahmeklausel könne jedoch den Handlungsspielraum eines privaten Erwerbers bei erforderlichen Anpassungsmaßnahmen erheblich einschränken. Eine derartige Auslegung gebiete auch das in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) garantierte Grundrecht der unternehmerischen Freiheit. Dieses umfasse insbesondere die Vertragsfreiheit. Daraus folge, dass es dem Erwerber möglich sein müsse, die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln. Wenn es einem Erwerber verwehrt sei, in dem zuständigen Tarifverhandlungsorgan mitzuwirken, sei die Vertragsfreiheit des Erwerbers so erheblich reduziert, dass dies den Wesensgehalt seines Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen könne. Der Wesensgehalt des Rechts des Erwerbers auf unternehmerische Freiheit dürfe daher auch nicht durch Maßnahmen eines Mitgliedsstaates, die für Arbeitnehmer günstiger seien, beeinträchtigt werden. b) Die tragenden Erwägungen des Gerichtshofs – Schutz der Erwerberinteresse durch die Richtlinie und Berücksichtigung der Vertragsfreiheit als Element der Unternehmerfreiheit im Sinne des Artikels 16 der Grundrechtecharta (GRC) – stehen der weiteren Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung unbedingter zeitdynamischer Bezugnahmeklauseln auch im Falle eines Betriebsüberganges auf einen nichttarifgebundenen Arbeitgeber nicht entgegen (so auch BeckOK TV-L/Bepler TV-L Anh. zu § 1 Exkurs: Tarifbindung und Tarifgeltung Rn 57a; Forst, DB 2013, 1847, 1849 f; zweifelnd ErfK/Preis BGB § 613a Rn 127a; HWK-Willemsen/Müller-Bonanni BGB § 613a Rn 280a; Meyer, Anm. zu EuGH AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 10; a.A. Latzel RdA 2014, 110, 117; Lobinger, NZA 2013, 945, 947f; Willemsen/Grau NJW 2014, 12). aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2009 (4 AZR 333/08) ausführlich dargelegt, dass die Bindung des nicht tarifgebundenen Erwerbers eines Betriebes an die vom Arbeitnehmer mit der Veräußerer arbeitsvertraglich vereinbarte Dynamik einer Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag weder dessen negative Koalitionsfreiheit verletze noch sonst verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken begegne. Das BAG führt in seinem Urteil zutreffend aus, dass die Werhof-Entscheidung des EuGH nur von seiner Vorlagefrage ausgehend verstanden werden könne und der EuGH keine abschließende gemeinschaftsrechtliche Bewertung vorgenommen habe, dass das Verständnis einer Bezugnahmeklausel als unbedingt zeitdynamisch auch gegenüber einem Betriebserwerber mit höherrangigem Recht kollidiere. Anders formuliert: In dem Werhof-Urteil findet sich nichts, was es verböte, den Betriebserwerber durch nationales Recht an eine dynamische Bezugnahmeklausel zu binden (so zutreffend Prassl, Freedom of Contract as a General Principle of EU Law? Transfers of Undertakings and the Protection of Employer Rights in EU Labour Law, Industrial Law Journal, Vol. 42, No. 4, December 2013, 434, 440). bb) Dieses Verständnis bestätigt der EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron ua. zunächst, indem er in diesem Urteil (Rn. 22 und 23) darauf verweist, dass die Betriebsübergangsrichtlinie von einem Mitgliedsstaat zwar nicht verlange, dass sie den Erwerber an Kollektivverträge binde, die dem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs geltenden nachfolgen, jedoch Artikel 8 dieser Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffne, für Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften zu erlassen. cc) Soweit der EuGH in diesem Urteil bei Randnummer 25 darauf verweist, dass die Richtlinie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten wolle, steht dies – unabhängig davon, ob und wieweit diese Äußerung mit früheren und späteren Erkenntnissen des EuGH vereinbar ist, wonach die Betriebsübergangslinie die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer schützen und insbesondere die Aufrechterhaltung ihrer Rechte sicherstellen wolle (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 [Scattolon), Rn. 75; 11. September 2014 - C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rn. 27) – dem bisherigen Verständnis des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Die die Betriebsübergangsrichtlinie umsetzende Vorschrift des § 613a BGB lässt in der Bundesrepublik Deutschland einem Betriebserwerber in der im Entscheidungsfall vorliegenden Konstellation die Möglichkeit, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. (1) Das Schicksal der arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingungen im Falle eines Betriebsüberganges ist in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Diese Vorschrift enthält keinerlei zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen hinsichtlich der Abänderbarkeit von Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang durch den Betriebserwerber mit den dafür im System des Arbeitsrechts bzw. des allgemeinen Vertragsrechts der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehenden Mitteln. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die dynamische Anwendung eines bestimmten Tarifwerks kann daher von den Parteien jederzeit auch zulasten des Arbeitnehmers einvernehmlich abgeändert werden (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08, Rn. 23 ff.). Deshalb trägt die Argumentation des EuGH, die sich allein auf Art. 3 Abs. 3 (Übergang in einem Kollektivvertrag vereinbarter Arbeitsbedingungen) der Richtlinie bezieht, während sich das Schicksal der Rechte und Pflichten aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrags nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie richtet, nicht einer nationalen Rechtslage Rechnung, nach der ein Kollektivvertrag sowohl normativ wie individualrechtlich gelten kann und je nach seinem Geltungsgrund der Parteidisposition unterliegt oder nicht. Da der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2014 (C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rz. 22) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung betont, dass „die Richtlinie 2001/23 nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornimmt, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt wird, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt. Sie will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen", besteht Raum für die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten, sofern der "effet utile" der Richtlinie nicht beeinträchtigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass der EuGH in diesem Urteil ausführt, kollektivvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen fielen unabhängig davon, mit welcher Technik ihre Geltung für die Beteiligten erreicht werde, grundsätzlich unter Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie. Diese Äußerung steht im Zusammenhang mit der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage der Aufrechterhaltung nachwirkender Kollektivverträge, die der Gerichtshof bejaht, weil es auf den spezifischen Ursprung ihrer Geltung nicht ankomme. (2) Zudem erlaubt die deutsche Rechtsordnung dem Betriebserwerber die einseitige Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen, insbesondere die für die Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeiten erforderlichen Anpassungen, durch Ausübung des Gestaltungsrechts „Änderungskündigung“. Dass im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes das in einer Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sein muss, ist mit der vom EuGH in der Sache Alemo-Herron ua. vorgenommenen Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie vereinbar, da der EuGH nur fordert, dass der Erwerber in der Lage sein müsse, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit „erforderlichen“ Anpassungen vorzunehmen. § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG verlangt von einem Betriebserwerber substantiell nicht mehr, als dass er sich darauf beschränkt, allein die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07, Rn. 24). Wenn das bloße Anpassungs- oder Vereinheitlichungsinteresse des Erwerbers für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung nicht ausreicht, stellt eine Entdynamisierung einer Bezugnahmeklausel weder eine unionsrechtlich gebotene „erforderliche“ Anpassung noch einen „gerechten“ Ausgleich der Interessen dar. Zum „effet utile“ des Unionsrechts gehört es weder, mangelhaften Sachvortrag des Erwerbers im Änderungsschutzprozess auszugleichen, noch ohne eine im Einzelfall bestehende wirkliche Notwendigkeit der Vertragsanpassung einer frei vereinbarten Vertragsklausel die Wirksamkeit zu versagen. Die hiergegen in der Literatur teilweise geltend gemachten Bedenken wegen „praktischer Umsetzungsschwierigkeiten“ (vgl. Meyer, Anm. zu EuGH AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 10) greifen nicht durch. Das BAG verlangt im Wesentlichen nur die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn es fordert, dass der Arbeitgeber die betriebliche Unabweisbarkeit seiner für den Arbeitnehmer nachteiligen, einseitig in das vertragliche Gefüge von Leistung und Gegenleistung eingreifenden Entscheidung nachprüfbar darlegt und die Änderungen geeignet und erforderlich sind, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich deshalb nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich entfernen (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07, Rn. 24). dd) Dafür, dass eine Vertragsanpassung mit den Gestaltungsrechten des nationalen Vertragsrechts den unionsrechtlichen Vorgaben genügen kann, spricht auch das Urteil des EuGH vom 11. September 2014 (C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rz. 30), wonach die Möglichkeit, mit den betroffenen Arbeitnehmern neue Einzelvereinbarungen zur Beendigung der Nachwirkung von Kollektivverträgen nach einem Betriebsübergang abzuschließen, das Interesse des Erwerbers hinreichend schütze, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Zwar ging es im Falle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes um die Beendigung der statischen Nachwirkung von Kollektivverträgen, nicht um deren Entdynamisierung. Das nach Auffassung des EuGH berechtigte Interesse des Betriebserwerbers, die Arbeitsbedingungen den Verhältnissen nach dem Betriebsübergang anzupassen, ist jedoch nach deutschem Recht durch die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten gleichermaßen ausreichend geschützt. ee) Sollten die Ausführungen des EuGH in der Sache Alemo-Herron ua., eine dynamische Bezugnahmeklausel „könnte den Handlungsspielraum, den ein privater Erwerber benötigt, um diese Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen, erheblich einschränken“, so zu verstehen sein, dass es im konkreten Fall der Feststellung nicht mit anderen von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln durchführbarer erforderlicher Anpassungen bedürfe (hierfür könnte sprechen, dass der EuGH im Vorlagefall einen „beträchtlichen“ Anpassungsbedarf unterstellt), so könnte die Beklagte im Entscheidungsfall sich auf das Urteil des EuGH nicht berufen, weil sie weder einen konkreten Anpassungsbedarf behauptet noch dargetan hat, dass sie erforderliche Anpassungen nicht im Wege der Änderungskündigung erreichen könne. 4. Die Kammer hat geprüft, ob die Entscheidung in der Sache Alemo-Herron ua. entgegen den vorstehenden Erwägungen auch so verstanden werden kann, dass trotz der für den Betriebserwerber bestehenden Anpassungsmöglichkeiten nach deutschem Recht die nach einem Betriebsübergang zunächst bestehende vertragliche Bindung des Erwerbers an die zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer vereinbarte unbedingte Zeitdynamik der Bezugnahmeklausel mit der Richtlinie 2001/23 nicht vereinbar sei. Sie hat diese Frage verneint, weil sie sich - wie bereits die Kammer 24 - an einem solchen Verständnis der Rechtsprechung des EuGH aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert sieht. a) Die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gebundene Kammer darf dieser Entscheidung des EuGH keine Lesart unterlegen, nach der diese offensichtlich als Ultra-Vires-Akt zu beurteilen wäre oder Schutz und Durchsetzung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdete (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dass dies die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung infrage stellte (vgl. BVerfG 24. April 2013 – 1 BVR 1215/07, Rn. 91 mwN.). Der Auftrag, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 AEUV), beschränkt den Gerichtshof zwar nicht darauf, über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu wachen. Dem Gerichtshof ist auch die Rechtsfortbildung im Wege methodisch gebundener Rechtsprechung nicht verwehrt. Rechtsfortbildung ist allerdings keine Rechtsetzung mit politischen Gestaltungsfreiräumen, sondern folgt den gesetzlich oder völkervertraglich festgelegten Vorgaben. Sie findet hier Gründe und Grenzen. Rechtsfortbildung überschreitet diese Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte (vertrags-)gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft. Dies ist vor allem dort unzulässig, wo Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus politische Grundentscheidungen trifft oder durch die Rechtsfortbildung strukturelle Verschiebungen im System konstitutioneller Macht- und Einflussverteilung stattfinden (BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 [Honeywell], Rn. 62 ff.). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen Zweifel, ob der EuGH die Grenzen der unionsrechtlich zulässigen Rechtsfortbildung eingehalten hätte, wenn die Entscheidung Alemo-Herron ua., so zu verstehen sein sollte, dass im Ergebnis § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgerichts mit der Betriebsübergangsrichtlinie unvereinbar wäre. aa) Der EuGH hat bereits selbst in seinem Urteil vom 11. September 2014 (C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund]) in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung vor dem Urteil Alemo-Herron ua. (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 [Scattolon], Rn. 75) ausgeführt, dass es das Ziel der Richtlinie 2001/23 sei, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtere. Eine solche Verschlechterung allein aufgrund des Betriebsüberganges träte jedoch ein, wenn ein Betriebserwerber ohne einen nach §§ 1, 2 KSchG im Wege der Änderungskündigung realisierbaren Änderungsbedarf - also ohne soziale Rechtfertigung, allein aufgrund des Betriebsüberganges - von der von seinem Rechtsvorgänger arbeitsvertraglich eingegangenen Pflicht frei würde, auf das Arbeitsverhältnis die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges geltenden Tarifverträge nicht nur statisch, sondern in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. bb) Allein diese vom EuGH beschriebene Zielsetzung entspricht den in der Richtlinie selbst enthaltenen Begründungserwägungen. In Nummer 3 verweist der Richtliniengeber darauf, dass Bestimmungen notwendig seien, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Von einem Schutz des Betriebserwerbers in der Weise, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, allein aufgrund des Betriebsüberganges die Arbeitsbedingungen der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer zu verschlechtern, ist in den Begründungserwägungen nicht die Rede. cc) Soweit der EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron sich auf die Erwägungen in der Sache Werhof (Rn. 31) bezieht („… die Interessen des Erwerbers (dürfen) nicht unberücksichtigt bleiben, der in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen“), hat er diese Äußerung aus dem Zusammenhang gelöst. In der Sache Werhof hat der EuGH diese Formulierung nämlich im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Vereinigungsfreiheit, insbesondere in Gestalt der negativen Koalitionsfreiheit, verwendet und darauf verwiesen, dass die statische Transformation von Tarifnormen gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB vermeide, dass der Erwerber eines Betriebes, der dem Kollektivvertrag nicht angehöre, durch künftige Entwicklungen dieses Vertrages gebunden werde und damit sein Recht auf negative Vereinigungsfreiheit umfassend gewährleistet sei. Die negative Koalitionsfreiheit ist jedoch durch § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht nicht berührt. dd) Selbst wenn die Betriebsübergangsrichtlinie entgegen den bisherigen Erkenntnissen des Gerichtshofs und entgegen den Begründungserwägungen so verstanden werden müsste, dass ihr eine innere Balance zwischen den Interessen und Rechtspositionen des Erwerbers und der übergehenden Arbeitnehmer inhärent ist („soll auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten“, so EuGH 18. Juli 2013 (C-426/11 - [Alemo-Herron ua.], Rn. 25), so hielte sich der Gerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen desselben Urteils nicht an diese Prämisse. (1) Soweit man darauf abstellt, dass der Erwerber in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, ist darauf zu verweisen, dass es Sache des Käufers ist, sich vor einem Vertragsschluss darüber zu informieren, welche möglichen Belastungen mit dem Erwerb des Kaufgegenstandes verbunden sind („caveat emptor“). Eine Due-Diligence-Prüfung, in der Stärken und Schwächen des Objekts sowie die entsprechenden Risiken analysiert werden, gehört zum Verfahrensstandard beim Unternehmenskauf. Die mit einer zeitdynamischen Bezugnahmeklausel möglicherweise verbundenen wirtschaftlichen Belastungen bzw. Risiken finden regelmäßig in den Verhandlungen über die Höhe des Kaufpreises Berücksichtigung. Einem Unternehmenskäufer, der eine solche Due-Diligence-Prüfung unterlässt oder nach Prüfung das Unternehmen kauft und dann geltend macht, er könne aufgrund der Arbeitsvertragsgestaltung die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer nicht so schnell oder nicht so einfach oder nicht in dem Ausmaß ändern, wie er dies wünsche, wird regelmäßig entgegen gehalten werden können, er habe grob fahrlässig gehandelt. Ist er vom Verkäufer getäuscht worden, so ist der Ausgleich in diesem Verhältnis vorzunehmen. Hat er hingegen die finanziellen Belastungen einer zeitdynamischen Bezugnahmeklausel „eingepreist“ oder wegen der sonstigen Vorteile des Unternehmenserwerbs hingenommen, so bedarf es keines („gerechten“) Ausgleichs durch eine Verschlechterung der Beschäftigungsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer. (2) Die Interessen der Arbeitnehmer sowie der Umstand, dass die dynamische Bezugnahmeklausel nicht durch Hoheitsakt, sondern in Ausübung der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers und des Betriebsveräußerers in den Arbeitsvertrag gelang ist, werden in den Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache Alemo-Herron ua. nicht einmal erwähnt. Für den Gerichtshof erheblich ist allein die Erwägung, dass die große Disparität der Arbeitsbedingungen zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft zu einem erheblichen Anpassungsbedarf beim Betriebserwerber führe. Hier ist schon die für den Vorlagefall unterstellte (konkrete Feststellungen sind der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen) Diskrepanz bzw. der daraus abgeleitete Anpassungsbedarf nicht verallgemeinerungsfähig. Wiewohl plausibel ist, dass eine „Privatisierung“ staatlicher oder kommunaler Dienstleistungen häufig davon motiviert sein wird, Personalkosten zu sparen, ist es im Bereich der gewerblichen Wirtschaft keineswegs zwingend, dass eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel per se eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung für den Betriebserwerber darstellt. Im Übrigen wäre dieses Argument auch deshalb paradox, weil es bedeutete, dass sich der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer in dem Maße verringerte, in dem die Arbeitsbedingungen zwischen Veräußerer und Erwerber auseinanderfallen (vgl. Prassl, aaO., S. 440). c) Ein anderes Verständnis ist auch nicht durch Artikel 16 GRC geboten. Insbesondere wird die Vertragsfreiheit, die der EuGH in der Sache Alemo-Herron ua. durch Artikel 16 GRC als Bestandteil der geschützten Unternehmerfreiheit ansieht, durch die Bindung an eine von dem Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer vereinbarte unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeklausel nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. aa) Die unternehmerische Freiheit, wie sie in dem angeführten Artikel niedergelegt ist, wirkt – wie der Generalanwalt in der Sache Alemo-Herron ua. in seinem Schlussantrag vom 19. Februar 2013 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs überzeugend ausgeführt hat – als Gewährleistung der wirtschaftlichen Initiative und Tätigkeit, die natürlich Beschränkungen unterliegt, aber jedenfalls Mindestvoraussetzungen für wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt sicherstellt. Die unternehmerische Freiheit stellt so eine Grenze für die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer legislativen und exekutiven Funktion sowie der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Unionsrechts dar. Sie schützt die wirtschaftliche Initiative und die Handlungsfähigkeit auf einem Markt, nicht aber die konkreten Gewinne, die sich in einem auf diesem Markt erlangten Vermögen äußern. Sie stellt ein Grundrecht dar, das stark nach einer Abwägung verlangt. Da es sich um kein absolutes Recht handelt, erfolgt seine Anwendung sehr häufig in Gegenüberstellung zu anderen Grundrechten (Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 19. Februar 2013 in der Rechtssache C-426/11 [Alemo-Herron u.a.], Celex-Nr. 62011CC0426, Rn. 50 ff.). In früheren Entscheidungen verweist der EuGH darauf, dass die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nicht absolut gewährleistet werden, sondern im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen sind (vgl. Urteile vom 6. September 2012 - C-544/10 [Deutsches Weintor] und vom 31. Januar 2013 – C-12/11 [Ryanair]). Ferner lässt Art. 52 Abs. 1 GRC Einschränkungen der Ausübung der in der Grundrechtecharta verankerten Rechte zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Bei dieser Beurteilung ist schließlich, wenn sich mehrere durch die Unionsrechtsordnung geschützte Rechte gegenüber stehen, darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte miteinander in Einklang gebracht werden müssen und dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen besteht (vgl. Urteile vom 29. Januar 2008 – C-275/06 [Promusicae], Rn. 65 f., und vom 6. September 2012 - C-544/10 [Deutsches Weintor], Rn. 47). Nach Auffassung des Generalanwalts folgt hieraus, dass das Unionsrecht und insbesondere Art. 16 GRC einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die den Erwerber eines Unternehmens dazu verpflichtet, die gegenwärtigen und künftigen im Rahmen eines Kollektivverhandlungsorgans vereinbarten Bedingungen zu akzeptieren, sofern diese Verpflichtung nicht unbedingt und unabänderlich ist. Der Umstand, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang auf unbestimmte Zeit an Arbeitsbedingungen gebunden sei, die er nicht vereinbart habe, könne in der Praxis vom Erwerb von Unternehmen stark abschrecken; dies könne eine Beschränkung der Vertragsfreiheit sein als einer der Aspekte, die, wie sich aus den Erläuterungen zu Art. 16 der Charta ergebe, von der unternehmerischen Freiheit umfasst seien. Allerdings führe die bloße Bindung an die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bedingungen nicht zu einer automatischen Verletzung der unternehmerischen Freiheit. Vielmehr seien für die Klärung der Frage, ob das nationale Recht gegen Art. 16 der Charta verstoße, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Rechtssache zu prüfen. Könnten die dynamischen Verweisklauseln, obwohl sie Gegenstand des Übergangs sind, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses von beiden Parteien jederzeit neu ausgehandelt und geändert werden, seien die Einwände, die gegen eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel aus der Sicht des Art. 16 der Charta geltend gemacht würden, gegenstandslos. bb) Das ist zutreffend. Der Gerichtshof setzte sich in Widerspruch zu seinen früheren Erkenntnissen, wenn er zum einen die Vertragsfreiheit (nur des Erwerbers) zu einem Hauptaspekt des Art. 16 GRC erhöbe und zum anderen ihr mit Hilfe der Wesentlichkeitstheorie einen absoluten Wert beimäße, der den vom Gerichtshof entwickelten Prinzipien der Verfassungsinterpretation widerspräche. (1) Bei näherer Betrachtung der einschlägigen Materialien und früherer Judikate ergibt sich, dass die vom EuGH herangezogenen Erläuterungen zur Grundrechtecharta für seine Auslegung unergiebig sind. In der Erläuterung zu Art. 16 heißt es: „Dieser Artikel stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, (...) und die Vertragsfreiheit (siehe ua. die Urteile vom 19. Januar 1979 - C-151/78 [Sukkerfabriken Nykøbing], Rn. 19, und vom 5. Oktober 1999 - C-240/97 [Spanien gegen Kommission], Rn. 99) anerkannt hat (...). Dieses Recht wird natürlich unter Einhaltung des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt. Es kann nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta beschränkt werden.“ In der Sache „Sukkerfabriken“ ist allerdings nur die Rede von der Freiheit, einen Vertrag zu schließen, während andere Erkenntnisse des Gerichtshofs vorwiegend die Grenzen dieses Grundrechtes hervorheben (vgl. EuGH 22. Januar 2013 - C283/11 [Sky Österreich]: Die unternehmerische Freiheit könne „einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können“. Sie sei „nicht schrankenlos, sondern (...) im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen“). Eine nach Art. 52 GRC grundsätzlich zulässige Beschränkung der unternehmerischen Freiheit ist die Betriebsübergangsrichtlinie. Soweit der EuGH durch den „Übergang einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf den Erwerber“ die Vertragsfreiheit dieses Erwerbers als so erheblich reduziert ansieht, dass dadurch der Wesensgehalt seines Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt sei, steht dies in starkem Kontrast zu den Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache Sky Österreich (Urteil v. 22. Januar 2013 – C-283/12, Rn. 49), wonach der Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit solange nicht angetastet werde, wie der Unternehmer an der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher nicht gehindert sei. (2) Die Grundrechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer finden in den Ausführungen des EuGH in der Sache Alemo-Herron ua. zu den für die Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie maßgeblichen Bestimmungen der Grundrechtecharta keinen Niederschlag. (a) Nach Art. 52 Abs. 1 Grundrechtecharta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In früheren Entscheidungen hat der EuGH hierzu den Grundsatz der Verfassungsinterpretation entwickelt, dass die Erfordernisse des Schutzes mehrerer sich gegenüberstehender, durch die Unionsrechtsordnung geschützter miteinander in Einklang zu bringen seien und dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen bestehen müsse (Urteile vom 29. Januar 2008 - C-275/06 [Promusicae], Rn. 65 f., und vom 6. September 2012 - C-544/10 [Deutsches Weintor], Rn. 47). Dies beinhalt, dass die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Diese der deutschen Verfassungsdogmatik (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BVL 15/87 [Kleinbetriebsklausel]; 30. Juli 2003 – 1 BVR 792/03 [Kopftuch am Arbeitsplatz]) entsprechende Methode der praktischen Konkordanz zur Auslegung von Grundrechten und insbesondere zur Lösung von Kollisionen zwischen widerstreitenden Grundrechtspositionen findet nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. zB. Urteil v. 22. Januar 2013 – C-283/11 [Sky Österreich], Rn. 59 ff mwN.) auch im Unionsrecht Anwendung. (b) Danach kann der Gehalt des Art. 16 GRC und seine Bedeutung für die Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie nicht ohne jeden Bezug zu der kollidierenden Grundrechtsposition der betroffenen Arbeitnehmer bestimmt werden. Zudem ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Das führt zu der Frage, ob der Betriebserwerber die aus Sicht des Gerichtshofs erforderliche Anpassung der Arbeitsverhältnisse ohne eine einschränkende Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie nach nationalem Recht vornehmen könnte. Art. 15 GRC schützt die Freiheit eines Arbeitnehmers, den Inhalt seines Arbeitsvertrages auszuhandeln und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Staates bzw. der Organe der Union, das Resultat frei geführter Verhandlungen grundsätzlich zu akzeptieren. Dem steht die durch Art. 16 GRC geschützte Unternehmerfreiheit gegenüber. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist ein beide Grundrechtspositionen möglichst schonender Ausgleich vorzunehmen. (3) Der „Wesensgehalt“ des Grundrechts der Unternehmerfreiheit ist bei der durch das Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie nicht betroffen. (a) Die in Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Wesensgehaltsgarantie, die bereits vor dem Inkrafttreten der Grundrechtecharta vom EuGH als „Schrankenschranke“ für die Normsetzung der EG ausdrücklich anerkannt war (vgl. EuGH 13. April 2000 – C 292/97 [Karlsson ua.] mwN., Rn. 45), wird vom EuGH – ebenso wie die Wesensgehaltsgarantie in Art. 19 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG 14. September 1989 – 2 BVR 1062/87; 18. Juli 1967 – 2 BVF 3/62 ua., Rn. 128, wobei das Bundesverfassungsgericht betont, dass der unantastbare Wesensgehalt eines Grundrechts für jedes Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden müsse; siehe hierzu auch Dreier GG Rn. 14 ff zu Art. 19 Abs. 2 mwN.) – nicht absolut, sondern als Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsgebot verstanden. Dies kommt in der vom EuGH verwendeten Formel, wonach die Ausübung eines Rechtes nur solchen Beschränken unterworfen werden dürfe, die tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprächen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellten (vgl. EuGH 13. April 2000 – C 292/97 [Karlsson ua.] mwN., Rn. 45), zum Ausdruck. (b) Es stellt keine Beeinträchtigung des Wesensgehalts der Vertragsfreiheit eines Unternehmenserwerbers dar, wenn es dem Erwerber verwehrt ist, in dem maßgeblichen Tarifverhandlungsorgan mitzuwirken und er daher weder im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens seine Interessen wirksam geltend machen kann noch die Möglichkeit hat, die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln. Ein Erwerber hat – wie dargestellt – nach deutschem Recht andere Gestaltungsmöglichkeiten, erforderliche Anpassungen (ggf. nach Maßgabe des dem § 2 KSchG inhärenten Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsgebots) vorzunehmen. cc) Im Rahmen der Abwägung der Grundrechte des Klägers und der Beklagten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (praktische Konkordanz) ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Betriebsübergang beruht auf der privatautonomen Entscheidung der Beklagten. Sie hat den Betrieb übernommen, obwohl sie wusste oder wissen konnte, welchen Inhalt die Arbeitsverträge hatten. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls sei ihre Vertragsfreiheit „so erheblich reduziert, dass eine solche Einschränkung den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen“ könne. Soweit der EuGH darauf abstellt, dass es dem Arbeitgeber möglich sein muss, die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit mitzubestimmen, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ggfs. Änderungskündigungen aussprechen kann und die Möglichkeit hat, den übernommenen Mitarbeitern die vertragliche Bezugnahme auf die von ihr abgeschlossenen Haustarifverträge anzubieten. Damit ist dem Schutzbedürfnis der Beklagten hinreichend Rechnung getragen, sodass eine erheblich Reduzierung der Vertragsfreiheit nicht zu erkennen ist. d) Ein Verständnis des Urteils Alemo-Herron, dass die nach deutschem Recht nach einem Betriebsübergang zunächst bestehende vertragliche Bindung des Erwerbers an die zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer vereinbarte unbedingte Zeitdynamik der Bezugnahmeklausel mit der Richtlinie 2001/23 nicht vereinbar sei, würde schließlich dieser Entscheidung eine Lesart unterlegen, nach der diese möglicherweise als Ultra-Vires-Akt beurteilt werden könnte. aa) Die Auffassung, Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten zum Erlass von Maßnahmen ermächtige, die zwar für die Arbeitnehmer günstiger seien, aber Erwerber belasteten, indem sie an arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln gebunden würden, hätte zur Folge, dass die Vorschriften der Richtlinie nicht mehr Mindestbedingungen des Arbeitnehmerschutzes im Interesse eines fairen Binnenmarktwettbewerbs darstellten, sondern Höchstbedingungen, die den Mitgliedsstaaten die ihnen nach Art. 8 der Richtlinie verbleibenden Kompetenzen entzögen. Zudem würde entgegen der Erkenntnis des Gerichtshofs an anderer Stelle, dass die Betriebsübergangsrichtlinie nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornehme, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt werde, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehne (vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rn. 22), und dass kein für die gesamte Union einheitliches Schutzniveau geschaffen werden solle, genau dieser Effekt erzielt, wenn man unabhängig von den Anpassungsmöglichkeiten des nationalen Arbeitsrechts jeden Übergang einer dynamischen Bezugnahmeklausel als Verletzung des Wesensgehaltes der Unternehmerfreiheit ansähe. bb) Eine solche Rechtsfortbildung könnte die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen überschreiten, da sie deutlich erkennbare, sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte (vertrags-)gesetzliche Entscheidungen abänderte bzw. ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schaffte. Es fänden dann durch die Rechtsfortbildung strukturelle Verschiebungen im System konstitutioneller Macht- und Einflussverteilung der Union statt. 5. Die Kammer hat geprüft, wie zu verfahren wäre, falls die soeben dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Verständnis der Alemo-Herron-Entscheidung, nach dem die Rechtsprechung des BAG zum Übergang einer dynamischen Bezugnahmeklausel mit der Richtlinie 2001/23 nicht vereinbar sei, nicht durchgriffen. In diesem Fall hätte dem EuGH im Wege des Verfahrens nach Art. 267 AEUV unter Darlegung der bestehenden Bedenken die Frage vorlegen müssen, ob das Unionsrecht einer Auslegung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB entgegenstehe, nach der dynamische Bezugnahmeklauseln bei dem Erwerber fortbestehen. Der Kammer hätte es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (grundlegend EuGH 15. Juli 1964, C-6/64 [Costa/E.N.E.L.], Rn. 12), der der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 GG entspricht, wonach Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen werden können (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 123, 267 ), nicht freigestanden, unter offener Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheiden. Da die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Alemo-Herron-Entscheidung so verstanden werden kann (bzw. aus verfassungsrechtlichen Gründen verstanden werden muss), dass die deutsche Rechtslage dem Unionsrecht in der Auslegung des EuGH nicht entgegensteht, besteht für die Kammer als nicht abschließend entscheidende nationale Instanz die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH nicht. 6. Aus der weiterhin zeitdynamischen Geltung des TV-L rechtfertigt sich auch der Zahlungsantrag. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht nach § 389 BGB erloschen. Da sich die Höhe der Vergütung des Klägers nach der jeweils gültigen Fassung des TV-L richtet, hat die Beklagte das dem Kläger vermeintlich zu viel gezahlte Entgelt, das der Höhe nach unstreitig geblieben ist, mit Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geleistet, sodass sie keine zur Aufrechnung berechtigende Forderung gegen den Kläger hatte. 7. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. IV. Da die Kammer nicht davon ausgeht, dass die Rechtsfrage der Fortgeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel bei einem Unternehmenserwerber durch die Entscheidung des EuGH in der Sache Alemo-Herron ua. für den Geltungsbereich des § 613a BGB geklärt ist (acte éclairé), und weil das Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV. V. Die Revision ist für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Die grundsätzliche Bedeutung bezieht sich auf die Rechtsfrage, ob die Entscheidung des EuGH in der Sache Alemo-Herron ua. dem bisherigen Verständnis des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, wonach unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeklauseln den Betriebserwerber im Zeitpunkt des Betriebsübergangs binden, entgegensteht. Die Parteien streiten darüber, ob – wie der Kläger meint – der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung oder – wie die Beklagte meint – der von ihr abgeschlossene Haustarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der nicht tarifgebundene Kläger wurde von dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Land Brandenburg, als Pflegehelfer in der damaligen Landesklinik B. eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 26. November 2002 ist vereinbart: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ Am 15. Oktober 2006 übernahm die Beklagte drei Kliniken des Landes B., welches Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder war, u. a. auch die Landesklinik B., in der der Kläger beschäftigt war und ist. Am 1. November 2006 trat der TV-L in Kraft, den die Beklagte aber zunächst nicht anwendete. Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit: „Anwendung des TV-L auf Ihr Arbeitsverhältnis Sehr geehrter Herr Sch., auf Ihren Antrag hin teilen wir Ihnen mit, dass Ihnen ein Anspruch auf Überleitung Ihres Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusteht. Wir werden Ihr Arbeitsverhältnis daher nunmehr entsprechend in die Entgeltgruppe 3a, Stufe 6+ des TV-L überleiten, so dass sich Ihre Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen ab der Gehaltsberechnung für den Monat April 2011 und ab dann fortlaufend nach dem TV-L richten werden. Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2011 werden wir zudem für rückwärtige Zeiträume entstandene Ansprüche unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist in einer Einmalzahlung erfüllen (6 Monate rückwirkend ab Antragstellung bis März 2011).“ Dem waren eine Reihe von Rechtsstreiten vorausgegangen, in denen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs vom Land B. auf die Beklagte übergegangen waren, geltend gemacht hatten, dass auf ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsübergang entweder der BAT-O oder der TV-L Anwendung fänden. Am 5. März 2013 schloss die Beklagte mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di diverse Haustarifverträge. Diese beinhalten eine Besitzstandsregelung mit durch zukünftige Tariferhöhungen abschmelzbaren Beträgen. Die Beklagte berechnet die Vergütung des Klägers seitdem nach Maßgabe dieser Haustarifverträge. In der Abrechnung für den Monat Juli 2013 zog sie dem Kläger den von ihm im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Betrag in Höhe von 412,21 Euro netto ab, da dem Kläger in dem Monat zuvor eine Tarifgehaltserhöhung nach Maßgabe des TV-L ausgezahlt worden war. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis fände aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel der TVÜ-L und der TV-L in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung. Die Haustarifverträge hätten diese Tarifverträge nicht abgelöst. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31.12.2012 hinaus der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in den jeweiligen Fassungen Anwendung findet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 412,21 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 373,95 EUR seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, aufgrund des Prinzips der Spezialität seien auf das Arbeitsverhältnis allein die Haustarifverträge anwendbar. Die Geltung dieses Tarifwerks ergebe sich auch aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, wonach die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung fänden. Die Tarifvertragsparteien seien sich einig gewesen, dass die Haustarifverträge alle bisher angewandten Tarifregelungen hätten ersetzen sollen, wie § 8 Abs. 9 des Überleitungstarifvertrages zeige. Die Tariferhöhung sei versehentlich ausgezahlt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Haustarifverträge im Arbeitsvertrag nicht Bezug genommen worden sei. Ein Fall von Tarifspezialität sei nicht gegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 9. April 2014 zugestellte Urteil am 9. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 10. Juli 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei so auszulegen, dass nicht nur den BAT-O ergänzende Tarifverträge oder diesen ablösende Tarifverträge Arbeitsvertragsbestandteil sein sollten, sondern auch sonstige, andere Tarifverträge wie die von ihr abgeschlossenen Haustarifverträge. Die sich hieraus ergebende Tarifkonkurrenz sei zugunsten der Haustarifverträge als den spezielleren Tarifverträgen aufzulösen. Keinesfalls könne der TV-L in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden; dies sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Auf den Hinweis der Kammer, dass es nach dem bisherigen Vortrag der Parteien unstreitig sei, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum Inkrafttreten der Haustarifverträge nicht mehr der BAT-O, sondern der TV-L in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden habe, erklärt die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015, dass dies zutreffe. Sie sei nach Geltendmachung durch den Kläger vom 23. Oktober 2010 und Überprüfung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nunmehr nicht mehr der BAT-O, sondern der TV-L Anwendung finde. Sie habe damit lediglich nachvollzogen, wozu sie aufgrund des Arbeitsvertrages ohnehin verpflichtet gewesen sei, aber keinen Änderungsvertrag abgeschlossen. Sie sei aufgrund der Bezugnahmeklausel gezwungen gewesen, den TV-L anzuwenden, da dieser den BAT-O mit Wirkung vom 1. November 2006 abgelöst gehabt habe. Sie habe infolge der Ablösung des BAT-O die Anwendbarkeit des TV-L nur „geerbt“. Daher sei sie angesichts der einzelvertraglichen Abrede verpflichtet, den TV-L weiterhin anzuwenden. Gerade deshalb komme es auf die Entscheidung des EuGH in Sachen Alemo-Herron an. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. März 2014 – 3 Ca 997/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortag. Die Beklagte habe in dem Streit zwischen ihm und der Beklagten im Übrigen nach dem Betriebsübergang mit dem Schreiben vom 7. März 2011 ausdrücklich anerkannt, dass der TV-L in der jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 10. Juli, 4. September, 27. November16. Dezember 2014 sowie vom 14. Und 20. Januar, 5. Februar, 19. März und vom 13. Und 15. April 2015 Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.