Urteil
2 Sa 26/14
LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0110.2SA26.14.0A
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Leitsätze
Auch Fassadenreinigungsarbeiten können als eigenständige Teiltätigkeiten im Rahmen von Fassaden- und Balkonsanierungsarbeiten bauliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 VTV-Bau sein.(Rn.22)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.04.2013 - 61 Ca 60654/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Fassadenreinigungsarbeiten können als eigenständige Teiltätigkeiten im Rahmen von Fassaden- und Balkonsanierungsarbeiten bauliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 VTV-Bau sein.(Rn.22) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.04.2013 - 61 Ca 60654/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten sowie die Erörterungen und längeren Ausführungen des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 nur auf Folgendes hin: 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin und auch der Kläger darauf verwiesen, dass der Kläger seine ihm grundsätzlich obliegende Darlegungs- und Beweislast dahingehend erfüllt habe, dass die Beklagten im Klagezeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 dem betrieblichen Geltungsbereich unterfielen. Denn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt zwar dem Kläger. Dessen Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehören neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist aber, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel auch nicht, da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm deshalb eine Darlegung erschwert ist. Er kann deshalb, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt. Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag des Klägers vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und er keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (vgl. nur BAG 14.03.2012 – 10 AZR 610/10 -, zitiert nach juris; BAG 18.01.2012 – 10 AZR 712/10 -, zitiert nach juris). 2. Nach diesen Maßgaben unterfiel der Betrieb der Beklagten dem VTV. Denn die Tätigkeiten der Beklagten waren nicht reine Nebentätigkeiten für andere, sondern zumeist auch Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit. Wie bei Kugelstrahlarbeiten (BAG 14.01.2004 – 10 AZR 182/03 -, zitiert nach juris), Asphaltabfräsarbeiten (BAG 12.02.2003 – 10 AZR 294/02 -, zitiert nach juris) und Bodenaufrauharbeiten für späteres Parkettlegen durch andere (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 995/06 -, zitiert nach juris) sind auch Fassadenreinigungsarbeiten entgegen der Auffassung der Beklagten bauliche Tätigkeiten (vgl. BAG 27.01.1993 – 10 AZR 473/91 -, zitiert nach juris). 3. Diese Tätigkeiten werden durch die von der Beklagten selbst eingereichten Rechnungen belegt. Die zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.11.2012 eingereichten Leistungsaufschlüsselungen (Anlage B 19 und B 20, Bl. 307 ff. d. A.) zeigen eindeutig, dass die sogenannten „Dienstleistungen“ der Beklagten Bautätigkeiten sind, da die Beklagte zunächst Schutzarbeiten für Fenster, Fensterbretter und Untergrund durchführte, um dann die bauliche Tätigkeit Fassadenreinigung durchzuführen. Genau diese Tätigkeit wird durch die von den Beklagten eingereichten Schlussrechnungen B 24 bis B 63, Bl. 386 ff. d. A. belegt (Feststoffstrahlen, Demontage- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung, Stemm- und Demontagearbeiten). Diese Tätigkeiten waren eigenständige Teiltätigkeiten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BAG zur Fassaden- und Balkonsanierung, die der Firma B-A GmbH oder anderen Unternehmen übertragen wurden. Genau diese Tätigkeiten finden sich weiterhin in den Wochenzettelnachweisen der von den Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. dazu die Anlage B 1, Bl. 53 ff. d. A.). III. Die Beklagten tragen daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, ohne dass es auf die vom Kläger in der zweiten Instanz neu eingeführten Tatsachen der Beaufsichtigung durch den Auftraggeber ankäme. IV. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Auf der Grundlage des im Klagezeitraum allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung nimmt er die Beklagten mit der im März 2012 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 31.460,96 EUR in Anspruch. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.04.2013 die Beklagten verurteilt, an den Kläger 31.460,96 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb der Beklagten im klagerelevanten Zeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen sei, so dass dem Kläger gemäß §§ 18; 22 VTV, der kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch auf den Betrieb der Beklagten anwendbar sei, die geltend gemachten Zahlungsansprüche für den Klagezeitraum 2008 bis 2009 gegen die Beklagten zustünden. Denn zu den baulichen Leistungen gehörten alle Arbeiten, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, d. h. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung sei der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Daher müsse darauf abgestellt werden, welchem Zweck die vom Betrieb erledigten Arbeiten dienten. Bezüglich Straßenbauarbeiten habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das völlige oder teilweise Abfräsen der Asphaltdecke einer Straße, wenn die Tragschicht der Straße erhalten bleibe und diese anschließend neu beschichtet werde, Vorarbeiten zur Reparatur der Straße seien und damit Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es bei der Differenzierung nicht darauf ankomme, ob die Arbeiten von ein und demselben Betrieb oder arbeitsteilig von mehreren Betrieben erbracht würden. Auch Kugelstrahlarbeiten zur Betonsanierung oder Sandstrahlarbeiten zur Fassadenreinigung dienten auf einem kleinen speziellen Gebiet der Vollendung von Bauwerken, im Zusammenhang mit deren Erstellung oder der Instandsetzung oder Instandhaltung, selbst wenn die anschließenden Beschichtungsarbeiten von einem anderen Unternehmen ausgeführt würden (BAG 14.01.2004 – 10 AZR 182/03 – siehe zur Fassadenreinigung auch BAG 27.01.1993 – 10 AZR 473/91 -). Hiernach sei vorliegend von einem arbeitszeitlichen Überwiegen baulicher Tätigkeiten im Sinne des VTV während des Klagezeitraumes auszugehen. Denn zu den vom VTV erfassten baulichen Leistungen gehörten nicht nur Fassadenbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziffer 12 VTV, sondern sämtliche Bauleistungen, die der Erstellung, Instandsetzung bzw. Beseitigung von Bauwerken dienten. Zweck der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten sei nach ihrer Darstellung im Wesentlichen die Vorbereitung der Fassadensanierung durch andere Firmen durch Einrichten der Baustelle, Abschlagen loser Teile, Sandstrahlarbeiten, Schützen der Fenster sowie Abtransport von Schutt und Aufräumen der Baustelle. Damit dienten die Arbeiten auf einem kleinen speziellen Gebiet der Vollendung von Bauwerken. Denn nach der Verkehrsauffassung sei ein Bauwerk nicht schon mit der Erstellung des Rohbaus baulich vollendet, sondern erst dann, wenn es bestimmungsgemäß genutzt werden könne. Sandstrahlarbeiten zur Vorbereitung weiterer Fassadensanierungsarbeiten, selbst wenn diese von anderen Firmen ausgeführt würden, seien hiernach ebenfalls als bauliche Tätigkeit und nicht als bloße Reinigungsarbeit anzusehen mit der Folge, dass auch die hierauf bezogenen Vor- und Nebenarbeiten als Zusammenhangstätigkeiten gelten würden und dem baulichen Stundenkontingent hinzuzurechnen seien und hier insgesamt zu einem arbeitszeitlichen Überwiegen baulicher Zeitanteile führten. Insofern hätten die Arbeitnehmer der Beklagten ihre Tätigkeit in den Stundenaufzeichnungen zutreffend als „Bauhelfertätigkeiten“ oder „Handlangerarbeiten für Maurer“ und damit als baulich angegeben. Dies führe dazu, dass die Mindestlohntarifverträge auf sämtliche gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten anzuwenden seien und dass die Beklagten für alle bei ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, auch wenn sie teilweise nicht bauliche Tätigkeiten ausgeführt haben sollten, was jedoch nicht arbeitszeitlich überwogen haben dürfte, Sozialkassenbeiträge abzuführen hätten. Den Beklagten komme auch nicht die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zugute. Nach dieser Bestimmung würden zwar einige Betriebe nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst; die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung seien indes nur dann erfüllt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt würden, die nur einem der vorstehend aufgeführten Gewerbezweige hinzuzurechnen seien. Hierzu hätten die Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 487 bis 494 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 23.09.2013 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 14.10.2013 per Fax eingegangene und am 14.11.2013 per Fax begründete Berufung der Beklagten. Sie meinen, dass das Arbeitsgericht Berlin bereits die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast übersehen habe, die dem Kläger obliege. Sie weisen darauf hin, dass der Fassadenschutz oder die Fassadenreinigung nicht dem VTV Bau unterfalle. Die Reinigungsarbeiten der Beklagten seien im Gegensatz zu den Tätigkeiten, die dem BAG-Urteil vom 14.01.2004 zugrunde lagen, Vorarbeiten zu Malerarbeiten gewesen und keine Teiltätigkeit einer Tätigkeit, die dem VTV unterfalle. Denn Zweck der Gesamtleistung des Unternehmens der Beklagten sei die Erledigung von Nebenarbeiten gewesen wie Baustelleneinrichtung, Flächenvorbereitung, Grünschnitt vor Gerüststellung, Einrichtung, Sicherung und Beräumung der gesamten Baustelle, Stellung von Bauwagen, Material- und Lagercontainer, Medienanschlüsse, Reinigung und Schutz von Wand-, Boden- und Fensterflächen, Säuberung der Gerüstanlagen und Geräte, Materialtransport für andere Gewerke, Rekultivierung von Flurflächen sowie Vorbereitungsarbeiten für andere Gewerke. Soweit baugewerbliche Leistungen wie beispielsweise Abbrucharbeiten erbracht worden seien, stünden die Hilfsarbeiten hiermit nicht im Zusammenhang. Soweit das Arbeitsgericht weiter ausführe, dass die von dem Unternehmen der Beklagten ausgeführten Vor- und Nebenarbeiten Zusammenhangstätigkeiten darstellten und dem baulichen Stundenkontingent zuzurechnen seien, werde der Vortrag der Beklagten vollständig übergangen. Sie hätten erstinstanzlich, insbesondere im Schriftsatz vom 19.11.2012, ausgeführt, dass die Service- und Hilfsarbeiten nicht im Zusammenhang mit eigenen baulichen Tätigkeiten stünden. Dafür sei Beweis durch Vorlage der Ausgangsrechnungen sowie Einvernahme der als Zeugen benannten ehemaligen Angestellten angeboten worden. Vorliegend habe es einer Beweisaufnahme bedurft. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.04.2013 – 61 Ca 60654/12 – aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich außerdem darauf, dass die Beklagten bzw. die Rechtsvorgängerin Firma L & W GbR, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) gewesen sei, als überwiegende Auftraggeberin die Firma B-A GmbH hatte. Geschäftsführer sei ein Verwandter der anderen Geschäftsführerin Frau S. W. gewesen. Sämtliche Arbeiten der gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten bzw. der L & W GbR auf Baustellen der B-A GmbH hätten unter gemeinsamer Leitung des von der Auftraggeberin eingesetzten Poliers oder Bauleiters stattgefunden und dem einzigen Zweck gedient, die bauliche Leistungen der von der B-A GmbH deren Auftraggeber geschuldeten Leistungen zu erbringen, wie aus den Überschriften mit der Titelbezeichnung der einzelnen Rechnungen sowie dem Rechnungsinhalt selbst unschwer zu entnehmen sei. Es seien die oben zum Gegenstand der Tätigkeit der B-A GmbH aufgeführten baulichen Arbeiten, insbesondere im Bereich Balkonsanierung/-erneuerung, Betonsanierung, Putzarbeiten und Vollwärmeschutzsysteme etc. geleistet worden. Die Arbeitnehmer der Beklagten bzw. der L & W GbR hätten Hand in Hand mit den die fachlich anspruchsvollen Arbeiten ausführenden Facharbeitern der Auftraggeberin gearbeitet und seien ständig von diesen und zusammen mit diesen durch den Polier/Bauleiter der Aktiv-Bau GmbH beaufsichtigt worden. Wegen des weiteren konkreten Vorbringens der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.11.2013 (Bl. 514 ff. d. A.) und 07.01.2014 (Bl. 548 f. d. A.) sowie des Klägers vom 23.12.2013 (Bl. 534 ff. d. A.) verwiesen.