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Urteil

26 Sa 1671/14

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0219.26SA1671.14.0A
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Leitsätze
1. Die Betriebspartner haben nicht deshalb gegen höherrangiges Recht (insbes. § 622 BGB, § 75 BetrVG, Art. 3 GG) verstoßen, weil sie in einem Sozialplan solche Belegschaftsmitglieder von einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ausgenommen haben, die nicht bereit waren, das Angebot auf Abschluss eines freien Arbeitsplatzes zu nahezu denselben Arbeitsbedingungen unter Anrechnung bisheriger Dienstzeiten in einem anderen Konzernunternehmen anzunehmen.(Rn.33) 2. Damit haben die Betriebspartner gerade dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG Rechnung getragen, nach dem Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen werden sollen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im Betrieb eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen (vgl. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06, Rn. 18).(Rn.30) 3. Daran ändert sich hier auch nicht dadurch etwas, dass das der Klägerin unterbreitete Angebot eine Arbeitsaufnahme für eine Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist vorsah.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.07.2014 - 43 Ca 5578/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betriebspartner haben nicht deshalb gegen höherrangiges Recht (insbes. § 622 BGB, § 75 BetrVG, Art. 3 GG) verstoßen, weil sie in einem Sozialplan solche Belegschaftsmitglieder von einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ausgenommen haben, die nicht bereit waren, das Angebot auf Abschluss eines freien Arbeitsplatzes zu nahezu denselben Arbeitsbedingungen unter Anrechnung bisheriger Dienstzeiten in einem anderen Konzernunternehmen anzunehmen.(Rn.33) 2. Damit haben die Betriebspartner gerade dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG Rechnung getragen, nach dem Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen werden sollen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im Betrieb eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen (vgl. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06, Rn. 18).(Rn.30) 3. Daran ändert sich hier auch nicht dadurch etwas, dass das der Klägerin unterbreitete Angebot eine Arbeitsaufnahme für eine Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist vorsah.(Rn.31) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.07.2014 - 43 Ca 5578/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan vom 18. Juni 2013. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung gelangt. a) Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 23. August 2013 ein ihr zumutbares Angebot iSd. § 2 Abs. 2 Buchst. h des Sozialplans unterbreitet. Die Sozialplanregelung ist wirksam. aa) Die Betriebsparteien haben in dem Sozialplan unter § 2 Abs. 2 Buchst. h diejenigen Sachverhaltskonstellationen von Sozialplanleistungen ausgenommen, bei denen sie nicht von einem auszugleichenden Nachteil ausgegangen sind. Dabei haben sie berücksichtigt, dass Belegschaftsmitglieder, denen ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot unterbreitet worden ist und die daher die Möglichkeit gehabt haben, ein Arbeitsverhältnis zu im Wesentlichen den bisherigen Bedingungen und zudem unter Aufrechterhaltung ihres Besitzstandes fortzusetzen, eines Nachteilsausgleichs nicht bedürfen. Damit haben sie nicht nur nicht gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen. Sie haben gerade dem Rechtsgedanken einer gesetzlichen Regelung Rechnung getragen. Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG soll die Einigungsstelle ua. Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im Betrieb eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen. Dieser Vorschrift kann der Rechtsgedanke entnommen werden, dass kein Ausgleich von Nachteilen erforderlich ist, wenn ein Arbeitnehmer einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausschlägt (vgl. BAG 6. November 2007 – 1 AZR 960/06, Rn. 18). bb) Der Wirksamkeit der Sozialplanregelung unter § 2 Abs. 2 Buchst. h steht nicht entgegen, dass sie den Ausschluss des Anspruchs auf Sozialplanleistungen auch in den Fällen zulässt, in denen sich das Arbeitsplatzangebot auf einen Zeitraum erstreckt, zu dem die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war, das Arbeitsverhältnis der Parteien also noch bestanden hat. (1) Der Sozialplan beschränkt die Zumutbarkeit der Angebote nicht auf solche, die für eine Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben werden. Die Betriebspartner haben in Kenntnis der beabsichtigten Vertragsangebote den Sozialplan gerade so formuliert, wie er niedergelegt worden ist. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Buchst. h sieht es nicht vor, dass ein Angebot nur zumutbar sein sollte, wenn es für eine Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben würde. Sinn und Zweck der Regelung bestehen zudem darin, diejenigen von der Betriebsstillegung betroffenen Personen von Sozialplanansprüchen auszunehmen, die insoweit nicht schutzbedürftig sind. Das sind nach dem Willen der Betriebsparteien entsprechend der mit § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG verfolgten Regelung all diejenigen, die zu vergleichbaren Bedingungen wie bisher unter Erhalt des Besitzstandes weiterarbeiten können. Gerade das ist hier aber - unabhängig von der jeweiligen Kündigungsfrist - bei all denjenigen der Fall, für die eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in den DRK Kliniken Berlin/W. zur Verfügung stand. Dass eine Beschäftigung teilweise sogar schon vor Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist möglich war, steht der mit der Regelung verfolgten Intention nicht entgegen. Es geht darum, den Kreis der Empfänger von Ausgleichszahlungen auf diejenigen Personen zu beschränken, die ihre Arbeitsplätze ohne zumutbaren Ersatz verlieren würden. Das war bei denjenigen, die in Berlin/W. unter Aufrechterhaltung der Besitzstände unter im Wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen weiterarbeiten konnten, gerade nicht der Fall, und zwar unabhängig von der jeweiligen Kündigungsfrist. (2) Die Betriebsparteien haben insoweit auch nicht gegen § 622 BGB oder eine entsprechende tarifliche Regelung verstoßen. Der Sozialplan sieht keine Verkürzung der Kündigungsfristen vor. Er verlangt von den Belegschaftsmitgliedern keine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Betriebsparteien durften an die Nichtannahme eines Vertragsangebots, welches mit einem Vertragsbeginn vor Ablauf der Kündigungsfrist versehenen war, die Konsequenz des Nichtentstehens von Sozialplanansprüchen knüpfen, ohne die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Arbeitnehmer aus den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen über Kündigungsfristen zu beeinträchtigen. Richtig ist allerdings, dass im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung das damit verbundene Änderungsangebot nur unter Beachtung der Kündigungsfristen abgegeben werden darf. Erfasst das Angebot einen Zeitraum vor Ablauf der Kündigungsfrist, ist es regelmäßig unwirksam. Eine ordentliche Kündigung entfaltet Wirkungen erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in eine schon früher wirkende Vertragsänderung einzuwilligen (vgl. BAG 29. September 2011 – 2 AZR 523/10, Rn. 40). Darum geht es hier aber nicht. Von den Belegschaftsmitgliedern wird keine Änderung ihrer Verträge mit der Beklagten verlangt. Ihnen soll zur Vermeidung des ersatzlosen Verlustes des Arbeitsplatzes unter Aufrechterhaltung des erworbenen Besitzstandes bei einer Vergütung zu gleichen tariflichen Bedingungen ein anderer Arbeitsplatz im Konzern angeboten werden können mit der Folge, dass Sozialplanansprüche entfallen. Die Betriebsparteien waren nicht verpflichtet, die Frage der Zumutbarkeit des Angebots mit der jeweiligen Kündigungsfrist zu verknüpfen. Sinn und Zweck eines Nachteilsausgleichs ist es nicht, bestimmten Belegschaftsmitgliedern mit längeren Kündigungsfristen arbeitsfreie Zeiträume bei voller Vergütung zu sichern. Das wäre im Zweifel auch gar nicht möglich gewesen. Der vermeintlich begünstigte Personenkreis hätte ohnehin keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist gehabt. Diese Personen wären zum Erhalt ihrer Vergütungsansprüche nach § 615 Satz 2 BGB verpflichtet gewesen, während dieses Zeitraums in den Kliniken in Berlin/W. zu arbeiten. Insoweit gab es nicht den geringsten Zweifel an einer Zumutbarkeit der Tätigkeit. (3) Die Betriebsparteien durften den Abfindungsanspruch für Arbeitnehmer, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, ausschließen. Eine solche Differenzierung ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. (a) Die Betriebsparteien haben bei Sozialplänen - wie auch sonst bei Betriebsvereinbarungen - den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 6. November 2007 – 1 AZR 960/06, Rn. 12). (b) Hiergegen haben die Betriebsparteien nicht dadurch verstoßen, dass sie die Möglichkeit vorgesehen haben, den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung auch für diejenigen Belegschaftsmitglieder auszuschließen, die ein Angebot zum 1. Januar 2014 bezüglich der DRK Kliniken Berlin/W. ablehnen würden, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die jeweilige individuelle Kündigungsfrist schon abgelaufen sein würde oder nicht. (aa) Die Betriebsparteien können in Sozialplänen bei Abfindungen differenzieren zwischen Arbeitnehmern, denen kein zumutbares Angebot einer Weiterbeschäftigung gemacht wird und denjenigen, die ein solches Angebot ablehnen. Zwar erfolgt dadurch eine Gruppenbildung. Diese ist aber ausgehend von dem mit einem Sozialplan verfolgten Zweck sachlich gerechtfertigt. Zweck eines Sozialplans ist es gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Bei deren Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Danach ist es sachlich gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien bei Arbeitnehmern, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, den Abfindungsanspruch mindern oder auch gänzlich ausschließen. (bb) Das Bundesarbeitsgericht hat den Betriebsparteien aber in einem Sozialplan eine Gruppenbildung verwehrt, die dazu dienen soll, dem Arbeitgeber eine eingearbeitete und qualifizierte Belegschaft zu erhalten. Ein solches Ziel entspreche nicht dem Zweck eines Sozialplans. Dieser diene nach seiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Ausgleich oder der Abmilderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Betriebliche Interessen an der Erhaltung der Belegschaft oder von Teilen derselben seien daher nicht geeignet, Differenzierungen bei der Höhe von Sozialplanabfindungen zu rechtfertigen (vgl. BAG 6. November 2007 – 1 AZR 960/06, Rn. 19). (cc) Danach war es hier sachlich gerechtfertigt, dass die Betriebsparteien bei Arbeitnehmern, die einen zumutbaren Arbeitsplatz in den DRK Kliniken Berlin/W. ablehnten, den Abfindungsanspruch ausgeschlossen haben. Zum einen entspricht es Sinn und Zweck eines Sozialplans, wenn die Betriebsparteien dafür sorgen, dass Beschäftigungslosigkeit vermieden wird. Zum anderen liegt es im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, wenn diese pauschalierend davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der eine zumutbare Weiterbeschäftigung ausschlägt, durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem bisherigen Arbeitgeber keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden wird. Die Differenzierung entspricht auch dem Rechtsgedanken der Regelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG. Hier geht es zudem auch nicht darum, der Beklagten oder einem Konzernunternehmen die Belegschaft oder Teile davon zu erhalten. Für eine derartige Zielsetzung der Betriebsparteien gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr entsprach es deutlich erkennbar ihrer Intention, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen und denjenigen Belegschaftsmitgliedern einen Nachteilsausgleich anzubieten, die hiervon nicht profitieren konnten. Der Umstand, dass die Beklagte die Arbeitsplätze gerade zum 1. Januar 2014 angeboten hat, lässt nicht darauf schließen, dass sie Teile der Belegschaft im oben genannten Sinne erhalten wollte. Nachvollziehbarer Hintergrund ist vielmehr, dass die Schwestergesellschaft die Abteilung in Berlin Westend gerade zu diesem Zeitpunkt eröffnen wollte und die Arbeitsplätze dort daher zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden haben. Im Vordergrund stand hier jedenfalls ganz eindeutig, dass es des Ausgleichs von Nachteilen angesichts der Möglichkeit der „Fortsetzung“ des Arbeitsverhältnisses bei der Schwestergesellschaft nicht bedurfte. (dd) Das Gericht versteht den Vortrag der Klägerin im Übrigen auch so, dass aus ihrer Sicht durch die Betriebsparteien zugleich ungleiche Sachverhalte in unzulässiger Weise gleich behandelt worden seien. Denn sie argumentiert, dass die Angebote zum 1. Januar 2014 unabhängig davon abgegeben worden seien, ob die Kündigungsfristen bis zum 31. Dezember 2013 oder darüber hinaus reichten. Die Betriebspartner durften solche „Gleichbehandlungen“ aber vornehmen. Sie sind aus den unter (2) genannten Gründen gerechtfertigt. (4) Soweit sich die Klägerin auch in der Berufungsinstanz darauf beruft, sie erleide Nachteile im Zusammenhang mit dem Wechsel der betrieblichen Altersversorgung, kann auch weiterhin dahinstehen, ob dieser Umstand nach dem Willen der Betriebspartner überhaupt einer Zumutbarkeit des Angebots hätte entgegenstehen können. Dagegen spricht, dass den Betriebspartnern bei Abschluss des Sozialplans bekannt war, dass das Versorgungssystem der Beklagten ohnehin geschlossen werden sollte. Außerdem war bekannt, dass den Mitarbeitern gerade Arbeitsplätze in Berlin/W. angeboten werden sollten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsbedingungen dort ebenfalls schon bekannt waren. Die Klägerin hat jedenfalls auch in der Berufungsinstanz nicht aufgezeigt, dass ihr durch den Wechsel in die VBL Nachteile entstanden wären. Die bisherigen Anwartschaften wären ihr zudem erhalten geblieben. cc) Der Wirksamkeit des Sozialplans steht auch nicht entgegen, dass es hier um einen verschleierten Betriebsübergang geht. Für einen solchen hat die Klägerin schon keine Tatsachen vorgetragen. Außerdem ist nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin aus dieser Vermutung einen Nutzen für sich ableiten könnte. b) Die Klägerin hat das den wirksamen Regelungen des Sozialplans entsprechende und ihr auch nicht aus anderen Gründen (auch was den Vortrag der Klägerin zu Nr. 4 des Arbeitsvertrags angeht, schließt sich die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts an) unzumutbare Angebot mit Schreiben vom 4. September 2014 abgelehnt und ihrerseits das Angebot unterbreitet, das Arbeitsverhältnis zu im Übrigen denselben Bedingungen mit Wirkung vom 1. April 2014 zu begründen. Soweit die Klägerin bestreitet, dass der ihr angebotene Arbeitsplatz überhaupt existiert habe, hilft ihr auch das nicht weiter. Es ist unstreitig, dass die Abteilung in den DRK Kliniken Berlin/W. neu eröffnet worden ist und ein erheblicher Bedarf an Krankenschwestern bestand. Zudem hätte sie nur den ihr unterbreiteten Vertrag unterschreiben müssen, um einen Anspruch auf Beschäftigung zu begründen. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in einer derartigen Situation einfaches Bestreiten nicht weiterführt. 2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Betrags, und zwar auch dann nicht, wenn zu ihren Gunsten deren Behauptung als wahr unterstellt wird, dass Frau Rechtsanwältin K. Herrn Rechtsanwalt B. den Abschluss eines Vertrages zum 1. April 2014 in Aussicht gestellt habe. a) Insoweit ist es ist zunächst recht unscharf, wenn die Klägerin einerseits vorträgt, Rechtsanwalt B. habe Anfang Oktober 2013 nach seinem Urlaub für sie das durch Frau Rechtsanwältin K. vermittelte Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zum 1. April 2014 angenommen, andererseits aber die Pflichtverletzung der Beklagten darin sieht, dass diese ihr dann keinen entsprechenden schriftlichen Vertrag habe zukommen lassen bzw. sie im Ungewissen gelassen habe. Da die übrigen Vertragsbedingungen ja bekannt waren und auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden sind, dass insoweit Uneinigkeit bestanden haben soll, wäre zwischen den Parteien – den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt – bereits durch die Korrespondenz der Rechtsanwälte ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin hätte bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags für die Zeit ab dem 1. April 2014 ihre Beschäftigungsansprüche geltend machen können. Einen Anspruch auf eine Abfindung hätte sie gerade nach ihrer eigenen Auslegung des Sozialplans nicht gehabt. Sollte die Beklagte die Vertragserfüllung abgelehnt haben, hätte sie auf Erfüllung klagen, evtl. auch vom Vertrag zurücktreten und Ersatzansprüche geltend machen können. Beides ist nicht geschehen. Unabhängig davon wäre auch nicht zu erkennen, wie der Klägerin dadurch ein Schaden in Höhe der Sozialplanabfindung entstanden sein könnte. Die Sozialplanabfindung müsste ihr entgangen sein, weil die Beklagte es abgelehnt hätte, ihren Beschäftigungsanspruch zum 1. April 2014 zu erfüllen. Das ist schon deshalb nicht denkbar, weil der Klägerin angesichts des Angebots der Beklagten bzw. das der Schwestergesellschaft unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Abfindung zustehen konnte. b) Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass die beiden Rechtsanwälte den Abschluss des Arbeitsvertrages nur angebahnt haben sollten – wieder zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es ein entsprechendes Gespräch überhaupt gegeben hat -, dieser aber erst mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages hätte wirksam werden sollen. In diesem Fall hätte die Klägerin ihren Anspruch auf Abschluss des Vertrages zum 1. April 2014 geltend machen können. Ein Schaden hätte nicht entstehen können. Die Klägerin argumentiert, dass sie sich hätte entscheiden können, wenn sie gewusst hätte, dass der Vertrag zum 1. April 2014 nicht zustande kommen würde. Es war aber keine Entscheidung denkbar, die ihr die Sozialplanabfindung hätte sichern können. Sie hätte den Vertrag zum 1. Januar 2014 akzeptieren können. Ein Anspruch auf die Sozialplanabfindung wäre nicht entstanden. Sie hätte das Angebot ablehnen können, auch in diesem Fall wäre ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nicht entstanden, wie unter 1) dargestellt. 3) Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung. Anlässlich einer zum 31. Dezember 2013 beabsichtigten Stilllegung des P.-Sanatoriums D. vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 18. Juni 2013 einen Sozialplan, der unter § 2 Abs. 2 Buchst. h folgende Ausnahme vom Geltungsbereich und damit von einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung vorsieht: „Die Regelungen dieses Sozialplans gelten nicht für Arbeitnehmer, … (h) die die Beschäftigung auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz bei einer anderen Gesellschaft der DRK Kliniken Berlin abgelehnt haben. Der angebotene Arbeitsplatz muss dabei entsprechend der beruflichen Qualifikation sowie der wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Situation des Beschäftigten zumutbar sein. Wirtschaftlich zumutbar ist der Arbeitsplatz, wenn der Mitarbeiter seine bisherige effektive Entlohnung bei gleichem Arbeitsvolumen behält. Als unzumutbar gilt insbesondere das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die DRK Kliniken Berlin sichert zu, dass das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Gesellschaft der DRK Kliniken Berlin keine Probezeitregelung enthält und die Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter beim P.-Sanatorium D. anerkannt wird.“ Die Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 23. August 2013 einen Arbeitsplatz bei der DRK Sch. G. K. GmbH an. Vorgesehen war eine Tätigkeit in den DRK Kliniken Berlin/W.. Als Beginn der Tätigkeit sah der Vertrag den 1. Januar 2014 vor. Hintergrund war die Neuerrichtung einer Belegabteilung am dortigen Standort zum Ausgleich des Wegfalls des Angebots im Park-Sanatorium. Die dort per 1. Januar 2014 entstehenden Arbeitsplätze waren Gegenstand der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Das überreichte Vertragsexemplar sieht unter Nr. 4 eine Probezeit von drei Monaten vor. Unter Nr. 11 heißt es weiter: „Besondere Bestimmungen/Nebenabreden Die Parteien sind sich einig, dass die Beschäftigungszeit in den DRK Kliniken Berlin/P.-Sanatorium D. GmbH ab 1.10.1988 als anerkannt gilt. Eine erneute Probezeit sowie eine Einstellungsuntersuchung werden explizit ausgeschlossen.“ Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2013 zum 31. März 2014. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2013 mit, dass sie das Angebot annehme, wenn der Arbeitsbeginn auf den 1. April 2014 verschoben werde. Das lehnte die Beklagte ab. Die Beklagte stellte die Klägerin für die Zeit ab dem 27. Dezember 2013 unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleichsansprüchen wegen der Betriebsstilllegung frei. Seit Mitte April ist die Klägerin nun in einer Klinik in Potsdam beschäftigt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe eine Abfindung nach dem Sozialplan zu. Der Ausnahmetatbestand unter § 2 Abs. 2 Buchst. h des Sozialplans schließe diesen nicht aus. Das wäre nur dann der Fall gewesen, so die Klägerin, wenn ihr ein Angebot für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist unterbreitet worden wäre. Sollte die Regelung anders zu verstehen sein, wäre sie unwirksam, da von ihr dann eine Missachtung des jedem Arbeitsverhältnis innewohnenden Wettbewerbsverbots verlangt worden wäre. Außerdem stünden die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zur Disposition der Betriebspartner. Jedenfalls sei das Angebot, soweit es auch eine andere Altersversorgung betreffe, wirtschaftlich unzumutbar, da der Arbeitgeberwechsel mit erheblichen Verlusten einhergegangen wäre. Außerdem seien Nr. 4 und Nr. 11 des angebotenen Vertrags missverständlich. Sie hat bestritten, dass zum 1. Januar 2014 überhaupt ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte habe sich außerdem bemüht, einen Betriebsübergang zu verschleiern. Die Klägerin hat zudem behauptet, die Beklagte habe ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten durch ihre Rechtsanwältin am 19. September 2013 mitteilen lassen, dass sie zum 1. April 2014 eingestellt werden solle. Ein solches Angebot sei ihr dann aber, was als solches nicht streitig ist, nicht unterbreitet worden. Die Klägerin hat – soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 1. an sie 42.283,02 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, 2. … Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Ausschlusstatbestand sei so zu verstehen, dass ein Anspruch auf eine Abfindung nicht habe entstehen sollen, wenn der ersatzlose Arbeitsplatzverlust durch Ausschlagung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einer konzernangehörigen Gesellschaft selbst verschuldet werde. Der Klägerin wären bei Annahme des Angebots faktisch keine Nachteile entstanden. Mindestkündigungsfristen seien durch die Regelung schon deshalb nicht tangiert, weil das Arbeitsverhältnis zu ihr ja nicht hätte beendet werden müssen. Mit der Geltendmachung eines Wettbewerbsverbots hätte die Klägerin bei Annahme des Angebots natürlich nicht rechnen müssen. Wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der Altersversorgung bestünden nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Sozialplananspruchs abgewiesen und das damit begründet, dass der Wortlaut hinsichtlich des Beginns des anderweitigen Arbeitsverhältnisses keine Einschränkungen vorsehe. Ausgleichsbedürftige Nachteile wären bei Annahme des Angebots nicht entstanden. Sinn und Zweck des Sozialplans sei aber gerade ein Ausgleich von Nachteilen bei zukunftsbezogener Ausgleichsfunktion. Das der Klägerin unterbreitete Angebot sei ihr auch im Übrigen zumutbar gewesen. Etwaige wirtschaftliche Nachteile bei der betrieblichen Altersversorgung seien für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit unrelevant. Auch die Probezeitregelung unter Nr. 4 des Arbeitsvertrages stehe nicht entgegen, da die Regelung ersichtlich durch Nr. 11 modifiziert worden sei. Soweit die Klägerin das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes bestreite, komme es darauf angesichts des ihr unterbreiteten arbeitgeberseitig bereits unterschriebenen Arbeitsvertragsangebots nicht an. Im Falle des klägerseitig behaupteten Betriebsübergangs habe der Klägerin erst recht kein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung zugestanden. Die Klägerin hat gegen das ihr am 18. August 2014 zugestellte Urteil am 2. September 2014 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. November 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere habe das Arbeitsgericht die Relevanz der vorgerichtlichen Verhandlungen zwischen den Rechtsbeiständen der Parteien übersehen. Diese hätten eine Abänderung des Arbeitsplatzangebots zum 31. März 2014 vereinbart gehabt, weil sie sich einig gewesen seien, dass nur ein Arbeitsplatzangebot zum Ablauf der Kündigungsfrist ein den Sozialplanabschluss ausschließendes Angebot sei. Das Angebot von Frau K. habe Rechtsanwalt B. nach seinem Urlaub Anfang Oktober angenommen. Die Beklagte habe dann allerdings ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot nicht ausgefertigt. Die Beklagte habe sich dadurch jedenfalls schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihr vermittelt habe, ihr ein Arbeitsplatzangebot zum 1. April 2014 zu unterbreiten. Sie hätte ein entsprechendes Angebot auch angenommen. Dann wäre ihr kein Nachteil entstanden. So sei ihr aber ein Schaden in Höhe der Sozialplanabfindung entstanden. Außerdem beruft sie sich in der Berufungsinstanz nun darauf, die Betriebsparteien hätten bei Abschluss des Sozialplans den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet. Sie hätten im Interesse der Übernahme der kompletten Belegschaft der Krankenschwestern des Parksanatoriums Dahlem eine Vereinbarung getroffen, die es der Beklagten habe ermöglichen sollen, zum Zeitpunkt der Eröffnung der Belegklinik im Westend alle vertraglichen Beziehungen zu beenden. Die damit einhergehende Gruppenbildung sei unzulässig. Dadurch seien auch die gesetzlichen Grenzen des § 622 BGB überschritten worden. Es komme hinzu, dass sie innerhalb der Gruppe der Krankenschwestern eine lange Kündigungsfrist habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es auf ein Verschulden nicht an. Zudem habe die Beklagte das Wettbewerbsverbot auch nicht konkludent aufheben können. Das Arbeitsgericht habe zudem ihr Bestreiten eines vorhandenen Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2014 - 43 Ca 5578/14 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.283,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ebenfalls im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe Rechtsanwältin K. am 19. September 2013 Rechtsanwalt B. informiert, dass eine Arbeitsaufnahme erst ab dem 1. April 2014 nicht möglich sei. Der Arbeitsplatz habe tatsächlich zum 1. Januar 2014, aber auch gerade nur zu diesem Zeitpunkt, zur Verfügung gestanden. Insoweit ist unter den Parteien nicht streitig, dass die DRK Kliniken Berlin/W. am 1. Januar 2014 eine neue Station eröffnet haben, in der die Mehrzahl der zuvor bei der Beklagten angestellten Krankenschwestern beschäftigt werden, denen die Beklagte eine Weiterbeschäftigung anbieten konnte. Folgte man der Auffassung der Klägerin, so die Beklagte, hätte sie (die Beklagte) nur Mitarbeitern Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten anbieten können, deren Arbeitsverhältnisse am 31. Dezember 2013 beendet worden sind. Dadurch wären gerade die lange beschäftigten Belegschaftsmitglieder benachteiligt worden. Wettbewerb habe die Klägerin bei der Schwestergesellschaft schon deshalb nicht betreiben können, da sie ja ihren Betrieb ja zum 31. Dezember 2013 eingestellt gehabt habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 17. November 2014 und vom 9. Januar 2015.