Urteil
1 Sa 17/14 und 1 Sa 652/14, 1 Sa 17/14, 1 Sa 652/14
LArbG Berlin-Brandenburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0408.1SA17.14UND1SA652.0A
5Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine Verdachtskündigung reicht es nicht aus, anstelle von unmittelbar verdachtsbegründenden Tatsachen lediglich den Umstand vorzutragen, auch die Strafverfolgungsbehörden gingen von einem Tatverdacht aus.(Rn.25)
2. Geht es um strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes.(Rn.29)
3. Das Anschlussrechtsmittel (hier Anschlussberufung) muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der Rechtsmittelbeklagte seine Klage erweitert.(Rn.34)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 511/14)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. November 2013 – 57 Ca 8865/13 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Bauleiter weiterzubeschäftigen.
III. Der Antrag der Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Anschlussberufung hat die Beklagte zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Verdachtskündigung reicht es nicht aus, anstelle von unmittelbar verdachtsbegründenden Tatsachen lediglich den Umstand vorzutragen, auch die Strafverfolgungsbehörden gingen von einem Tatverdacht aus.(Rn.25) 2. Geht es um strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes.(Rn.29) 3. Das Anschlussrechtsmittel (hier Anschlussberufung) muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der Rechtsmittelbeklagte seine Klage erweitert.(Rn.34) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 511/14) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. November 2013 – 57 Ca 8865/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Bauleiter weiterzubeschäftigen. III. Der Antrag der Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Anschlussberufung hat die Beklagte zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Das Landesarbeitsgericht folgt der Begründung des Arbeitsgerichts und sieht von einer weiteren ausführlichen Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Im Hinblick auf den Berufungsvortrag der Beklagten und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird nur auf Folgendes hingewiesen: Der wegen eines dringenden Tatverdachts kündigende Arbeitgeber hat im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmte Tatsachen darzulegen, die unmittelbar als solche den Schluss zulassen, der Arbeitnehmer sei eines bestimmten, die Kündigung rechtfertigenden Verhaltens dringend verdächtig. Solche Tatsachen hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen. Sie hat sich ausschließlich darauf gestützt, das Amtsgericht Neuruppin habe nach sachkundiger Prüfung des Ermittlungsrichters einen Durchsuchungsbeschluss erlassen und eine Durchsuchung durchgeführt. Zwar kann sich der Arbeitgeber zur Darlegung der Verdachtsmomente die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden zu Eigen machen und im Kündigungsschutzverfahren als eigene Behauptungen vortragen. Es genügt aber nicht, anstelle von unmittelbar verdachtsbegründenden Tatsachen lediglich den Umstand vorzutragen, auch die Strafverfolgungsbehörden gingen von einem Tatverdacht aus (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 AZR 700/11 – NZA 2013, 371). Genau hierauf beschränkt sich aber der Vortrag der Beklagten. Auch die Behauptung der Beklagten, der Durchsuchungsbeschluss habe die Tathandlungen so detailliert beschrieben, dass keine ernsthaften Zweifel an der Tatbeteiligung des Klägers bestehen könnten, stellt keinen Tatsachenvortrag dar. Zunächst hätte es der Beklagten oblegen vorzutragen, welche „detaillierten Beschreibungen“ sie meint und als Verdachtsmomente heranziehen will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem zur Akte gereichten Durchsuchungsbeschluss die Passagen herauszusuchen, die den Vortrag der Beklagten stützen könnten. Abgesehen davon beschreibt der Durchsuchungsbeschluss auch keine Tatsachen, sondern beschränkt sich auf bloße Behauptungen. So heißt es dort: „Die I… GmbH … profitierte jedenfalls bis 2011 in einer Vielzahl der nachfolgend beschriebenen Baumaßnahmen bzw. der zugrundeliegenden Ausschreibungsvorgänge von den Tathandlungen der ihre Vermögensbetreuungspflichten verletzenden Bauleiter und Beschuldigten P…, M..., J… und Sch… Den hohen – im 7-stelligen Bereich liegenden – Vermögenszuwächsen der I… GmbH lagen gemeinschaftliche Tat- und Preisabsprachen zu Grunde“. An keiner Stelle wird ausgeführt, um welche Tathandlungen es sich handeln soll, wer wann mit wem welche Preisabsprachen getroffen haben soll. So heißt es nachfolgend, die „an dem gegenständlichen Preiskartell beteiligten Firmenverantwortlichen“ seien spätestens im Jahr 2002 mit den Bauleitern der Beklagten, unter anderem dem Kläger, übereingekommen, ein von den Beschuldigten S. und L. gesteuertes Preiskartell im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen zu dulden und zu unterstützen. Aufgrund welcher Tatsachen das Amtsgericht Neuruppin zu diesen Erkenntnissen gekommen ist, lässt sich dem Durchsuchungsbeschluss nicht entnehmen, so dass der Durchsuchungsbeschluss insoweit auch keinen Tatsachenvortrag zur Rechtfertigung der Kündigung bieten kann. Weiter heißt es in dem Durchsuchungsbeschluss, den Mitarbeitern seien Vermögenszuwendungen zuteil geworden unter der Prämisse, in Zukunft alles für die unlautere Bevorzugung des Vorteilsgebers S. zu tun. Auch hier werden keine Tatsachen angeben, die diesen Schluss zulassen könnten, der Beschluss beschränkt sich auf die bloße Behauptung. Sodann heißt es in dem Durchsuchungsbeschluss, nach den bisherigen Ermittlungen bestehe der „Tatverdacht“, der Beschuldigte S. habe unter anderem dem Kläger Zuwendungen zukommen lassen, so im Frühjahr 2006 „für dessen weiteres Mitwirken im beschriebenen korruptiven Netzwerk“ 5.000,-- EUR in bar und weitere Gefälligkeiten wie Akkuschraubwerkzeug. Angaben dazu, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse das Amtsgericht zu diesem „Tatverdacht“ gekommen ist, enthält der Durchsuchungsbeschluss ebenfalls nicht. Soweit nachfolgend konkrete Baumaßnahmen benannt werden, kann dahinstehen, ob dort konkrete Tathandlungen beschrieben werden. Denn der Name des Klägers taucht dort an keiner Stelle auf. Abschließend heißt es dann nur noch, der Tatverdacht ergebe sich „aus Angaben von Zeugen, des Beschuldigten B... sowie beigezogenen, in den Akten vorliegenden Unterlagen sowie den kriminalistischen Rückschlüssen daraus“. Weitere Inhalte enthält der Durchsuchungsbeschluss nicht. Detaillierte Beschreibungen von Tathandlungen des Klägers sind hier an keiner Stelle zu finden und von der Beklagten auch weder erstinstanzlich noch in der Berufung benannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Anforderungen an den Tatsachenvortrag auch nicht deshalb abgesenkt werden, weil sie zum Zeitpunkt der Kündigung keine weiteren Erkenntnisquellen hatte und wegen Ablaufs der zweiwöchigen Erklärungsfrist gezwungen war, die Kündigung zu erklären. Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 732/11 – NZA 2013, 665). Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichend Erkenntnisse für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer (gegebenenfalls neuerlichen) Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 732/11 – a.a.O.). Diese bedeutet, dass die Kündigungserklärungsfrist nicht mit irgendeinem Anfangsverdacht zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn die maßgeblichen – einen dringenden Tatverdacht begründenden – Tatsachen bekannt werden. Fehlt es somit an einem Tatsachenvortrag, der einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger begründen könnte, so liegt, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor, die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. B. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und begründet. I. Die Anschlussberufung ist statthaft und nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO frist- und formgerecht mit der Berufungserwiderung innerhalb der dafür geltenden Frist eingereicht und begründet worden. Der Kläger hat als Berufungsgegner erstmals in der Berufungsinstanz seine Weiterbeschäftigung verlangt. Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz durch den Berufungsgegner kann nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen. Dem erstinstanzlich obsiegenden Kläger steht zur Erweiterung der Klage im zweiten Rechtszug nur die Anschlussberufung zur Verfügung (vgl. BAG, Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 – NZA 1994, 761; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 64 Rdnr. 104 m.w.Nw.). Das Anschlussrechtsmittel muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der Rechtsmittelbeklagte seine Klage erweitert (BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 728/07 –, juris m.w.Nw.). Die Anschlussberufung ist gemäß §§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG nur zulässig bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbeantwortung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Diese Frist hat der Kläger eingehalten. II. Die Anschlussberufung ist auch begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Kammer hat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit begehrt. Diese haben die Parteien im laufenden Verfahren übereinstimmend mit „Bauleiter“ angegeben. Hiervon geht auch der von der Beklagten herangezogene Durchsuchungsbeschluss aus. Die Beklagte hat den Antrag offensichtlich ebenso verstanden, begehrt sie doch den Ausschluss der Vollstreckbarkeit unter anderem auch deshalb, weil sie befürchtet, Kunden könnten sich sorgen, dass ihre Angebote vom Kläger nicht akzeptiert werden, weil sie selbst nicht Teil des korrupten Netzwerks seien. Die Bearbeitung und Akzeptanz von Angeboten oblag dem Kläger in seiner bisherigen Funktion als Bauleiter. In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegt. Er hat daher Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Dieser Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegt und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung begründen könnten (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Solche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat sich zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags auf dieselben Gründe gestützt, mit der sie versucht hat, ihre Kündigung zu rechtfertigen. Die bloße Behauptung, der Durchsuchungsbeschluss belege eine strafbare Handlung des Klägers oder begründe jedenfalls den dringenden Tatverdacht, reicht auch hier nicht aus. Sind keine Tatsachen vorgetragen, die eine Pflichtverletzung des Klägers begründen können oder jedenfalls einen dringenden Verdacht dahingehend, so kann diese – fehlende - Pflichtverletzung oder deren Verdacht auch einer Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen. 3. Der Antrag der Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit war zurückzuweisen. 3.1. Der Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist zulässig, er kann auch noch im Berufungsverfahren erstmalig gestellt werden, §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG (Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 62 Rdnr. 3). 3.2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der von der Beklagten befürchtete unersetzbare Nachteil kann überhaupt nur dann eintreten, wenn man von einer schweren Verfehlung des Klägers ausgeht. Sowohl Imageschaden als auch Beeinträchtigung der Kundenbeziehungen können nur dann auftreten, wenn die Beschäftigung des Klägers trotz dessen schwerer Verfehlungen bzw. trotz des dringenden Verdachts solcher Verfehlungen erfolgen müsste. Solche Verfehlungen sind aber derzeit nicht ersichtlich. Auch Verdachtsmomente liegen, wie ausgeführt, derzeit nicht vor. 3.3. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Dieses war im Urteilstenor auszusprechen (vgl. Germelmann, a.a.O., § 62 Rdn. 35). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 97, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen. Dem erstinstanzlich formulierten Antrag zu 2.) kam kein eigenständiger Wert zu, er enthielt in Kombination mit dem ursprünglichen Antrag zu 1.) genau das Klageziel, das der später nach §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ordnungsgemäß formulierte Antrag verfolgt hat: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, weil dieses aufgrund unwirksamer Kündigung nicht beendet worden ist. IV. Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Der zu beurteilende Sachverhalt wirft keine neuen Gesichtspunkte auf. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung und um den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der im Juni 1959 geborene Kläger ist unter Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 1. März 1984 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten besteht seit 1999. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin eines Teilbetriebs der D.P.. Der Kläger ist dort als Bauleiter beschäftigt und zuständig für Planung, Ausschreibung und Vergabe von Bauvorhaben, die die Beklagte im Auftrag der D.P. AG durchführte. Sein Arbeitsverhältnis ist nach den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen tariflichen Vorschriften nur noch außerordentlich kündbar. Am 15. Mai 2013 erließ das Amtsgericht Neuruppin in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen „gewerbsmäßiger Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr“ einen Beschluss zur Durchsuchung der vom Kläger bei der Beklagten genutzten Geschäftsräume. Die Durchsuchung der Büroräume nebst Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen fand am 4. Juni 2013 statt. Der Kläger war dabei anwesend. An diesem Tag erhielt die Beklagte erstmals Kenntnis von den gegen den Kläger laufenden Ermittlungen. Am 5. Juni 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf an, er habe Angebotspreise mit Wettbewerbern abgesprochen und sei von diesen mit Vermögensvorteilen bedacht worden. Der Kläger wies den Vorwurf zurück und bestritt, Preise abgesprochen und Bestechungsgelder entgegengenommen zu haben. Am 6. Juni 2013 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung unter Hinweis auf das beim Amtsgericht Neuruppin gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren und die durchgeführte Durchsuchung nebst Beschlagnahme an. Dieser widersprach mit Schreiben vom 7. Juni 2013. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013, dem Kläger am Folgetag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Mit seiner am 18. Juni 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung zur Wehr gesetzt. Er hat den Vorwurf bestritten und gemeint, allein der Durchsuchungsbeschluss könne einen dringenden Tatverdacht zur Rechtfertigung der Kündigung nicht begründen. Die Beklagte hat vorgetragen, aus dem Durchsuchungsbeschluss ergebe sich der dringende Verdacht, dass der Kläger zusammen mit drei anderen Bauleitern seit 2002 mit mehreren namentlich benannten Unternehmen ein Preiskartell gebildet habe, um diese gegen Gewährung von Vermögensvorteilen bei der Auftragsvergabe zu bevorzugen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2013 - 57 Ca 8865/13 – der Klage vollumfänglich stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11. Juni 2013 aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar könne der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, hierfür seien jedoch auf objektive, konkrete, gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu beweisende Tatsachen gegründete Verdachtsmomente erforderlich, bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen seien nicht ausreichend. Solche, den Verdacht begründenden Tatsachen habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte habe sich insoweit den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu Eigen gemacht, dieser benenne jedoch keine konkreten Tathandlungen des Klägers. Soweit der Durchsuchungsbeschluss den Tatverdacht äußere, der Kläger habe im Frühjahr 2006 von einem Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen 5.000,-- EUR in bar sowie weitere Gefälligkeiten wie Werkzeuge, Arbeitserleichterungen, Urlaubsreisen oder die Veranstaltung von Partyabenden erhalten, handle es sich lediglich um einen Verdacht. Konkrete Tatsachen, die den dem Kläger gemachten Vorwurf hätten begründen oder verstärken können, seien dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass sich in einem späteren Stadium gewichtigere Verdachtsmomente gegen den Kläger ergäben, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe die Beklagte nach eigenen Angaben als Erkenntnisquelle nur den Durchsuchungsbeschluss gehabt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Blatt 63 bis 66 der Akte, verwiesen. Gegen dieses, ihr am 22. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Dezember 2013 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Februar 2014 am 21. Februar 2014 begründete Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, der Durchsuchungsbeschluss habe die Tathandlungen so detailliert beschrieben, dass keine ernsthaften Zweifel an der Tatbeteiligung des Klägers bestehen könnten. Sie meint, zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses seien die Ermittlungen und Beweiserhebungen bereits ungewöhnlich weit fortgeschritten gewesen, so dass aufgrund detaillierter Ermittlungsergebnisse ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger bestanden habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass eine fachkundige Beurteilung durch den Ermittlungsrichter erfolgt sei. Sie meint, sie habe im Hinblick auf die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist kündigen müssen, es komme für die Beurteilung der Verdachtsmomente auf den Zeitpunkt der Kündigung an, zu diesem Zeitpunkt habe als Verdachtsmoment der Durchsuchungsbeschluss vorgelegen. Jedenfalls sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte nicht mehr zumutbar. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. November 2013 - 57 Ca 8865/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin den Tatvorwurf. Er meint, die Beklagte habe nach wie vor keine eigenen Erkenntnisse für eine Tatbeteiligung des Klägers vorgetragen. Er habe zwischenzeitlich die Ermittlungsakten eingesehen, aus ihnen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung. Im Wege der Anschlussberufung, die er nach Zustellung der Berufungsbegründung am 8. März 2014 am 26. März 2014 eingelegt und zugleich begründet hat, verlangt der Kläger Beschäftigung bis zur Rechtskraft des Verfahrens. Er trägt vor, er habe nach der erstinstanzlichen Entscheidung seine Arbeitskraft schriftlich und persönlich angeboten, sei jedoch von der Beklagten ausdrücklich zurückgewiesen worden. Der Kläger und Anschlussberufungskläger beantragt, den Berufungsbeklagten bis zum Eintritt der Rechtskraft des abschließenden Urteils in dieser Rechtssache weiter zu beschäftigen. Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen und die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. Sie meint, die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels wäre für sie mit einem nicht zu ersetzenden Nachteil verbunden. Die Beschäftigung sei ihr nicht zumutbar. Gegen den Kläger laufe nach wie vor ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, er sei nach wie vor dringend tatverdächtig. Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin enthalte zahlreiche Anhaltpunkte für ein strafbares Handeln des Klägers. So würden bestimmte Bauvorhaben und Projekte detailliert benannt. Aufgrund der detaillierten Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Kläger an einem korrupten Netzwerk beteiligt gewesen sei. Konkret sei zu befürchten, dass es zu Auftragsverlusten komme, denn die Beschäftigten hätten wahrgenommen, dass es aufgrund strafbarer Handlungen des Klägers zu der Durchsuchung gekommen sei. Es habe bislang keinen Freispruch gegeben, ein solcher sei auch nicht wahrscheinlich. Die Weiterbeschäftigung des Klägers erwecke bei Mitarbeitern und Kunden den Eindruck, dass sie der Korruption im Geschäftsverkehr nicht entgegentrete. Es stehe daher zu befürchten, dass Kunden Geschäftsbeziehungen beendeten, weil sie befürchten müssten, ihre Angebote würden nicht akzeptiert, da sie selbst nicht Teil des korrupten Netzwerks seien. Damit seien irreparable Umsatzeinbußen verbunden, hinzu komme der Imageschaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.