Urteil
3 SaGa 1850/14 3 SaGa 1927/14, 3 SaGa 1850/14, 3 SaGa 1927/14
LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was unter welchen Voraussetzungen von ihm verlangt wird. Für den Inanspruchgenommenen muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig zu verhalten.(Rn.62)
2. Ein konkreter Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO kann nach § 8 und § 4 Nr 11 UWG materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Unterlassung von sämtlichen ansonsten denkbaren Verstößen gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO begründen, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung von identischen oder jedenfalls im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.(Rn.63)
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28. Dezember 2009 im Hinblick auf die Richtlinie EGRL 123/2006 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art 24 der Richtlinie auszulegen. Ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsrecht geschützten Interessen gerechtfertigt, zu denen auch Verbraucherinteressen gehören. Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung dieser Interessen ergibt sich, dass sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergeben muss. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Werbeverbot kann vielmehr nur zum Schutz des potentiellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein.(Rn.67)
4. Mandantennamen und Mandantenanschriften und Listen von Mandanten können Geschäftsgeheimnisse einer Rechtsanwaltspartnergesellschaft iSd. § 17 Abs 2 UWG darstellen.(Rn.79)
5. Allein der Umstand, dass Adressdaten auch auf der EDV-Anlage einer Rechtsanwaltskanzlei gespeichert waren und diese von Rechtsanwälten, die aus dem Angestelltenverhältnis ausscheiden, kopiert wurden, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Nutzung bzw. Weitergabe solcher Adressdaten eine unzulässige Verwertung oder Nutzung eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses der Kanzlei darstellt.(Rn.80)
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. September 2014 – 34 Ga 12319/14 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. September 2014 – 34 Ga 12319/14 – teilweise abgeändert und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was unter welchen Voraussetzungen von ihm verlangt wird. Für den Inanspruchgenommenen muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig zu verhalten.(Rn.62) 2. Ein konkreter Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO kann nach § 8 und § 4 Nr 11 UWG materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Unterlassung von sämtlichen ansonsten denkbaren Verstößen gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO begründen, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung von identischen oder jedenfalls im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.(Rn.63) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28. Dezember 2009 im Hinblick auf die Richtlinie EGRL 123/2006 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art 24 der Richtlinie auszulegen. Ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsrecht geschützten Interessen gerechtfertigt, zu denen auch Verbraucherinteressen gehören. Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung dieser Interessen ergibt sich, dass sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergeben muss. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Werbeverbot kann vielmehr nur zum Schutz des potentiellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein.(Rn.67) 4. Mandantennamen und Mandantenanschriften und Listen von Mandanten können Geschäftsgeheimnisse einer Rechtsanwaltspartnergesellschaft iSd. § 17 Abs 2 UWG darstellen.(Rn.79) 5. Allein der Umstand, dass Adressdaten auch auf der EDV-Anlage einer Rechtsanwaltskanzlei gespeichert waren und diese von Rechtsanwälten, die aus dem Angestelltenverhältnis ausscheiden, kopiert wurden, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Nutzung bzw. Weitergabe solcher Adressdaten eine unzulässige Verwertung oder Nutzung eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses der Kanzlei darstellt.(Rn.80) I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. September 2014 – 34 Ga 12319/14 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. September 2014 – 34 Ga 12319/14 – teilweise abgeändert und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Bezogen auf den Antrag zu 1 kann eine einstweilige Verfügung nicht ergehen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 ArbGG einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Hier besteht bereits kein Verfügungsanspruch der Klägerin. 1. Mit der im Antrag zu 1 gewählten Formulierung, wonach den Beklagten zu 1) bis 4) untersagt werden soll, zum Zwecke gezielter Abwerbung die im Antrag bezeichneten Personen anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen, ist der Antrag unzulässig, weil er nicht iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist. a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 15. April 2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 16 mwN, BAGE 130, 195; vgl. auch BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 25, KHE 2011/209). Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (BAG 15. April 2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 17, aaO; vgl. auch BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Obwohl die prozessualen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist ein Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann, und das Urteil vollstreckungsfähig ist (vgl. BAG 26. Juli 201 – 6 AZR 221/11 – Rn. 24 mwN). Demnach sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was unter welchen Voraussetzungen von ihm verlangt wird. Für den Inanspruchgenommenen muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig zu verhalten. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen zu unterlassen sind, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. b) Bei einer Tenorierung, die der von der Klägerin im Antrag zu 1 gewählten Formulierung entsprechen würde, ist für die Beklagten nicht eindeutig erkennbar, welche Handlungen sie künftig unterlassen sollen. Zwischen den Parteien ist gerade nicht unstreitig, welches Verhalten als „zum Zwecke gezielter Abwerbung“ anzusehen ist, wie bereits die unterschiedliche Bewertung des Schreibens vom 18. August 2014 zeigt. Es ist auch nicht erkennbar, welches konkrete Verhalten die Klägerin jeweils als ein Verhalten „zum Zwecke gezielter Abwerbung“ wertet. Aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs „zum Zwecke gezielter Abwerbung“ wäre daher zu erwarten, dass sich der Streit, welches Verhalten die Beklagten nach Ansicht der Klägerin zukünftig zu unterlassen haben, in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern würde (aA zu einer entsprechenden Antragsformulierung wohl LAG Köln 4. Februar 2009 – 9 SaGa 9/08 – allerdings ohne Begründung zur Zulässigkeit des Antrags). Anzumerken ist im Übrigen auch, dass ein konkreter Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO auch nach §§ 8, 4 Nr. 11 UWG materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Unterlassung von sämtlichen ansonsten denkbaren Verstößen gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO begründet, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung von identischen oder jedenfalls im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründen kann. 2. Der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird allerdings nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel bestimmt, sondern auch durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en), auf die der Antrag gestützt ist. Unter Berücksichtigung der Antragsbegründung kann der Klageantrag zu 1 demnach dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin den Beklagten untersagen lassen möchte, mit einem Schreiben bzw. einer E-Mail oder mit einer entsprechenden mündlichen Erklärung, das bzw. die inhaltlich dem Schreiben vom 18. August 2014 entspricht oder jedenfalls einen vergleichbaren Inhalt hat, sich an solche Personen zu wenden, die mit der Anwaltskanzlei der Klägerin in einem laufenden oder beendeten Mandatsverhältnis stehen oder standen und von den Beklagten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Kanzlei der Klägerin weder bearbeitet wurden, noch für die sie vor ihrem Ausscheiden bei der Klägerin regelmäßig tätig waren. Der Umstand, dass die Beklagten den Personenkreis gegebenenfalls durch Erfragung, ob ein Mandatsverhältnis zu der Kanzlei der Klägerin bestand oder besteht, in Erfahrung bringen müssen, steht der Zulässigkeit des Antrages allerdings nicht entgegen, weil dieser Personenkreis objektiv bestimmbar ist. Wie die Klägerin in der Berufungsinstanz ferner klargestellt hat, wird der Antrag zu 1 nicht auf die Versendung des Schreibens vom 15. August 2014 gestützt. Die Klägerin hat hierzu erklärt, streitgegenständlich sei das Schreiben vom 18. August 2014. Der unter Berücksichtigung der dargestellten Auslegung zulässige Antrag zu 1 ist aber nicht begründet. a) Zwischen den Parteien besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so dass auf ein solches ein Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht gestützt werden kann. b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. § 43b BRAO. Denn das von der Klägerin beanstandete Schreiben vom 18. August 2014 bzw. die gleichlautende E-Mail vom 18. August 2014 verstoßen nicht gegen § 43b BRAO und sind auch nicht aus anderen Gründen wettbewerbswidrig. aa) Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer folgt, ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28. Dezember 2009 im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art. 24 der Richtlinie auszulegen. Ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsrecht geschützten Interessen gerechtfertigt, zu denen auch Verbraucherinteressen gehören. Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung dieser Interessen ergibt sich, dass sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergeben muss. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Werbeverbot kann vielmehr nur zum Schutz des potentiellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein. Aus der gesetzlichen Anordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich ferner, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. Dabei sind neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit die Interessen des Verbrauchers deshalb nicht beeinträchtigt sind, weil er sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann (BGH 10. Juli 2014 – I ZR 188/12 – Rn. 11, WM 2014, 221; 13. November 2013 – I ZR 15/12 – Rn. 15ff., BGHZ 199, 43). bb) Die Kammer geht zwar davon aus, dass das Schreiben vom 18. August 2014 bzw. die E-Mail vom 18. August 2014 nicht nur an solche Personen versandt wurde, die von einem der Beklagten zu 1) bis 3) während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin betreut wurden. Nach den aufgezeigten Grundsätzen verstießen die Beklagten aber durch die Versendung des Schreibens vom 18. August 2014 bzw. der gleichlautenden E-Mail nicht gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO. Dem Inhalt des Schreibens kann bereits nicht entnommen werden, dass hiermit überhaupt gezielt um die Erteilung eines konkreten Auftrages geworben wird. Denn die Beklagten haben lediglich mitgeteilt, dass sie selber aus der Kanzlei der Klägerin ausgeschieden sind bzw. ausscheiden werden und sich zukünftig in eigener Kanzlei um die Belange ihrer Mandanten kümmern werden. Sie haben ferner darauf verwiesen, dass die Mandanten, die von einem der Beklagten zu 1) bis 3) in der Kanzlei der Klägerin betreut worden waren, noch durch ein weiteres Schreiben befragt wurden bzw. werden, ob sie weiterhin von der Kanzlei der Klägerin betreut werden wollen oder lieber als Mandant zu der Kanzlei der Beklagten wechseln wollen. Keiner der Adressaten wurde in dem Schreiben dagegen direkt zu einem Anwalts- oder Kanzleiwechsel aufgefordert. Selbst wenn den Adressaten mit dem Schreiben die grundsätzliche Möglichkeit eines entsprechenden Wechsels aufgezeigt wurde, sind die Adressaten hierdurch in keiner Weise durch Belästigung, Nötigung oder Überrumplung in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden. Das Schreiben vom 18. August 2014 ist sachlich formuliert und enthält keine falschen Darstellungen oder unzutreffenden Versprechungen oder sonstige belästigende oder bedrängende Elemente. Durch den bloßen Hinweis, dass die Person, die von einem der Beklagten zu 1) bis 3) in der Kanzlei der Klägerin betreut wurde, noch ein Schreiben erhalten wird, in dem sie befragt wird, ob sie weiterhin von der Kanzlei der Klägerin betreut werden und damit den Sachbearbeiter wechseln will oder ob sie lieber bei dem vertrauten Rechtsanwalt verbleiben möchte, wird mitnichten in unzulässiger Weise auf die Entscheidungsfreiheit dieser Person Einfluss genommen. Der leicht verständlichen Formulierung kann zudem entnommen werden, dass nur die von den Beklagten bereits betreuten Mandanten durch ein weiteres Schreiben befragt werden, ob sie einen Kanzleiwechsel wünsche. Durch die Verwendung der Worte „vertrauten Rechtsanwalt“ entsteht weder eine nötigende Situation noch liegt darin eine Überrumplung. Es entspricht vielmehr der tatsächlichen Gegebenheit, dass eine entsprechende Entscheidung zu treffen ist. Es werden insbesondere auch keinerlei konkrete Nachteile aufgezeigt, die den Mandanten bei einem Verbleib als Mandant in der Kanzlei der Klägerin entstehen könnten. Da das Schreiben vom 18. August 2014 in sachlicher Form formuliert ist, handelt es sich auch objektiv nicht um eine Belästigung der angeschriebenen Personen. Diese werden insbesondere aufgrund des Schreibens vom 18. August 2014 weder zu der Vornahme einer bestimmten Handlung noch zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. cc) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr benannten Mandanten sich durch das Schreiben vom 18. August 2014 bzw. die entsprechende E-Mail belästigt fühlten bzw. sich über den Umgang mit den Daten beschwerten, ergibt sich auch daraus kein Verstoß gegen § 43b BRAO. Ob ein Verhalten sich als eine unzulässige Werbung darstellt, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht nach dem rein subjektiven Empfinden der angesprochenen Person. c) Ein Anspruch, Erklärungen mit dem Inhalt des Schreibens vom 18. August 2014 bzw. mit einem gleichartigen Inhalt gegenüber solchen Personen zu unterlassen, die mit der Anwaltskanzlei der Klägerin in einem laufenden oder beendeten Mandatsverhältnis stehen oder standen und von den Beklagten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens weder bearbeitet wurden, noch für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren, ergibt sich auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG oder aus §§ § 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 203 StGB bzw. §§ 43,44 BDSG oder aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 17 Abs. 2 UWG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 28 BDSG überhaupt um eine Marktverhaltensregelung iSd. § 4 Nr. 11 UWG handelt (bejahend OLG Köln 17. Januar 2014 – I-6 U 167/13 - - 6 U 167/13 – NJW 2014, 1820; verneinend OLG München 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11 – GRUR-RR 2012, 395). Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten Adressdaten, die die Klägerin auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte, kopiert und genutzt haben, und ob dies einen Tatbestand des § 17 Abs. 2 UWG oder die Voraussetzungen der §§ 43, 44 BDSG bzw. des § 203 StGB erfüllt. Denn die Klägerin begehrt von den Beklagten mit dem Antrag zu 1 nicht nur die Unterlassung eines – aus ihrer Sicht wettbewerbswidrigen - Verhaltens gegenüber solchen Personen, deren Adressdaten im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 1) bis 3) aus der Kanzlei bzw. zu einem davorliegenden Zeitpunkt auf der EDV-Anlage der Klägerin gespeichert waren. Das Unterlassungsbegehren wird von der Klägerin vielmehr unabhängig davon gestellt, ob von den Beklagten überhaupt auf der EDV-Anlage gespeicherte und dann kopierte Daten verwandt wurden bzw. für die Kontaktaufnahme verwandt werden. Die Kontaktaufnahme soll den Beklagten nach dem Antrag zu 1 zudem auch gegenüber solchen Personen untersagt werden, die überhaupt erst nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der Kanzlei der Klägerin erstmals ein Mandatsverhältnis mit der Klägerin begründet haben. Der hier von der Klägerin gestellte Globalantrag kann demnach nicht aus einer Verletzung von Datenschutzbestimmungen oder aus der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses hergeleitet werden. d) Ob das von der Klägerin eingereichte Schreiben vom 14. November 2014 eine nach § 43b BRAO unzulässige Werbung darstellt, ist nicht entscheidungserheblich. Wie die Klägerin selber vorgetragen hat, hat sie dieses Schreiben eingereicht, um zu verdeutlichen, dass die Beklagten nicht gewillt seien, sich an die vom Arbeitsgericht erlassene Unterlassungsverfügung zu halten. Das Schreiben vom 14. November 2014 wird dagegen vom Streitgegenstand des Antrags zu 1 nicht erfasst. Denn, wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, stützt die Klägerin ihr Begehren auf das Schreiben vom 18. August 2014 bzw. die entsprechende E-Mail. Die Anfertigung und Versendung des Schreibens vom 14. November 2014 beruht auf einem völlig anderen Lebenssachverhalt, der Inhalt dieses Schreibens ist auch in keiner Weise mit dem des Schreibens vom 18. August 2014 vergleichbar. Eine Klageänderung ist seitens der Klägerin nicht vorgenommen worden. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Antrag zu 2 begehrten einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, da ein Verfügungsanspruch nicht besteht. 1. Der Antrag zu 2 ist dahin auszulegen, dass die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, durch die den Beklagten untersagt wird, die kopierten und in ihren Besitz gebrachten Adressdaten (mindestens: Vornamen, Nachnamen, Anschriften, Telekommunikationsdaten, wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen), die die Klägerin auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte, zu nutzen bzw. an Dritte weiterzugeben, und damit dem Wort „widerrechtlich“ keine eigenständige Bedeutung zukommt. Diese Auslegung ergibt sich aus der Anspruchsbegründung. Dieser ist zu entnehmen, dass die Klägerin der Auffassung ist, das Kopieren und in ihren Besitzbringen sämtlicher Adressdaten, die auf ihrer EDV-Anlage gespeichert waren, durch die Beklagten sei widerrechtlich gewesen. Im Übrigen wäre bei einer anderen Auslegung der Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt und damit unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, welches andere Verhalten die Klägerin als „widerrechtlich“ ansieht. Daher wäre auch für die Beklagten nicht erkennbar, welches konkrete Verhalten sie unterlassen sollen. 2. Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit ihrem Antrag zu 2, dass diese sämtliche Adressdaten, die sie auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte und die von den Beklagten kopiert und in Besitz gebracht wurden, nicht mehr nutzt bzw. an Dritte weitergibt. Eine Anspruchsgrundlage für ein solches (Global-)Begehren besteht aber nicht. a) Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Vorschriften des Datenschutzgesetzes überhaupt um Vorschriften iSd. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Denn die Klägerin will den Beklagten die Nutzung bzw. Weitergabe der Adressdaten an Dritte auch in den Fällen untersagen lassen, in denen die Nutzung bzw. Weitergabe der Adressdaten durch die Beklagten nicht zu Wettbewerbszwecken oder zu einem sonst für die Klägerin nachteiligen Verhalten erfolgt. Die mit dem Antrag zu 2 begehrte einstweilige Verfügung beschränkt sich damit nicht auf solche Fallgestaltungen, die einen unlauteren Wettbewerb darstellen. b) Der von der Klägerin verfolgte Unterlassungsanspruch begründet sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 17 UWG bzw. § 203 StGB, § 1 UWG iVm. § 826 BGB. aa) Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. zB BGH 27. April 2006 – I ZR 126/03 – zu III 1 der Gründe; BAG 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 57, 159). Demnach können Mandantennamen und Mandantenanschriften und Listen von Mandanten Geschäftsgeheimnisse einer Rechtsanwaltspartnergesellschaft iSd. § 17 Abs. 2 UWG darstellen. Der Charakter eines Geschäftsgeheimnisses kann allerdings nicht gegeben sein, wenn sich zB eine Adresse jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln lässt (vgl. insoweit auch BGH 27. April 2006 – I ZR 126/03 – zu III 1 der Gründe). bb) Selbst wenn die Beklagten Adressdaten unter Verletzung des Geschäftsgeheimnisses der Klägerin durch Kopieren der Daten von der EDV-Anlage der Klägerin in ihren Besitz gebracht haben, ist der von der Klägerin hier geltend gemachte Anspruch nicht gegeben. Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit dem Antrag zu 2 nämlich nicht nur die Unterlassung der Nutzung von Adressdaten bzw. deren Weitergabe an Dritte, die die Beklagten unter rechtswidriger Verletzung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses erlangt haben, sondern sie möchte den Beklagten allgemein untersagen, sämtliche Adressdaten, die auf ihrer EDV-Anlage gespeichert waren und von den Beklagten kopiert und in Besitz genommen wurden, zu nutzen bzw. an Dritte weiterzugeben. Allein der Umstand, dass Adressdaten auch auf der EDV-Anlage der Klägerin gespeichert waren und diese von den Beklagten kopiert wurden, führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass die Nutzung bzw. Weitergabe solcher Adressdaten eine unzulässige Verwertung oder Nutzung eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses der Klägerin darstellt. Denn auf der EDV-Anlage waren zB auch die Adressdaten gespeichert von den Mandanten, die von den Beklagten zu 1) bis 3) betreut wurden und die zB weiter ein Interesse haben, von den Beklagten betreut zu werden. Werden die Adressdaten dieser Mandanten nunmehr von den Beklagten genutzt oder an Dritte weitergegeben, werden keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstige berechtigte Interessen der Beklagten verletzt. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin tritt auch nicht ein, wenn die Adressdaten von Mandanten, auch wenn sie auf der EDV-Anlage gespeichert und von den Beklagten kopiert wurden, den Beklagten auch aus anderen Umständen bereits bekannt waren oder von den betroffenen Personen deren Verwendung gewünscht wird, zB, weil sich ein Mandant nunmehr zu einem Kanzleiwechsel entschließt. c) Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus einer Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Denn allein durch die Verwendung von Adressdaten, die die Klägerin auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte und die von den Beklagten kopiert wurden, werden nicht zwangsläufig berechtigte Interessen der Klägerin verletzt. So besteht zB kein berechtigtes Interesse der Klägerin, den Beklagten die Nutzung von Adressdaten solcher Mandanten, die von den Beklagten betreut wurden und die mit den Beklagten ein neues Mandatsverhältnis begründet haben, allein mit der Begründung zu untersagen, dass diese Daten ohne Zustimmung der Klägerin von der EDV-Anlage kopiert wurden. d) Das Unterlassungsbegehren kann auch nicht auf §§ 8, 3 UWG gestützt werden. Die Nutzung oder Weitergabe der Adressdaten, die auf der EDV-Anlage der Klägerin gespeichert waren und von den Beklagten kopiert und in Besitz genommen wurden, stellt für sich gesehen noch keinen unlauteren Wettbewerb dar. Die Klägerin will den Beklagten allgemein die Nutzung oder Weitergabe untersagen, unabhängig davon, für welche Zwecke die Beklagten diese Adressdaten verwenden wollen. Umfasst sind damit zB auch Fallkonstellationen, wo die Anschrift eines Mandanten genutzt wird, der sich entschlossen hat, weiter von den Beklagten nach deren Ausscheiden aus der Kanzlei der Klägerin betreut zu werden. C. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. D. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsklägerin von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung ua. von gezielter Abwerbung einzelfallbezogener Mandatsverhältnisse und die Unterlassung der Nutzung und Weitergabe von kopierten und in ihren Besitz gebrachten Adressdaten beanspruchen kann. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist eine von Rechtsanwälten gegründete Partnerschaftsgesellschaft, die sich auf das Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert hat. Die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) (im Folgenden jeweils bezeichnet als Beklagter) waren bei der Klägerin als angestellte Rechtsanwälte tätig. Die Beklagten zu 1) bis 3), die bei der Klägerin nicht die Stellung von Partnern hatten, wurden im Briefkopf der Klägerin als Rechtsanwälte aufgeführt, ohne einen Hinweis darauf, dass es sich um angestellte Rechtsanwälte handelt. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis endete jedenfalls spätestens am 25. Mai 2014, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2014 und das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) begründete Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2014. Die Verfügungsbeklagte zu 4) (im Folgenden: Beklagte zu 4)) ist eine von den Beklagten zu 1) und 2) zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte gegründete Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), die am 7. August 2014 in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden ist. Die Eintragung wurde am 7. August 2014 bekanntgegeben (Auszug aus dem Gemeinsamen Registerportal der Länder, Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 169 der Akte). Mit Wirkung vom 1. September 2014 trat der Beklagte zu 3) als Partner in die Beklagte zu 4) ein (Auszug aus dem Gemeinsamen Registerportal der Länder, Anlage AG 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 170 der Akte). Die Beklagte zu 4) wird ebenfalls im Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht tätig. Die Klägerin hatte mit keinem der Beklagten zu 1) bis 3) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. In dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag vom 7./11. Januar 2008 (Anlage AG 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 171 bis 175 der Akte) ist unter § 10 auszugsweise bestimmt: „§ 10 Behandlung von Mandaten bei und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Auf Wunsch des Angestellten wird der Arbeitgeber unverzüglich sämtliche Mandanten von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis setzen. 2. Auf Wunsch des Angestellten werden sämtliche Mandanten, die von ihm für den Arbeitgeber bearbeitet werden, gefragt, ob sie zukünftig weiterhin vom Arbeitgeber oder vom Angestellten persönlich weiterbearbeitet werden wollen. ….“ Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 7./11. Januar 2008 wird auf Bl.171 bis 175 der Akte Bezug genommen. In dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21./22. Juli 2008 (Anlage AG 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 176 bis 180 der Akte) ist unter § 10 eine § 10 des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) gleichlautende Regelung enthalten. Wegen des Inhalts des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrages vom 21./22. Juli 2008 wird auf Bl. 176 bis 180 der Akte verwiesen. Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 (Anlage AG 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 182 der Akte) bat der Beklagte zu 2) die Klägerin ua. unter Verweis auf § 10 Nr. 1 seines Arbeitsvertrages und § 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BORA darum, sämtliche Mandanten der Kanzlei von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seinem Ausscheiden aus der Kanzlei zum 31. Juli 2014 zu informieren. Der Partner der Klägerin Rechtsanwalt K. übersandte dem Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 7. Juli 2014 den Entwurf eines Rundschreibens über Informationen zur Umstrukturierungen in der Kanzlei (Anlage VB4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 323 bis 326 der Akte). Der Beklagte zu 2) bat mit E-Mail vom 7. Juli 2014 (Anlage VB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 327 bis 328 der Akte) um Ergänzungen bzw. Änderungen in dem Rundschreiben. Darauf reagierte die Klägerin mit E-Mail vom 8. Juli 2014 (Anlage VB6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 329 der Akte). In der E-Mail vom 9. Juli 2014 (Anlage VB7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 330 der Akte) erklärte der Partner der Klägerin Rechtsanwalt K. dem Beklagten zu 2) gegenüber ua., der bisherige Entwurf des Mandantenschreibens sei erledigt, sie würden die jeweiligen Schreiben gemäß Arbeitsvertrag formulieren und versenden. Der Beklagte zu 2) antwortete darauf mit E-Mail vom 9. Juli 2014 (Anlage VB8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 331 der Akte). – Auf den Inhalt der benannten E-Mails wird im Übrigen Bezug genommen. – Der Beklagte zu 1) hatte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Anlage AG 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 181 der Akte) gebeten, sämtliche Mandanten der Kanzlei von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seinem Ausscheiden aus der Kanzlei zu informieren. Er verwies in dem Schreiben ebenfalls auf § 10 Nr. 1 seines Arbeitsvertrages und auf § 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BORA. Mit E-Mail vom 10. Juli 2014 teilte der Partner der Klägerin Rechtsanwalt T. dem Beklagten zu 2) ua. mit, das von ihm gewünschte Anschreiben an alle Mandanten der Kanzlei stelle sie vor einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, es könne darüber gestritten werden, ob ein Anspruch auf dieses Schreiben bestehe. In der E-Mail heißt es ua. weiter: „Da nahezu zeitgleich auch Herr W. und Herr N. auf einem entsprechenden Anschreiben bestanden haben …., werden wir wohl oder übel ein solches fertigen und in der 31./32. Kw. versenden. Da es lediglich um die Mitteilung geht, dass Sie drei aus der Kanzlei ausgeschieden sind, ist eine Abstimmung des Schreibens auch entbehrlich. Diesen Satz werden wir wohl orthographisch und grammatikalisch korrekt aufsetzen können. ….“ – Auf den Inhalt der E-Mail vom 10. Juli 2014 wird im Übrigen verwiesen (Anlage AG 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 187 bis 188 der Akte). – Ein entsprechendes Informationsschreiben an alle Mandanten der Kanzlei versandte die Klägerin nicht. Der Beklagte zu 2) fertigte unter Verwendung des Briefkopfes der Beklagten zu 4) ein Schreiben vom 15. August 2014, das er jedenfalls an von ihm während des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin betreute Mandanten der Klägerin schickte. – Wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 195 bis 196 der Akte Bezug genommen. – Ein von den Beklagten zu 1) und 2) unterzeichnetes Schreiben vom 18. August 2014 (zB Anlage ASt 8 zur Antragsschrift vom 2. September 2014 Bl. 29 bis 30 der Akte) wurde am 18. August 2014 an die Mandanten der Klägerin postalisch und jedenfalls zT auch per E-Mail versandt. Das Schreiben vom 18. August 2014 hat folgenden Inhalt: „Mitteilung an die Mandanten der Kanzlei K. & T. gemäß § 32 BORA über die Beendigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung Sehr geehrte(r)…., wir möchten Sie hiermit darüber in Kenntnis setzen, dass sich die Rechtsanwälte J. U. W., C. V. und P. N. nach mehrjähriger guter Zusammenarbeit von der Kanzlei K. & T. beruflich getrennt haben, um sich zukünftig in einer eigenen Kanzlei um die Belange Ihrer Mandanten zu kümmern. Herr Rechtsanwalt J. U. W. hat die Kanzlei K. & T. bereits zum 20.05.2014 verlassen, Herr Rechtsanwalt C. V. zum 31.07.2014, Herr Rechtsanwalt P. N. wird zum 31.08.2014 aus der Kanzlei ausscheiden und als weiterer Partner zu uns stoßen. Sofern Sie von einem der oben genannten Rechtsanwälte in der Kanzlei K. & T. betreut worden sein sollten, wurden Sie bzw. werden Sie kurzfristig in einem gesonderten Schreiben befragt werden, ob Sie weiterhin von der Kanzlei K. & T. Partnerschaftsgesellschaft betreut werden und damit den Sachbearbeiter wechseln wollen oder Sie lieber bei dem Ihnen vertrauten Rechtsanwalt verbleiben und als Mandant in die W. & V. Rechtsanwälte – Partnerschaft mbB wechseln möchten. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen unter der oben genannten Kanzleianschrift gerne zu Verfügung. Mit freundlichen Grüßen“ In der E-Mail vom 18. August 2014 (zB Anlage ASt 3 zur Antragsschrift vom 2. September 2014, Bl. 22 der Akte) lautet die Betreffzeile: „Mitteilung an die Mandanten der Kanzlei K. & T. gemäß § 32 BORA über die Beendigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung“ und die Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“. Der Inhalt der E-Mail entspricht im Übrigen dem Inhalt des Schreibens vom 18. August 2014. Das Schreiben vom 18. August 2014 erhielten ua. die Mandanten der Klägerin Frau U. K. und Herr I. P., die von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt betreut worden waren bzw. die die Beklagten nicht mandatiert hatten. Das Schreiben vom 18. August 2014 erhielt auch Frau Rechtsanwältin S. Q., die bei der Klägerin als Rechtsanwältin angestellt ist und deren Anschrift bei der Klägerin fehlerhaft mit einer Mandantenanschrift gespeichert war. Die Schreiben vom 18. August 2014 weisen an der linken Seite eine Nummerierung auf. – Es wird insoweit auf die Anlagen ASt 8 bis Ast 10 der Antragsschrift vom 2. September 2014 (Bl. 29 bis 34 der Akte) Bezug genommen. – Die E-Mail vom 18. August 2014 erhielten ua. Herr G. M., Herr Dr. P. K. und Frau G. W., die von den Beklagten ebenfalls zu keinem Zeitpunkt betreut worden waren bzw. die die Beklagten nicht mandatiert hatten. Herr G. M. schickte der Klägerin eine E-Mail vom 19. August 2014. - Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 18 der Akte verwiesen. - Die Klägerin erhielt ferner von Herrn Dr. K. eine E-Mail vom 26. August 2014, von Frau G. W. zwei E-Mails vom 26. August 2014 und von Herrn I. P. ein Schreiben. Auch auf den Inhalt dieser E-Mails bzw. des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 26 bis 28 und Bl. 35 der Akte). Die Klägerin hat dem Beklagten zu 2) eine Liste übergeben, in der Mandanten aufgeführt worden waren, die von dem Beklagten zu 2) während des Arbeitsverhältnisses betreut wurden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Liste vollständig war. Mit Schreiben vom 22. August 2014 (Bl. 119 bis 120 der Akte) wandte sich die Klägerin an Mandanten von ihr. In dem Schreiben führte sie ua. aus, die Beklagte zu 4) habe ihre Mandanten und möglicherweise auch an den Empfänger des Schreibens – breitflächig angeschrieben, um Mandate abzuwerben. Die Beklagten beantragten am 29. August 2014 beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin. – Auf den Inhalt der Antragsschrift vom 29. August 2014 wird Bezug genommen (Anlage AG1 zum Schriftsatz vom 5. September 2014, Bl. 68 bis 78 der Akte). Das einstweilige Verfügungsverfahren ist vor dem Arbeitsgericht zum Aktenzeichen 28 Ga 12191/14 geführt worden. - Die Beklagten erhielten am 2. September 2014 in dem dortigen Verfügungsverfahren die Ladung zur mündlichen Verhandlung. Mit ihrer am 2. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ua. auf Unterlassung von unlauterem Wettbewerb begehrt. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagten zu 1) und 2) hätten bereits während ihres Arbeitsverhältnisses und ohne ihr Wissen eine Partnerschaftsgesellschaft mbB gegründet. Sie habe anhand diverser Mandantenschreiben feststellen müssen, dass die Beklagten schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und zwar unter Verstoß gegen berufs- bzw. strafrechtliche Normen, das Datenschutzgesetz oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Vielzahl von Adressdaten (mindestens Vornamen, Nachnamen, Anschriften, Telekommunikationsdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen), die sie auf ihrer EDV-Anlage gespeichert habe, von der EDV-Anlage kopiert oder kopieren lassen und in ihren Besitz gebracht haben müssten. Wahrscheinlich handele es sich um alle Adressdaten, auch die von Angestellten, Freunden und die von zukünftigen Anspruchsgegnern herausgeklagten Daten. Die Beklagten hätten die Adressdaten genutzt, um eine Vielzahl ihrer (der Klägerin) Mandanten, wahrscheinlich alle, anzuschreiben. Ausweislich der Recherche von Herrn G. M. hätten sich die Beklagten – möglicherweise wegen der Flut der von ihnen in Besitz gebrachten Daten und unter Verstoß gegen die ihnen als Rechtsanwälte obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung und somit unter Geheimnisverrat – dazu eines externen Dienstleisters bedient, nämlich der Firma C. AG, der die Anschreiben den Empfängern zunächst per E-Mail jeweils unter dem 18. August 2014 habe zukommen lassen. Über die Firma C. AG hätten die Beklagten mit der E-Mail vom 18. August 2014 aus dem entwendeten Adressstamm mindestens die Herrn G. M., Herrn Dr. P. K. und Frau G. W. angeschrieben. Den Briefen sei anhand der am linken äußeren Rand aufgedruckten fortlaufenden Nummerierung zu entnehmen, dass die Beklagten nicht nur einzelne Briefe bzw. E-Mails versandt hätten. Es sei von mindestens 980 Schreiben (E-Mails und Briefen), wahrscheinlich aber von einer sehr viel höheren Zahl auszugehen. Die an die Herren M., Dr. K. und Frau W. gerichteten E-Mails vom 18. August 2014 erfüllten den Tatbestand der unzulässigen Werbung zur Erteilung eines Auftrages im Einzelfall (§ 43b BRAO). Dies gelte auch für die an Frau K., Herrn P. und Frau Q. gerichteten Schreiben vom 18. August 2014. Hiermit hätten die Beklagten gezielt Direktwerbung im Einzelfall betrieben. Es handele sich nicht um eine nach § 32 BORA zulässige Befragung, sondern um eine gezielte Abwerbung von Mandanten unter Nutzung zumindest „kopierter“ Adressdaten, deren Betreuung den Beklagten zu keinem Zeitpunkt oblegen habe. Die E-Mail vom 2. September 2014 (Anlage ASt 13, Bl. 194 bis 196 der Akte) zeige, wie verärgert die Mandanten über den Umgang der Beklagten mit den Adressdaten seien. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und aus dem begangenen Geheimnisverrat. Der Verfügungsgrund liege vor. Denn eine Zuwiderhandlung ließe sich nicht mehr rückgängig machen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten wird untersagt, zum Zwecke gezielter Abwerbung einzelfallbezogener Mandatsverhältnisse solche Personen anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen, die mit der Anwaltskanzlei der Klägerin in einem laufenden oder beendeten Mandatsverhältnis stehen oder standen und von den Beklagten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens weder bearbeitet wurden, noch für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren; 2. den Beklagten wird untersagt, die widerrechtlich kopierten und in ihren Besitz gebrachten Adressdaten (mindestens: Vornamen, Nachnamen, Anschriften, Telekommunikationsdaten, wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen), die die Klägerin auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte, zu nutzen bzw. an Dritte weiterzugeben; 3. den Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagten haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beklagten haben im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin sei ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, sämtliche Mandanten über ihr Ausscheiden zu informieren, nicht nachgekommen. Sie seien auch selbst nach den berufsrechtlichen Regelungen, nämlich den §§ 32, 33 BORA, berechtigt gewesen, sämtliche Mandanten der Klägerin über ihr Ausscheiden aus der Kanzlei zu informieren. Da die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hätten sie sich entschlossen, die Mandanten mit dem Schreiben vom 18. August 2014 zu informieren. Das Schreiben sei auch zu ihrer Absicherung wegen möglicher Haftungsansprüche der Mandanten der Klägerin, die nach ihrem Ausscheiden möglicherweise entstanden seien oder entstehen, versandt worden. In dem Schreiben vom 18. August 2010 habe eine versuchte Abwerbung ersichtlich und offenkundig nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht liege nicht vor. Sie hätten sich bei dem Versand des Informationsschreibens per E-Mail nicht des Dienstleisters C. AG bedient, sondern die E-Mail über ihren kanzleiinternen Server versandt. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 9. September 2014 den Beklagten zu 1) bis 4) untersagt, die widerrechtlich kopierten und in ihrem Besitz gebrachten Adressdaten (mindestens Vornamen, Nachnamen, Anschriften, Telekommunikationsdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen), die die Klägerin auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte, zu nutzen bzw. an Dritte weiterzugeben. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Die Adressdaten dürften die Beklagten nicht weiter nutzen. Es sei nahezu unstreitig gewesen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses die Adressdaten sämtlicher Mandantschaft der Klägerin in ihren Besitz gebracht hätten. Der Arbeitsvertrag rechtfertige dieses Verhalten nicht, jedenfalls berechtige er die Beklagten nicht, sämtliche Daten zu kopieren und zu behalten. Eine weitere Nutzung dieser konkreten Daten hätten die Beklagten zu unterlassen. Den Anträgen zu 1 bzw. 3 sei nicht stattzugeben. Hierfür fehle ein Rechtschutzinteresse im Sinne einer Wiederholungsgefahr. Mit den Schreiben vom 15. bzw. 18. August 2014 hätten die Beklagten das getan, was sie hätten tun müssen, um ihre Kanzlei zum Laufen zu bringen. – Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, Bl. 207 der Akte. – Gegen das der Klägerin am 19. September 2014 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 8. Oktober 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. November 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Das Schreiben vom 18. August 2014 enthalte einen Werbecharakter und sei eine nach § 43b BRAO unzulässige Werbung, die gemäß § 4 Nr. 11 UWG eine unlautere Handlung darstelle. Die Beklagten hätten den Anschein erweckt, dass auch den von ihnen zuvor nicht betreuten Mandanten ein Wechselwahlrecht zustehen würde und billigend in Kauf genommen, dass verschiedene Mandanten darin bereits ein Wechselangebot gesehen hätten. Die Wiederholungsgefahr sei bereits aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes gegeben. Es habe sich auch herausgestellt, dass die Beklagten ihrem Begehren mitnichten nachkommen würden. Vielmehr habe sich die Wiederholungsgefahr durch ein erneutes Schreiben vom 14. November 2014 (Anlage Ast 14) verwirklicht. Im Schriftsatz vom 5. Februar 2015 trägt die Klägerin vor, zum Schreiben vom 14. November 2014 habe sie nicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr vorgetragen, sondern zur Verdeutlichung, dass die Beklagten offenbar nicht gewillt seien, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 9. September 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin, Az. 34 Ga 12319/14, 1. den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) zu untersagen, zum Zwecke gezielter Abwerbung einzelfallbezogener Mandatsverhältnisse solche Personen anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen, die mit der Anwaltskanzlei der Klägerin in einem laufenden oder beendeten Mandatsverhältnis stehen oder standen und von den Beklagten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens weder bearbeitet wurden, noch für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren; 2. den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, da sie kein Verhalten gezeigt hätten, welches eine unberechtigte Abwerbung von Mandanten darstelle. Im Übrigen habe die Klägerin auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Anschreiben vom 18. August 2014 sei eine einmalige Aktion gewesen, die sich nicht wiederholen werde. Sie könne sich auch nicht wiederholen, weil die dem Anschreiben zugrundeliegende Adressliste unwiederbringlich gelöscht worden sei. Bei dem Adressaten des Schreibens vom 14. November 2014 handele es sich nicht um einen Mandanten der Klägerin, sondern um einen (Treuhand-)Kommanditisten des geschlossenen Medienfonds „M. D. Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG“. Ferner sei der Antrag zu 1 zu unbestimmt. Gegen das dem Beklagten zu 2) am 18. September 2014, dem Beklagten zu 3) am 22. September 2014, der Beklagten zu 4) am 19. September 2014 und dem Beklagten zu 1) zwischen dem 18. und 22. September 2014 zugestellte Urteil haben diese mit einem am 20. Oktober 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 18. Dezember 2014 mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, eine Anspruchsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht gegeben. Der reine Besitz von Daten ohne Nutzungsabsicht sei nicht widerrechtlich. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, dass eine Nutzungsabsicht vorgelegen habe, als sie in den Besitz der Daten gelangt seien. Eine weitere Nutzung sei von ihnen ausgeschlossen und wegen der Löschung der Daten auch nicht mehr möglich. Das Unterlassungsverlangen verstoße auch gegen Treu und Glauben. Die Adressdaten wären von ihnen nie verwandt worden, wenn die Klägerin ihren Verpflichtungen, die Mandanten über ihr Ausscheiden zu informieren, nachgekommen wäre. Ein Verfügungsgrund liege auch nicht vor. Die Beklagten beantragen, das am 9. September 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 34 Ga 12319/14 – teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt, soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt weiter vor, der Besitz der Daten stehe nach dem Vortrag der Beklagten wohl unstreitig fest. Es liege auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass die Beklagten die entwendeten Daten nicht nutzen wollten. Der bloße Besitz der Daten sei bereits widerrechtlich. Die Adressen der Mandanten seien auch nicht offenkundig. Es liege in der Natur derartiger Listen, dass sie nicht in die Hand des Wettbewerbers geraten dürften und an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.